Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2021 über die Finanzverwaltung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates für Maßnahmen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, Horizont Europa und der Euratom-Programme eingeführten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus 2021/C 514 I/03

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1221(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union CI 514/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2021 über die Finanzverwaltung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates für Maßnahmen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, Horizont Europa und der Euratom-Programme eingeführten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus (2021/C 514 I/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (1), insbesondere Artikel 37 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Versicherungsmechanismus auf Gegenseitigkeit (im Folgenden „Mechanismus“) sollen die Risiken aus der Uneinbringlichkeit von Beträgen abgesichert werden, die Begünstigte gemäß dem Beschluss 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Siebtes Rahmenprogramm“), der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Horizont 2020“), der Verordnung (EU) 2021/695 (im Folgenden „Horizont Europa“), den Beschlüssen 2006/976/Euratom (5) und 2012/93/Euratom (6) des Rates sowie den Verordnungen (Euratom) 1314/2013 (7), 2018/1563 (8) und 2021/765 (im Folgenden „Euratom-Programme“) schulden. Die Kommission muss spezielle Regeln für die Handhabung des Mechanismus festlegen. (2) Für ein effizientes Funktionieren des Mechanismus und die Überwachung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Haushaltsführung seiner Finanztransaktionen ist es erforderlich, einen Manager des Mechanismus zu bestellen, bei dem es sich um eine benannte Dienststelle handeln sollte, die für die Gesamtverwaltung des Mechanismus zuständig ist; ferner sollten ein für die Verwaltung der Vermögenswerte zuständiger Vermögensverwalter des Mechanismus und ein Rechnungsführer des Mechanismus bestellt werden. (3) Um die Rechtmäßigkeit der Transaktionen innerhalb des Mechanismus zu gewährleisten, müssen die entsprechenden Befugnisse von der Kommission oder innerhalb der Kommission an Personen übertragen werden, die infolgedessen Aufgaben des bevollmächtigten Anweisungsbefugten wahrnehmen. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten die Möglichkeit haben, die entsprechenden Befugnisse im Einklang mit den internen Vorschriften der Kommission an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte weiter zu übertragen (9). (4) Um Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Funktionsweise des Mechanismus zu gewährleisten, müssen die genauen Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Kommissionsdienststellen und bevollmächtigten Anweisungsbefugten sowie die Verfahren und Regeln insbesondere für die Beiträge, die Erträge und die Interventionen des Mechanismus festgelegt werden. (5) Angesichts des Umfelds niedriger oder negativer Zinssätze, das bereits seit mehreren Jahren an den Finanzmärkten herrscht, besteht ein erhebliches Risiko von Zeiten, in denen negative Erträge (einschließlich Verwaltungs- und Bankgebühren, Transaktionsergebnissen und der Bewertung von Vermögenswerten) die Funktionsfähigkeit des Mechanismus gefährden könnten. Um die Funktionsfähigkeit des Mechanismus zu wahren, können diese Gebühren und Kosten aus anderen Quellen als den finanziellen Erträgen des Mechanismus gezahlt werden; diese sollten der Deckung des Risikos vorbehalten sein, das mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von den Begünstigten geschuldet werden, verbunden ist. (6) Alle internen oder externen zweckgebundenen Einnahmen aus früheren und laufenden Forschungs- und Innovationsrahmenprogrammen sowie aus anderen gegebenenfalls am Mechanismus teilnehmenden Programmen sollten herangezogen werden, um negative Zinsen, Verwaltungs- und Bankgebühren für die Verwaltung des Mechanismus, die Ergebnisse von Transaktionen und die Bewertung der Vermögenswerte des Mechanismus sowie Verzugszinsen auf die den Begünstigten geschuldeten Erträge zu zahlen. Erforderlichenfalls sollte es auch möglich sein, diese Quellen zur Erfüllung rechtlicher und vertraglicher Verpflichtungen der Union zu nutzen. (7) Da der Mechanismus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds ersetzt, sollte der Beschluss C(2013) 9092 der Kommission (11) aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — BESCHLIEßT: Artikel 1 1.   Die Kommission überträgt für Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms, des Programms Horizont 2020, des Programms Horizont Europa und der Euratom-Programme die Finanz- und Verwaltungsverwaltung des Mechanismus der Generaldirektion Forschung und Innovation (im Folgenden „GD RTD“ oder „benannte Dienststelle“). 2.   Die Kommission überträgt die Aufgaben der Verwaltung der Vermögenswerte des Mechanismus der Generaldirektion Haushalt. 3.   Die Aufteilung der Aufgaben und Pflichten zwischen der benannten Dienststelle und dem Vermögensverwalter in Bezug auf den Mechanismus wird in einer Leistungsvereinbarung im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt. Artikel 2 Die Geschäftsordnung des Mechanismus ist im Anhang niedergelegt. Artikel 3 1.   Die Kommission überträgt den Anweisungsbefugten gemäß den im Anhang enthaltenen Vorschriften und Verfahren des Mechanismus die Befugnis, Interventionen des Mechanismus und die Rückerstattung von Beiträgen an die Begünstigten zu genehmigen. 2.   Die Kommission ermächtigt dieselben Anweisungsbefugten, Einnahmen aus dem Mechanismus im Rahmen der Programme des Siebten Rahmenprogramms, von Horizont 2020, von Horizont Europa und von Euratom auszuführen. 3.   Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten können die entsprechenden Befugnisse gemäß dem Beschluss C(2018) 5120 der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte weiterübertragen. 4.   Die Kommission überträgt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der benannten Dienststelle die Befugnis, Auszahlungsanordnungen für die Übertragung des vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingenommenen Beitrags an den Mechanismus und anschließend an den Vermögensverwalter zu erteilen. Ferner überträgt die Kommission dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der benannten Dienststelle die Befugnis, Einziehungsanordnungen für die Übertragung von Mitteln vom Vermögensverwalter an den Mechanismus zu erteilen, um die Rückflüsse von Beiträgen und Interventionen sicherzustellen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte der benannten Dienststelle kann die entsprechenden Befugnisse an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte weiterübertragen. 5.   In ihrer Funktion als Finanz- und Verwaltungsmanager des Mechanismus validiert oder lehnt die benannte Dienststelle die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten genehmigten Vorgänge nach Überprüfung ihrer Konformität und Ordnungsmäßigkeit ab. Vor der Validierung der Transaktion kann der benannte Dienst eine unverbindliche Stellungnahme zu ihrer Zweckmäßigkeit abgeben. Bei negativer Stellungnahme wird der Vorgang von der benannten Dienststelle nur validiert, wenn der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Vorgang schriftlich bestätigt und hinreichend begründet. Artikel 4 Der Rechnungsführer der Kommission wird zum Rechnungsführer des Mechanismus ernannt. Artikel 5 1.   Ist die benannte Dienststelle im Einvernehmen mit dem Verwalter der Finanzanlagen der Auffassung, dass die Mittel des Mechanismus nicht ausreichen, um die Beiträge des Empfängers bei Zahlung des Restbetrags zurückzuzahlen, so werden die in Absatz 2 genannten Maßnahmen vorübergehend ergriffen. 2.   Negative finanzielle Erträge, einschließlich Zinsen, realisierte Nettoverluste und Bewertungsverluste, Verwaltungs- und Bankgebühren für die Verwaltung des Mechanismus, wie z. B. Transaktionsgebühren, IT-Kosten, Kontogebühren, Depotgebühren, Gebühren für externe Prüfungen, Kosten sowie etwaige Verzugszinsen auf die den Begünstigten geschuldete Rendite, können durch interne und/oder externe zweckgebundene Einnahmen aus früheren und laufenden Forschungs- und Innovationsrahmenprogrammen sowie aus dem Haushalt der teilnehmenden Programme gedeckt werden. Interne zweckgebundene Einnahmen aus Wiedereinziehungen (sowohl des laufenden Haushaltsjahres als auch gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Haushaltsordnung (12) übertragene Einnahmen) sowie verfügbare externe zweckgebundene Einnahmen aus früheren Forschungsrahmenprogrammen werden vorrangig verwendet. 3.   Die in Absatz 2 genannten Finanzmittel dürfen nicht zur Finanzierung der Interventionen des Mechanismus verwendet werden, außer zur Deckung der vertraglichen Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde aus zuvor unterzeichneten Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen, wenn die benannte Dienststelle auf der Grundlage der monatlichen Finanzaufstellung des Mechanismus im Einvernehmen mit dem Rechnungsführer des Mechanismus der Auffassung ist, dass die finanziellen Erträge nicht ausreichen, oder wenn der verfügbare Nettobetrag der finanziellen Erträge weniger als 15 Mio. EUR beträgt. 4.   Übertragungen auf den Mechanismus im Rahmen der vorübergehenden Maßnahmen nach Absatz 2 dürfen zu keinem Zeitpunkt zur Bildung einer Rücklage von mehr als 60 Mio. EUR führen. Artikel 6 Der Beschluss C(2013) 9092 wird aufgehoben. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021. Für die Kommission Mariya GABRIEL Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1. (2)  ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 81. (3)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (5)  Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404). (6)  Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25). (7)  Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948). (8)  Verordnung (Euratom) 2018/1563 des Rates vom 15. Oktober 2018 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 1). (9)  Beschluss C(2018) 5120 der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der Kommission. (10)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). (11)  Beschluss C(2013) 9092 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Finanzverwaltung des durch die Verordnung (EU) [1290/2013] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds und zur Änderung des Beschlusses C(2005) 2992 der Kommission. (12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ANHANG Regeln und Verfahren des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus INHALT 1. HINTERGRUND 11 1.2. Haushaltsstruktur, Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Mechanismus und Akteure, die an der Verwaltung des Mechanismus beteiligt sind 11 1.2.1. Die spezifische Haushaltsstruktur des Mechanismus 11 1.2.2. Anweisungsbefugte 11 1.2.3. Von der Kommission für die Verwaltung des Mechanismus benannte Dienststelle 12 1.2.4. Der Rechnungsführer des Mechanismus 12 1.2.5. Der Vermögensverwalter 13 1.2.6. Dienststellenübergreifende Gruppe des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus 13 2. BEITRÄGE ZUM MECHANISMUS 13 2.1. Verfahren Nr. 1 – Beitrag 13 3. RÜCKZAHLUNG VON BEITRÄGEN DES MECHANISMUS 14 3.1. Allgemeine Vorschriften 14 3.2. Verfahren Nr. 2 – Rückzahlungen 14 3.2.1. Verfahren 2a – Vollständige Rückzahlung an die Begünstigten 14 3.2.2. Verfahren 2b – Vollständige Rückzahlung an die betreffende Haushaltslinie 14 3.2.3. Verfahren 2c – Teilweise Rückzahlung an die Rechtspersonen und an die betreffende Haushaltslinie 14 4. INTERVENTION DES MECHANISMUS (ZAHLUNGSVERZÜGE) 15 4.1. Einführung 15 4.2. Verfahren Nr. 3 – Intervention des Mechanismus 15 4.2.1. Verfahren 3a – Intervention des Mechanismus bei laufenden Maßnahmen (direkte Übertragung an das Konsortium) 15 4.2.2. Verfahren 3b – Sonstige Interventionen des Mechanismus (Übertragung auf die Haushaltslinie) 16 5. RECHNUNGSFÜHRUNGSSYSTEM 17 5.1. Jahresrechnungen 17 5.2. Computergestütztes Rechnungsführungssystem 18 5.3. Ausführung von Zahlungen 18 5.4. Erhebung von Einnahmen und Einziehung von Forderungen 18 5.5. Verwaltung der „GF01“-Bankkonten 18 EINLEITUNG Dieser Anhang enthält die Regeln und Verfahren für alle an der Durchführung und Verwaltung des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) beteiligten Dienststellen. Diese Regeln und Verfahren gelten für Maßnahmen, die aus dem Siebten Rahmenprogramm (1) (im Folgenden „RP7“), Horizont 2020 (2), Horizont Europa (3) und dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (4) (im Folgenden „Euratom-Programme“) finanziert werden. Ein umfassender Benutzerleitfaden für das Personal, das für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des FP7, von Horizont 2020, Horizont Europa und der Euratom-Programme zuständig ist, wird in den „Leitfaden für den Mechanismus“ aufgenommen. 1.   HINTERGRUND 1.2.   Haushaltsstruktur, Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Mechanismus und Akteure, die an der Verwaltung des Mechanismus beteiligt sind 1.2.1.   Die spezifische Haushaltsstruktur des Mechanismus Obwohl der Mechanismus keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verfügt er über eine Struktur sowie ein Rechnungsführungs- und ein Haushaltssystem (Unternehmenscode „GF01“), die von der Kommission (Unternehmenscode „BG32“) oder anderen Einrichtungen der Union unabhängig sind. 1.2.2.   Anweisungsbefugte Anweisungsbefugter des Mechanismus ist die Kommission. Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten als „bevollmächtigte Anweisungsbefugte“ („BAB“) für die Tätigkeiten des Mechanismus, die jeweils für den von ihnen ausgeführten Teil des Haushalts des RP7, von Horizont 2020, von Horizont Europa oder der Euratom-Programme verantwortlich sind: — Generaldirektorinnen/-direktoren der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission, — Für Euratom-Programme: der Generaldirektor der GD RTD, — Direktorinnen/Direktoren der Exekutivagenturen, — Inhaber gleichwertiger Positionen in Einrichtungen, die mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind, wie Exekutivdirektoren von gemeinsamen Unternehmen und anderen einschlägigen Fördereinrichtungen, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mechanismus gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung (5) übertragen werden und vorbehaltlich der Bedingungen für die Beteiligung des Mechanismus, die in dem Instrument zur Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben festgelegt sind. Die BAB sind dafür verantwortlich, von jeder ersten Vorfinanzierung den in den von ihnen verwalteten Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Beitrag zum Mechanismus einzubehalten. Sie sind auch für i) die Rückzahlung der Mechanismus-Beiträge an die Begünstigten und ii) Mechanismus-Interventionen, einschließlich Zahlungen und Wiedereinziehungen, zuständig. Folglich gelten sie auch im Rechnungsführungssystem „GF01“ als BAB. Sie bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die von ihnen verwalteten Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Ausgaben rechtmäßig und korrekt sind. 1.2.3.   Von der Kommission für die Verwaltung des Mechanismus benannte Dienststelle Als benannte Dienststelle ist die GD RTD für die Überwachung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Haushaltsführung bei den Finanztransaktionen des Mechanismus zuständig. Dies entbindet die BAB nicht von ihrer individuellen Verantwortung. Die benannte Dienststelle hat insbesondere folgende Aufgaben: — Überweisung der Beiträge der Empfänger vom gesonderten Konto „BG32“ außerhalb des Haushaltsplans auf das Bankkonto „GF01“ (6); — Überweisung von Beiträgen vom „GF01“-Bankkonto auf das Konto des Vermögensverwalters; — Überwachung, ob auf dem „GF01“-Bankkonto ausreichend Liquidität vorhanden ist, um umgehend auf Anträge auf Rückzahlungen und Interventionen reagieren zu können; — Sie stellt dem Rechnungsführer des Mechanismus regelmäßig alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung; — Genaue Überwachung und Weiterverfolgung der an den oder von dem Vermögensverwalter übertragenen Beträge; — Sie unterbreitet dem Vermögensverwalter regelmäßig eine Prognose des Flusses von Beiträgen und Rückzahlungen auf Basis der von den beteiligten Dienststellen bereitgestellten Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die der Vermögensverwalter für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach vernünftigem Ermessen benötigt; — Vorlage vierteljährlicher Berichte über die Finanzlage des Mechanismus beim BAB; — Überwachung der Lage und Entwicklung des Mechanismus, damit die Kommission erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen kann, um es dem Mechanismus zu ermöglichen, seine Interventionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fortzusetzen und bei Auszahlung des Restbetrags Beiträge an die Begünstigten zurückzuzahlen; — Nachträgliche Überprüfung, ob die bevollmächtigten Anweisungsbefugten den Mechanismus-Beitrag aus jeder ersten Vorfinanzierung korrekt einbehalten haben und ob der Beitrag dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Prozentsatz entspricht, der auf den dort angegebenen Höchstbetrag angewandt wird; — Validierung oder Ablehnung der von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten bewilligten Vorgänge nach Überprüfung ihrer Konformität und Ordnungsmäßigkeit. Bei Uneinigkeit über die Möglichkeit einer Transaktion gibt der benannte Dienst vor seiner Validierung eine unverbindliche Stellungnahme heraus; — Vorsitz der in Nummer 1.2.6 genannten dienststellenübergreifenden Gruppe für den Mechanismus; — Gewährleistung, dass der Inhalt der Leitlinien für den Mechanismus auf dem neuesten Stand ist; — Unterstützung der Finanzbeauftragten des zuständigen BAB. 1.2.4.   Der Rechnungsführer des Mechanismus Der Rechnungsführer des Mechanismus nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen wahr, die in der „Charta der Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsführers der Kommission“ (7) niedergelegt sind. Das besondere Rechnungsführungssystem des Mechanismus ist Teil des Rechnungsführungssystems der Kommission. Seine Rechnungsführung unterscheidet sich jedoch von der des Gesamthaushaltsplans der Union. Die benannte Dienststelle und der in Nummer 1.2.5 genannte Vermögensverwalter stellen dem Rechnungsführer des Mechanismus alle für die Erstellung der Rechnungslegung erforderlichen Informationen zur Verfügung, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva des Mechanismus vermitteln müssen. Der Rechnungsführer des Mechanismus kann die erhaltenen Informationen überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die für notwendig erachtet werden, bevor die Rechnungsabschlüsse unterzeichnet werden. Der Rechnungsführer des Mechanismus kann Vorbehalte unter Angabe ihrer Art und ihres Umfangs äußern. 1.2.5.   Der Vermögensverwalter Die Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) verwaltet als Vermögensverwalter die Vermögenswerte des Mechanismus im Einklang mit der Leistungsvereinbarung, die sie mit der benannten Dienststelle schließt. In der Leistungsvereinbarung werden die Beziehung zwischen dem benannten Dienst und dem Vermögensverwalter sowie die Investitionsvorschriften des Mechanismus festgelegt, um das richtige Gleichgewicht zwischen einem akzeptablen Investitionsrisiko und der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit des Mechanismus zu finden (8). Der Vermögensverwalter überwacht die Mittel im Einklang mit den in der Leistungsvereinbarung festgelegten Regeln und erstattet der benannten Dienststelle alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit seinem Mandat. 1.2.6.   Dienststellenübergreifende Gruppe des auf Gegenseit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.