Europäische Union

2006/753/EG: Beschluss der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs ( CD-R ) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cks noch kombiniert mit geringer Größe. (106) Angesichts dieser veränderten Umstände spricht gemäß der Grundverordnung nichts dagegen, die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Untersuchung anders zu beurteilen als in der Argumentation der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002. (107) Der Antragsteller machte ferner geltend, dass einige der nicht kooperierenden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ende des UZ eingestellt haben, bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Produktion wieder aufnehmen könnten. Da diese nicht kooperierenden Hersteller diese Mutmaßungen nicht bestätigten und auch keine anderen Beweise vorliegen, die eine solche Annahme untermauerten, muss dieser Einwand zurückgewiesen werden. Ferner ist zu bedenken, dass, selbst wenn diese Unternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen sollten, das Produktionsvolumen im Vergleich zu den Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich eher gering wäre. (108) Mehrere Parteien argumentierten, dass bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen die daraus entstehenden Kosten von einem oder mehreren Gliedern der Vertriebskette getragen werden müssten (was deren Gewinnspanne erheblich schmälern würde) oder an die Verbraucher weitergegeben (was möglicherweise den Gesamtabsatz an CD-R beeinträchtigen würde) oder aber auf beide verteilt würden. (109) Die Reaktion der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler auf die Kostensteigerung infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen hinge von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. In einigen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach CD-R bereits durch die bereits erwähnten speziellen Abgaben auf Aufzeichnungsmedien (die die Einzelhandelspreise erheblich erhöhen) beeinträchtigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht bereit sein wird, als Folge des Antidumpingzolls einen noch höheren als den ohnehin schon als hoch empfundenen Preis zu zahlen. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher noch stärker auf andere Speichermedien umsteigen, wie beispielsweise Festplatten oder Memory-Sticks, müssten die Gesamtkosten der Maßnahmen daher von der Vertriebskette getragen werden. Da die Gewinnspanne der Einführer/Großhändler in diesen Ländern schätzungsweise bei rund 4 % liegt, würde die Einführung eines Antidumpingzolls eine ohnehin schon geringe Spanne noch deutlich schmälern. (110) Umgekehrt würde in den Mitgliedstaaten, in denen diese spezielle Abgabe sehr niedrig ist oder gar nicht erhoben wird, wahrscheinlich ein Großteil der Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben. Der relative Effekt der Antidumpingmaßnahmen wäre daher in diesen Ländern am größten, da der Preisanstieg relativ gesehen höher ausfallen würde. Im Gegenzug könnte der Absatz weiter zurückgehen, da der Verbraucher einen Grund hätte, auf Ersatzprodukte auszuweichen. (111) Die Preisstrategie der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler wird demnach je nach Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren. Gleichwohl ist klar, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf alle nachteilig auswirken würde, sei es durch sinkende Gewinnspannen oder durch sinkende Verkaufsmengen. Wird die durch die Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben, wird auch dieser von den Maßnahmen getroffen. (112) Es wurde ferner argumentiert, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Ergebnis einer missbräuchlichen Preispolitik einiger marktbeherrschender ausführender Hersteller sei, die mittels unter den Kosten liegender Preise verhindert hätten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Markt hätte etablieren können. (113) Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es im Rahmen der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln keinen Beschluss und keine Untersuchung bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gibt; auch hat der Antragsteller nicht auf einen diesbezüglichen Beschluss im Rahmen nationaler Wettbewerbsregeln hingewiesen. Zum zweiten ergab die Untersuchung, dass auf dem sachlich relevanten Markt in Europa und weltweit eine Vielzahl von Akteuren präsent ist. Im Laufe der Untersuchung konnte nicht nachgewiesen werden, dass irgendeiner dieser Wirtschaftsteilnehmer, allein oder zusammen mit anderen, einen Marktanteil hielte, der groß genug wäre, um ihn als marktbeherrschende Stellung anzusehen. Noch verfügt keines dieser Unternehmen nachweislich über die wirtschaftliche Macht, um einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. (114) Schließlich gibt es bei den betroffenen Ausführern keinen Hinweis auf signifikante Verluste, die darauf schließen ließen, dass sie ihre Ware unter den Gestehungskosten verkauft haben. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. (115) Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien untersucht und gegeneinander abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf dem Weltmarkt und in gewissem Umfang auch auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Reihe sonstiger Ausführer und Hersteller konkurrieren. Auch mittelfristig ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Maßnahmen in vollem Umfang profitieren könnte, da davon auszugehen ist, dass andere Drittländer ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt erheblich ausbauen würden. 5.1   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft (116) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass einerseits die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich äußerst negativ auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher der betroffenen Ware auswirken würde und dass andererseits der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich keine großen Vorteile daraus ziehen könnte. Nach Auffassung der Kommission wäre die Einführung von Maßnahmen daher unverhältnismäßig und würde dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen. 6.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (117) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft sollte das Verfahren betreffend Einfuhren von CD-R aus den betroffenen Ländern eingestellt werden. (118) Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Der Antragsteller machte seinen Standpunkt deutlich, der jedoch die Kommission nicht dazu veranlassen konnte, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern. BESCHLIESST: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia, die unter KN-Code ex 8523 90 10 (KN-Code seit 1. Januar 2006) eingereiht werden, wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 3. November 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17). (2)   ABl. C 192 vom 6.8.2005, S. 3. (3)   ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2. (4)   ABl. L 138 vom 5.6.2003, S.1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.