92/328/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der französischen Regierung für die Übernahme der Vermögenswerte der Gruppe MFL (Machines Françaises Lourdes), einem Hersteller von schweren Werkzeugmaschinen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/07/1992 S. 0094 - 0098
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der französischen Regierung für die Übernahme der Vermögenswerte der Gruppe MFL (Machines Françaises Lourdes), einem Hersteller von schweren Werkzeugmaschinen (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/328/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äusserung gemäß diesem Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission sah sich aufgrund von Berichten in der französischen Presse veranlasst, die französischen Behörden mit Schreiben vom 22. Februar 1988 aufzufordern, ihr bestimmte staatliche Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Gruppe MFL zu melden. Trotz wiederholter Mahnungen blieb diese Aufforderung der Kommission ohne Folge. Aus diesem Grund und angesichts ihrer begründeten Zweifel an der Vereinbarkeit dieser staatlichen Maßnahmen mit den Bestimmungen des Vertrages beschloß die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen. Maßgeblich war hierfür die Erwägung, daß zwischen den Herstellern von schweren Werkzeugmaschinen in der Gemeinschaft ein ausgeprägter Wettbewerb herrscht, so daß Fördermaßnahmen zugunsten eines Herstellers den Wettbewerb in besonderem Masse zu verfälschen drohen. Dieser Beschluß nebst einer Aufforderung zur Abgabe ihrer Stellungnahme wurde der französischen Regierung mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 übermittelt. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon mit Schreiben vom 12. Mai 1989 in Kenntnis gesetzt. Die anderen Beteiligten wurden durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1989 ebenfalls zur Abgabe ihrer Stellungnahmen aufgefordert. II Die ersten Angaben zu den staatlichen Maßnahmen wurden von den französischen Behörden mit Schreiben vom 14. März 1989 vorgelegt und, auf Ersuchen der Kommission, mit Schreiben vom 15. Juni und 20. Juli 1989 vervollständigt. Demnach hatten die französischen Behörden im März und Mai 1988 beschlossen, einen Beitrag zu den Plänen für die Sanierung der Anlagen von MFL zu leisten, deren Vermögenswerte im Rahmen eines im November 1987 eingeleiteten Vergleichsverfahrens an andere Werkzeugmaschinenhersteller verkauft worden waren. Die Holdinggesellschaft MFL wurde im Jahr 1983 nach dem Zusammenschluß verschiedener Werkzeugmaschinenhersteller in die beiden Produktions-Tochtergesellschaften Forest Line und Berthiez Saint-Etienne gegründet. In die Holding einbezogen wurden die beiden Handelsgesellschaften MFL Inc. und Goldsworthy in den USA. Die Gründung von MFL stand im Einklang mit den Zielen des Werkmaschinenprogramms, das von der französischen Regierung in den Jahren 1982 und 1985 durchgeführt wurde, um die Umstrukturierung und den Neuaufbau dieses in Schwierigkeiten geratenen Sektors zu erleichtern. Dem Programm lag die Überlegung zugrunde, eine Reihe kleiner, in Schwierigkeiten geratener Hersteller in grösseren Gruppen zusammenzufassen, um so dem ausländischen Wettbewerb besser gewachsen zu sein. Hierzu stellte die französische Regierung rund 2,6 Milliarden französische Franken (366 Millionen ECU) in Form von Gewinnbeteiligungsdarlehen (61 %), Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (39 %) bereit, mit denen Maßnahmen im Bereich der sozialen Umstrukturierung und Ausbildung (40 %), Forschung und Entwicklung und geschäftliche Maßnahmen (32 %) sowie die Modernisierung der Produktionsanlagen (28 %) finanziert werden sollten. Angesichts des Beitrags des Werkzeugmaschinenprogramms zur Entwicklung dieses strategisch bedeutsamen Wirtschaftszweigs hat die Kommission im Jahr 1986 ein Untersuchungsverfahren wegen dieses Programms eingestellt, ohne Einwendungen gegen das Programm geltend zu machen. Bei der Schaffung von MFL hatte die französische Regierung über die Gesellschaft Sopari (Staatliche Gesellschaft für die Beteiligung an Unternehmen, die sich in der Umwandlung befinden) eine Mehrheitsbeteiligung von 35,2 % übernommen. Gleichzeitig wurden die Unternehmen Usinor, Sacilor, Renault, Alsthom, Peugeot, Schneider, Snecma, Dassault, Äröspatiale für eine Beteiligung an MFL gewonnen. Es handelte sich hierbei überwiegend um verstaatlichte Unternehmen, die alle Endabnehmer der Erzeugnisse von MFL waren. MFL wurde als Spezialanbieter von Werkzeugmaschinen für strategisch bedeutsame Wirtschaftszweige konzipiert. Die Produktpalette nach Abnehmern von MFL lässt sich wie folgt aufschlüsseln: Flugzeugbau 30 %, Ausrüstungen 20 %, Energie 10 %, Kraftfahrzeugbau 6 %, Mechanik und sonstige 34 %. Die Tochtergesellschaften von MFL wiesen Ende 1986 folgende Grunddaten auf: - Forest Line (FL): Produktionsanlagen in Albert (Somme) und Capdenac (Lot) mit dem Schwerpunkt Fräsmaschinen; 602 Beschäftigte, Umsatz von 376 Millionen französischen Franken bei Verlusten von 71 Millionen französischen Franken im normalen Geschäft; seit 1983 sind die Verluste von FL im normalen Geschäft auf 191 Millionen französische Franken aufgelaufen; - Berthiez Saint-Étienne (BSE): Produktionsanlagen in Saint-Étienne (Loire) mit dem Schwerpunkt flexible Bearbeitungszentren, schwere Drehmaschinen und Gleichrichter; 508 Beschäftigte, Umsatz von 242 Millionen französischen Franken bei einem Verlust von 112 Millionen französischen Franken im normalen Geschäft; die Verluste von BSE im normalen Geschäft sind seit 1983 auf 389 Millionen französische Franken aufgelaufen. Aus diesen Zahlen geht hervor, daß MFL seit seiner Gründung im Jahr 1988 trotz der mit 1 Milliarde französischen Franken angesetzten Unterstützung durch das staatliche Werkzeugmaschinenprogramm stets mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Dieselben Schwierigkeiten waren auch für einige andere im Rahmen dieses Programms geförderten französischen Hersteller kennzeichnend und wurden auf die allgemeinen Rezessionserscheinungen in diesem Wirtschaftszweig und die Unfähigkeit zurückgeführt, den Wettbewerb mit ausländischen Herstellern zu bestehen. Diese Entwicklung führte zum Konkurs einiger Unternehmen bzw. zur Übernahme durch japanische oder andere europäische Unternehmen. Angesichts dieser unhaltbaren Entwicklung stellte MFL im November 1987 seine Zahlungen ein, woraufhin die Tochtergesellschaften von den Handelsgerichten Vergleichsverwaltern unterstellt wurden, um deren Finanzlage und Zukunftsaussichten bewerten zu können. Die französische Regierung war gleichzeitig bemüht, Investoren zur Stützung von MFL zu finden. Es fanden sich zwei verschiedene Gruppen bereit, die Tochtergesellschaften von MFL nach der in Aussicht genommenen Auflösung der Muttergesellschaft zu übernehmen. Es war deshalb vorgesehen, nach der Auflösung die Vermögenswerte an einen der beiden Bieter abzutreten. Forest Line (FL): Im Januar 1988 wurde das einzige Kaufangebot für diese Tochtergesellschaft vom Handelsgericht in Paris anerkannt. Die französische Brisard-Gruppe (Umsatz: 700 Millionen französische Franken mit 1 200 Beschäftigten) hatte 8 Millionen französische Franken für das Betriebsvermögen von FL ohne Aussenstände geboten. Ferner erklärte sich Brisard bereit, 495 der vorhandenen 558 Beschäftigten zu übernehmen. Zu diesem Zweck sollte eine neue Gesellschaft, Brisard Machine-Outil (BMO), gegründet werden, in die Brisard 65 Millionen französische Franken verbindlich einbringen würde. Weitere 45 Millionen französische Franken sollten von privaten Investoren in Form mittel- und langfristiger Darlehen bereitgestellt werden. Im März 1988 erklärte sich die französische Regierung bereit, zur Gesundung des Unternehmens 25 Millionen französische Franken in Form eines rückzahlbaren Zuschusses bereitzustellen mit einer Rückzahlungsfrist von zehn Jahren nach sechs Buchungszeiträumen im Anschluß an die Veräusserung der Vermögenswerte, sofern das Verhältnis von Cash-flow zum Umsatz in jenem Zeitraum einen Wert von 15 % übersteigt. Die französischen Behörden erklärten sich ferner bereit, einen ausserordentlichen Sozialplan für die von BMO nicht übernommenen 63 Arbeitnehmer zu finanzieren. Dieser Finanzbeitrag in Höhe von 4,972 Millionen französischen Franken erfolgte ausserhalb der Zuwendungen des Staatlichen Beschäftigungsfonds (Fonds National de l'Emploi), der für Entlassungen in Frankreich geltenden allgemeinen Beihilferegelung. Aus diesen zusätzlichen Fördermitteln sollten die entlassenen Arbeitnehmer ergänzende Trennungsgelder, Beschäftigungsprämien, Umschulungsbeihilfen und Vorruhestandsgelder erhalten. Berthiez Saint-Étienne (BSE): Diese Tochtergesellschaft wurde in zwei Stufen übernommen, nachdem ein erster Versuch zur Veräusserung gescheitert war. Im März 1988 hat das für das Vergleichsverfahren von BSE zuständige Handelsgericht in Saint-Étienne ein gemeinsames Übernahmeangebot der französischen Gruppe Smits-Lièvre und der belgischen Gesellschaft Pegard anerkannt. Dieses Angebot belief sich auf 5 Millionen französische Franken für den Erwerb des Betriebsvermögens von BSE ohne Aussenstände; von den bestehenden 344 Arbeitsplätzen sollten 160 Beschäftigte übernommen werden. Vorgesehen war die Schaffung einer neuen Gesellschaft, Berthiez Productics (BP), an der sich die neuen Besitzer mit 12 Millionen französischen Franken beteiligen sollten. Weitere 30 Millionen französische Franken sollten von privaten Investoren in Form mittel- und langfristiger Darlehen aufgebracht werden. Im Mai 1988 beschloß die französische Regierung, sich an den Sanierungsplänen für BP mit 17 Millionen französischen Franken in Form eines rückzahlbaren Zuschusses zu beteiligen, der mit denselben Rückzahlungsbedingungen wie im Fall BMO versehen war, das heisst eine Rückzahlungsfrist von zehn Jahren im Anschluß an sechs Buchungszeiträume nach der Veräusserung der Vermögenswerte, sofern das Verhältnis Cash-flow zu Umsatz zu jenem Zeitpunkt 15 % übertraf. Wie im erstgenannten Fall erklärte sich die französische Regierung bereit, einen Sozialplan zugunsten der entlassenen Beschäftigten in Höhe von 16,2 Millionen französischen Franken mit der gleichen Ausrichtung wie im Fall FL zu finanzieren. Die Bemühungen der neuen Eigentümer zur Belebung dieses Unternehmens sind jedoch gescheitert. Sie sahen sich im Oktober 1988 gezwungen, BP in einem neuen Vergleichsverfahren einem Verwalter zu unterstellen. Das Handelsgericht Saint-Étienne untersuchte erneut die Zukunftsaussichten von BP und die Möglichkeit einer Weiterveräusserung an einen privaten Investor, der zum Erwerb dieser Gesellschaft bereit war. Im November 1988 stimmte das Gericht einem von zwei Übernahmeangeboten neuer Kaufinteressenten zu. Hinsichtlich Übernahmepreis und sozialen Bedingungen waren beide Angebote fast identisch und sahen nicht die Übernahme der Aussenstände vor. Gemäß dem Verhandlungsprotokoll wurde dem Angebot zugestimmt, das die solideste Festfinanzierung von Anfang an vorsah. Somit wurde dem Kaufangebot der Gruppe Brisard der Vorzug gegeben, die bereits die Vermögenswerte der anderen vormaligen Tochtergesellschaft von MFL übernommen hatte. Brisard bot einen Übernahmepreis von 7,4 Millionen französischen Franken für den Goodwill, die Bestände und die Forderungen von BP an und verpflichtete sich zur Gründung einer neuen Gesellschaft und zur Beibehaltung von 140 der 169 bestehenden Arbeitsplätze. Die Stadt Saint-Étienne erwarb das Grundstück und die Gebäude der vormaligen BSE für 4 Millionen französische Franken und unterzeichnete einen Pachtvertrag mit der neuen Gesellschaft für deren Nutzung. Die französische Regierung gewährte der sich aus der zweiten Übernahme ergebenden Gesellschaft Berthiez S.A. keine Vorschüsse. Sie war jedoch bereit, für die entlassenen Arbeitnehmer einen ausserordentlichen Sozialplan in Höhe von 3,5 Millionen französischen Franken zu finanzieren, der die gleichen Merkmale wie die Sozialpläne von FL und BSE aufwies. Im Rahmen der Konsultierung der interessierten Parteien legten die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen vor. Diese Stellungnahmen wurden den französischen Behörden mit Schreiben vom 7. September 1989 nebst der Aufforderung übermittelt, ihre Bemerkungen hierzu binnen einem Monat mitzuteilen. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet. III Die Kommission hat die Frage geprüft, in welchem Ausmaß die staatlichen Zuwendungen an die Tochtergesellschaften von MFL Beihilfeelemente im Sinne der Artikel 92, 93 und 94 EWG-Vertrag enthalten. MFL wurde von den französischen Behörden zum einen durch die ausserordentlichen Sozialpläne zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer und zum anderen durch die Gewährung von Vorschüssen für die Sanierungspläne der sich aus der Übertragung der MFL-Vermögenswerte ergebenden Gesellschaften gefördert. Bestimmte vom Staat übernommene Bestandteile der Sozialpläne - ergänzende Trennungsentschädigungen, ausserordentliche Vorruhestandszahlungen - sind übliche Kosten eines Unternehmens, das Arbeitsplätze abbaut, und sollten deshalb von der in der Umstrukturierung befindlichen Gesellschaft getragen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht der Standpunkt vertreten, daß die staatlichen Zuwendungen Beihilfen darstellen, die den neuen Gesellschaften Ausgaben abnehmen, welche von den vormaligen Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsabbau hätten bestritten werden müssen. Die Käufer der Vermögenswerte hatten gegenüber den in ihre Übernahmeangebote nicht einbezogenen Arbeitnehmern keine rechtlichen Verpflichtungen, die Entlassungen waren zudem Bestandteil der Übernahmebedingungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Umstrukturierung. Daher können die diesen entlassenen Arbeitnehmern gewährten Beihilfen nicht als Hilfen zugunsten der neuen Unternehmen angesehen werden in dem Sinne, daß diese von Aufwendungen entlastet werden, die sie eigentlich selbst hätten tragen müssen. Wie von den französischen Behörden ausgeführt, dienten die Beihilfen für die Sozialpläne daher lediglich der Milderung der sich aus den Entlassungen ergebenden nachteiligen Auswirkungen und nicht der Übernahme von Lasten der neugegründeten Gesellschaften. Bei den gewährten Vorschüssen lassen sich zwei Beihilfeelemente ausmachen. Zum einen werden die neugegründeten Gesellschaften durch die zinsfrei gewährten Darlehen von den mit der Finanzierung ihrer Sanierungspläne verbundenen üblichen Kosten entbunden. Ein zweites Beihilfeelement ist in den Konditionen zu erkennen, die vom Staat für die Rückzahlung der Vorschüsse auferlegt wurden und zum einen aus sehr langen Tilgungsfristen und zum anderen aus einer Bindung an das zukünftige Verhältnis zwischen Cash-flow und Umsatz bestehen, was dazu führen könnte, daß die Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden und dadurch in einfache Zuschüsse umgewandelt würden. Konditionen dieser Art werden im marktüblichen Kreditgeschäft normalerweise nicht zugestanden. Sie wurden vielmehr von den französischen Behörden eingeräumt, um die Sanierung der Unternehmen zu erleichtern. Man kann somit davon ausgehen, daß die mit der Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 42 Millionen französischen Franken zu marktunüblichen Bedingungen verbundenen Beihilfen die Sanierung von MFL im Rahmen seiner neuen Einheiten erleichtert haben, die nach der Veräusserung der Vermögenswerte entstanden sind. Die in den Vorschüssen enthaltenen Beihilfen sind mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da sie von den französischen Behörden der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zuvor gemeldet worden sind. Angesichts der zwingenden Verfahrensvorschriften von Artikel 93 Absatz 3, die auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung von Bedeutung sind und deren unmittelbare Anwendbarkeit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beihilfen nicht im nachhinein geheilt werden. Alle in Frage stehenden Beihilfen sind wegen Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages rechtswidrig. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, das durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, bestätigt wurde, kann die Kommission den Mitgliedstaaten auferlegen, zu Unrecht gewährte Beihilfen vom Begünstigten zurückzufordern. IV Die Beihilfen haben zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Herstellern der Gemeinschaft geführt; finanzielle Zuwendungen des Staates, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen gestärkt wird, sind dazu geeignet, die übrigen Wettbewerber in der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Seit Mitte der 70er Jahre ist die Werkzeugmaschinenindustrie in der Gemeinschaft erheblich geschrumpt, da einerseits die weltweite Rezession einen Nachfragerückgang bewirkt und andererseits der Wettbewerb dritter Länder erheblich zugenommen hat. Beide Faktoren haben zu einer weiteren Verschärfung des Wettbewerbs zwischen den Herstellern der Gemeinschaft geführt. Beihilfen an einen Hersteller, die ihm Ausgaben ersparen, die er normalerweise selbst aufzubringen hätte, stärken seine Stellung gegenüber anderen, nicht geförderten Wettbewerben und verändern somit deren Wettbewerbslage auf künstliche Weise. Die Tochtergesellschaften von MFL standen aus ausländischen Märkten im Wettbewerb zu anderen Herstellern der Gemeinschaft. Im Jahr 1986 belief sich der Ausfuhranteil von MFL auf 62 % seiner Produktion; davon entfielen 17 % auf die Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten. Werkzeugmaschinen werden in erheblichem Umfang innerhalb der Gemeinschaft gehandelt. Gemäß der NIMEXE-Statistik erreichten die innergemeinschaftlichen Ausfuhren von Werkzeugmaschinen im Jahr 1988 einen Betrag von 2 268 Millionen ECU; hiervon entfielen 6,5 % auf Frankreich. Im selben Jahr beliefen sich die Einfuhren in die Gemeinschaft aus dritten Ländern auf 4 032 Millionen ECU. V Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, welche die darin aufgeführten Voraussetzungen erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Im Vertrag sind jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die in Frage stehenden Beihilfen die darin genannten Voraussetzungen nicht erfuellen. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß im Gemeinschaftskontext und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaats ermittelt werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen gemäß dem Grundsatz von Artikel 3 Buchstabe f) bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen eng ausgelegt werden. Sie können nur angewandt werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte allein ohne die Beihilfe die Begünstigten nicht zu einem Verhalten veranlassen würden, das den mit diesen Ausnahmebestimmungen verfolgten Zwecken dient. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß keine der MFL-Standorte Capdenac, Alber und Saint-Étienne in Gebieten gelegen ist, in denen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) gemäß den von der Kommission festgelegten Maßstäben (1) die Lebenshaltung als ungewöhnlich niedrig zu gelten hat oder eine erhebliche Arbeitslosigkeit herrscht. Auch wurden die Vorschüsse nicht im Rahmen von Regionalbeihilferegelungen, sondern auf der Grundlage von Einzelbeschlüssen der Regierung gewährt. Ferner weisen die Beihilfebestandteile dieser Maßnahmen nicht die Merkmale von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf, da ihre Gewährung nicht von Investitionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne der Mitteilung der Kommission von 1979 über die Grundsätze der Koordinierung von regionalen Beihilfesystemen (2) abhängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die in Frage stehenden Maßnahmen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienten. Diese Ausnahmebestimmung wurde von den französischen Behörden auch nicht herangezogen. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) enthält eine Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden. Die Notwendigkeit auch einer solchen Beihilfe muß eindeutig nachgewiesen werden, was bedeutet, daß ohne die Beihilfe die in dieser Ausnahmebestimmung genannten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Die in den marktunüblichen Vorschüssen enthaltenen Beihilfen erscheinen nicht erforderlich, um die von den französischen Behörden verfolgten Ziele der Gewährleistung des Fortbestands der veräusserten Unternehmensteile und der Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze zu erreichen. Nach den Berechnungen der französischen Behörden dürften sich die Gewinne der neuen Gesellschaften in den ersten drei Geschäftsjahren auf etwa 42 Millionen französische Franken im Fall von BMO und 2 Millionen französische Franken im Fall von BSA vor Steuern belaufen. Im letzten dieser drei Jahre werden die Gewinne vor Steuern einen Anteil von 4,3 % bzw. 6,8 % der jeweiligen Gesamteinnahmen ausmachen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß diese Gesellschaften in der Lage sein werden, die mit marktüblichen Vorschüssen verbundenen Kosten zu bestreiten. Somit stellen diese Beihilfen selbst aus der Sicht der von der französischen Regierung verfolgten Ziele eine ungerechtfertigte Gewährung von Vorteilen dar. Angesichts des lebhaften Wettbewerbs zwischen den Werkzeugmaschinenherstellern sind diese Beihilfen auch auf Gemeinschaftsebene nicht zu rechtfertigen, insbesondere wenn man die nachteiligen Auswirkungen einer solch künstlichen Bevorteilung auf den Wettbewerb berücksichtigt. Aufgrund der umfangreichen Beihilfen, die MFL im Rahmen des Werkzeugmaschinenprogramms für die Modernisierung seiner industriellen Anlagen und für die Umstrukturierung erhalten hat, benötigten die neuentstandenen Unternehmen keine weiteren Investitionsmittel zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, sondern müssen, wie in den der Kommission vorgelegten Sanierungsplänen festgestellt, rationalisieren und ihre Geschäftspolitik verbessern. Dabei darf nicht vergessen werden, daß diese Unternehmen in den Genuß weiterer umstandsbedingter Vorteile gelangt sind. Zum einen handelt es sich um die erheblichen Kapitalgewinne, die mit der Übernahme der Vermögenswerte für einen überwiegend symbolischen Preis im Rahmen des Vergleichsverfahrens von MFL verbunden sind. Die mit der Gründung von Brisard Machine-Outil entstandenen Kapitalgewinne wurden von dieser Gesellschaft selbst auf 90 Millionen französische Franken angesetzt; für Berthiez S. A. wurden hierfür keine Zahlen vorgelegt. Zum andern konnten die neuen Gesellschaften ihren Betrieb mit einem verringerten Beschäftigungsstand aufnehmen. Dieser Abbau war ohne Aufwendungen zu Lasten dieser Gesellschaften verbunden, da mit den Handelsgerichtsurteilen über die Veräusserung der Vermögenswerte im Rahmen des Vergleichsverfahrens die Rechtsbeziehungen zwischen den neugegründeten Unternehmen und den gemäß den Übernahmeangeboten als entlassen angesehenen Beschäftigten aufgehoben worden waren. Aufgrund dieser Erwägungen hat die Kommission den Schluß gezogen, daß die Beihilfen der französischen Regierung für die Fortführung der Tätigkeiten von MFL in den aus der Veräusserung ihrer Vermögenswerte entstandenen neuen Gesellschaften für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages nicht in Betracht kommen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß diese Beihilfen, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 nicht erfuellt hat, nach dem Gemeinschaftsrecht als illegal einzustufen sind. Die Kommission kann in einem solchen Fall, wie schon erwähnt, den Mitgliedstaat veranlassen, in rechtswidriger Weise gewährte Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Nach eingehender Prüfung ist jedenfalls offensichtlich, daß diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, weil sie den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beeinträchtigen und die Ausnahmebestimmungen desselben Artikels Absätze 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen können. Sie müssen daher abgeschafft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die den aus der Veräusserung der Vermögenswerte von MFL entstandenen Unternehmen Brisard Machine-Outil und Berthiez Productics in Form von Zuschüssen in Höhe von 25 Millionen französischen Franken bzw. 17 Millionen französischen Franken zu marktunüblichen Bedingungen gewährten staatlichen Beihilfen verstossen gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und sind daher rechtswidrig; ausserdem sind sie gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die in den in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen enthaltenen Beihilfebestandteile sind ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu beseitigen. Den Zuschuß in Höhe von 25 Millionen französischen Franken an Brisard Machine-Outil hat die französische Regierung daher entweder in ein Darlehen zu marktüblichen Zins- und Rückzahlungskonditionen zum tatsächlichen Wert ab dem Zeitpunkt seiner Gewährung umzuwandeln bzw. ihn zurückzuziehen oder auf andere Weise zu gewährleisten, daß sein Beihilfebestandteil vollständig beseitigt wird. Dagegen bedarf es einer Aufforderung zur Beseitigung des mit der Gewährung des Vorschusses von 17 Millionen französischen Franken an Berthiez Productics verbundenen Beihilfebestandteils nicht, da der Begünstigte Konkurs angemeldet hat und sein Nachfolger Berthiez S. A. seine Verbindlichkeiten nicht übernommen hat. Artikel 3 Die französischen Behörden teilen der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Sollte die Durchführung nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden die für Zahlungen an den Staat nach französischem Recht geltenden Verzugszinsen mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (2) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.