Europäische Union

85/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über eine von der deutschen Regierung gewährte Beihilfe für einen Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0471 85/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über eine von der deutschen Regierung gewährte Beihilfe für einen Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 278 vom 18/10/1985 S. 0026 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1985 über eine von der deutschen Regierung gewährte Beihilfe für einen Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/471/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nach wiederholter Aufforderung durch die Kommission unterrichtete die Bundesregierung die Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 1984 und mit Fernschreiben vom 23. November 1984 verspätet davon, daß einem Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen eine Finanzhilfe zur Errichtung moderner Anlagen für die Herstellung der beiden vorgenannten Garnarten gewährt worden war. Die Beihilfe wurde im Jahr 1983 gemäß dem Investitionszulagengesetz und gemäß der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern vergeben. Sie belief sich auf 1,722 Millionen DM bzw. 1,223 Millionen DM. Bezogen auf die Gesamtinvestitionskosten von 19,67 Millionen DM, betrug die Beihilfe 2,945 Millionen DM oder 14,97 %. Mit Hilfe der Beihilfe wurde die Kapazität von etwa 3 000 Tonnen auf 5 000 Tonnen erhöht. Nach einer ersten Prüfung war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfemaßnahme, die im Jahr 1983 gewährt und nicht der Kommission notifiziert wurde, illegal war, da die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen war. Ausserdem war sie der Meinung, daß die Beihilfe eine reine Modernisierung und sogar eine Erhöhung der bestehenden Produktionskapazität für Polyamid und Polypropylen betraf, zumal das Unternehmen die Fördermittel entgegen dem bei der Beantragung der Beihilfe angegebenen Zweck dazu benutzte, Polyamidgarn im Umfang von 72 % des gesamten Produktionsausstosses von 1983 herzustellen. Polyamidgarn gehört zu der Gruppe von Erzeugnissen, die unter den Kodex für Beihilfen zur Herstellung synthetischer Fasern und Garne fallen, der von der Kommission im Jahre 1977 eingeführt, den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Juli 1977 mitgeteilt, im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften vom Juli/August 1977 (Ziff. 1.5.3) und November 1977 (Ziff. 2.1.47) veröffentlicht und in den Jahren 1979, 1981 und 1983 verlängert wurde. Da die Beihilfe nicht zur Umstrukturierung der Produktionsanlage in Bergkamen im Sinne des Beihilfenkodex der Gemeinschaft für synthetische Fasern und Garne beitrug und da sie weder zu einem Kapazitätsabbau noch zu einer Umstellung auf andere Erzeugnisse als synthetische Fasern und Garne führt, wiesen die fraglichen Investitionen keine Merkmale auf, die es rechtfertigen dürften, daß die Kommission die fragliche Beihilfe von den Regeln des Beihilfenkodex freistellt, wonach solche Beihilfen vermieden werden müssen. Die Kommission war ausserdem der Auffassung, daß die mit Hilfe der Beihilfe aufgestellte Maschine eine äusserst kurze Anlaufzeit hat, daß sie sich gleich gut für die Polyamid-Produktion und für die Polypropylen-Produktion eignet, daß sie äusserst kurze Umstellzeiten benötigt und daß häufige Übergänge von einem Erzeugnis auf das andere es schließlich einem Unternehmen ermöglichen, sich Markttendenzen sehr schnell anzupassen, weshalb die Behauptungen des Beihilfebegünstigten hinsichtlich der wirtschaftlichen Notwendigkeit, während der Anlaufzeit Polyamid herzustellen, jeglicher Grundlage entbehren. Schließlich war die Kommission der Ansicht, daß die fragliche Beihilfe in einer Lage, in der die anderen Herstellungsbetriebe der Gemeinschaft für synthetische Fasern und Garne nach wie vor grosse Anstrengungen unternehmen, um sich durch einen erheblichen Kapazitätsabbau an die derzeitigen Marktverhältnisse anzupassen, nicht eine Entwicklung fördert, die die damit verbundene Handelsverzerrung aus der Sicht der Gemeinschaft wieder ausgleichen würde, und daß die Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie das fragliche Unternehmen begünstigt, das in einem Industriezweig tätig ist, in dem es einen lebhaften Handel gibt und in dem ein scharfer Wettbewerb herrscht, weshalb die Beihilfe ihres Erachtens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Nach Auffassung der Kommission erfuellte die Beihilfe, die in Anbetracht der Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag illegal war, daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag, weshalb sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitete. Mit Schreiben vom 7. Februar 1985 forderte sie die Bundesregierung zur Äusserung auf. II In ihren Bemerkungen, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 12. April 1985 übermittelte, wies die Bundesregierung darauf hin, daß die beihilfebegünstigten Investitionen bezweckten, Polyamidgarn durch Polypropylengarn zu ersetzen, was der von der Kommission verfolgten Zielrichtung für diese Industrie entspreche. Sie erklärte ausserdem, daß bei einer solchen Umstellung die Marktlage berücksichtigt werden müsse, die im Jahr 1983 und Anfang 1984 einen vollen und sofortigen Übergang von einem Erzeugnis auf das andere nicht ermöglicht habe. Die Bundesregierung hob ferner hervor, daß die Polyamidgarn-Produktion im Jahr 1984 nur 1 700 Tonnen betragen habe, wovon 70 % bzw. 1 200 Tonnen in Drittländer ausgeführt worden seien, während von den verbleibenden 500 Tonnen 80 % an andere Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft gegangen seien, der das Werk Bergkamen gehöre. Im selben Jahr habe die Polypropylenproduktion 2 320 Tonnen erreicht, wovon 30 % in Drittländer ausgeführt worden seien. Angesichts dieses Verhältnisses zwischen den beiden Garnarten und angesichts der im Gemeinsamen Markt verkauften Produktionsanteile war die Bundesregierung der Auffassung, daß die sich daraus ergebende Wettbewerbsverzerrung praktisch gleich Null sei. In ihren Stellungnahmen im Rahmen des gleichen Verfahrens teilten drei andere Mitgliedstaaten, drei Unternehmensverbände des fraglichen Industriezweigs und ein Einzelunternehmen die Auffassung der Kommission. Sie äusserten starke Bedenken zu der Fördermaßnahme und unterstrichen, daß der fragliche Sektor noch immer durch ernste Überkapazitätsprobleme und durch einen Preisverfall gekennzeichnet sei und daß die Beihilfe daher geeignet wäre, den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu verfälschen, da das beihilfebegünstigte Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würde. Schließlich wurde hervorgehoben, daß jede Beihilfe für eine höhere Polyamidgarn-Produktion mit dem Beihilfenkodex für synthetische Fasern und Garne unvereinbar wäre. III Der Sektor synthetische Fasern und Garne ist durch ein sehr hohes Handelsvolumen gekennzeichnet; dies gilt insbesondere für die Sparte Polyamid- und Polypropylengarn. 66 % bzw. 39 % der gesamten EG-Produktion werden innerhalb der Gemeinschaft gehandelt. Das fragliche Unternehmen, dessen Produktionskapazität 3,2 % bzw. 5,6 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaft für Polyamid und Polypropylen entspricht, beteiligt sich aktiv an diesem innergemeinschaftlichen Handel und führt 30 % der Polyamidproduktion und 70 % der Polypropylenproduktion in andere Mitgliedstaaten aus. Bei Polyamid- und Polypropylengarn gibt es in der EG erhebliche Überkapazitäten, da sich die Produktionsanteile trotz des jüngsten konjunkturellen Aufschwungs, der in erster Linie auf die durch den höheren Dollarkurs bedingten geringeren Einfuhren zurückzuführen ist und auch vor dem Hintergrund des sehr geringen Versandvolumens der Vorjahre gesehen werden muß, nach wie vor geographisch zugunsten der Dritten Welt verlagern und auch die allgemeine Umstellung von Polyamid auf Polyester andauert. 1984 betrug die Kapazitätsauslastung bei Polyamid 81 %, nachdem sie 1982 noch 52 % betragen hatte, hauptsächlich infolge einer Reduzierung der Kapazität um rund 70 000 Tonnen. Der Produktionsausstoß blieb in den letzten vier Jahren unverändert. Die Kapazitätsauslastung bei Polypropylen belief sich im Jahr 1984 auf 71 %, nachdem sie im Jahr 1982 noch 56 % betragen hatte. Wenngleich die Aussichten bei Polypropylen geringfügig besser sein mögen als bei anderen synthetischen Fasern, so wird die bestehende Kapazität noch für viele Jahre in keinem Verhältnis zur Nachfrage stehen. Als Folge davon herrscht unter den Polyamid- und Polypropylenherstellern der Gemeinschaft ein scharfer Wettbewerb. Da die Preise, die noch immer nicht das Preisniveau von 1974 überschreiten, sehr niedrig sind, ist die Polyamid- und Polypropylenproduktion für viele von ihnen ein Verlustgeschäft. Wenn die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel durch staatliche Finanzhilfen gestärkt wird, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel durch die fraglichen Finanzhilfen beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe, mit der die Investitionskosten gesenkt wurden, für die das Unternehmen in Bergkamen normalerweise selbst aufkommen müsste, geeignet, den Handel zu beeinrächtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen bzw. sie droht ihn zu verfälschen, da das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt wird. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall wegen des Charakters der Beihilfe und deswegen, weil das der Beihilfe zugrunde liegende Gesetz keines der darin genannten Ziele verfolgt, nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaats geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng ausgelegt werden. Die Ausnahmebestimmungen sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die potentiellen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die kein derartiges Ziel verfolgen oder in denen dazu keine Beihilfe erforderlich ist, so würden die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage lediglich gestärkt würde, ungerechtfertigte Vorteile erlangen, während der innergemeinschaftliche Handel gleichzeitig beeinträchtigt und der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem Interesse der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen ließe. Die Bundesregierung konnte keine Gründe geben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 erfuellt. Der Sektor synthetische Fasern und Garne im allgemeinen und die Sparte Polyamid- und Polypropylengarn im besonderen sind wegen der anhaltenden und unbestrittenen Überkapazitäten sowie wegen des vorerwähnten Preisniveaus durch einen starken Handel zwischen Mitgliedstaaten und einen lebhaften Wettbewerb gekennzeichnet. Aus diesen Gründen unterliegen synthetische Fasern und Garne - darunter auch Polyamid - dem von der Kommission im Jahr 1977 eingeführten und in den Jahren 1979, 1981 und 1983 verlängerten Gemeinschaftsrahmen für synthetische Fasern. In ihrem Schreiben vom 8. August 1983, mit dem sie das System der Beihilfekontrolle für weitere zwei Jahre bis zum 19. Juli 1985 verlängerte, wies die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin, daß sie zu geplanten sektoralen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen, die eine Erhöhung der Nettoproduktionskapazität der Unternehmen dieses Sektors bewirkten, von vornherein eine ablehnende Stellungnahme abgeben werde. Sie hob ausserdem hervor, daß sie Vorschläge für eine Beihilfegewährung zur Beschleunigung oder Erleichterung der Umstellung von synthetischen Fasern auf andere Tätigkeitszweige oder zur Umstrukturierung und damit verbundenen Kapazitätsverringerung weiter wohlwollend prüfen werde. Schließlich erinnerte die Kommission die Mitgliedstaaten daran, daß alle Beihilfevorhaben - gleich welcher Art - zugunsten von Unternehmen des Sektors synthetische Fasern und Garne im voraus mitgeteilt werden müssen. Beihilfen für den Sektor synthetische Fasern müssen nicht nur den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für synthetische Fasern genügen, sondern unterliegen auch den Leitlinien der Kommission von 1971 und 1977 für Beihilfen an die Textilindustrie, wonach die Vergabe von Investitionsbeihilfen an die Verwirklichung klarer Umstrukturierungsziele gebunden sein muß, statt einer blossen Modernisierung von Produktionsanlagen zugute zu kommen. Im vorliegenden Fall betrafen die Investitionen aber die Aufstellung von Maschinen mit einer Produktionskapazität von 5 000 Tonnen, die gleichermassen für die Polyamid-Produktion und für die Polypropylen-Produktion geeignet waren. Im Vergleich zu der vorherigen Kapazität der fraglichen Produktionsanlage von rund 3 000 Tonnen bedeutet die neue Einheit eine erhebliche Steigerung. Die mit Hilfe der Beihilfe aufgestellten Maschinen weisen gegenüber den herkömmlichen Produktionseinheiten für synthetische Garne zwar erhebliche wirt schaftliche Vorteile auf, waren aber auf dem Markt schon seit einer Reihe von Jahren erhältlich, weshalb die mit staatlichen Beihilfen durchgeführten Investitionen nichts anderes als normale Modernisierung einer Anlage für synthetisches Garn sind, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Sie können nicht als Umstrukturierungsinvestitionen bezeichnet werden, weshalb sie ohne Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen mit den eigenen Finanzmitteln des Unternehmens vorgenommen werden sollten. Im übrigen erhob die Bundesregierung in ihren mit Schreiben vom 7. Mai 1985 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelten Bemerkungen zu einem Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Herstellers von Polyamidgarn Einwände zu der geplanten Finanzhilfe, da sie der Auffassung war, daß Modernisierungs- und Rationalisierungsvorhaben wegen der anhaltenden und unbestrittenen Schwierigkeiten der Industrie selbst dann, wenn sie nicht mit Kapazitätserhöhungen verbunden sind, nicht durch staatliche Beihilfen gefördert werden sollten. Im vorliegenden Fall führten die beihilfebegünstigten Investitionen zu einer erheblichen Steigerung der Kapazität für Polyamid und Polypropylen, die bei Polyamidgarn mit dem Beihilfenkodex für synthetische Fasern und Garne unvereinbar ist. Somit weisen die fraglichen Investitionen keine besonderen Merkmale auf, die es rechtfertigen würden, daß die Kommission die Beihilfe für diese Investition von den im Beihilfenkodex aufgestellten Regeln ausnimmt, wonach solche Beihilfen vermieden werden müssen. Zu Polypropylen ist vor allem angesichts der Feststellung der Bundesregierung, daß eine Umstellung auf diese Garnart den Zielsetzungen der Kommission entspreche, zu sagen, daß dieses Erzeugnis zwar bisher nicht dem Beihilfenkodex für synthetische Fasern und Garne unterlag, daß bei ihm aber - wie die vorgenannten Zahlenangaben über die Kapazitätsauslastung zeigen - in der Gemeinschaft ein Überangebot besteht. Die Kommission hat eine Umstellung von Polypropylen auf andere synthetische Fasern noch nie als eine Umstrukturierung im Sinne des Beihilfenkodex angesehen und daher die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhöhung der Polypropylenproduktion immer untersagt, wenn ihr in der Vergangenheit ein solches Vorhaben mitgeteilt wurde. Von dieser Haltung wurden die Mitgliedstaaten und die beteiligten Dritten durch die einschlägige abschließende Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag unterrichtet, die den Mitgliedstaaten zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde (ABl. Nr. L 283 vom 27. Oktober 1984). Eine künstliche Senkung der Investitionskosten der Polypropylen-Hersteller würde bei der vorerwähnten Lage die Wettbewerbsposition anderer Hersteller schwächen und - wenn sie, wie im vorliegenden Fall, zu einer Kapazitätserhöhung führt - eine Verringerung der Kapazitätsauslastung und einen Preisverfall bewirken. Da Polypropylengarn vorwiegend innerhalb der Gemeinschaft gehandelt wird, hat die Beihilfe für die Produktionsanlage in Bergkamen fraglos in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise ungünstige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen. Ausserdem stehen Polypropylengarn und sonstige synthetische Garne auf vielen Märkten miteinander im Wettbewerb. Bei allen synthetischen Garnen gab und gibt es ein starkes Überangebot, weshalb staatliche Beihilfen zur Ausweitung der Produktionskapazität für Polyproplyen die Bemühungen untergraben, die von anderen Herstellern der Gemeinschaft unternommen wurden oder unternommen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen, den Sektor synthetische Fasern in der Gemeinschaft in seiner Gesamtheit schwächen und daher dem Interesse der Gemeinschaft an einem Kapazitätsabbau zuwiderlaufen. In ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens verweist die Bundesregierung auf das Verhältnis zwischen den Polyamidgarnen und den Polypropylengarnen, die in der Gemeinschaft verkauft werden, und vertritt die Auffassung, daß die mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung praktisch gleich Null sei. Wie bereits dargelegt, haben aber staatliche Beihilfen zur Errichtung einer Produktionsanlage für Polypropylen die gleichen nachteiligen Auswirkungen wie staatliche Beihilfen zur Errichtung einer Produktionsanalge für Polyamid, weshalb das Umsatzverhältnis zwischen beiden Erzeugnissen im vorliegenden Fall unerheblich ist. Die Bundesregierung erklärt ausserdem, daß es dem beihilfebegünstigten Unternehmen nach der mit staatlicher Beihilfe erfolgten Aufstellung der neuen Maschine zwar nicht möglich gewesen sei, sich sofort von einem Erzeugnis auf das andere umzustellen, daß es aber grosse Anstrengungen unternommen habe, um seine Politik des Übergangs auf Polypropylen fortzuführen und im Jahre 1984 nur 1 700 Tonnen Polyamid hergestellt habe. Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Anteil von Polyamid an der Gesamtproduktion in den ersten neun Monaten des Jahres 1984 auf 37 % gesunken war, gegenüber 72 % im Jahr 1983. Bezogen auf das ganze Jahr 1984, für das die Bundesregierung in ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens Zahlenangaben lieferte, stieg dieser Anteil aber wieder auf 42 % an. Daher kann kaum behauptet werden, daß das Unternehmen seine Bemühungen um eine Ersetzung von Polyamid fortführte. Das in Bergkamen gelegene beihilfebegünstigte Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft einer viel grösseren Muttergesellschaft, das sich mit der Herstellung von synthetischen Fasern, Garnen und Textilien befasst und deren Finanzlage durch die fragliche Beihilfe gestärkt wurde, weshalb die negativen Auswir kungen der Beihilfe auf den Handel grösser und deutlicher sind als bei einer isolierten Betrachtung des beihilfebegünstigten Unternehmens in Bergkamen. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu sagen, daß die Beihilfe dadurch, daß die Kosten des fraglichen Unternehmens künstlich gesenkt wurden, die Wettbewerbsposition anderer Hersteller der Gemeinschaft schwächte und somit eine weitere Verringerung der Kapazitätsauslastung und Preissenkungen zum Nachteil von Herstellern bewirkt, die bisher dank der aus eigener Kraft unternommenen Umstrukturierung, Produktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung überleben konnten und nun möglicherweise aus dem Markt verdrängt werden. Daher lässt sich nicht sagen, daß die Beihilfe für das fragliche Unternehmen, dessen Marktstellung nicht mehr nur durch seine eigene Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft bestimmt wird, »die Entwicklung fördert" oder zu einer Entwicklung beiträgt, die aus der Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, der sich aus der Beihilfe ergebenden Handelsverzerrung entgegenzuwirken. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß der Raum Bergkamen kein Gebiet ist, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ausserdem müssen die sektoralen Auswirkungen von Regionalbeihilfen an den betreffenden Industriezweig im vorliegenden Fall auch für die am schlechtesten gestellten Gebiete, zu denen Bergkamen keineswegs gehört, geprüft werden, weshalb die Kommission bei ihrer Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage das Gemeinschaftsinteresse berücksichtigen muß, das in diesem Sektor in einer Verringerung der Kapazitäten besteht. In der Lage, in der sich der betreffende Industriezweig gegenwärtig befindet und voraussichtlich auch auf absehbare Zeit befinden wird, dienten die beihilfebegünstigten Investitionen nicht zur Umstrukturierung des Produktionsbetriebs, weshalb sie nicht bewirken dürften, daß der fragliche Betrieb finanziell und wirtschaftlich rentabler wird, und auch nicht die derzeit vorhandenen Arbeitsplätze sichern würden. Daher förderte die Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung im Raum Bergkamen nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), da es dem betreffenden Gebiet weder eine nachhaltige Einkommenssteigerung noch eine dauerhafte Verringerung der Arbeitslosigkeit brachte, aber den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel verfälschen dürfte, ohne daß die erforderliche Gegenleistung in Form eines Beitrages zur Regionalentwicklung geleistet wird. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag diente die fragliche Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben. Die fragliche Beihilfe war nicht geeignet, eine Lage, wie sie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) beschrieben wird, zu beheben. Die Beihilfe wurde 1983 ohne vorherige Meldung an die Kommission gewährt. Daher ist die Beihilfe illegal, denn die Bundesregierung ist ihrer Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen. Darüber hinaus erfuellte die fragliche Beihilfe nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Jahr 1983 aufgrund des Investitionszulagengesetzes und des Regionalbeihilfeprogramms der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern gewährte Beihilfe von 2,945 Millionen D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.