Europäische Union

92/328/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der französischen Regierung für die Übernahme der Vermögenswerte der Gruppe MFL (Machines Françaises Lourdes), einem Hersteller von schweren Werkzeugmaschinen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0328. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsstand aufnehmen. Dieser Abbau war ohne Aufwendungen zu Lasten dieser Gesellschaften verbunden, da mit den Handelsgerichtsurteilen über die Veräusserung der Vermögenswerte im Rahmen des Vergleichsverfahrens die Rechtsbeziehungen zwischen den neugegründeten Unternehmen und den gemäß den Übernahmeangeboten als entlassen angesehenen Beschäftigten aufgehoben worden waren. Aufgrund dieser Erwägungen hat die Kommission den Schluß gezogen, daß die Beihilfen der französischen Regierung für die Fortführung der Tätigkeiten von MFL in den aus der Veräusserung ihrer Vermögenswerte entstandenen neuen Gesellschaften für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages nicht in Betracht kommen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß diese Beihilfen, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 nicht erfuellt hat, nach dem Gemeinschaftsrecht als illegal einzustufen sind. Die Kommission kann in einem solchen Fall, wie schon erwähnt, den Mitgliedstaat veranlassen, in rechtswidriger Weise gewährte Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Nach eingehender Prüfung ist jedenfalls offensichtlich, daß diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, weil sie den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beeinträchtigen und die Ausnahmebestimmungen desselben Artikels Absätze 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen können. Sie müssen daher abgeschafft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die den aus der Veräusserung der Vermögenswerte von MFL entstandenen Unternehmen Brisard Machine-Outil und Berthiez Productics in Form von Zuschüssen in Höhe von 25 Millionen französischen Franken bzw. 17 Millionen französischen Franken zu marktunüblichen Bedingungen gewährten staatlichen Beihilfen verstossen gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und sind daher rechtswidrig; ausserdem sind sie gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die in den in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen enthaltenen Beihilfebestandteile sind ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu beseitigen. Den Zuschuß in Höhe von 25 Millionen französischen Franken an Brisard Machine-Outil hat die französische Regierung daher entweder in ein Darlehen zu marktüblichen Zins- und Rückzahlungskonditionen zum tatsächlichen Wert ab dem Zeitpunkt seiner Gewährung umzuwandeln bzw. ihn zurückzuziehen oder auf andere Weise zu gewährleisten, daß sein Beihilfebestandteil vollständig beseitigt wird. Dagegen bedarf es einer Aufforderung zur Beseitigung des mit der Gewährung des Vorschusses von 17 Millionen französischen Franken an Berthiez Productics verbundenen Beihilfebestandteils nicht, da der Begünstigte Konkurs angemeldet hat und sein Nachfolger Berthiez S. A. seine Verbindlichkeiten nicht übernommen hat. Artikel 3 Die französischen Behörden teilen der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Sollte die Durchführung nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden die für Zahlungen an den Staat nach französischem Recht geltenden Verzugszinsen mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (2) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.