Europäische Union

96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0547 96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 239 vom 19/09/1996 S. 0057 - 0078 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/547/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8, im Hinblick auf den am 29. Juni 1995 gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests bzw. einer Freistellung, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags bzw. der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITUNG (1) Das Vorhaben PHOENIX wurde der Kommission am 29. Juni 1995 gemeldet. Die Anmelder kündigten bei Abschluß der Vereinbarungen am 5. März 1996 einen neuen Namen an, nämlich GlobalOne. Dieses Vorhaben ist Bestandteil eines anderen Vorhabens zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Atlas, das zu 50 % France Télécom (FT) und zu 50 % der Deutschen Telekom AG (DT) gehört und eine Muttergesellschaft der aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten eines Gemeinschaftsunternehmens ist. Die am 16. Dezember 1994 angemeldeten Atlas-Vereinbarungen werden in einer getrennten Entscheidung in der Sache IV/35.337 (Atlas-Entscheidung) (3) von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens freigestellt. (2) Die PHOENIX-Vereinbarungen bestehen im wesentlichen aus zwei Vorhaben, an denen zwei europäische Fernmeldeorganisationen und ein amerikanischer Anbieter von Telekommunikationsdiensten beteiligt sind: i) FT und DT erwarben eine Beteiligung von jeweils rund 10 % am Eigenkapital von Sprint im Wert von 3,7 Milliarden US-Dollar. Sie waren im Sprint-Vorstand anteilig vertreten und erhielten als Minderheitsaktionäre Investorenschutz. Außerdem wurden in die Investitionsvereinbarung Bestimmungen aufgenommen, die DT und/oder FT daran hindern sollten, entweder getrennt oder gemeinsam Kontrolle oder Einfluß über Sprint auszuüben; ii) Atlas und Sprint gründeten das Gemeinschaftsunternehmen PHOENIX, das Unternehmen, Betreibern und Verbrauchern nicht vorbehaltene weltweite und andere Telekommunikationsdienste anbietet. Das Gemeinschaftsunternehmen besteht aus verschiedenen Gruppen von Betriebseinheiten (sog. "PHOENIX-Einheiten"), die einem "GU-Vorstand" unterstehen. Eine dieser Gruppen bietet PHOENIX-Dienste weltweit mit Ausnahme Europas und der Vereinigten Staaten an (die Einheiten "Übrige Welt"), und eine zweite Gruppe bietet PHOENIX-Dienste in Europa mit Ausnahme von Frankreich und Deutschland an (die Einheiten "Übriges Europa"). Diese beiden Gruppen leiten außerdem das Global Backbone-Netz von PHOENIX, bis sich die Parteien über dessen Leitung durch eine bereits gegründete dritte Einheit (die Einheit "Global Backbone-Netz") (GBN) geeinigt haben. Der GU-Vorstand wird ausschließlich über politische Fragen entscheiden und sich nicht in das Management der aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten einzelnen Betriebseinheiten einmischen. B. DIE PARTEIEN (3) Deutsche Telekom AG (DT) und France Télécom (FT) sind in Deutschland und Frankreich die öffentlichen Fernmeldeorganisationen. Einzelheiten zu beiden Unternehmen sind in der Atlas-Entscheidung veröffentlicht. (4) Sprint Corporation (Sprint) ist eine amerikanische Holdinggesellschaft, deren Unternehmen vielfältige Telekommunikationsdienste einschließlich weltweiter Sprech-, Daten- und Videokonferenzdienste und damit verbundener Erzeugnisse anbieten. Die wichtigsten Tochtergesellschaften von Sprint erbringen Ortsvermittlungsdienste in den Vereinigten Staaten, Zelltelefondienste sowie inländische und internationale Telekommunikationsdienste. Andere Tochtergesellschaften von Sprint sind im Großhandelsvertrieb von Telekommunikationserzeugnissen und in der Veröffentlichung und im Vertrieb von Teilnehmer- und Branchenverzeichnissen tätig. Der weltweite Jahresumsatz von Sprint betrug 1994 10,9 Milliarden ECU; nach dem Umsatz steht Sprint weltweit an elfter Stelle der Fernmelde-Netzbetreiber. C. DER RELEVANTE MARKT 1. Die Gründung der PHOENIX-Einheiten (5) Die PHOENIX-Einheiten sind auf folgenden sachlichen und räumlichen Märkten tätig: (i) den Märkten der nicht vorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen sowohl weltweit als auch regional, (ii) dem Markt der Dienste für Reisende und (iii) dem Markt der Übertragungsdienste. (1) Die Produktmärkte Die Märkte der nicht vorbehaltenen Telekommunikationsdienste an Unternehmen (6) Die PHOENIX-Einheiten visieren dieselben Märkte an, nämlich den Markt für orientierte Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen und den Markt für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (sog. "nicht vorbehaltene unternehmensorientierte Telekommunikationsdienste"), die in der Atlas-Entscheidung beschrieben sind. PHOENIX bietet aufgrund der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen die folgenden Dienste an: - Sprechdienste für Unternehmen: weltweite virtuelle Privatnetz-(VPN)-Dienste, internationale gebührenfreie ausgewählte Kartendienste und einfache Wiederverkaufsdienste (ISR) sowie digitale Vermittlungsdienste; - Datenübertragungsdienste u. a. unter Verwendung von X.25, Frame Relay und IP; - Bereitstellung von Übertragungskapazität für Sprech- und Datendienste: Bandbreitenverwaltung und VSAT; - kundenspezifische Netzlösungen: Bereitstellung von Systemen und Ausrüstungen, maßgeschneiderte Dienste und Verwaltung von Diensten sowie Auslagerung; - softwaregestützte erweiterte Dienste: Nachrichtenübermittlung einschließlich Zugang zu Telex, Ortsbereichsnetzen (LAN), elektronischem Dokumentenaustausch (EDI), Video- und Audiokonferenzdiensten. (7) PHOENIX besorgt den einfachen Wiederverkauf von Sprechdiensten (ISR) unter Sprint-Lizenzen im Vereinigten Königreich und unter FT-Lizenzen in Schweden. Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich das angemeldete Produkt- und Geschäftsangebot von PHOENIX. Wesentliche diesbezügliche Veränderungen, insbesondere (i) Bereitstellung von Breitbandübertragungskapazität an PHOENIX (z. B. asynchrone Übertragung: ATM-Netze) in Frankreich und Deutschland und (ii) Erbringung öffentlicher Basistelekommunikationsdienste (z. B. Sprachtelefondienste (4)) durch PHOENIX, müssen Gegenstand einer neuen Anmeldung sein. Der Markt der Dienste für Reisende (8) Der Markt der Telekommunikationsdienste für Reisende befriedigt die Nachfrage von Personen, die sich entfernt von ihrem üblichen Standort, sei es von zu Hause oder vom Arbeitsplatz, aufhalten. Zum wichtigsten Marktangebot zählen die Dienste der PHOENIX-Einheiten, nämlich (i) Rufkartendienste (bezahlte Karten mit und ohne Code und unbezahlte Karten), einschließlich derartiger Dienste im Zusammenhang mit Kreditkarten und anderen Marken-Dienstleistungskarten ("Affinitätskarten"), (ii) besondere Sprechdienste (z. B. codegestützte und andere Zugangsdienste) und (iii) ausgewählte Daten- und softwaregestützte erweiterte (Software-Übermittlungssysteme) Dienste. (9) Zu den Abnehmern dieser Dienste zählen sowohl Geschäfts- als auch sonstige Reisende. Im Kartengeschäft von PHOENIX sind die Geschäftsreisenden die bei weitem größte Abnehmergruppe. Sie sind in der Regel intensive Kartenbenutzer, da sie auf diese Weise in Hotels keine Telefonzuschläge zu bezahlen brauchen. Der Markt der Übertragungsdienste (10) Dieser Markt umfaßt die Vermietung von Übertragungskapazität und die Erbringung damit verbundener Leistungen an dritte Telekommunikations-Netzbetreiber. Im Zuge der Liberalisierung und Globalisierung der Telekommunikationsmärkte ist die Nachfrage nach leistungsfähigen Übertragungskapazitäten von hoher Qualität bei den etablierten und den neuen Netzbetreibern gestiegen. Das herkömmliche Muster getrennter Vereinbarungen mit einzelnen Netzbetreibern wird von den Unternehmen mit globalen Netzinfrastrukturen, die eine Palette von Dienstleistungen anbieten, zunehmend in Frage gestellt. Zu diesen Dienstleistungen gehören vor allem: a) die Transitvermittlung, d. h. eine Vermittlung über bilaterale Einrichtungen zwischen drei Betreibern, von denen zwei - der Ausgangs- und der Abschlußbetreiber - keine bilateralen Einrichtungen untereinander, sondern nur mit dem dritten, dem sogenannten Transitbetreiber, benötigen; b) die Bereitstellung von Übertragungskapazität durch die Vermietung von Leitungen für die Übermittlung durch das Netz des Transitbetreibers; zu den für diese Zwecke benutzten Mietleitungen zählen diskrete Sprachschaltungen oder eine digitale Schaltung mit hoher Bandbreite, die sowohl für Sprech- als auch für Datendienste verwendet werden kann; c) die Fernmelde-Kommunikationszentren, die dadurch entstehen, daß der Betreiber sämtliche bzw. einen Teil der internationalen Anschlüsse besorgt; hieran sind insbesondere neue Betreiber interessiert, die mit dem Anbieter der betreffenden Dienstleistung über bilaterale Einrichtungen vernetzt sind und deren internationaler Verkehr mit anderem Verkehr auf dem Gesamtnetz des Anbieters abgewickelt wird und d) Dienste von Wiederverkäufern für Dienstleistungserbringer ohne eigene internationale Fernmeldeeinrichtungen. Mit der Liberalisierung der internationalen Telekommunikationsmärkte wächst die Nachfrage nach Übertragungsdiensten vor allem von alternativen Anbietern, die aus Gründen der technischen Abhängigkeit und der Vertraulichkeit der Kundeninformationen Bedenken haben, den örtlichen Fernmeldeorganisationen ihren internationalen Verkehr anzuvertrauen. (11) Zu den Abnehmern von Übertragungsdiensten zählen sowohl die etablierten als auch die neuen Betreiber, die beide anspruchsvoll sind. Zu den neuen Betreibern gehören solche mit Fernmeldeeinrichtungen, die Telekommunikationsdienste über alternative Infrastrukturen oder Fernsehkabelnetze anbieten und eine größere Effizienz bei der Übertragung des internationalen Kundenverkehrs anstreben, während Betreiber ohne Einrichtungen und Dienstleistungserbringer dadurch ihren Wettbewerbsvorteil aufrechterhalten wollen, daß sie beim internationalen Kundenverkehr nicht in die Abhängigkeit einer lokalen Fernmeldeorganisation geraten. (2) Die räumlichen Märkte (12) In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kommission in der Entscheidung 94/579/EG (BT-MCI) (5) ist die räumliche Ausdehnung bestimmter von den PHOENIX-Einheiten bedienter Märkte und der Markt, der bei den Investitionen von DT und FT in Sprint zu berücksichtigen ist, der internationale und sogar der weltweite Markt. Obwohl die nationalen Grenzen bei vielen Diensten fortbestehen, werden strategische Allianzen wie PHOENIX nicht nur eingegangen, um einen nicht durch nationale Grenzen behinderten Markt vorwegzunehmen, sondern auch mit der ausdrücklichen Absicht, großen weltweiten Telekommunikationsbenutzern überall nahtlose Gesamtverbindungen anzubieten. Hierfür müssen die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich aus der gegenwärtig aufgrund der nationalen Grenzen zersplitterten Marktstruktur ergeben. Das Dienstleistungsangebot der PHOENIX-Einheiten betrifft allerdings verschiedene räumliche Märkte. Die Märkte der nicht vorbehaltenen unternehmensorientierten Telekommunikationsdienste an Unternehmen (13) Wie in der Atlas-Entscheidung dargelegt wird, erstreckt sich die Nachfrage der großen Benutzer nach kundenspezifischen Paketen von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen auf mindestens drei unterschiedliche räumliche Märkte, nämlich einen weltweiten, einen grenzüberschreitenden regionalen und einen nationalen Markt. PHOENIX kann seine Dienste weltweit anbieten, da sowohl DT, FT und Sprint als auch die Einheiten "Übriges Europa" und "Übrige Welt" durch das Global Backbone-Netz von PHOENIX vernetzt sind. Auf dem weltweiten Markt der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen entsteht somit durch PHOENIX Wettbewerb, z. B. gegenüber dem BT- und MCI-Gemeinschaftsunternehmen Concert. In der Gemeinschaft werden die Einheiten "Übriges Europa" mit DT, FT und Atlas zusammenarbeiten, um den Unternehmen auf der grenzüberschreitenden regionalen Ebene maßgeschneiderte Telekommunikationspakete anzubieten. Diese Dienste werden weltweit "vernetzbar" sein und können somit auf Kundenwunsch über die Gemeinschaft hinaus und letztlich weltweit vermittelt werden. (14) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste gehören in den einzelnen vorerwähnten räumlichen Märkten zur Angebotspalette von PHOENIX. Ob diese Dienste auf nationaler Ebene erbracht werden, entscheidet jedoch die regionale Betriebseinheit von PHOENIX. Deshalb bieten die PHOENIX-Einheiten "Übriges Europa" europaweite paketvermittelte Datenübermittlungsdienste zunächst im Rahmen des Netzes an, das sich aus der Fusion der bestehenden Transpac- und Sprint-Netze ergibt. Von der Koordinierung zwischen Atlas und den für den EWR zuständigen PHOENIX-Einheiten "Übriges Europa" wird abhängen, in welchem Maße diese Einheiten derartige Dienste auf den nationalen Märkten innerhalb des EWR anbieten werden. Der Markt der Dienste für Reisende (15) Im Zuge der weltweiten wirtschaftlichen Verflechtung entwickelt sich ein weltweiter Markt für derartige Dienste; Reisende verlangen zunehmend weltweite Dienste, z. B. eine einzige Abrechnung und integrierte Funktionen, wie Sprachübermittlung, Anrufbeantworter und überall Informationssysteme. Die räumlichen Einschränkungen bei den derzeitigen Diensten sind im allgemeinen auf technische Unzulänglichkeiten zurückzuführen, die in naher Zukunft überwunden werden sollen, wie Unvereinbarkeit mobiler Kommunikationssysteme oder Unterschiede bei bezahlten Karten ohne individuellen Benutzercode. Wie in Ziffer 8 dargelegt wird, ist keiner der Dienste der PHOENIX-Einheiten von diesen Unzulänglichkeiten betroffen. Für diesen Fall braucht jedoch die Frage der räumlichen Ausdehnung der von PHOENIX angebotenen Dienste für Reisende nicht beantwortet zu werden, da auch die Feststellung enger räumlicher Märkte die Beurteilung der Wettbewerbsstellung der Parteien nicht berühren würde. Der Markt der Übertragungsdienste (16) Angebot und Nachfrage sind bei Übertragungsdiensten ihrem Wesen nach international. Die räumliche Nähe zwischen Abnehmer und Anbieter von Kapazität für vermittelte Transitdienste, die von den Betreibern entweder anstelle eigener internationaler Leitungen oder zur Bewältigung von Verkehrsspitzen auf diesen Leitungen in Anspruch genommen werden, ist ziemlich unerheblich. Auch bei Transitdiensten, die aufgrund fremder Übertragungskapazitäten erbracht werden, besteht die Möglichkeit, über Kabel oder Satellit die günstigste Route durch dritte Länder zu wählen. Schließlich stellt die Inanspruchnahme von Fernmelde-Kommunikationszentren eine Alternative zum Abschluß einer unbegrenzten Anzahl bilateraler Vereinbarungen mit einzelnen Anbietern dar. 2. Die Sprint-Investitionen von DT und FT (17) Die Eigenkapitalbeteiligung von DT und FT an Sprint von rund 20 % dient der Konsolidierung einer strategischen Allianz auf den weltweiten Telekommunikationsmärkten, durch die die Parteien ihr Angebot auf neue Marktsegmente ausdehnen. Wie die Allianz zwischen BT und MCI gezeigt hat, bietet die Beteiligung an einem amerikanischen Betreiber eine wirksame Möglichkeit, multinationale Gesellschaften, die größte Kundenzielgruppe für weltweite nicht vorbehaltene unternehmensorientierte Telekommunikationsdienste, zu beliefern. D. DIE MARKTANTEILE VON PHOENIX Die Märkte für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen (18) Der Weltmarkt Nach Angaben der Muttergesellschaften belief sich der von PHOENIX belieferte weltweite Markt für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen (ausgenommen Datenübermittlungsdienste) 1993 auf rund 4,8 Milliarden ECU. Hiervon entfielen auf die Ende-zu-Ende-Dienste rund 37,6 Millionen ECU, auf VPN-Dienste rund 2,8 Milliarden ECU, auf VSAT-Dienste rund 1,4 Milliarden ECU und auf Auslagerungsdienste rund 527 Millionen ECU. 1993 belief sich der gemeinsame Umsatz von DT, FT und Sprint in den verschiedenen Marktsegmenten auf rund 3,8 Millionen ECU bei Ende-zu-Ende-Diensten, 576 Millionen ECU bei VPN-Diensten und 6 Millionen ECU bei Auslagerungsdiensten, was PHOENIX einen theoretischen Marktanteil von 12,2 % am weltweiten Markt der kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen verschafft. (19) Der grenzüberschreitende regionale Markt Auf Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ausgenommen Datenübermittlungsdienste) entfiel 1993 ein Umsatz von rund 505 Millionen ECU. Nach den Angaben in der Anmeldung betrug der gemeinsame Marktanteil der Muttergesellschaften von PHOENIX in der Gemeinschaft 1993 [. . .] % (6) am Markt der Ende-zu-Ende-Dienste, [. . .] % (7) am VPN-Markt, [. . .] % (8) am Auslagerungsmarkt, [. . .] % (9) am VSAT-Markt. Die Marktanteile bei VSAT-Diensten sind schwierig zu ermitteln, da die Fernmeldeorganisationen VSAT-Endgeräte überwiegend als Reserve für andere Dienste oder zur Erweiterung der räumlichen Dienstleistungsweite wegen Unzulänglichkeiten bei der erdgebundenen Infrastruktur verwenden. (20) Die nationalen Märkte Die nationalen Märkte für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen innerhalb des EWR werden in der Atlas-Entscheidung erörtert. Auf diesen Märkten hat Sprint einen erheblichen Anteil an dem in den Mitgliedstaaten erwirtschafteten Umsatz mit Auslagerungsdiensten, nämlich [. . .] % (10) in den Niederlanden und [. . .] % (11) im Vereinigten Königreich, wo Eunetcom B.V., das GU für Auslagerungsdienste von DT und FT, weniger präsent ist (5 % des Gesamtumsatzes in beiden Mitgliedstaaten). In Frankreich und Deutschland ergibt die Hinzufügung von Sprint zu DT und FT einen Anteil von PHOENIX am Gesamtumsatz mit Auslagerungsdiensten von [. . .] % (12) in Frankreich und [. . .] % (13) in Deutschland gegenüber 31 % in Frankreich und 33 % in Deutschland für Syncordia (Concert), den zweitgrößten Anbieter in diesen beiden Ländern. Der Markt für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (21) Der Wert des Marktes für diese Datendienste belief sich 1993 auf rund 5,3 Milliarden ECU, wobei der weltweite Gesamtumsatz von DT, FT und Sprint [. . .] % (14) bzw. [. . .] % (15) betrug. Der europäische Markt der Datenübermittlungsdienste wird in der Atlas-Entscheidung erörtert. Der Umsatz von Sprint bei paketvermittelten Datendiensten betrug 1993 [. . .] (16), wodurch sich der gemeinsame Anteil von DT, FT und Sprint an diesem Markt auf [. . .] % (17) erhöhte. Auf den übrigen nationalen Märkten erzielte Sprint seine größten Umsätze in Frankreich, Deutschland, Italien und im Vereinigten Königreich. Weder DT noch FT sind in den beiden letzteren Mitgliedstaaten, in denen Sprint einen Anteil von [. . .] % (18) und [. . .] % (19) hält, spürbar vertreten. Die Umsätze von Sprint von [. . .] ECU (20) in Frankreich und [. . .] ECU (21) in Deutschland entsprechen einem Marktanteil in diesen Mitgliedstaaten von lediglich [. . .] % bzw. [. . .] % (22). Der Markt der Dienste für Reisende (22) Die Gesamteinnahmen aus dem Rufkartengeschäft in der Gemeinschaft beliefen sich 1994 auf rund 120,5 Millionen ECU, wovon der überwiegende Teil auf das nationale Geschäft entfiel. 1993 hatte DT 200 000 Karten in Deutschland ausgegeben, was einem Anteil von 2,1 % an den in der Gemeinschaft ausgegebenen Karten entsprach; FT hatte 1,5 Millionen Karten in Frankreich ausgegeben, was 15,7 % des Gesamtgeschäftes in der Gemeinschaft entsprach; Sprint hatte weltweit 12 Millionen Karten und davon 500 000 in der Gemeinschaft (5,2 % des Marktes) ausgegeben. Mit dem gemeinsamen Marktanteil der Muttergesellschaften wäre PHOENIX der größte Anbieter von Rufkartendiensten in der Gemeinschaft mit einem Marktanteil von 23 % bezogen auf die Anzahl der Kartenbenutzer, vor AT& T und BT mit Marktanteilen von 21 % bzw. 17,8 %. Bezogen auf den Rufkartenverkehr in der Gemeinschaft entsprechen die gemeinsamen Marktanteile von FT (21 %) und DT (3 %) dem Marktanteil von BT von 24 %. Der Markt der Übertragungsdienste (23) Der Markt der weltweit vermittelten Transitdienste wird mit rund 301,1 Millionen ECU angegeben und erzeugt 1,5 Milliarden Minuten internationalen Verkehr bzw. rund 3 % des weltweiten internationalen Telefonverkehrs. Hiervon entfielen rund 165,6 Millionen ECU auf die von europäischen Betreibern angebotenen Dienste, davon rund 30,1 Millionen ECU auf andere europäische Betreiber. Auf diesem Markt, der jährlich um 5 bis 6 % wächst, belief sich der Umsatz von DT 1994 auf [. . .] ECU (23), von FT auf [. . .] ECU (24) und von Sprint auf [. . .] ECU (25). Mit den gemeinsamen Marktanteilen von DT, FT und Sprint wird PHOENIX zum weltweit drittgrößten Anbieter von weltweit vermittelten Transitdiensten hinter AT& T und BT mit Anteilen von jeweils 20,2 %. E. DIE WICHTIGSTEN WETTBEWERBER DER PHOENIX-EINHEITEN Der Markt der nicht vorbehaltenen Telekommunikationsdienste für Unternehmen (24) Die Lage auf diesen Märkten wird in der Atlas-Entscheidung beschrieben. Die Parteien zählen die nachstehenden Marktteilnehmer zu ihren Wettbewerbern. AT& T/Worldpartners, Cable and Wireless plc, Concert, IBM, Kokusai Denshin Denwa Company Ltd (KDD), Nippon Telegraph und Telephone Corporation (NTT), Unisource und die US-regionalen Fernmeldegesellschaften (RBOC). Der Markt der Dienste für Reisende (25) Mehr als ein Drittel der Rufkarten in Europa werden von amerikanischen Anbietern ausgegeben. AT& T soll schätzungsweise 2 Millionen Abnehmer von nachträglich bezahlten Karten haben, was 21 % sämtlicher in Europa ausgegebener Karten entspricht. Diese Abnehmer erzeugen 59 % des Rufkartenverkehrs zwischen Europa und den USA. MCI soll in Europa über schätzungsweise 1 Million Abnehmer solcher Karten (10,5 %) verfügen, die 27 % des Rufkartenverkehrs zwischen Europa und den USA erzeugen. Das Unternehmen Executive Telecard International (ETI) verkauft Rufkarten in Europa aufgrund von Vereinbarungen mit lokalen Betreibern oder Kreditkartengesellschaften; seine Marktstellung ähnelt der von MCI. Der Markt der Übertragungsdienste (26) Zu den wichtigsten Wettbewerbern auf dem Markt der Übertragungsdienste und insbesondere der weltweit vermittelten Transitdienste im EWR zählen AT& T, BT (auf die jeweils rund ein Fünftel des Marktes entfällt), Cable & Wireless, MCI und Teleglobe Canada. Mit der zunehmenden Zahl neuer Betreiber, die im internationalen Verkehr von den Fernmeldeorganisationen unabhängig sein wollen, treten neue Anbieter wie Hermes Europe Railtel mit zum Teil erheblichen Infrastrukturressourcen auf den Markt oder sind dort aktiv (26). F. DAS VORHABEN (27) Das der Kommission gemeldete Vorhaben umfaßt eine Reihe von Vereinbarungen, deren Hauptmerkmale nachstehend beschrieben werden. 1. Die ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen (1) Vereinbarungen über das Gemeinschaftsunternehmen PHOENIX Die Parteien haben folgende Vereinbarungen vorgelegt: a) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen PHOENIX (die "GU-Vereinbarung") enthält die wichti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.