Europäische Union

2006/738/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3926) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ücklage von 450 Mio. DEM (47) Die bisher in die NordLB integrierte Landesbausparkasse (LBS) wurde nach Verhandlungen Ende 1993 zwischen Land, NSGV und NordLB durch Gesetz vom 6. Juni 1994 mit Wirkung zum 1. Juli 1994 aus der NordLB ausgegliedert und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verselbstständigt. (48) Bisher waren im internen Verhältnis der Gewährträger das Land Niedersachsen zu 60 % und der NSGV zu 40 % Eigentümer der LBS. Der Wert der LBS wurde mit 900 Mio. DEM beziffert. Es wurde vereinbart, dass die NordLB aus der LBS vor der Ausgliederung 450 Mio. DEM entnehmen und der NSGV den gleichen Betrag der LBS wieder zuführen sollte. Diese Maßnahme wurde dem NSGV in Höhe von 450 Mio. DEM angerechnet auf seine Verpflichtung aus der Gewährträgervereinbarung, der NordLB 1 Mrd. DEM zuzuführen, unter der Bedingung, dass der NSGV eine weitere Vermögenseinlage von 550 Mio. DEM erbringen würde. (49) Der entnommene Betrag von 450 Mio. DEM wurde von der NordLB in den Gewinnrücklagen in Form einer Sonderrücklage als zusätzlich haftendes Eigenkapital im Sinne der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften verbucht. Die Sonderrücklage wird mit 7,5 % p.a. vor Steuern thesaurierend verzinst und steht im internen Verhältnis der Gewährträger untereinander dem Land mit 60 % und dem NSGV mit 40 % zu. (ii)   Stille Einlage von 550 Mio. DEM (50) Der NSGV und die NordLB schlossen nach Angaben Deutschlands am 10. Oktober 1994 einen Vertrag über eine Vermögenseinlage nach § 10 Absatz 4 KWG. Danach verpflichtete sich der NSGV, mit Wirkung zum 10. Oktober 1994 eine Vermögenseinlage in Form einer Stillen Beteiligung in Höhe von 550 Mio. DEM bei der NordLB zu leisten gegen Zahlung einer gewinnabhängigen Vergütung, deren Höhe sich aus einem näher spezifizierten Zinssatz für 10jährige Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 7,91 % zuzüglich einer Marge von 1,2 % p.a. ergibt. Hieraus errechnet sich nach Angaben der deutschen Behörden eine Gesamtverzinsung von 9,11 %, die der marktüblichen Vergütung für Stille Beteiligungen und zugleich der an das Land Niedersachsen für die Einbringung des Fördervermögens in das haftende Eigenkapital zu zahlenden Vergütung entspreche. Die Einlage ist nach Angaben der deutschen Behörden vertragsmäßig erbracht und als haftendes Eigenkapital der NordLB im bankaufsichtsrechtlichen Sinne anerkannt worden. III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN 1.   BESCHWERDE UND BEMERKUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS (51) Der BdB sieht in der Übertragung der LTS-Fördervermögen und der damit verbundenen Erhöhung der Eigenmittel der NordLB eine Wettbewerbsverfälschung zugunsten der NordLB, da die NordLB keine mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehende Vergütung leiste. (52) Nach Auffassung des BdB ist die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf verlustbringende oder sanierungsbedürftige Unternehmen beschränkt. Ein Investor lasse sich bei seiner Anlageentscheidung nicht von der Frage leiten, ob das betreffende Unternehmen überhaupt rentabel wirtschafte, sondern er prüfe, ob die Rendite dem marktüblichen Satz entspreche. Würden Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand nur dann beihilferechtlich geprüft, wenn es sich um verlustbringende Unternehmen handele, so führe dies zu einer nicht mit Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag zu vereinbarenden Schlechterstellung privater Unternehmen. (53) Auch lasse sich Artikel 295 EG-Vertrag nicht dazu einsetzen, die Übertragung der LTS vom Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts auszunehmen. Aus dem Artikel lasse sich allenfalls die Freiheit des Staates ableiten, ein solches Sondervermögen zu bilden; sobald dieses aber auf ein kommerziell arbeitendes Unternehmen übergehe, müssten die Wettbewerbsregeln Anwendung finden. (54) Der BdB stellte in seiner Beschwerde fest, dass die Frage, welche Vergütung für die Einbringung der Fördervermögen angemessen sei, insbesondere im Fall der NordLB anhand der Methodik zu beantworten sei, die die Kommission in ihrer WestLB Entscheidung vom 8. Juli 1999 zugrunde gelegt habe. Somit sei in einem ersten Schritt ein Vergleich des zur Verfügung gestellten Kapitals mit anderen Eigenkapitalinstrumenten vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sei die Mindestvergütung zu ermitteln, die ein Investor für die konkrete Eigenkapitalinvestition in die Landesbank erwarten würde. Zuletzt seien eventuelle Zu- und Abschläge wegen der Besonderheiten der Übertragung zu berechnen. Vergleich mit anderen Eigenkapitalinstrumenten (55) Der BdB gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einbringung der LTS-Fördervermögen in die NordLB — ebenso wie bei allen anderen Verfahren wegen Kapitaleinbringungen in Landesbanken — mit einer Stammkapitalzufuhr vergleichbar sei. (56) Die Einbringung der Fördervermögen sei nicht mit Genussscheinkapital zu vergleichen, weil Genussrechte nur Ergänzungskapital darstellten. In Deutschland seien als Kernkapital bei den jeweiligen Einbringungszeitpunkten, also insbesondere Ende 1991, lediglich Stammkapital (und Rücklagen im Sinne von § 10 Absatz 2 KWG) sowie Stille Einlagen gewesen. Ein Vergleich mit Stillen Beteiligungen scheide dabei in allen Fällen aus. Erstens stelle ein Investor Stille Einlagen nur zeitlich befristet zur Verfügung. Ein Investor könne daher nicht erwarten, für eine Stille Einlage dieselbe Rendite zu erhalten, wie für bankaufsichtsrechtlich unbefristet anerkannte Eigenkapitalinstrumente, wie insbesondere eine Stammkapitalzufuhr. (57) Soweit zweitens geltend gemacht werde, dass das zugeführte Kapital aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Eigentümern der Landesbank nachrangig nach dem Stammkapital hafte, dürfe daraus kein reduziertes Risiko für den Investor abgeleitet werden. Das zugeführte Kapital mache einen bedeutenden Teil des gesamten Kernkapitals aus. Damit bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass das eingebrachte Kapital bei Verlusten zumindest teilweise herangezogen werde (9). (58) Die unterschiedliche Qualität der Stillen Einlagen im Vergleich zu dem Kapital, das durch die Einbringung der Fördervermögen den Landesbanken zugeführt würde, sei drittens auch vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in Bezug auf die bankaufsichtsrechtliche Kernkapitaldefinition bestätigt worden. Danach seien Stille Einlagen bankaufsichtsrechtlich lediglich als sogennantes Lower-Tier-1 Kapital anzuerkennen. Dieses Kapital dürfe nur noch 15 % der erforderlichen Kernkapitalquote ausmachen, d. h. bei einer Kernkapitalquote von 4 % müssten 3,4 % durch Grundkapital und offene Rücklagen (z. B. die eingebrachten Zweckrücklagen in die Landesbanken) dargestellt werden. Darüber hinaus würden nachrangige Eigenkapitalinstrumente, z. B. Vorzugsaktien oder Genussrechte, von Banken immer nur in geringem Umfang aufgenommen. Auf Druck der Rating Agenturen erreichten sie — ganz anders als in den hier zu beurteilenden Fällen — fast nie mehr als 10 % des gesamten Kernkapitals der Bank. Vor diesem Hintergrund seien Stille Beteiligungen für große Volumina, die ein Investor allein investiere, nicht einsetzbar. Mindestvergütung für eine Stammkapitalinvestition in eine Landesbank (59) Der BdB führt aus, dass sämtliche Methoden zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung (Rendite) für zur Verfügung gestelltes Stammkapital von einer risikolosen Rendite ausgehen und eine Risikoprämie addieren. Die Methoden ließen sich auf das folgende Grundprinzip zurückführen: Erwartete Rendite einer risikobehafteten Investition = Risikolose Rendite + Risikoprämie der risikobehafteten Investition (60) Zur Ermittlung der risikolosen Rendite zieht der BdB die Renditen für langfristige Staatsanleihen heran, da es sich bei festverzinslichen Wertpapieren staatlicher Emittenten um die Anlageform mit dem geringsten oder keinem Risiko handele. Um Inflationseffekte zu beseitigen, sei dabei für jeden Einbringungszeitraum der Renditesatz für eine langfristige Staatsanleihe zunächst ohne Berücksichtigung der Inflationserwartung zu bestimmen. Zur Schätzung des langfristigen risikolosen Basiszinssatzes sei dann zum „realen Basiszinssatz“ am Betrachtungszeitpunkt die Schätzung der langfristigen durchschnittlichen Inflationserwartung in Höhe von 3,6 % zu addieren. (61) Die Markt-Risikoprämie ermittelt sich nach Auffassung des BdB in einem ersten Schritt aus der Differenz zwischen der langfristigen Durchschnittsrendite auf Aktien und der auf Staatsanleihen. (62) In einem zweiten Schritt bestimmt der BdB den Betawert der Landesbanken, d. h. die individuelle Risikoprämie der Banken, mit der die allgemeine Markt-Risiko-Prämie anzupassen sei. Zu- und Abschläge wegen der Besonderheiten der Transaktionen (63) Der BdB stellte fest, dass der von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG von der Mindestvergütung abgezogene Satz wegen der fehlenden Liquidität des Wfa-Vermögens vom Gericht erster Instanz bestätigt wurde. Es bestehe somit kein Anlass, in den vorliegenden Fällen von dieser Methode abzuweichen und sei auch hier ein Liquiditätsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs für die fehlende Liquidität bestimme sich entsprechend der WestLB-Methodik nach den Nettorefinanzierungskosten (Bruttorefinanzierungskosten abzüglich der anwendbaren Unternehmenssteuern). (64) Der von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG vorgenommene Aufschlag sei ebenfalls vom Gericht erster Instanz bestätigt worden. Liegen auch in den anderen Landesbanken-Fällen die sich gegenüber eine „normalen Stammkapitalinvestition“ risikoerhöhend auswirkenden Umstände vor, wie das zum Teil außerordentlich hohe Volumen der Vermögensübertragung, die unterbliebene Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile und der damit verbundene Verzicht auf zusätzliche Stimmrechte sowie die fehlende Fungibilität der Anlage, d. h. die fehlende Möglichkeit, das investierte Kapital jederzeit auch wieder aus dem Unternehmen abzuziehen, so ist nach Auffassung des BdB auch hier ein Aufschlag gerechtfertigt. 2.   BEMERKUNGEN DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN UND DER WESTLB (65) In einer am 30. Oktober 2003 durch Deutschland übermittelten Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss der Kommission bestreiten das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB, dass die Einbringungen von Vermögen in die Landesbanken, insbesondere im Fall der NordLB, mit Stammkapital verglichen werden kann. Vielmehr seien Stille Einlagen und sogennante Perpetuals in Deutschland bereits seit 1991 als Kernkapital anerkannt gewesen. Zudem richte sich die Vergütung nicht nach der bankaufsichtsrechtlichen Einordnung, sondern nach dem Risikoprofil einer Investition. Da die Vermögen nachrangig haften, sei die Risikostruktur stärker mit Stillen Einlagen oder so genannten Perpetuals als mit Stammkapitalinvestitionen vergleichbar. (66) Hinsichtlich der Berechnung der Mindestvergütung bei einer Stammkapitalinvestition ist gegen die Methodes des Capital Asset Pricing Model (CAPM) aus Sicht der WestLB methodisch nichts einzuwenden. Allerdings seien die vom BdB ermittelten Beta-Werte von deutlich größer als 1 nicht angemessen. Ein Betafaktor von größer als 1 besage, dass die Unternehmensaktie ein höheres Risiko als der Gesamtmarkt darstelle. Aufgrund der damals unstreitig bestehenden Anstaltslast und Gewährträgerhaftung habe das Investitionsrisiko in eine Landesbank jedoch deutlich unter dem Gesamtmarktrisiko gelegen. (67) Daneben bedeute es im speziellen Fall der Landesbanken einen Fehler, auf die zu erwartende Rendite zum Zeitpunkt der Einbringung der Vermögen in die Landesbanken abzustellen. Dieser Ansatz im Rahmen des Privatinvestortests sei zwar grundsätzlich sinnvoll. Hier würde dies bedeuten, dass die 1991 zu erwartende Rendite zugrunde zu legen sei. Es widerspreche jedoch jeglicher ökonomischen Realität, dass ein Investor im Jahre 2003 die erwartete Rendite des Jahres 1991 erhalte, die weit über den tatsächlich erzielten Renditen liege. In der schematisch dauerhaften Anwendung eines Renditesatzes liege eine nicht begründbare Benachteiligung der Landesbanken gegenüber privaten Wettbewerbern. (68) In Bezug auf den Abschlag wegen der fehlenden Liquidität der Vermögensübertragungen sind die WestLB und das Land Nordrhein-Westfalen der Ansicht, dass der Satz für risikolose Staatsanleihen vollständig von der Grundrendite in Abzug zu bringen ist. Durch die Vermögensübertragungen hätten die Landesbanken keine Liquidität erhalten. Es sei ökonomisch nicht haltbar, diesen Satz um die Steuerersparnis zu reduzieren, da die Vergütung für Kapitalmarktinstrumente unabhängig von der steuerlichen Situation sei. Ansonsten müssten sich je nach steuerlicher Situation unterschiedliche Preise für ein Kapitalmarktinstrument ergeben. (69) Schließlich sei risiko- und damit entgeltmindernd zu berücksichtigen, dass aufgrund der fehlenden Liquidität der Vermögen die Liquidität auch nicht im Risiko stehe. Dies müsse mit einem entsprechenden Abschlag berücksichtigt werden. Ebenso sei wegen des sogennanten Eigentümereffekts ein Abschlag vorzunehmen, denn ein Investor, der bereits an einem Unternehmen beteilig sei, bewerte eine zusätzliche Investition anders als ein Neuinvestor. 3.   BEMERKUNGEN DER NORDLB UND DES LANDES NIEDERSACHSEN (70) Die Ausführungen der NordLB und des Land Niedersachsen werden auch von der Bundesregierung vorgetragen. Diese werden daher zusammen mit den Bemerkungen Deutschlands dargestellt. 4.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (71) Nach Auffassung Deutschlands bestehen auch nach der Entscheidung des Gerichts erster Instanz grundsätzliche Zweifel daran, ob Investitionen der öffentlichen Hand in rentable Unternehmen am Maßstab des Privatinvestortests gemessen werden können. Zudem ist Deutschland überzeugt, dass die Überlassung der Fördervermögen durch das Land Niedersachsen an die NordLB auch nach den von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG angewandten Grundsätzen keine Beihilfe ist. (72) Im Fall der NordLB habe sich der zum Zeitpunkt der Überlassung der Fördervermögen neben dem Land einzige andere Gesellschafter, der NSGV, verpflichtet, nach Maßgabe seiner Beteiligung eine Einlage in entsprechendem Umfang und zu vergleichbaren Konditionen zu erbringen wie das Land und diese Einlage dann auch erbracht. Bereits insoweit habe sich das Land bei der Überlassung der Fördervermögen an die NordLB wie ein Privatinvestor verhalten. (73) Darüber hinaus habe die NordLB auch eine angemessene Vergütung gezahlt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gezahlte Vergütung von 0,5 % nach Steuern (1,2 % vor Steuern) unter Berücksichtigung der für das Land als Investor ersparten Refinanzierung in Höhe von ca. 8,3 % einem indikativen Zins von (1,2 %+8,3 %=) ca. 9,5 % vor Steuern entspreche. Hinzu komme, dass das Land Niedersachsen zusätzlich zu der Vergütung von 0,5 % nach Steuern laufend Rückflüsse aus dem Fördervermögen entnommen habe, die sich insgesamt auf 242,29 Mio. EUR (473,88 Mio. DEM) beliefen. (74) Die Berechnungsweise der Mindestvergütung des BdB und der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG sei fehlerhaft. Die CAPM-Methode sei zur Ermittlung einer Marktrendite aus mehreren Gründen nicht geeignet. Zum einen sei das auf die NordLB übertragene Vermögen nicht frei verfügbar gewesen. Damit würden die im Rahmen des CAPM vorausgesetzten Investitionsalternativen praktisch nicht existieren. Zudem habe das vom CAPM vorausgesetzte Risiko für Marktschwankungen nicht bestanden, weil die Landesbanken nicht börsennotiert waren, da die Einlage mit einem Festzins vergütet wurde und die Landesbanken zum damaligen Zeitpunkt noch von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung begünstigt waren. Dementsprechend gebe es auch keine historische Datenreihe für Beta-Faktoren. (75) Bei den besonderen Umständen der Überlassung der Fördervermögen sei zu berücksichtigen, dass die Haftung der Fördervermögen im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil des Landes Niedersachsen am Stammkapital der NordLB beschränkt sei und das Land einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gewährträgern der NordLB habe. Ein Investor habe bei seiner Investitionsentscheidung maßgeblich berücksichtigt, dass die Fördervermögen zwar im Außenverhältnis unbeschränkt am Verlust teilnehmen, die Haftung im Innenverhältnis aber in einem dem Anteil des Landes Niedersachsen am Stammkapital der NordLB entsprechenden Umfang beschränkt sei. Das Land Niedersachsen habe daher einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gewährträger der NordLB — sämtlich Körperschaften des öffentlichen Rechts — bei denen kein Insolvenzrisiko bestanden habe. (76) Hinsichtlich eines Aufschlags wegen des außerordentlich hohen Volumens der Transaktion sei nicht nachvollziehbar, wie dieses zu definieren sei und warum dies einen Aufschlag rechtfertige. Das Verhältnis des eingebrachten Vermögens zum gesamten aufsichtsrechtlichen Eigenkapital des NordLB-Konzerns habe im Jahr 1992 nur 34,89 % betragen. Dieser Anteil sei bis zum Jahr 2001 auf nur noch 9,62 % gesunken. Diese Berechnungen erfolgen auf der Grundlage, dass das Eigenkapital der NordLB im Jahr 1992 4,298 Mrd. DEM und im Jahr 2001 15,596 Mrd. DEM betragen hat. Dabei beinhalten die Eigenkapitalangaben bereits das LTS-Vermögen. (77) Auch wegen der unterbliebenen Ausgabe neuer Geschäftsanteile an das Land Niedersachsen sei kein Aufschlag gerechtfertigt. Der NSGV habe sich zum Zeitpunkt der Überlassung der Fördervermögen verpflichtet, seinem Anteil an der NordLB entsprechend Kapital zuzuführen, was dann auch später geschehen sei. Es habe daher kein Anlass bestanden, die Anteile des Landes zu erhöhen. (78) Schließlich sei wegen der fehlenden Fungibilität des Fördervermögens kein Aufschlag gerechtfertigt. Die Einbringung des Fördervermögens werde vom BdB und der Kommission für die Berechnung der Mindestrendite mit einer Stammkapitalinvestition verglichen. Stammkapitalinvestitionen seien aber ebenso wenig fungibel wie die Fördervermögen der LTS. (79) Für den Fall, dass die NordLB durch die Überlassung der Fördervermögen dennoch begünstigt worden wäre, habe es sich bei dieser Begünstigung nur um eine Kompensation der der NordLB durch die Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags entstehenden Kosten gehandelt. Die NordLB sei nicht nur Landesbank, sondern im Raum Braunschweig auch Sparkasse. Sie erfülle daher nicht nur den klassischen öffentlichen Auftrag von Landesbanken mit den damit verbundenen Kosten, sondern auch eine Sparkassenfunktion. (80) Sollte gleichwohl eine Beihilfe vorliegen, so handele es sich jedenfalls um eine bestehende Beihilfe, da die Überlassung der Fördervermögen aufgrund der durch den Brüsseler Kompromiss vom 17. Juli 2001 abschließend geregelten Anstaltslast erfolgte. 5.   VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN DEM BDB, DEM LAND NIEDERSACHSEN UND DER NORDLB (81) Am 7 Oktober 2004 erreichten die Kommission die Ergebnisse einer Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer BdB, dem Land Niedersachsen und der NordLB. Unbeschadet der weiterhin bestehenden grundsätzlichen Rechtsauffassungen haben sich die Parteien der Verständigung darauf geeinigt, was sie als geeignete Parameter für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung und als angemessene Vergütung selbst ansehen. Die Parteien bitten die Kommission, die Ergebnisse der Verständigung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. (82) Die Parteien bestimmen zunächst anhand des Capital Asset Pricing Modell („CAPM“) eine Mindestvergütung für eine hypothetische Stammkapitalinvestition in die NordLB. Demnach soll die angemessene Mindestvergütung für das LTS-Fördervermögen bei 10,03 % liegen. Dabei wurden die risikolosen Zinssätze des REX10 Performance Index der Deutschen Börse AG zugrunde gelegt, sowie für die Beta-Faktoren ein von den Landesbanken in Auftrag gegebenes KPMG Gutachten vom 26. Mai 2004 (das der Kommission vorliegt). Konkret ergab sich für die NordLB zum Einbringungszeitpunkt 31. Dezember 1991 ein risikoloser Basiszinssatz von 7,15 %. Als Beta-Faktor wurde auf der Grundlage der KPMG Studie ein Wert von 0,72 angesetzt. Die Marktrisikoprämie wurde mit 4 % (für alle Landesbanken einheitlich) festgestellt. (83) Danach wird ein Abschlag wegen der fehlenden Liquidität des Kapitals bestimmt. Dabei wurde wiederum der risikofreie Zinssatz von 7,15 % als Bruttorefinanzierungskosten zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Nettorefinanzierungskosten wurde die maßgebliche Steuerlast der NordLB bezogen auf den Einbringungszeitpunkt mit 50 % pauschaliert, so dass sich ein Liquiditätsabzug von 3,57 % ergibt. (84) Schließlich erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 0,3 % wegen der fehlenden Ausgabe von Stimmrechten. (85) Insgesamt ergibt sich daraus eine angemessene Vergütung für das LTS-Fördervermögen von 6,76 % p.a. nach Steuern für den Teil des LTS-Fördervermögens, der für das Wettbewerbsgeschäft der NordLB nutzbar ist. Diese Vergütung soll ab Ende des Monats der Anerkennung als Kernkapital (30. November 1993) zahlbar sein. (86) Zur Vergütung für den Teil des LTS-Fördervermögens, der nicht für das Wettbewerbsgeschäft der NordLB nutzbar ist (Avalprovision), äußert sich die Verständigung nicht. IV.   BEURTEILUNG DER MAßNAHME (87) Zur Beurteilung der Maßnahme nach den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen ist zunächst zu prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 1.   STAATLICHE MITTEL UND BEGÜNSTIGUNG EINES BESTIMMTEN UNTERNEHMENS (88) Wie zuvor dargestellt, wurden die Anteile des Landes Niedersachsen an dem Fördervermögen der drei LTS auf die NordLB als Eigenkapital übertragen. Wird derartiges staatliches Vermögen mit kommerziellem Wert auf ein Unternehmen übertragen, handelt es sich um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (89) Bei der Prüfung, ob die Übertragung staatlicher Mittel auf ein Unternehmen der öffentlichen Hand dieses Unternehmen begünstigt und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen kann, wendet die Kommission den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen akzeptiert und weiterentwickelt. Die Beurteilung nach diesem Grundsatz wird in den Randnummern 93 ff. vorgenommen. 2.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (90) Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte ist das Bankgewerbe in der Gemeinschaft zunehmend gegen Wettbewerbsverfälschungen empfindlich, zumal verbleibende Wettbewerbshemmnisse auf den Märkten für Finanzdienstleistungen sukzessive abgebaut werden. (91) Die NordLB ist eine Universalbank und auf den internationalen Kapitalmärkten ein bedeutender Akteur. Die NordLB erbringt Bankdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Banken innerhalb und außerhalb Deutschlands. Beihilfen an die NordLB verfälschen daher den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (92) Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Eigenkapital eines Kreditinstituts und seinen Bankaktivitäten besteht. Nur mit ausreichendem anerkanntem Eigenkapital kann eine Bank arbeiten und ihre kommerziellen Tätigkeiten ausweiten. Da die NordLB durch die staatliche Maßnahme mit solchem Eigenkapital für Solvabilitätszwecke ausgestattet wurde, wurden die Geschäftsmöglichkeiten der Bank unmittelbar beeinflusst. 3.   DER GRUNDSATZ DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS (93) Um zu beurteilen, ob eine von einem öffentlichen Anteilseigner eines Unternehmens ergriffene Kapitalmaßnahme eine Begünstigung im Sinne des Art. 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wendet die Kommission den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission in vielen Fällen herangezogen und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in mehreren Entscheidungen akzeptiert und weiterentwickelt (10). Er erlaubt der Kommission, die besonderen Umstände eines jeden Falls einzubeziehen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.