Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/702 des Rates vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. — □ erfordert eine Änderung des MFR. 3.2.7.   Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag/Die Initiative — sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. — □ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: 3.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen — Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. — □ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar □ auf die Eigenmittel □ auf die übrigen Einnahmen □ Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 4.   DIGITALE ASPEKTE Entfällt. 4.1.   Anforderungen von digitaler Relevanz Entfällt. 4.2.   Daten Entfällt. 4.3.   Digitale Lösungen Entfällt. 4.4.    Interoperabilitätsbewertung Entfällt. 4.5.   Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Entfällt. (1)  Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. (2)  Die Bestandsdauer der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche wird derzeit auf 10 Jahre geschätzt. (3)  Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://commission.europa.eu/funding-tenders/find-funding/funding-management-mode_de. (4)  Dieser Beitrag wird über die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union geleistet (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Hierbei handelt es sich um ein Instrument mit direkter Mittelverwaltung. (5)  Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche wird sich voraussichtlich selbst um den Haushaltsvollzug kümmern. (6)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (7)  GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. (8)  EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. (9)  Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. (10)  Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. (11)  Der jährliche Beitrag der EU wird voraussichtlich zwischen 2 Mio. EUR und 3 Mio. EUR liegen. (12)  Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.). (13)  Wie in Kapitel 1.3.2 („Einzelziele…“) beschrieben. (14)  Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/702/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.