Europäische Union

2008/181/EG: Beschluss des Rates vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0181. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/14 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2008/181/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft die Erneuerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit dem Staat Israel („Abkommen“) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft am 16. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Unterrichtung im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident A. VIZJAK (1)  Stellungnahme vom 25. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.