Europäische Union

2006/753/EG: Beschluss der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs ( CD-R ) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

blauf des UZ endgültig einstellen, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgenommen werden. Damit sollte auch die Produktion dieser vier Unternehmen aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden. (56) Schließlich wurde die Gemeinschaftsproduktion von CD-R im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wie folgt definiert: — CD-R-Produktion der ursprünglich unter Randnummer (28) aufgeführten Unternehmen abzüglich — der CD-R-Produktion der drei Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (29) bis (44) erläutert, wegen ihrer Einfuhren ausgeschlossen wurden, und — der Produktion der drei kooperierenden Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (45) bis (51) erläutert, aufgrund der Einstellung ihrer Produktion ausgeschlossen wurden, — der Produktion der vier nicht kooperierenden Unternehmen, die, wie unter den Randnummern (52) bis (55) erläutert, aufgrund der Einstellung ihrer Produktion in der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden. (57) Die Gesamtproduktion der verbliebenen zehn Hersteller, die als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet wird, wurde auf 168 Mio. Stück (für den UZ) geschätzt. 3.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (58) Aus Randnummer (57) ergibt sich, dass die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung von den zehn Herstellern gebildet wurde, deren Gesamtproduktion auf 168 Mio. Stück geschätzt wurde. (59) Darüber hinaus geht aus Randnummer (28) und den nachfolgenden Randnummern hervor, dass Manufacturing Advanced Media („MAM-E“) der einzige Gemeinschaftshersteller war, der bei der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete. (60) Die gesamte Produktion dieses Unternehmen belief sich auf über 50 % der Gemeinschaftsproduktion. Dieses Unternehmen bildet daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. 3.3   Gemeinschaftsverbrauch 3.3.1   Vorbemerkungen 3.3.1.1   Einfuhrdaten (61) Eurostat-Daten über Einfuhren von CD-R beziehen sich auf den KN-Code 8523 90 00 . Demselben KN-Code werden indessen auch andere Aufzeichnungsmedien wie beispielsweise DVD-R oder CD-Rom zugeordnet. Ferner werden die Einfuhren unter KN-Code 8523 90 00 in Kilogramm ausgewiesen, während CD-R von allen interessierten Parteien sowohl in der Produktion als auch im Verkauf in Stück angegeben werden. In diesem Fall sind Eurostat-Daten daher ohne weitere Aufschlüsselung nicht als zuverlässige Datenquelle anzusehen. (62) Aus diesem Grund wurden die Angaben mittels einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode weiter aufgeschlüsselt und mit Zahlen ergänzt, die während der Untersuchung erhoben wurden, wie Angaben der Ausführer und Daten aus anderen Quellen, um sicherzustellen, dass die Zahlen möglichst vollständig und genau sind. 3.3.1.2   Angaben über die Gemeinschaftsproduktion (63) Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammen aus den überprüften Fragebogen des einzigen kooperierenden Gemeinschaftsherstellers, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet. Weitere Informationen über die Gemeinschaftsproduktion wurden dem Antrag sowie den Fragebogen der Unternehmen entnommen, die aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen wurden. 3.3.2   Verbrauch (64) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand folgender Größen ermittelt: — Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß den in Stückzahlen umgerechneten Eurostat-Daten — überprüfte Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt — Gesamtverkäufe weiterer kooperierender Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt — geschätzte Gesamtverkäufe weiterer noch produzierender kooperierender Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt. (65) Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs wie folgt dar: Verbrauch 2002 2003 2004 UZ Mio. Stück 3 580 3 738 3 527 3 488 Index: (2002 = 100) 100 104 99 97 (66) Im Bezugszeitraum sank der Gemeinschaftsverbrauch um 3 %. Seinen Höchststand erreichte der Verbrauch im Jahr 2003. Danach ging er um 7 Prozentpunkte zurück. 3.4   Einfuhren aus den betroffenen Ländern 3.4.1   Kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (67) Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Nach den Vorgaben dieses Artikels werden die Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land, sofern sie gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass: — ie ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt, — das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und — eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist. (68) Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen der betroffenen Ware und der verkauften gleichartigen Ware der Gemeinschaft ähnlich waren; dies geht daraus hervor, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten CD-R in jeder Hinsicht gleich waren: sie sind austauschbar und werden in der Gemeinschaft über vergleichbare Absatzkanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet, d. h. sie konkurrieren miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten CD-R. Das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land lag über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung genannten Schwelle von 1 % Marktanteil. Die Einfuhrpreise der betroffenen Ware aus allen betroffenen Ländern wiesen über den Bezugszeitraum eine ähnliche rückläufige Entwicklung auf. Außerdem waren die Verwender (Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler) dieselben. Mithin wurde der Schluss gezogen, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung angemessen ist. 3.4.2   Einfuhrvolumen und Marktanteil der betroffenen Länder (69) Ausgehend von den Eurostat-Daten stellt sich die Entwicklung der Einfuhrvolumen im Bezugszeitraum wie folgt dar: Mio. Stück 2002 2003 2004 UZ Hongkong 146 250 262 274 Index: (2002 = 100) 100 171 179 188 Marktanteil 4  % 7  % 7  % 8  % VR China 480 930 1 077 1 128 Index: (2002 = 100) 100 194 224 235 Marktanteil 13  % 25  % 30  % 32  % Malaysia 148 324 312 277 Index: (2002 = 100) 100 219 210 188 Marktanteil 4  % 8  % 9  % 8  % Betroffene Länder 774 1 504 1 651 1 679 Index: (2002 = 100) 100 194 213 217 Marktanteil 21  % 40  % 46  % 48  % (70) Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie ihre Marktanteile haben während des Bezugszeitraums kontinuierlich zugenommen. Der Marktanteil hat sich zwischen dem ersten Jahr des Bezugszeitraums und dem UZ mehr als verdoppelt (von 21 % auf 48 %). 3.4.3   Durchschnittspreise und Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern (71) Die Durchschnittspreise und die Unterbietungsspanne gegenüber den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den UZ wurden auf der Grundlage der bei den kooperierenden Ausführern erhobenen Informationen ermittelt.   Durchschnittliche Unterbietungsspanne Hongkong 69,7  % VR China 43,9  % Malaysia 0  % (72) Die Einfuhren aus Hongkong und der VR China unterboten also die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 69,7 % bzw. 43,9 %, während für Malaysia keine Preisunterbietung festgestellt wurde. 3.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (73) In der Untersuchung wurde eine bedeutende Schädigung des einzigen Gemeinschaftsherstellers, der gleichzeitig den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, festgestellt. Angesichts nachstehender Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich. 4.   SCHADENSURSACHE 4.1   Vorbemerkungen (74) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. 4.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (75) Aus der Tabelle unter Randnummer (69) geht hervor, dass das Volumen der Einfuhren aus der VR China, Malaysia und Hongkong im Bezugszeitraum um 117 % zunahm, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 21 % im Jahr 2002 auf 48 % im UZ führte. (76) Unter Randnummer (72) wurde bereits festgestellt, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Hongkong die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 43,9 % bzw. 69,7 % unterboten, während für Malaysia keine Preisunterbietung ermittelt wurde. (77) Unter Randnummer (73) wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten hatte und dass die Schädigung mit dem gestiegenen Einfuhrvolumen an gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern zeitlich zusammenfiel. (78) Aus der zeitlichen Übereinstimmung zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren mit dieser Situation in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 4.3   Auswirkungen anderer Faktoren 4.3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern (79) Angeblich wurde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft teilweise durch Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurde das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern anhand von Eurostat-Daten ermittelt, die mit Hilfe der unter Randnummer (62) erwähnten Methode aufgeschlüsselt wurden: Mio. Stück 2002 2003 2004 UZ Drittland: Indien 712 1 143 1 207 1 124 Index: (2002 = 100) 100 160 169 158 Marktanteil 20  % 31  % 34  % 32  % Drittland: Taiwan 1 206 163 89 53 Index: (2002 = 100) 100 13 7 4 Marktanteil 33  % 4  % 2  % 1  % Andere Drittländer 514 423 39 129 Index: (2002 = 100) 100 82 7 25 Marktanteil 14  % 11  % 1  % 4  % Drittländer insgesamt 2 432 1 729 1 335 1 306 Index: (2002 = 100) 100 71 55 54 Marktanteil 67  % 46  % 37  % 37  % (80) Aus obiger Tabelle geht hervor, dass das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern von 67 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf 37 % oder, anders ausgedrückt, um 30 Prozentpunkte zurückging. In den einzelnen ausführenden Drittländern wurden jedoch unterschiedliche Entwicklungen ausgemacht, die eine genauere individuelle Analyse der größten dieser Länder, Taiwan und Indien, rechtfertigen. (81) Zu diesem Zweck wurden die Importdaten für Taiwan und Indien ebenfalls mit den Angaben der kooperierenden Einführer abgeglichen. 4.3.1.1   Taiwan (82) Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen waren auf dem Gemeinschaftsmarkt fast keine Einfuhren aus Taiwan mehr zu verzeichnen. Angaben im Antrag zufolge verlagerten die taiwanesischen ausführenden Hersteller nach der Einführung der Maßnahmen im Dezember 2001 offensichtlich einige ihrer Produktionslinien in andere Länder, darunter auch die VR China. (83) Damit ließe sich der Rückgang der Einfuhren aus Taiwan und die entsprechende Zunahme der Einfuhren aus der VR China erklären. 4.3.1.2   Indien (84) Bekanntlich wurde eine Antidumpinguntersuchung über die Einfuhren von CD-R aus Indien im Mai 2003 eingestellt, da kein Dumping festgestellt wurde. Dagegen wurde nach einem Antisubventionsverfahren gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien ein Ausgleichszoll von 7,3 % eingeführt. (85) Dennoch stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 2002 und 2004 beträchtlich an, und ihr Marktanteil vergrößerte sich von 20 % auf 34 %. Während des UZ ging der Marktanteil leicht zurück. Gleichwohl spielen Einfuhren aus Indien auf dem gemeinschaftlichen CD-R-Markt immer noch eine große Rolle. (86) Den Angaben der kooperierenden Einführer zufolge beträgt der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Indien 0,127 EUR/Stück (DDP). Der Vergleich des Preises der Einfuhren aus Indien mit dem Preis, zu dem dieselben kooperierenden Einführer die betroffene Ware aus der VR China bezogen, zeigt, dass sich die Einfuhren aus Indien auf dem gleichen Preisniveau bewegen wie die Einfuhren aus der VR China. Mithin kann für die Einfuhren aus Indien im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gleiche Preisunterbietungsspanne wie für die VR China festgestellt werden (43,9 %); es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus Indien zu der schwierigen finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. 4.3.2   Rückgang des Gesamtverbrauchs (87) Wie unter Randnummer (66) bereits gesagt ist der Verbrauch von CD-R seit 2003 um 7 % zurückgegangen. Es wurde geprüft, ob dieser Rückgang einer der Gründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnte. Zu diesem Zweck wurde die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs verglichen. (88) Es wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der insgesamt rückläufigen Entwicklung beim Verbrauch zusammenfällt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang des Verbrauchs zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. 4.3.3   Spezielle Abgaben (89) In vielen Mitgliedstaaten wird auf den Verkauf von CD-R (wie auch auf andere Aufzeichnungsmedien) eine spezielle Abgabe erhoben, die im Einzelhandelspreis enthalten ist. Es wurde vorgebracht, dass diese spezielle Abgabe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Da sie jedoch in gleicher Höhe auf die Verkäufe sowohl von eingeführten CD-R als auch von in der Gemeinschaft hergestellten CD-R erhoben wird, ist sie als neutraler Faktor zu betrachten. (90) Gleichwohl ist die Situation in Bezug auf diese Abgabe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: während im Vereinigten Königreich und Luxemburg überhaupt keine solche Abgabe erhoben wird, schwankt sie in den übrigen Ländern zwischen 0,29 EUR/Stück (Italien) und 0,52 EUR/Stück (Frankreich). Dies sollte dem durchschnittlichen Preis (DDP) von 0,12 EUR/Stück für Einfuhren aus Indien und der VR China während des Bezugszeitraums gegenübergestellt werden. Im Rahmen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dürfte dies zu einer größeren Umleitung der Handelsströme zu Lasten der Einzelhändler geführt haben, die in Mitgliedstaaten mit einer hohen Abgabe ansässig sind. Tatsächlich weisen die Verkaufszahlen der Gemeinschaftshersteller für CD-R beträchtliche Verkäufe an Einzelhändler/Internetshops in Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Abgabe aus, wobei ein erheblicher Teil offensichtlich auch in den grenzüberschreitenden Handel geht. (91) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Mitgliedstaat mit der höchsten Abgabe angesiedelt ist, wurde von einigen interessierten Parteien vorgebracht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den negativen Effekt dieser Abgabe auf den Verbrauch verursacht wurde, und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, die daraus resultierenden Verluste durch Verkaufsgewinne in anderen Mitgliedstaaten auszugleichen. (92) Einer der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der in der Folge aus der Definition ausgeschlossen wurde, zweifelte im März 2005 die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe als solche an und stellte fest, dass sie den Einbruch der Verkaufspreise verursacht habe. Dies bestätigt, dass sich die Abgaben auf die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auswirkten. (93) Wie unter Randnummer (65) erwähnt, ging der Verbrauch von CD-R in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 3 % zurück. Unter Randnummer (88) wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit der negativen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zusammenfällt. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass die spezielle Abgabe einen spezifischen und messbaren Effekt auf die Gemeinschaftsverkäufe insgesamt hatte (d. h. zusätzlich zu der Beeinträchtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs), es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese spezielle Abgabe den Verbrauch beeinträchtigt hat, vor allem in den Ländern, in denen sie einen erheblichen Anteil am Einzelhandelspreis hat. 4.3.4   Lizenzgebühren (94) Angeblich ist die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Lizenzgebühren zurückzuführen, die dem Lizenzinhaber, Royal Philips Electronic Corporations, pro hergestellter CD-R zu zahlen sind, da dies eine Kostensteigerung bewirke, die die eingeführten Waren nicht tragen müssten und die nicht an die Verbraucher weitergegeben werden könne. (95) Das Herstellungsverfahren für CD-R ist patentiert. Patentinhaber sind Sony Corporation, Taiyo Yuden und Royal Philips Electronics Corporation. Letzteres Unternehmen ist von den anderen beiden bevollmächtigt, Lizenzen zu vergeben („CD-R Disc Patent License Agreement (Joint)“) und die Lizenzgebühren aus allen etwaigen Lizenzvereinbarungen einzuziehen. Diese Lizenzgebühren belaufen sich normalerweise auf rund 0,05 EUR/Stück (0,06 USD). (96) Die Höhe dieser Lizenzgebühr erscheint im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis während des Untersuchungszeitraums tatsächlich recht hoch (30 %). (97) Gleichwohl ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Philips zwar eine Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, sich aber offensichtlich geweigert hatte, Lizenzgebühren in der in der Vereinbarung festgelegten Höhe zu zahlen. Aus diesem Grund trat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Federation of Interested Parties in fair Competition in the Optical Media sector (FIPCOM, Interessenvereinigung europäischer CD-R-Hersteller) bei, die im Februar 2006 mit Royal Philips Electronics Corporations eine niedrigere Lizenzgebühr vereinbarte. Gleichwohl hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die fälligen Lizenzgebühren bis Mai 2006 noch nicht bezahlt. (98) Es kann der Schluss gezogen werden, dass, hätte der Wirtschaftszweig die nach der von ihm unterzeichneten Lizenzvereinbarung geschuldeten Lizenzgebühren bezahlt, dies sehr wohl zu der negativen finanziellen Leistung hätte beitragen können, sofern er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Kosten an die Verbraucher weiterzugeben. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht zahlte, konnten die Lizenzgebühren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen. 4.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache (99) Obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine Verbindung zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gibt. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Umfang auf Einfuhren aus anderen Drittländern (in erster Linie Einfuhren aus Indien) und auf den Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs insgesamt zurückgeführt werden könnte. (100) Diese Faktoren haben erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen und dadurch den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark abgeschwächt, auch wenn sie ihn offensichtlich nicht vollständig widerlegen können. 5.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (101) Es wurde außerdem geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler, der Vertriebsgesellschaften, der Einzelhändler und der Verwender (Verbände sowie Endverbraucher). (102) Die Kommission forderte eine große Zahl interessierter Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden Vertreter aller größeren Marken auf dem Markt, wie Verbatim, Maxell, Philips, TDK und Sony, sowie einige repräsentative Einzelhändler wie Carrefour, Tesco und die Metro-Gruppe, einschließlich Media-Saturn, Fnac und El Corte Inglès gehört. Alle Einführer, Vertriebsgesellschaften, Groß- oder Einzelhändler sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. (103) Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan (und von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien) hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er in diesem Verfahren definiert wurde, einen Marktanteil von 2 %. Angesichts dieses geringen Marktanteils wird angenommen, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wäre, seine Preise auf ein hinreichendes Niveau anzuheben. (104) Der Antragsteller brachte vor, dass die unter Randnummer (103) geschilderten negativen Aussichten der Argumentation in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan widersprachen. (105) Im Vergleich zu der Situation im Jahr 2000, dem Untersuchungszeitraum für das Antidumpingverfahren, das zur Verabschiedung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002 führte, sind zwei bedeutende Veränderungen eingetreten: — Während in der früheren Untersuchung der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (bestehend aus 9 Unternehmen) 12,6 % betrug, lag er in dieser Untersuchung bei lediglich 2 % und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestand aus einem einzigen Unternehmen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur noch ein Sechstel des Marktanteils des Jahres 2000 hält und nach dem Ausschluss einer Reihe von Gemeinschaftsherstellern, die selbst Waren eingeführt haben, nur noch aus einem Unternehmen besteht, ist die negativere Einschätzung der Aussichten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Untersuchung durchaus gerechtfertigt. — Mit Ende des UZ hat die betroffene Ware ein fortgeschrittenes Stadium in ihrem Lebenszyklus erreicht und wird auf Einzelhandelsebene als Grunderzeugnis betrachtet. Dies bestätigten die bei der Untersuchung kooperierenden Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler. Wie unter Randnummer (65) bereits erwähnt, ging der Verbrauch von CD-R seit 2003 um 7 Prozentpunkte zurück, da alternative Speichermedien (Harddisks, USB-Sticks, Mp3-Player usw.) für den Endverbraucher billiger und attraktiver geworden sind. Die technische Entwicklung auf dem Markt der Speichermedien schreitet schnell voran, und die neuen Speichermedien bieten gegenüber den CD-R den Vorteil einer größeren Speicherkapazität, im Falle der Memory-Sti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.