Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2021 über die Finanzverwaltung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates für Maßnahmen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, Horizont Europa und der Euratom-Programme eingeführten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus 2021/C 514 I/03

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1221(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81). (5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (6)  Ausgenommen EUSPA (ehemals GSA), EIT, gemeinsame Unternehmen. (7)  Beschluss C(2018) 5120 final der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der Kommission, Anhang 15 – Charta der Finanzakteure, Teil 3 – Charta der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers der Kommission. (8)  Es wird davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Vermögenswerte des Mechanismus mit der Übernahme von Investitionsrisiken durch den Haushalt der Union verbunden ist, was bedeutet, dass die Investitionsrenditen je nach den künftigen Marktbedingungen und dem künftigen Marktverhalten negativ oder positiv ausfallen können. (9)  Mit Ausnahme des Programms Horizont Europa, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen. (10)  Jede Bezugnahme auf eine VA in diesem Anhang schließt standardmäßig auch die damit verbundenen Zahlungsanträge ein. (11)  Gemeinsame Unternehmen und andere Fördereinrichtungen gewährleisten die Ausführung der VA durch ihren eigenen Rechnungsführer. (12)  Die GSA, das EIT, die gemeinsamen Unternehmen und andere einschlägige Fördereinrichtungen übertragen die Mechanismus-Beiträge direkt in das „GF01“-Rechnungsführungssystem. (13)  ABAC („Accrual Based Accounting“, periodengerechtes Rechnungsführungssystem) ist das Akronym des IT-Finanzsystems der Europäischen Kommission. (14)  SAP bezeichnet das Rechnungsführungsmodul innerhalb von ABAC. (15)  Die Laufzeit der Maßnahme ist in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. (16)  Gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). (17)  Für den Koordinator deckt dies den Teil der Fördermittel ab, die er im Zusammenhang mit seinen eigenen Kosten erhalten hat, nicht aber im Zusammenhang mit der Nichtausschüttung der Vorfinanzierungen/Zwischenzahlungen an die Mitglieder des Konsortiums. (18)  Für Horizont-2020- und Horizont-Europa-Maßnahmen, falls im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung anwendbar. (19)  Interne Verfahrensvorschriften für die Einziehung von aus der direkten Verwaltung entstandenen Forderungen und die Einziehung von gemäß den EU-Verträgen verhängten Geldbußen, Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern (Beschluss C2018/5119 final vom 3. August 2018). (20)  Beschluss C(2018) 5119 final der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Verfahrensvorschriften für die Einziehung von aus der direkten Verwaltung entstandenen Forderungen und die Einziehung von gemäß den EU-Verträgen verhängten Geldbußen, Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.