Europäische Union

2006/753/EG: Beschluss der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs ( CD-R ) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia

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4.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/15 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia (2006/753/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1   Einleitung des Verfahrens (1) Am 6. August 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Hongkong und Malaysia bekannt gegeben (2) („Einleitungsbekanntmachung“). (2) Die Einleitung erfolgte auf einen Antrag vom 24. Juni 2005, der von der Interessengemeinschaft europäischer CD-R-Hersteller (CECMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CD-R entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von CD-R und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen. 1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien (3) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für die Anhörung sprachen, wurden gehört. (5) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu. (6) 13 Gruppen ausführender Hersteller (nachstehend „ausführende Hersteller“ genannt) beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, sollte die Untersuchung ergeben, dass sie die Anforderungen für eine MWB nicht erfüllten. (7) Da es in der VR China und Hongkong den Angaben im Antrag zufolge offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. (8) Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der großen Zahl an ausführenden Herstellern in der VR China und Hongkong, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren notwendig war. (9) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen von allen antragstellenden Herstellern, einem weiteren Gemeinschaftshersteller, acht unabhängigen Einführern, einer Vertriebsgesellschaft und sieben Einzelhändlern, von denen einer Groß- und Einzelhändler ist, sechs ausführenden Herstellern in der VR China, sechs ausführenden Herstellern in Hongkong, vier ausführenden Herstellern in Malaysia, zwei mit chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Händlern sowie einem mit einem malaysischen ausführenden Hersteller verbundenen Händler mit Sitz in Taiwan, ferner von einem mit ausführenden Herstellern in Hongkong verbundenen Händler und schließlich zwölf mit chinesischen bzw. malaysischen ausführenden Herstellern verbundenen Einführern mit Sitz in der Gemeinschaft. (10) Die Kommission holte alle für die endgültige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch: a) Gemeinschaftshersteller: — Computer Support Italcard s.r.l. (Mailand, Italien) — Global Digital Disk GmbH & Co KG (Dresden, Deutschland) — Manufacturing Advanced Media S.A. (Mulhouse, Frankreich) — Sony DADC (Salzburg, Österreich) — TDK Recording Media Europe SA (Luxemburg) b) Ausführende Hersteller in der VR China: — Fortune (Jiangsu) Multimedia Co., Ltd., Nantong — Prodisc Technology Inc. („Prodisc China“), Ningbo c) Ausführende Hersteller in Hongkong: — Audio Distributor’s/Artsome Ltd. — Lead Data Inc. — Mediastar Technology Ltd. — MDA Technology Ltd. d) Ausführende Hersteller in Malaysia: — Daxon Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur, — Digital Data Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur — Dragon Optical Media Technologies Sdn Bhd., Kuala Lumpur — Memory Tech Sdn Bhd., Kuala Lumpur e) Verbundene Händler: — Daxon BenQ Inc. (Taiwan) — Prodisc Technology, Inc. (Taipei, Taiwan) — Artsome Investment Ltd. (Hongkong) f) Unabhängige Einführer und Vertriebsgesellschaften: — Emtec International S.p.a. (Paris, Frankreich) — Ingram Micro Distribution GmbH (München, Deutschland) — Intenso GmbH (Vechta, Deutschland) — Maxell Europe Ltd. (London, Vereinigtes Königreich) — Philips Recordable Media (Wiesbaden, Deutschland) — Sony France S.A. (Paris, Frankreich) — Verbatim Ltd. (London, Vereinigtes Königreich) g) Verbundene Vertriebsgesellschaften: — SK Kassetten GmbH & Co KG (Neuenrade, Deutschland) h) Groß-/Einzelhändler: — Metro Group Buying GmbH (Düsseldorf, Deutschland) i) Einzelhändler: — Carrefour Marchandises Internationales (Paris, Frankreich) — El Corte Inglés S.A. (Madrid, Spanien) — FNAC S.A. (Paris, Frankreich) j) Weitere Interessenträger: — Philips Intellectual Property & Standards, Eindhoven, Niederlande (11) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Herstellers in Japan ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt: — Taiyo Yuden, (Takasaki, Japan) 1.3   Stichprobenverfahren (12) Für die ausführenden Hersteller in der VR China und Hongkong bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe anhand des größten repräsentativen Volumens der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. (13) Die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller umfasste vier chinesische ausführende Hersteller, auf die rund 85 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Ausführer in die Reserveliste aufgenommen. (14) Die Stichprobe für die ausführenden Hersteller aus Hongkong umfasste ebenfalls vier Unternehmen, auf die mehr als 90 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller aus Hongkong in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Unternehmen in die Reserveliste aufgenommen. (15) Die Kommission erhielt Antworten von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern in China und Hongkong sowie von den Unternehmen auf der Reserveliste. (16) Die Behörden in China und Hongkong wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert und erhoben keine Einwände. 1.4   Untersuchungszeitraum (17) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). 1.5   Vorläufige Maßnahmen (18) Bekanntlich wurden angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses einer weiteren Prüfung bedurften, in der laufenden Untersuchung keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. Alle Parteien wurden über die vorläufigen Feststellungen und über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der Verzicht auf vorläufige Maßnahmen beschlossen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (19) Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. 1.6   Geltende Maßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R aus anderen Ländern (20) Am 19. Juni 2002 wurden endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von CD-R aus Taiwan eingeführt (3). Sie bewegten sich zwischen 17,7 % und 38,5 %. (21) Darüber hinaus wurde am 6. Juni 2003 ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von CD-R aus Indien eingeführt (4). Er beträgt 7,3 %. 1.7   Betroffene Ware und gleichartige Ware 1.7.1   Betroffene Ware (22) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bespielbare Compact Disks (CD-R) mit Ursprung in der VR China, Hongkong und Malaysia, die 2005 dem KN-Code ex 8523 90 00 zugeordnet wurden. Aufgrund von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur und aufgrund der Tatsache, dass es keine CD-R mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes gibt, wurde die betroffene Ware ab 2006 dem KN-Code ex 8523 90 10 zugeordnet. (23) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Polycarbonatscheibe, die mit einer Farbschicht, einer Reflexionsschicht und einer Schutzschicht überzogen ist. CD-R können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. CD-R dienen der optischen Speicherung digitaler Daten oder Musik. (24) CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen von CD-R die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen. 1.7.2   Gleichartige Ware (25) Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und den CD-R, die auf dem Inlandsmarkt der VR China, Hongkongs, Malaysias und Japans, dem Vergleichsland, hergestellt und verkauft wurden, und der betroffenen Ware und den vom Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CD-R. Die Waren zeichnen sich durch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus. (26) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle CD-R-Typen eine Ware bilden und im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind. 2.   DUMPING (27) Die Untersuchung ergab für jeden der kooperierenden ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern ein Dumpingniveau, das über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Angesichts der untenstehenden Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich. 3.   SCHÄDIGUNG 3.1   Gemeinschaftsproduktion (28) Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde zu Beginn der Untersuchung die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen: — Fünf antragstellende Gemeinschaftshersteller: — CDA Datenträger Albrechts GmbH („CDA“) — Computer Support Italcard s.r.l. („CSI“) — Global Digital Disk GmbH & Co KG („GDD“) — Manufacturing Advanced Media S.A. („MAM-E“) — TDK Recording Media Europe S.A. („TDK“) — Zwei weitere Gemeinschaftshersteller, die bei der Untersuchung mitarbeiteten und das Verfahren unterstützten: — BOC SA — Sony DADC Austria AG („Sony DADC“) — Dreizehn weitere, im Antrag aufgeführte Hersteller, die Fragebogen erhalten, aber nicht beantwortet hatten. 3.1.1   Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ bedeutende Einfuhren verzeichneten 3.1.1.1   Unternehmen A (29) Aus den Antworten des Unternehmens A auf den Fragebogen ging hervor, dass dieses Unternehmen neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch aus den betroffenen Ländern einführte. Der Anteil der eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren überstieg deutlich das Volumen der innerhalb der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. (30) Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten. (31) Offensichtlich waren die Einfuhren des Unternehmens A nicht vorübergehender Natur, sondern basierten vielmehr auf einer strategischen Entscheidung, die Produktion von so genannten Original Design Manufacturers („ODM“) zu beziehen, d. h. Unternehmen, die Waren entwerfen und herstellen, die dann unter einem anderen Markennamen verkauft werden. Da das Unternehmen A wahrscheinlich weiterhin erhebliche Mengen seiner Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus den betroffenen Ländern einführen würde, konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A im Hinblick auf die Herstellung von CD-R nach wie vor in der Gemeinschaft lag. Ferner wurde festgestellt, dass während des UZ die Verkäufe des Unternehmens A auf dem Gemeinschaftsmarkt zum überwiegenden Teil aus eingeführten CD-R bestanden. Dadurch ist das Unternehmen A eher als Einführer als als Hersteller zu betrachten. Ferner befinden sich der Hauptsitz des Unternehmens A sowie sein größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft. (32) Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen A nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei. (33) Das Unternehmen A hat inzwischen seine Unterstützung für den Antrag zurückgezogen und sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgesprochen, womit sich die oben beschriebene Bewertung der Interessenverlagerung des Unternehmens bestätigt. 3.1.1.2   Unternehmen B (34) Die Antworten des Unternehmens B auf den Fragebogen ließen vermuten, dass dieses Unternehmen während des Bezugszeitraums neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch einführte. Während des UZ fielen diese Einfuhren jedoch auf 1 % der gesamten Verkäufe des Unternehmens und wurden daher als unerheblich betrachtet. (35) Die Kommission erhielt ferner eine Antwort von einem anderen Unternehmen („B-V“), das zur gleichen Muttergesellschaft („B-Gesellschaft“) wie das Unternehmen B gehörte. Das Unternehmen B-V und das Unternehmen B werden daher als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. (36) Als Vertriebsgesellschaft von CD-R der B-Gesellschaft für den Einzelhandelsmarkt in der Gemeinschaft kaufte B-V alle CD-R, die für den Einzelhandelsmarkt bestimmt waren, von Unternehmen B. Darüber hinaus führte B-V auch erhebliche Mengen aus Drittländern, einschließlich der betroffenen Länder, ein. (37) Ein Vergleich der vom Unternehmen B-V verkauften CD-R mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit seinen Verkäufen der CD-R, die vom Unternehmen B hergestellt wurden (und anschließend entweder vom Unternehmen B unmittelbar an Großkunden oder über das Unternehmen B-V an Einzelhändler verkauft wurden) ergab, dass für die B-Gesellschaft der Anteil der Verkäufe der eingeführten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt bedeutend höher war als der Anteil der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. (38) Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten. (39) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren nicht als nur vorübergehend angesehen werden konnten, da die Menge der selbst hergestellten CD-R in naher Zukunft nicht erheblich steigen würde, selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausweitung der Produktionskapazität des Unternehmens B. Mithin erschien es wahrscheinlich, dass die B-Gesellschaft auch weiterhin einen Großteil ihrer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware aus den betroffenen Ländern beziehen würde. Ferner befinden sich der Hauptsitz der B-Gesellschaft sowie ihr größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft. Es konnte daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft im Hinblick auf die Herstellung von CD-R in der Gemeinschaft lag. (40) Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen B nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei. 3.1.1.3   Unternehmen C (41) Die Kommission erhielt einen Fragebogen vom Unternehmen C, einem Gemeinschaftshersteller, sowie vom Unternehmen C-V, einer Vertriebsgesellschaft für CD-R mit Sitz in Deutschland. Da beide Unternehmen denselben Eigentümer haben, sind sie als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung anzusehen. (42) Während des Untersuchungszeitraums vertrieb das Unternehmen C-V vom Unternehmen C hergestellte CD-R. Nach Ablauf des Untersuchungszeitraums, also ab Juli 2005, begann das Unternehmen C-V, wie aus den zusätzlichen Informationen hervorgeht, die alle Gemeinschaftshersteller für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006 vorlegen mussten, mit der Einfuhr erheblicher (in der Größenordnung der Produktion des Unternehmens C im UZ) Mengen von CD-R aus Drittländern, einschließlich großer Mengen aus den betroffenen Ländern. (43) Um zu prüfen, ob diese Einfuhren vorübergehender Natur waren, forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, und zwar für den Zeitraum zwischen März und Mai 2006. Diesen Angaben zufolge wurden weiterhin erhebliche Mengen eingeführt, so dass der Schluss gezogen werden musste, dass die Einfuhren nicht vorübergehender Natur waren, sondern vielmehr das Ergebnis einer strategischen Entscheidung, zukünftig die verkaufte Ware in einem erheblichem Umfang einzuführen. (44) Gemäß den oben dargelegten und auf die Unternehmen A und B angewandten Grundsätzen und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen C-V und das Unternehmen C künftig vor den Auswirkungen jeglicher gedumpter Einfuhren in Zukunft geschützt sein wird, wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen C nicht in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einzubeziehen sei. 3.1.2   Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ ihre Produktion einstellten 3.1.2.1   Unternehmen D (45) Nach Ablauf des UZ meldete ein antragstellender Gemeinschaftshersteller, das Unternehmen D, Insolvenz an. Mehrere Parteien brachten vor, dass das Unternehmen D entsprechend der Gemeinschaftspraxis aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden sollte. (46) Im Januar 2006 gab der Liquidator bekannt, dass er das gesamte Anlagevermögen des Unternehmens D, einschließlich aller Produktionslinien, veräußern wolle. Anschließend informierte der Antragsteller die Kommission darüber, dass eine Tochtergesellschaft des Unternehmens D, nämlich das Unternehmen E, ebenfalls antragstellender Gemeinschaftshersteller, die Produktionslinien seiner Muttergesellschaft erwerben, wieder aufbauen und sie für die CD-R-Herstellung in den Betrieben des Unternehmens E nutzen wolle. Zu diesem Zweck werde das Unternehmen E saniert und an eine externe Partei verkauft. (47) Da die Produktionslinien vermutlich wieder aufgebaut und in den Betrieben des Unternehmens E, seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft, wieder eingesetzt werden sollten, konnte zum Zeitpunkt des Zwischenberichts nicht der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion herauszunehmen sei. (48) Zusätzliche Informationen über den Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 (d. h. nach dem UZ), die bei den Gemeinschaftsherstellern angefordert wurden, wiesen indessen darauf hin, dass die Produktionslinien nicht wieder aufgebaut worden waren, da Produktion und Kapazität denjenigen vor Erwerb der Produktionslinien entsprachen. Darüber hinaus wurde der Kommission kein gültiger Geschäftsplan vorgelegt, aus dem hervorging, dass die Produktionslinien des Unternehmens D in den Betrieben des Unternehmens wieder aufgebaut wurden. (49) Gemäß gängiger Gemeinschaftspraxis werden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ endgültig eingestellt haben, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung aufgenommen. Mithin sollte die Produktion des Unternehmens D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden, da die Produktionslinien dieses Unternehmens nach Ablauf des UZ endgültig stillgelegt wurden und nicht nachgewiesen wurde, dass sie wieder in Betrieb genommen wurden. 3.1.2.2   CDA & BOC SA (50) Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung teilten zwei weitere Unternehmen, CDA und BOC SA, der Kommission mit, dass sie ihre Produktion in der Gemeinschaft auf absehbare Zeit eingestellt hätten. (51) Dementsprechend wurden CDA und BOC SA aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ihre Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen. 3.1.3   Andere Gemeinschaftshersteller (52) Der Antragsteller hatte eine Liste mit 13 weiteren Herstellern in der Gemeinschaft vorgelegt. Mit Ausnahme von BOC SA arbeitete keiner dieser Hersteller an der Untersuchung mit. Gleichwohl sollten sie bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden. (53) Anhand der Angaben im Antrag wurde die Produktion dieser Unternehmen auf rund 264 Mio. Stück (Kalenderjahr 2004) geschätzt. (54) Jüngere Informationen des Antragstellers lassen darauf schließen, dass mindestens vier dieser weiteren Gemeinschaftshersteller ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ einstellten. (55) Bekanntlich sollten Hersteller, die ihre Produktion während oder nach A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.