Europäische Union

Beschluss 2005/806/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

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22.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 303/60 BESCHLUSS 2005/806/GASP DES RATES vom 21. November 2005 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan fortzusetzen. (2) Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden. (3) Die EU-Unterstützungsaktion für AMIS II wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Ziele der GASP nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP beläuft sich für den Zeitraum vom 29. Januar bis 28. Juli 2006 auf 2 200 000 EUR. (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Drittstaatsangehörigen ist die Angebotsabgabe gestattet. Artikel 2 Der Rat beurteilt bis spätestens 30. Juni 2006, ob die EU-Unterstützungsaktion fortgesetzt werden sollte. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Ausgaben können ab dem 29. Januar 2006 getätigt werden. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. STRAW (1)   ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.