Europäische Union

2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. (4)   Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen. Artikel 2 Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Artikel 3 (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet. (2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger. Artikel 4 (1)   Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen. (2)   Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen. PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 1 KN-Code Warenbezeichnung (1) Senkung des Zolls (v. H.) Menge (Tonnen) (2) Referenzmenge (Tonnen) Besondere Bestimmungen     a b c   0101 90 19 Pferde, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten 100       0104 10 30 0104 10 80 Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere 100       0104 20 90 Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere 100       ex 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen 100      (8) 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt oder gefroren 100       0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 100       0409 00 00 Natürlicher Honig 100 100    (3) 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 100     0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 100 100     0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März 100 5 000    (4) 0702 00 00 Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April 100      (5) 0703 10 19 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt 100       0703 10 90 Schalotten, frisch oder gekühlt 100       0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 100       0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis 14. April 100   1 000 Art. 1 Abs.4 0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. Dezember 0704 20 00 Rosenkohl/Kohlsprossen 0704 90 Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März 100       0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai 100      (5) 0708 10 00 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. September bis 30. April 100       0708 20 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. April 100       ex 0708 90 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) 100       0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. März 100      (5) 0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt 100       0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. Juni 100       0709 52 00 Trüffeln, frisch oder gekühlt 100   100 Art. 1 Abs.4 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis 31. Mai 100       0709 60 99 Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt 100       0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März 100      (5) ex 0709 90 90 Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai 100       0710 80 59 Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100       0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 100      (6) 0711 30 00 Kapern 100       0711 90 10 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht 100       0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat 100       ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat 100       ex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 35 kg oder weniger 100       0804 20 10 Feigen, frisch 100       0804 20 90 Feigen, getrocknet 100       0804 40 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 100       ex 0805 10 Orangen, frisch 100      (5) ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100      (5) ex 0805 50 10 Zitronen, frisch 100      (5) 0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits 100       ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 15. November bis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben der Varietät „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.) 100      (5) 0807 11 00 Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni 100       0807 19 00 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100       0809 10 00 Aprikosen/Marillen 100 1 000    (5) 0809 40 05 Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni 100      (5) 0810 10 00 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 500     0810 20 10 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni 100       ex 0810 90 95 Japanische Mispel und Kaktusfeigen 100       ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100       ex 0812 90 99 Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100       0813 30 00 Äpfel, getrocknet 100       0904 20 30 Paprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 100       0904 20 90 Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert 100       1209 99 99 Andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 100      (7) 1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne 100       ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate 100       1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 100 1 000     1509 10 10 – Lampantöl 1509 10 90 – andere 1509 90 00 – andere als nicht behandelt 1510 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 : 100 1 000     1510 00 10 – rohe Öle 1510 00 90 – andere 1512 19 91 Sonnenblumenöl, raffiniert 100 25 000     ex 2001 10 00 Gurken, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       2001 90 20 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       ex 2001 90 50 Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 75 Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 85 Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 93 Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2001 90 96 Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker 100       2002 10 10 Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 300     2002 90 31 2002 90 39 2002 90 91 2002 90 99 Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr 100 300     2003 10 20 2003 10 30 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100      (5) 2003 90 00 Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       2003 20 00 Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100       2004 10 99 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       ex 2004 90 30 Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 100       2004 90 98 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:         – Artischocken, Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse 100       – Andere 50       2005 10 00 Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, nicht gefroren:         – Spargel, Karotten und Mischungen von Gemüse 100   200 Art. 1 Abs. 4 – Andere 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 100       2005 20 80 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 51 00 Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 59 00 Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 60 00 Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 10 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 30 Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100       2005 90 50 Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 90 60 Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 90 70 Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2005 90 80 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   200 Art. 1 Abs. 4 2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen, von tropischen Früchten 100       2007 10 99 Andere homogenisierte Zubereitungen 100       2007 91 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen 100   200 Art. 1 Abs. 4 2007 99 91 Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger 100   200 Art. 1 Abs. 4 2007 99 93 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von tropischen Früchten und tropischen Nüssen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen 100       2007 99 98 Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen 100   200 Art. 1 Abs. 4 2008 30 51 2008 30 71 ex 2008 30 90 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol 100       ex 2008 30 55 ex 2008 30 75 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert 100       ex 2008 30 59 Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert 100       ex 2008 30 79 Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert 100       ex 2008 30 90 Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker 100       ex 2008 30 90 Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker 40       2008 50 61 2008 50 69 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker 100       ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 50       ex 2008 50 99 Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg 100       ex 2008 70 92 ex 2008 70 94 Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr 50       ex 2008 70 99 Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen, mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg 100       2008 92 51 2008 92 59 2008 92 72 2008 92 74 2008 92 76 2008 92 78 Mischungen von Früchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker 55       2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft 100      (5) 2009 21 00 2009 29 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100      (5) ex 2009 31 11 ex 2009 31 19 ex 2009 39 31 ex 2009 39 39 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronensaft, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht 100       2009 50 Tomatensaft 100 200     ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 Aprikosen-/Marillensaft 100 200    (5) ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 224 000  hl     ex 2204 21 Wein mit den Ursprungsbezeichnungen Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah und Coteaux de Tlemcen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 100 224 000  hl   Art. 4 Abs. 1 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln 100       2302 30 10 2302 30 90 2302 40 10 2302 40 90 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, andere als von Mais und von Reis 100       ex 2309 90 97 Mineralien- und Vitaminkomplexe von der zur Fütterung verwendeten Art 100       (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (2)  Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der Meistbegünstigungszoll. (3)  Entscheidung 94/278/EG der Kommission (ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44). (4)  Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H. (5)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. (6)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen). (7)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht. (8)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll. PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 2 Text von Bild Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung 1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land): 2. Nummer: 00000 3. Name der Stelle, die die Ursprungsbezeichnung garantiert: 4. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land): 5. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNG 6. Transportmittel: 7. Name der Ursprungsbezeichnung: 8. Abladeort: 9. Markierung durch Zeichen u. Nummern – Anzahl u. Art der Packstücke 10. Rohgewicht 11. Liter 12. Liter (in Buchstaben): 13. Sichtvermerk der ausstellenden Stelle: 14. Sichtvermerk der Zollstelle: 15. Es wird bescheinigt, dass der in dieser Bescheinigung beschriebene Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften Algeriens/Marokkos/Tunesiens die Ursprungsbezeichnung „…“ zuerkannt worden ist. Der diesem Wein zugesetzte Alkohol stammt aus Erzeugnissen des Weinbaus. 16. (1) Feld für weitere Angaben des Ausfuhrlandes. (1) Text von Bild Vordruck V I 1 AUSSTELLENDES LAND: Laufende Nummer: DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (1) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, die mit ermäßigtem Zoll in die Gemeinschaft eingeführt werden. (2) Unzutreffende Angaben streichen. (3) Die zutreffende Angabe wird mit einem „x“ markiert. 1. Exporteur 2. Empfänger 3. SICHTVERMERK DER ZOLLSTELLE (1) 4. Transportmittel (1) 5. Abladeort (1) 6. Markierung durch Zeichen und Nummern — Anzahl und Art der Packstücke — Bezeichnung des Erzeugnisses 7. Menge in l/hl/kg (2) 8. Anzahl der Flaschen 9. Farbe des Erzeugnisses 10. BESCHEINIGUNG Das oben genannte Erzeugnis  ist/ ist nicht (3) zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Vorschriften, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im Ursprungsland des Erzeugnisses gelten, und ist, falls es sich um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, keinen önologischen Verfahren unterzogen worden, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind. Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel: 11. ANALYSEBULLETIN Das oben beschriebene Erzeugnis weist folgende Analysedaten auf BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENMOST: BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT: Dichte: Gesamtalkoholgehalt: vorhandener Alkoholgehalt: BEI ALLEN ERZEUGNISSEN: Gesamttrockensubstanz: Gesamtsäuregehalt: flüchtige Säure: Zitronensäure: Gesamte schweflige Säure: (3)  Vorhandensein/ Nichtvorhandensein (3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen (Direktträgerhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören. Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel: Text von Bild Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten) Menge 12. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 13. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben 15. Sonstige Angaben Text von Bild Vordruck V I 2 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT: Laufende Nummer: TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT UND TRAUBENMOSTIN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1. Exporteur 2. Empfänger 3. Teildokument von Dokument V I 1 Nummer: ausgestellt in (Name des Drittlands) am: 4. Teildokument von Dokument V I 2 Nummer: bestätigt von (Name und Anschrift der Zollstelle in der Gemeinschaft) am: (1) Vorgeschriebene Angaben bei Weinen, auch bei Likörweinen und Brennwein, die mit ermäßigtem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.