Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/702 des Rates vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz fand sich in der Satzung des Registers wieder, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll. Nachdem die Union dem Schadensregister am 11. Mai 2023 durch einen Beschluss der Kommission zunächst als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie im Anschluss an einen Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024 ihren Status in den einer vollwertigen Teilnehmerin. Die Union nimmt daher im Rahmen ihrer eigenen Rolle am Register teil, gemeinsam mit und zusätzlich zu den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Ungarns). Durch eine derartige Beteiligung kann die Union ihrem Bekenntnis treu bleiben, die Ukraine zu unterstützen und zur Wiederherstellung einer regelbasierten internationalen Rechtsordnung beizutragen. Gleichzeitig kann die Kommission auf diese Art ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit Entschädigungen besser mit den Mitgliedstaaten koordinieren und so gewährleisten, dass die Union mit einer Stimme sprechen kann. Die Möglichkeit für die Kommission, sich an den Verhandlungen zur Kommission für Entschädigungsansprüche und letztlich an der Kommission für Entschädigungsansprüche selbst zu beteiligen, ist somit die natürliche Fortführung und Weiterentwicklung des bestehenden Status quo. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Durch ihre Teilnahme an der Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche würde die EU dazu beitragen sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer rechtswidrigen Handlungen trägt und dass die EU bei diesen Bemühungen mit einer Stimme sprechen kann. Bei Bedarf könnte die Kommission für die Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Phasen der Einrichtung und des Wirkens der Kommission für Entschädigungsansprüche sorgen und so zu einer effizienten Verwaltung dieser neuen Einrichtung beitragen. 1.5.3.   Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die wichtigsten Erkenntnisse wurden in der Vergangenheit durch ähnliche Instrumente gewonnen. Die Entschädigungskommission der Vereinten Nationen (UNCC) ist der am besten vergleichbare Präzedenzfall, der einige Erkenntnisse hinsichtlich der Gestaltung und der Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine liefern kann. Sie bestand 31 Jahre lang (1991 bis 2022), ihre Rechtsprechungstätigkeit dauerte jedoch 12 Jahre. Aufgrund der vom Register bereits geleisteten Vorarbeit und der technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte könnte die Kommission für Entschädigungsansprüche eine kürzere Bestandsdauer (derzeit auf 10 Jahre geschätzt) als die UNCC haben. Die Union beteiligte sich jedoch nicht an der UNCC. 1.5.4.   Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Ukraine spiegelt das gemeinsame Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen sowie zur Wahrung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des Friedens in Europa wider. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit anderen Strategien der Union, die darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen sowie die internationale Ordnung und den Frieden in Europa zu wahren, insbesondere angesichts des gegenwärtigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die Ziele dieses Vorschlags werden durch die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine unterstützt. Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Hilfe nach Säule III der Ukraine-Fazilität „auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ 1.5.5.   Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann. Die Haushaltslinie, mit der diese Ausgaben gedeckt würden, wäre die Haushaltslinie 16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union –, wobei in den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan erklärt wird, dass dieser Posten „auch die Unterstützung […] sonstige[r] Maßnahmen, die die EU-Maßnahmen ergänzen, wie Rechenschaftsmechanismen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands [deckt]“. Auch der Beitrag der Union zum Schadensregister wird durch die Ukraine-Fazilität gedeckt. 1.6.   Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen    Befristete Laufzeit — Laufzeit 2025 bis 2035 (2) — □ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ □   Unbefristete Laufzeit — Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ — Anschließend reguläre Umsetzung 1.7.   Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) (3) Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission (4) — □ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen — □ über Exekutivagenturen □ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten □ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: — □ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen — □ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) (5) — □ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds — □ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung — □ öffentlich-rechtliche Körperschaften — □ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden — □ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden — □ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind — □ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. 2.   VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1.   Überwachung und Berichterstattung Was die Berichterstattungsregelungen betrifft, so erfolgt die Teilnahme der Union an den Verhandlungen über die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche im Benehmen mit einem Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses unternommenen Schritte und stimmt sich regelmäßig mit ihm ab. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat – auch schriftlich – Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen. 2.2.   Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1.   Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen In Bezug auf die Art des Haushaltsvollzugs gilt für den Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (6), der es der Union ermöglicht, Beiträge an Organisationen zu zahlen, denen die Union als Mitglied angehört. 2.2.2.   Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt. 2.2.3.   Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nach den Leitlinien der zentralen Dienste der Kommission werden die Kosten der Kontrollen auf Ebene der Kommission anhand der Kosten der verschiedenen Kontrollphasen veranschlagt. Die Gesamtbewertung für jede Methode der Mittelverwaltung stützt sich auf das Verhältnis zwischen all diesen Kosten und dem in dem Jahr für die entsprechende Methode der Mittelverwaltung gezahlten Gesamtbetrag. 2.3.   Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben. 3.   GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1.   Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan —   Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Nummer GM/NGM (7). von EFTA-Ländern (8) von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten (9) von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen 0 16 06 03 01 GM NEIN NEIN NEIN NEIN 3.2.   Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 3.2.1.   Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel — □ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. — Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: 3.2.1.1.   Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 0 Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 Operative Mittel 16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union Verpflichtungen (1a) 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Zahlungen (2a) 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel (10) Haushaltslinie   (3)           Mittel INSGESAMT für die GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen Verpflichtungen =1a+1b+3 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Zahlungen =2a+2b+3 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000  (11)   Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 Operative Mittel INSGESAMT Verpflichtungen (4) 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Zahlungen (5) 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (6) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 0 des Mehrjährigen Finanzrahmens Verpflichtungen =4+6 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 Zahlungen =5+6 0,000 0,000 3,000 3,000 6,000 3.2.2.   Geschätzter Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen) Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben     Jahr 2024 Jahr 2024 Jahr 2024 Jahr 2024 Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) INSGESAMT ERGEBNISSE Art (12) Durchschnittskosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Anzahl Kosten Gesamtzahl Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1 (13)…                                 — Ergebnis                                     — Ergebnis                                     — Ergebnis                                     Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1                                 EINZELZIEL Nr. 2 …                                 — Ergebnis                                     Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2                                 INSGESAMT                                 3.2.3.   Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel — Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. — □ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1.   Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000   INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.4.   Geschätzter Personalbedarf — Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. — □ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1.   Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027 — Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 — Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] — in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 — in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):   Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*     Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Zu finanzieren aus Gebühren     Planstellen   Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK)         Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete   Externes Personal   3.2.5.   Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFF 2021 - 2027 INSGE-SAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000   INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6.   Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative — kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann. — □

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.