Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/702 des Rates vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/702 8.4.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/702 DES RATES vom 17. März 2025 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. November 2022 die Resolution ES-11/5 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ angenommen. (2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erinnerte nicht nur an die Verpflichtungen aller Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen von der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates abzusehen, sondern brachte auch ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden, zum Ausdruck. (3) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen stellte fest, dass die Russische Föderation für alle in der oder gegen die Ukraine begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Darüber hinaus betonte sie, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, einschließlich der Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Verletzungen und Schäden. (4) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erkannte an, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen, die sich aus völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine ergeben, geschaffen werden muss. Zu diesem Zweck empfahl die Generalversammlung die Einrichtung eines internationales Schadensregisters, das Beweismittel und Informationen über Schäden, Verluste oder Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine durch völkerrechtswidrige Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine entstanden sind, dokumentiert und so die Beweiserhebung fördert und koordiniert. (5) Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Register“) an. (6) Um die Bemühungen um Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Einrichtung eines internationalen Mechanismus für die Leistung von Reparationen für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die infolge der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstehen, voranzutreiben, wählten die Staaten, die Teilnehmer oder assoziierte Mitglieder des Erweiterten Teilabkommens über das Register sind, einen schrittweisen Ansatz und entschieden sich dafür, zunächst das Register einzurichten. Diesem würden die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus folgen, nämlich eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz spiegelte sich in der Satzung des Registers wider, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, die erste Komponente eines künftigen internationalen Entschädigungsmechanismus darstellen soll, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll. (7) Nachdem die Union dem Register am 11. Mai 2023 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie am 22. Juli 2024 ihren Status in den einer Teilnehmerin am Register. (8) Am 29. Februar 2024 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 (1) zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine an, die unter anderem die Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Initiativen und Einrichtungen schuf, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind, etwa für den Finanzbeitrag der Union zum Register. (9) Im Jahr 2024 haben das Büro des Präsidenten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande und das Register die Staaten, die die Annahme der Resolution A/RES/ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützt haben, zu Vorbereitungssitzungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine eingeladen. Die erste förmliche Verhandlungsrunde wird voraussichtlich im März 2025 stattfinden. (10) Das Sekretariat des Registers hat einen Vorentwurf eines internationalen Instruments für die Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine erstellt. Der Vorentwurf enthält Bestimmungen über folgende Aspekte der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche: Mandat, Funktion, rechtlicher Status, Sitz, Mitgliedschaft und Teilnahme, Organisationsstruktur, Finanzierung und Budget sowie Verfahren für die Überprüfung von Ansprüchen, Mitgliedschaft der Russischen Föderation und Übertragung der Arbeit des Registers. (11) Die Union sollte an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilnehmen, denn es liegt im Interesse der Union, ihr Bekenntnis zu bekräftigen, dafür Sorge zu tragen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen in der oder gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Reparationen für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen. Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss eines solchen internationalen Instruments — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss dargelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 Die Verhandlungen erfolgen im Benehmen mit der Gruppe „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Europarat“ (COSCE) des Rates. Die Kommission erstattet der COSCE regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert sie regelmäßig. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). ANHANG 1 Richtlinien für die Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben: (1) Ziel des internationalen Instruments zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine ist es, die völkerrechtliche Rechtsgrundlage für ein Verwaltungsorgan zu schaffen, das Ansprüche überprüft, bewertet, über deren Berechtigung entscheidet und die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung für Schäden, Verluste oder Verletzungen bestimmt, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine und seinen regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatsnahen Einrichtungen aufgrund der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine – einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen sowie aller Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen im Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, die sich auch auf ihre Hoheitsgewässer, ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren Festlandsockel erstrecken, entstanden sind. (2) Das internationale Instrument legt den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Kommission für Entschädigungsansprüche eindeutig fest. (3) Das internationale Instrument bestimmt den rechtlichen Status und die Rechtspersönlichkeit der Kommission für Entschädigungsansprüche, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist. (4) Es legt die Arten der Mitgliedschaft für Staaten und Organisationen der regionalen Integration sowie die Modalitäten der Beteiligung an dem Instrument klar und eindeutig fest. (5) Das internationale Instrument regelt die Organisationsstruktur der Kommission für Entschädigungsansprüche genau, insbesondere in Bezug auf die Governance-Struktur und die Modalitäten der Beteiligung von Staaten und Organisationen der regionalen Integration. (6) Es stellt klar, dass die Russische Föderation im Einklang mit dem Völkerrecht die Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche zu tragen hat. Darüber hinaus legt es fest, dass die Kommission für Entschädigungsansprüche bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Russische Föderation aus den jährlich festgesetzten Beiträgen ihrer Mitglieder und freiwilligen Beiträgen finanziert wird und dass die Beiträge der Mitglieder gegenüber der Russischen Föderation einforderbar sind. (7) In dem internationalen Instrument werden die Kriterien für die Festlegung des jährlichen Finanzbeitrags der Mitglieder sowie die Finanzvorschriften und -verfahren für die Kommission für Entschädigungsansprüche genau beschrieben. (8) Das internationale Instrument enthält die Modalitäten für eine reibungslose und genaue Übertragung der Arbeit des Schadensregisters und legt genau dar, wie das Register im Rahmen der Kommission für Entschädigungsansprüche weitergeführt werden kann. (9) Das internationale Instrument sieht vor, dass die Europäische Union ein Stimmrecht hat, das dem Stimmrecht anderer Parteien gleichwertig ist, und dass sie ihr Stimmrecht unbeschadet und unabhängig von den Stimmrechten ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission für Entschädigungsansprüche sind, ausübt. (10) Für die Verhandlungen gilt folgendes Verfahren: (a) Die Verhandlungen sind lange im Voraus vorzubereiten. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission den nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss d. h. der Gruppe „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Europarat“ (COSCE) des Rates über den voraussichtlichen Zeitplan und die zu verhandelnden Fragen und übermittelt die einschlägigen Informationen so früh wie möglich. (b) Erforderlichenfalls wird vor den Verhandlungssitzungen ein Treffen der Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) abgehalten, um die wichtigsten Themen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und gegebenenfalls Leitlinien vorzugeben. (c) Die Kommission erstattet der Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) nach jeder Verhandlungsrunde oder, wenn mehrere Verhandlungen parallel geführt werden, nach einer Reihe von Verhandlungsrunden über die Ergebnisse der Verhandlungen Bericht. (d) Die Kommission unterrichtet die Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) über alle wichtigen Fragen, die möglicherweise im Laufe der Verhandlungen auftreten. ANHANG 2 FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 6 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 6 1.2. Politikbereich(e) 6 1.3. Ziel(e) 6 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) 6 1.3.2. Einzelziel(e) 6 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen 6 1.3.4. Leistungsindikatoren 6 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 6 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 7 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative 7 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. 7 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse 7 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten 8 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung 8 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen 8 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 8 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 9 2.1. Überwachung und Berichterstattung 9 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 9 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen 9 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle 9 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 9 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 10 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 10 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 10 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan 11 3.2.2. Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 12 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 13 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan 13 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf 13 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt 13 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien 14 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 15 3.2.7. Finanzierungsbeteiligung Dritter 15 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 15 4. DIGITALE ASPEKTE 15 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz 15 4.2. Daten 16 4.3. Digitale Lösungen 16 4.4. Interoperabilitätsbewertung 16 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung 16 1.   RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1.   Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen. 1.2.   Politikbereich(e) Justiz Finanzielle und technische Hilfe für Drittländer 1.3.   Ziel(e) 1.3.1.   Allgemeine(s) Ziel(e) Das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die Kommission dazu zu ermächtigen, im Namen der Union an den Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche wird eine entscheidende Rolle dabei spielen, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine zu unterstützen und durchzusetzen, da sie einen wesentlichen Bestandteil eines internationalen Entschädigungsmechanismus für Opfer der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine darstellt. 1.3.2.   Einzelziel(e) 1. Letztendlich soll der Ukraine die notwendige Unterstützung gewährt werden, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen. 2. Die Satzung des Schadensregisters – an dem die EU als Teilnehmerin beteiligt ist – soll eingehalten werden, wonach das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll. 3. Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche soll eingerichtet und die Union daran beteiligt werden. 4. Der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche sollen die Mittel an die Hand gegeben werden, um die im Schadensregister eingetragenen Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen. 1.3.3.   Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche würde als Untersuchungsstelle fungieren und im Register eingetragene Ansprüche überprüfen, bewerten und über deren Berechtigung entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festlegen. 1.3.4.   Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche. 1.4.   Der Vorschlag/Die Initiative betrifft    eine neue Maßnahme □ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme (1) □ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme □ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5.   Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1.   Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Bei der Umsetzung dieser Initiative gibt es voraussichtlich zwei Hauptanforderungen. Die erste, kurzfristige Anforderung besteht darin, formell das Mandat zu erhalten, für die EU an den Verhandlungen über die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die zweite, langfristige Anforderung kann erst dann bewertet werden, wenn die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche voll funktionsfähig ist. Sobald dies der Fall ist, könnte die Effizienz dieses Instruments anhand seiner Fähigkeit bewertet werden, Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen. 1.5.2.   Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Union hat mehrmals ihr Bekenntnis bekräftigt, dafür zu sorgen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden. Dieses Bekenntnis entspricht insbesondere den Forderungen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“, in der anerkannt wurde, dass ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingerichtet werden muss. Als Reaktion hierauf nahm das Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 die Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an. Die Staaten haben einen schrittweisen Ansatz gewählt, indem sie sich dafür entschieden, zunächst das Register und danach die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus einzurichten, d. h. eine Komm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.