Europäische Union

2006/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3926) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, beispielsweise bestimmte Strategien einer Holdinggesellschaft oder einer Unternehmensgruppe oder zwischen den kurz- und langfristigen Interessen eines Kapitalgebers zu berücksichtigen. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird auch im vorliegenden Fall angewandt. (94) Diesem Grundsatz zufolge ist es nicht als eine staatliche Beihilfe zu bewerten, wenn Kapitalmittel zu Bedingungen bereitgestellt werden, „zu denen ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, bereit wäre, Mittel einem privaten Unternehmen zu überlassen“ (11). Insbesondere ist eine finanzielle Maßnahme als für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber dann unannehmbar, wenn die vorgesehene Vergütungsregelung hinter den am Markt für vergleichbare Investitionen gezahlten Vergütungen zurückbleibt. (95) Im Lichte des „Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ lautet somit die Kernfrage, ob ein derartiger Kapitalgeber der NordLB ein Kapital, das die besonderen Merkmale des LTS-Fördervermögens aufweist, unter denselben Bedingungen bereitgestellt hätte, insbesondere im Hinblick auf die wahrscheinliche Rendite aus der Investition. Diese Frage soll nachstehend geprüft werden. a)   ARTIKEL 295 EG-VERTRAG (96) Gemäß Artikel 295 EG-Vertrag bleibt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Dies rechtfertigt jedoch keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags. (97) Deutschland bringt vor, dass wegen der Zweckbindung des LTS-Vermögens diese Mittel nicht anders profitabel verwendet werden könnten als durch ihre Einbringung in eine ähnliche öffentliche Einrichtung. Daher stelle die Übertragung die kommerziell sinnvollste Verwendung dieses Vermögens dar. Daher sei jedes Entgelt für die Einbringung, d. h. jede zusätzliche Rendite aus dem LTS-Kapital, ausreichend, um die Übertragung im Hinblick auf den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ zu rechtfertigen. (98) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass die Einbringung der drei LTS in die NordLB und die sich daraus ergebende Möglichkeit für die NordLB, einen Teil des LTS-Kapitals zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts zu verwenden, die wirtschaftlich sinnvollste Nutzung war. Allerdings würde eine Beschränkung auf die Sichtweise eines öffentlichen Investors die fundamentale Frage der Begünstigung des Empfängers außer Acht lassen. Ob eine Begünstigung vorliegt, kann nur dadurch bestimmt werden, indem überprüft wird, ob der Preis, den der Empfänger der Maßnahme gezahlt hat, dem Marktpreis entspricht: Sobald öffentliche Gelder und andere Aktiva für kommerzielle, wettbewerbsorientierte Aktivitäten eingesetzt werden, sind die marktüblichen Regeln anzuwenden. b)   KEINE ÄNDERUNG DER EIGENTÜMERSTRUKTUR (99) Ein Mittel zur Gewährleistung einer angemessenen Rendite aus dem bereitgestellten Kapital wäre gewesen, die Beteiligung des Landes an der NordLB entsprechend zu erhöhen, sofern die Gesamtrentabilität der Bank der normalen Rendite entspricht, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aus seiner Anlage erwartet. Das Land Niedersachsen hat sich jedoch nicht für diese Vorgehensweise entschieden. (100) Die fehlende Erhöhung der Geschäftsanteile an der NordLB wird von Seiten Deutschlands auch damit begründet, dass sich der NSGV zum Zeitpunkt der Überlassung der Fördervermögen verpflichtet habe, seinem Anteil an der NordLB entsprechend ebenfalls Kapital zuzuführen, was dann auch durch die Schaffung der LBS-Sonderrücklage in Höhe von 450 Mio. DEM und die Stille Einlage von 550 Mio. DEM geschehen sei. Deutschland vertritt überdies die Ansicht, der Gerichtshof habe in der Sache Alitalia (12) entschieden, dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers immer genüge, wenn auch ein anderer Anteilseigner investiere und in einem solchen Fall keine staatliche Beihilfe vorliegen könne. (101) Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Alitalia ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung auf Investitionen Privater bezieht. Bei dem NSGV handelt es sich jedoch nicht um einen Privaten, sondern um eine öffentlich-rechtliche Organisation. Darüber hinaus sind die Kapitaleinbrigungen des NSGV weder zeitlich noch inhaltlich mit der Übertragung der LTS-Fördervermögen vergleichbar. (102) Während die LTS-Vermögen mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 auf die NordLB übertragen wurden, wurde die LBS erst mit Wirkung zum 1. Juli 1994 aus der NordLB ausgegliedert und die LBS Sonderrücklage in Höhe von 450 Mio. DEM gebildet. Die Stille Einlage in Höhe von 550 Mio. DEM wurde erst mit Wirkung vom 10. Oktober 1994 geleistet. Bereits diese große zeitliche Distanz zwischen den Transaktionen führt aus Sicht der Kommission dazu, dass keine vergleichbaren Bedingungen vorliegen. (103) Es kommt hinzu, dass es sich jedenfalls bei der Stillen Einlage um eine andere Anlageform handelt. Zur damaligen Zeit handelte es sich bei allen Stillen Einlagen um so genanntes „lower tier 1“- Kapital, also Ergänzungskapital, das nicht in gleichem Maße wie Stammkapital zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften herangezogen werden konnte. Zudem partizipieren die Geber Stiller Einlagen im Gegensatz zu Stammkapitalgebern nicht an den Wertzuwächsen des Unternehmens, sondern die Vergütung erfolgt vollständig über direkt gezahlte Vergütungen, die normalerweise unter denen von Stammkapitalinvestitionen liegen. (104) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die — liquide — Stille Einlage von 550 Mio. DEM höher vergütet werden musste als das — illiquide — LTS-Fördervermögen, sind die Vermögensübertragung des Landes und die Vermögensübertragungen des NSGV wegen der unterschiedlichen Vergütung nicht vergleichbar. Für die LBS-Sonderrücklage werden 7,5 % jährlich (vor Steuern) leistet, die Stille Einlage ist nach Angaben der Bundesregierung mit ca. 9,11 % (vor Steuern) verzinst. Das LTS-Fördervermögen wird dagegen mit 0,5 % nach Steuern (ca. 1,2 % vor Steuern) verzinst. Damit ist die Vergütung für das LTS-Fördervermögen deutlich niedriger als die Vergütung für die Maßnahmen des NSGV. (105) Da sich die Transaktionen des Landes und des NSGV somit erheblich unterscheiden, kann letztlich offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Einbringung des LTS-Fördervermögens in die NordLB tatsächlich eine bindende Verpflichtung für den NSGV bestanden hat, Kapital im Umfang seiner Beteiligung in die NordLB einzubringen oder ob dies erst später verbindlich festgelegt wurde. (106) Im Ergebnis hat daher keine proportionale, vergleichbare, Kapitalzufuhr eines privaten Investors stattgefunden, so dass auch die Voraussetzungen, die dem Fall Alitalia zugrunde liegen, hier nicht erfüllt sind. Die Investition wurde durch einen anderen öffentlichen Anteilseigner, den NSGV, getätigt und die Bedingungen der Kapitaleinbringung sind nicht vergleichbar, da sie nicht in zeitlichem Zusammenhang stehen und auch die Konditionen der Einbringung unterschiedlich sind. c)   EIGENTÜMEREFFEKT (107) Deutschland vertritt die Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber den Wertzuwachs der eigenen Beteiligung an der NordLB bei der Vergütung berücksichtigt hätte. Das Land Niedersachsen sei bei der Einbringung der LTS-Vermögen mit 60 % an der NordLB beteiligt gewesen. Der Wert dieser 60 % sei durch die Einbringung gestiegen. Zudem habe das Land sichergestellt, dass auch der NSGV entsprechend seiner Beteiligung Kapital zuführt, so dass der NSGV nicht an einer Wertsteigerung teilhabe, die allein das Land veranlasst habe. (108) Aus den unter Randnummer 102 ff. dargelegten Gründen kann dem Umstand, dass das Land Anteile an der NordLB besaß, keine Bedeutung beigemessen werden, und die Kapitalzuführung des NSGV ist nicht als vergleichbare Investition anzusehen. Damit partizipiert der NSGV an der Wertsteigerung, ohne selbst einen entsprechenden Beitrag geleistet zu haben. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde es akzeptieren, als Miteigentümer die gesamte Last einer Investition zu tragen und nur teilweise den daraus entstehenden Nutzen zu realisieren. Dies wurde aus ausdrücklich vom Gericht erster Instanz in seinem Urteil zur WestLB (13) bestätigt. d)   DIE KAPITAL-BASIS FÜR DIE BERECHNUNG DER VERGÜTUNG (109) Nach Auffassung Deutschlands hat nur der Teil der anerkannten Basiseigenmittel, der von der NordLB zur Unterlegung ihrer kommerziellen Aktivitäten verwendet werden kann, für die Bank einen wirtschaftlichen Wert und daher kann das Land nur für diesen Teil eine Vergütung fordern. Der BdB behauptet, dass der gesamte Betrag von 1,7544 Mrd. DEM risikobehaftet sei und deshalb auf diesen Betrag eine Vergütung gezahlt werden müsse. (110) Wie in der Entscheidung 2000/392/EG angewandt und vom Gericht erster Instanz bestätigt, ist grundsätzlich der gesamte Wert des übertragenen Vermögens zu vergüten. Die Vergütung kann dabei für Teile des übertragenen Vermögens unterschiedlich sein. (111) Zur Festsetzung eines angemessenen Entgelts sollte zwischen den Teilen des LTS-Vermögens entsprechend ihrem Nutzen für die NordLB unterschieden werden. (112) Der Wert des Vermögens belief sich Ende 1991 auf 1,7544 Mrd. DEM. Der Wert des Vermögens wird jährlich ermittelt. Allerdings wurden nur 1,5 Mrd. DEM wurden als Eigenkapital in die NordLB-Bilanz eingestellt. Die Differenz zum Wert der LTS-Fördervermögen wurde als Rückstellung für die Verpflichtung aus dem Einbringungsvertrag verbucht. Rückstellungen werden für drohende Verbindlichkeiten gebildet und stellen kein Eigenkapital dar. Sie verbessern die Bonität eines Unternehmens daher grundsätzlich nicht. Das Land Niedersachsen ist zudem berechtigt, Zinsen und Tilgungen, die in die Fördervermögen zurückfließen, zu entnehmen, soweit der Verkehrswert der Fördervermögen 1,5 Mrd. DM übersteigt. Da das Kapital, das über den Wert von 1,5 Mrd. DM hinausgeht von der NordLB daher weder zur Geschäftsausweitung noch zur Haftungsunterlegung zur Verfügung steht, geht die Kommission davon aus, dass ein Investor für diesen Teil des Fördervermögens keine Vergütung verlangen konnte. (113) Der Wert von 1,5 Mrd. DEM wird seit dem Einbringungszeitpunkt in der Bilanz der NordLB als Eigenkapital ausgewiesen. Allerdings war das LTS-Fördervermögen vor der Anerkennung durch das BAKred nicht in vollem Umfang als Eigenkapital nutzbar. Bis zur vorläufigen Anerkennung als Eigenkapital am 26. Juli 1993 war die Nutzung der Fördervermögen durch das BAKred nur insoweit geduldet, als dies zur Erfüllung der jeweils geltenden Solvabilitätsvorschriften erforderlich war. Erst ab der vorläufigen Anerkennung am 26. Juli 1993 konnten die 1,5 Mrd. DEM in vollem Umfang genutzt werden. Von den 1,5 Mrd. DEM können allerdings nur ca. 1,4 Mrd. DEM — der Wert schwankt jährlich — von der NordLB dazu genutzt werden, ihre Aktivitäten im Bereich des Wettbewerbsgeschäfts auszuweiten, da der Rest für das Fördergeschäft selbst benötigt wird. Für das Jahr 1992 und bis August 1993 sollen daher das tatsächlich genutzten Kapital und ab August 1993 das jeweils belegte Kapital, d. h. ca. 1,4 Mrd. DEM jährlich, als primäre Basis für eine Vergütung für das Land herangezogen werden. (114) Die restlichen Basiseigenmittel (ab August 1993 in Höhe von ca. 100 Mio. DEM jährlich, zuvor höher) können zwar nicht zur Ausweitung des Wettbewerbsgeschäfts genutzt werden, sind aber dennoch für die NordLB von Nutzen, denn die Höhe des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gibt den Geldgebern der Bank auch Aufschluss über deren Solidität und wirkt sich somit auf die Bedingungen aus, zu denen die Bank Fremdkapital aufnehmen kann. Gläubiger und Rating-Agenturen berücksichtigen die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage der Bank. Da der Betrag von ca. 100 Mio. DEM jährlich nicht zur Erweiterung der Geschäftstätigkeit verwendet werden kann, sondern das Ansehen der Bank in den Augen der Gläubiger verbessert, kann seine ökonomische Funktion in dieser Hinsicht zumindest mit einer Garantie verglichen werden. (115) Da somit auch der Betrag von ca. 100 Mio. DEM jährlich für die NordLB von ökonomischem Nutzen ist, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Vergütung dafür gefordert. Die Höhe dieses Entgelts liegt sicherlich unter dem für den Teil in Höhe von 1,4 Mrd. DEM, der für die NordLB von größerem Nutzen ist, weil er nach den Solvabilitätsregeln auch als Eigenmittelbasis zur Ausweitung ihres wettbewerbsorientierten Geschäfts genutzt werden kann. (116) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Text der Verständigung zwischen dem Land Niedersachsen, der NordLB und dem BdB vorsieht, dass eine Vergütung für das übertragene Vermögen erst ab Ende des Monats der endgültigen Anerkennung als Kernkapital durch das BAKred, d. h. erst ab 30. November 1993 erfolgen soll. Die Kommission kann der Verständigung in dieser Hinsicht jedoch nicht zustimmen. Das übertragene LTS-Vermögen stand der NordLB seit der Einbringung am 31.Dezember 1991 zumindest in dem Umfang zur Verfügung, als die Nutzung durch das BAKred geduldet wurde und die NordLB hat das Vermögen auch tatsächlich bereits vor der endgültigen Anerkennung durch das BAKred in erheblichem Umfang genutzt. e)   ANGEMESSENE VERGÜTUNG FÜR DAS KAPITAL (117) Finanzanlagen von unterschiedlicher wirtschaftlicher Qualität erfordern unterschiedliche Renditen. Bei der Untersuchung, ob eine Anlage für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden Kapitalgeber akzeptabel ist, muss daher vom besonderen wirtschaftlichen Charakter der fraglichen Kapitalmaßnahme und dem Wert des zur Verfügung gestellten Kapitals für die NordLB ausgegangen werden. (i)   Vergleich mit anderen Eigenkapitalinstrumenten (118) Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Vergütung für Stammkapital nicht der richtige Vergleichsmaßstab für die Berechnung einer angemessenen Vergütung für das LTS-Fördervermögen sei. Es sei zwar zutreffend, dass Stammkapital aufsichtsrechtlich zum Kernkapital zähle. Aber nicht alles, was als Kernkapital definiert sei, sei zugleich auch Stammkapital einer Bank. Insbesondere habe Stammkapital, das voll zur Disposition der Bank stehe und von ihr angelegt werden könne, eine ganz andere Qualität als die eingebrachten LTS-Fördervermögen, die weiterhin zweckgebunden für die Förderzwecke des Landes zur Verfügung stünden und für die NordLB selbst daher nicht rentierlich seien. (119) Zum Zeitpunkt der Überlassung der LTS-Fördervermögen sei dieses am ehesten mit Genussscheinkapital zu vergleichen gewesen. Die NordLB und das Land Niedersachsen hätten seinerzeit die Vergütung für das Fördervermögen mit der Vergütung von Genussscheinen verglichen. Bei Genussscheinkapital handele es sich um Ergänzungskapital, das grundsätzlich nur begrenzt bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden könne. Die NordLB habe zum 31. Dezember 1991 jedoch ein Kernkapital von 2,043 Mrd. DEM und ein Ergänzungskapital von 543 Mio. DEM gehabt. Daher sei es möglich gewesen, anstelle der als Kernkapital anerkannten Fördervermögen Genussscheine in Höhe von 1,5 Mrd. DEM zu begeben, um den Eigenkapitalbedarf zu decken. (120) Das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB bestreiten in ihrer Stellungnahme ebenfalls, dass die diversen Einbringungen der Vermögen in Landesbanken, insbesondere im Fall der NordLB, mit Stammkapital verglichen werden können. Vielmehr seien die Einbringungen mit Stillen Einlagen oder so genannten Perpetuals vergleichbar. Stille Einlagen und Perpetuals seien in Deutschland bereits 1991 als Kernkapital anerkannt gewesen. Darüber hinaus richte sich die Vergütung nicht nach der bankaufsichtsrechtlichen Einordnung, sondern nach dem Risikoprofil. Da die Vermögen der LTS nachrangig hafteten, sei die Risikostruktur stärker mit Stillen Einlagen oder Perpetuals als mit Stammkapital zu vergleichen. (121) Die Kommission ist mit dem BdB der Auffassung, dass die Übertragung der LTS-Fördervermögen, die als vom BAKred als Kernkapital anerkannt wurden, am ehesten einer Stammkapitalinvestition gleicht. (122) In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass das relativ breit gefächerte Instrumentarium an innovativen Eigenkapitalinstrumenten, das den Kreditinstituten in mehreren Ländern nunmehr zur Verfügung steht, in Deutschland noch nicht existierte, als 1991 die Übertragung der LTS auf die NordLB beschlossen wurde und die NordLB 1993 den zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden strengeren Kapitalanforderungen nachkommen musste. Einige dieser Instrumente wurden erst seither entwickelt, andere gab es bereits, sie waren in Deutschland aber nicht anerkannt. Die Instrumente, die in der Praxis damals hauptsächlich zur Verfügung standen und genutzt wurden, waren Genussscheine und nachrangige Verbindlichkeiten (beides lediglich ergänzende Eigenmittel, das zweite Instrument erst ab 1993 anerkannt). (123) Somit ist der Vergleich des LTS-Kapitals mit derartigen innovativen Instrumenten, die zumeist erst später entwickelt wurden und teils nur in anderen Ländern verfügbar sind, nicht überzeugend. Auch Deutschland selbst lehnt einen solchen Vergleich (indirekt) ab, indem sie geltend macht, die Kommission müsse den Fall auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlusses Ende 1991 gegebenen Sachverhalts beurteilen. (124) In Bezug auf die „Perpetual preferred shares“ und Genussscheine, sind einige spezifische Punkte hervorzuheben. „Perpetual preferred shares“ zählen in einigen Ländern zum Kernkapital, sind aber in Deutschland nach wie vor nicht als solches anerkannt. Genussscheine zählen lediglich zu den ergänzenden Eigenmitteln, während das LTS-Kapital die Qualität von Kernkapital hat. Daher ist das LTS-Kapital für die NordLB von weitaus größerem Nutzen, da diese sich damit ergänzende Eigenmittel (wie z. B. Genussscheine) bis zu gleicher Höhe verschaffen kann, um so die Eigenmittelbasis zu erweitern. Auch würden, sollten sich an Verlustjahre wieder gewinnbringende Jahre anschließen, zunächst die Genussscheine und dann erst das LTS-Kapital wieder auf den Nennwert aufgefüllt. Darüber hinaus steht das LTS-Kapital der NordLB ohne jegliche zeitliche Begrenzung zur Verfügung, während Genussscheine üblicherweise für zehn Jahre begeben werden. Des Weiteren wäre der enorme Umfang der Kapitalzufuhr für Genussscheine atypisch, und die Rangfolge im Falle von Verlusten muss hiermit in Zusammenhang gesehen werden. Da der Anteil des LTS-Vermögens relativ groß ist, wird es beim Auftreten größerer Verluste relativ rasch angegriffen. (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass auch ein Vergleich mit Stillen Einlagen nicht für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für die als Kernkapital anerkannte Zweckrücklage geeignet ist. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei für die Kommission, dass die Einbringung der LTS-Fördervermögen gerade nicht in Form einer Stillen Einlage erfolgte, sondern als Zweckrücklage. Auch das BAKred hat die Einbringung als Rücklage und nicht als Stille Einlage gemäß § 10 KWG anerkannt Die Behandlung durch die deutsche Aufsichtsbehörde als Rücklage spricht dafür, dass das zur Verfügung gestellte Kapital eher Stammkapital als Stillen Einlagen vergleichbar ist. (126) Zudem bleibt auch das Risiko, das eingebrachte Kapital im Falle einer Insolvenz bzw. Liquidation zumindest teilweise zu verlieren, nicht hinter dem Risiko einer Stammkapitalinvestition zurück, denn das LTS Vermögen macht einen erheblichen Teil des Eigenkapitals der NordLB aus und die NordLB hat das zur Verfügung gestellte LTS Vermögen auch über viele Jahre in erheblichem Umfang mit Risikoaktiva belegt. (127) Aus all diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass ein Vergleich mit Perpetuals, Genussscheinen und Stillen Einlagen wegen der Besonderheiten des LTS-Kapitals nicht geeignet ist, als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung für das LTS-Kapital zu dienen. Die Übertragung der LTS-Vermögen weist vielmehr die meisten Gemeinsamkeiten mit einer Stammkapitalinvestition auf. (ii)   Ausgleichsanspruch und geringes Haftungsrisiko (128) Die Haftung der Fördervermögen ist im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil des Landes Niedersachsen am Stammkapital der NordLB beschränkt, und das Land hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber allen anderen Gewährträgern der NordLB. Deutschland vertritt die Ansicht, ein Investor hätte dies bei seiner Investitionsentscheidung und der geforderten Vergütung maßgeblich berücksichtigt. (129) Die Beschränkung der Haftung im Innenverhältnis kann jedoch zu keiner Verringerung der Vergütung führen, denn aus der Perspektive der NordLB bleibt es dabei, dass der Vorteil durch die Kapitalübertragung angemessen vergütet werden muss, um Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden. Bei dem Ausgleichsanspruch des Landes gegen die übrigen Gewährträger handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Gewährträgern und nicht um ein Zugeständnis der NordLB, das eine niedrigere Vergütung rechtfertigen könnte. Hätten beispielsweise die anderen Gewährträger zugestimmt, intern die volle Haftung für das Fördervermögen zu übernehmen, könnte das nicht dazu führen, dass die NordLB überhaupt keine Vergütung mehr leisten müsste. (130) Darüber hinaus spielt es aus Sicht der Kommission keine Rolle, ob das LTS-Fördervermögen nach der Anerkennung durch das BAKred ständig und in vollem Umfang gebraucht wurde, um die Solvabilitätskriterien zu erfüllen. Selbst wenn dies nicht der Fall war, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auf der vollen Vergütung bestanden, weil die Bank das gesamte Kapital nach ihrem freien wirtschaftlichen Ermessen im Wettbewerb einsetzen konnte. (iii)   Angemessene Vergütung für den Betrag von ca. 1,4 Mrd. DEM (131) Die angemessene Vergütung für den Betrag von ca. 1,4 Mrd. DEM, der jährlich für das Wettbewerbsgeschäft der NordLB zur Verfügung steht, lässt sich zweifellos auf verschiedene Weise ermitteln. Wie gleich auszuführen sein wird, folgen jedoch alle Berechnungsweisen zur Ermittlung der Vergütung für zur Verfügung gestelltes Stammkapital den gleichen Grundprinzipien. Auf der Basis dieser Grundprinzipien nimmt die Kommission die Berechnung vorliegend in zwei Schritten vor: Zunächst wird die Mindestvergütung ermittelt, die ein Investor für eine (hypothetische) Stammkapitalinvestition in die NordLB erwarten würde. Anschließend wird geprüft, ob am Markt aufgrund der Besonderheiten der in Frage stehenden Transaktion ein Auf- oder Abschlag vereinbart worden wäre und gegebenenfalls eine methodisch hinreichend belastbare Quantifizierung durch die Kommission vorgenommen werden kann. Ermittlung einer zu erwartenden Mindestvergütung für eine Stammkapitalinvestition in die NordLB (132) Die erwartete Rendite einer Investition und das Investitionsrisiko sind wesentliche Determinanten der Investitionsentscheidung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Um die Höhe dieser beiden Elemente zu bestimmen zieht der Investor alle verfügbaren Firmen- und Marktinformationen in sein Kalkül mit ein. Dabei stützt er sich auf historischen Durchschnittsrenditen, die im Allgemeinen einen Anhaltspunkt auch für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen, sowie unter anderem auf die Analyse des für den Investitionszeitraum geltenden Geschäftsmodells des Unternehmens, der Strategie und Qualität der Unternehmensführung oder die relativen Aussichten des betreffenden Wirtschaftszweigs. (133) Ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber wird nur dann eine Investition tätigen, wenn sie im Vergleich zur nächst besten Alternativeverwendung des Kapitals eine höhere Rendite, bzw. ein geringeres Risiko ermöglicht. Entsprechend wird ein Investor keine Investitionen in ein Unternehmen tätigen dessen Renditeerwartungen geringer sind als die durchschnittliche Renditeerwartungen anderer Unternehmen mit einem vergleichbaren Risikoprofil. In diesem Fall kann angenommen werden, dass hinreichende Alternativen zum angenommenen Inve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.