Europäische Union

2001/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1041)

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Avis juridique important | 32001D0257 2001/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1041) Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0098 - 0105 Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1041) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/257/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in der Richtlinie 85/511/EWG des Rates festgelegten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zielen darauf ab, die Seuche durch Keulung von infizierten oder kontaminierten Beständen bzw. von Kontaktbeständen schnellstmöglich zu tilgen, wobei strenge Umsetzungssperren für Tiere empfänglicher Arten und deren Erzeugnisse sowie die Überwachung des betroffenen Gebiets vorgesehen werden, um vor Aufhebung der Bekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen, dass kein Virus mehr zirkuliert. (2) In Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates ist jedoch die Durchführung von Notimpfungen vorgesehen, wenn die Krankheit sich ausbreitet. (3) Nach der Grundregel dieses Artikels dürfen bei der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden. (4) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, in Frankreich, den Niederlanden und Irland hat die Kommission mit den Entscheidungen 2001/172/EG(4), 2001/208/EG(5), 2001/223/EG(6) und 2001/234/EG(7) Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. (5) Angesichts der Seuchenlage, der hohen Besatzdichte empfänglicher Tiere in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets und der wenig ausgeprägten klinischen Symptome bei bestimmten empfänglichen Arten hat das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG beschlossen, empfängliche Tiere in Betrieben in unmittelbarer Umgebung von infizierten oder seuchenverdächtigen Betrieben präventiv zu töten. (6) Das Töten von Tieren aus seuchenrechtlichen Gründen muss nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(8) erfolgen. (7) Die Tötung einer großen Zahl von Tieren infizierter oder verseuchter Betriebe kann dazu führen, dass die Kapazitäten für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper schnell erschöpft sind und die Präventivtötungen entsprechend verzögert werden müssen, wodurch der Vermehrung und Verschleppung des Virus Vorschub geleistet werden kann. (8) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche ein Programm für die Schutzimpfung von Rindern vorgelegt, das unter genau festgelegten Bedingungen in Verbindung mit der Präventivtötung von Tieren anderer empfänglicher Arten in bestimmten Gebieten mit hoher Tierbesatzdichte durchgeführt werden soll. (9) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat in seinem Bericht vom 10. März 1999 Empfehlungen für eine Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche abgegeben, denen Rechnung getragen werden muss(9). (10) Jede Impfung beeinträchtigt - aufgrund der damit einhergehenden Änderung des MKS-Status - unweigerlich die internationalen Handelsbeziehungen nicht nur für den Mitgliedstaat oder den Teil seines Hoheitsgebiets, in dem geimpft wird. (11) Bevor die Kommission über eine Notimpfung entscheidet, muss sie daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen zumindest die in Artikel 13 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen umfassen. (12) Zweck dieser Entscheidung ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen das Vereinigte Königreich die Notimpfung vornehmen darf, und der Folgemaßnahmen für geimpfte Tiere und deren Erzeugnisse. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen: 1. "Präventivtötung": Tötung empfänglicher Tiere in Betrieben in einem bestimmten Umkreis um Betriebe, die gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt wurden. Die Präventivtötung dient der schnellen Verringerung der Zahl der Tiere empfänglicher Arten in einem Seuchengebiet. 2. "Schutzimpfung": Notimpfung von Rindern in ausgewiesenen Betrieben innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Impfzone), die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung bestimmter Kategorien von Schafen und anderen Tieren empfänglicher Arten gemäß Absatz 1 durchgeführt wird. Die Schutzimpfung dient der schnellen Verringerung der Zahl zirkulierender Viren und der Minderung des Risikos der Virusverschleppung über die Grenzen der Impfzone hinaus, unter der Bedingung, dass die geimpften Tiere nicht präventiv getötet werden. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG des Rates, insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie, und unbeschadet der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission kann das Vereinigte Königreich beschließen, unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen Schutzimpfungen durchzuführen. (2) Bevor die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Angriff genommen werden, stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission offiziell und umfassend über die geographische und administrative Abgrenzung der Impfzone, die Zahl der betroffenen Betriebe, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Impfungen sowie die Gründe für den Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen unterrichtet werden. Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die gemäß Unterabsatz 1 eingereichten Informationen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Zahl der betroffenen Betriebe und Tiere sowie hinsichtlich Änderungen der in den betreffenden Gebieten verhängten Sperrmaßnahmen unverzüglich ergänzt und aktualisiert werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. März 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (5) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. (6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (7) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. (8) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. (9) http://euroSa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html ANHANG I Bedingungen für die Durchführung von Schutzimpfungen zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Impfzone: Verwaltungsbezirke in den Grafschaften Cumbria und Devon in Großbritannien. ANHANG III MASSNAHMEN FÜR DIE IMPFZONE 1. Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass ab Beginn der Impfung bis mindestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden: a) Die Umsetzung lebender Rinder innerhalb und aus der Impfzone wird verboten. Abweichend von dieser Umsetzungssperre und nach der klinischen Untersuchung der betreffenden Tiere sowie der Ursprungs- bzw. Herkunftsbestände können die zuständigen Behörden genehmigen, dass lebende Rinder auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Impfzone oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einen Schlachthof befördert werden, der vorzugsweise nahe an der Impfzone liegt. b) Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geschlachtet werden, wird mit dem Stempelaufdruck gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Betrieb befördert, um dort gemäß Anhang IV behandelt zu werden. c) Milch und Milcherzeugnisse von Tieren, die innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist geimpft wurden, können innerhalb oder außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder in Ausnahmefällen, über die die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheidet, in einem außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieb mindestens einer der in den Anhängen VI-A und VI-B vorgesehenen Behandlungen unterzogen wurden. Die jeweilige Behandlung wird von der zuständigen Veterinärbehörde bescheinigt. d) Die Gewinnung von Sperma von in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehaltenen Bullen zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt. Abweichend von dieser Bestimmung können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Bullensperma mit Blick auf seine Verwendung in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gewonnen und eingefroren wird, vorausgesetzt, das während dieser Frist gewonnene Sperma wird während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert und erst versendet, wenn folgende Vorkehrungen getroffen wurden: Die Spenderbullen wurden zunächst mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet und anschließend geimpft, und alle zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befindlichen empfänglichen Tiere wurden nach Ablauf des Quarantänezeitraums für das Sperma mit Negativbefund einem Virusisolationstest unterzogen oder in einem anderen zulässigen Test auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine untersucht; e) die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Spenderkühen wird verboten. 2. Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass im Anschluss an die Maßnahmen gemäß Absatz 1 und bis zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen in der Impfzone folgende Maßnahmen durchgeführt werden: a) Der innergemeinschaftliche Handel mit MKS-positiven Rindern wird verboten. b) Der innergemeinschaftliche Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von gegen MKS geimpften Rindern wird verboten. c) Die Gewinnung von Eizellen wird verboten. d) Die Umsetzung von Rindern wird nur unter folgenden Bedingungen genehmigt: Die Umsetzung nicht geimpfter Rinder, ausgenommen Tiere gemäß Nummer 3, aus der Impfzone darf im Einklang mit der Richtlinie 85/511/EWG frühestens drei Monate nach Abschluss der Impfungen genehmigt werden; abweichend von dieser Bestimmung kann das Vereinigte Königreich genehmigen, dass nicht geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang V unterzogen. Die Umsetzung geimpfter Rinder aus der Impfzone ist verboten, es sei denn, seit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind 12 Monate vergangen bzw. seit dem letzten MKS-Ausbruch in der Zone sind mindestens 12 Monate vergangen, je nach dem, welcher Fall später eintritt; abweichend von dieser Bestimmung kann das Vereinigte Königreich genehmigen, dass geimpfte Rinder zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof außerhalb der Impfzone befördert werden, vorausgesetzt, das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang V unterzogen. Die Umsetzung nicht geimpfter Nachkommen geimpfter Mutterkühe aus dem Ursprungsbetrieb ist verboten, es sei denn, sie werden entweder zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert und das erschlachtete Fleisch wird der Behandlung gemäß Anhang V unterzogen, oder sie werden zu einem anderen Betrieb innerhalb der Impfzone befördert, oder sie werden vorbehaltlich der Negativreaktion auf eine serologische MKSV-Antikörperuntersuchung zu einem beliebigen anderen Betrieb befördert. e) Die Sperrmaßnahmen für frisches Fleisch von geimpften Tieren empfänglicher Arten gemäß Anhang V und für Fleischerzeugnisse gemäß Anhang VI gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Tiere empfänglicher Arten gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Fall später eintritt, erfolgen darf. f) Die Sperrmaßnahmen für frische Milch von geimpften Tieren empfänglicher Arten und für Milcherzeugnisse, die aus dieser Milch hergestellt wurden, gemäß Anhang VI-A bzw. VI-B gelten in jedem Falle bis zur Aufhebung der Umsetzungssperren für geimpfte Tiere empfänglicher Arten gemäß Artikel 16 der Richtlinie 85/511/EWG, die jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss der Impfungen bzw. 12 Monate nach dem letzten MKS-Ausbruch in der Impfzone, je nach dem, welcher Zeitpunkt später eintritt, erfolgen darf. ANHANG IV BEHANDLUNG VON FLEISCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V BEHANDLUNG VON FRISCHEM FLEISCH 1. Entbeintes frisches Fleisch Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates, einschließlich Zwerchfelle, jedoch ohne Innereien, das von Knochen und den größten zugänglichen Lymphknoten befreit wurde. 2. Zugerichtete Innereien - Herzen, von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Lebern, von Lymphknoten, anhaftendem Binde- und Fettgewebe vollständig befreit, - gesamte Kaumuskulatur, gemäß Anhang I Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 41 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphknoten, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Tonsillen, - Lungen, von Luftröhre und den größten Bronchien und dem Lymphzentrum der Brusthöhle befreit, - andere Innereien ohne Knochen oder Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleimhäuten vollständig befreit. 3. Reifung - Reifung der Schlachtkörper bei über + 2 °C für mindestens 24 Stunden, - pH-Wert, inmitten des Longissimus-dorsi-Muskels gemessen, von weniger als 6,0. 4. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. ANHANG VI-A BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN KONSUMMILCH Milch ist nach der Methode gemäß Nummer 1 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen. 1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3 1.2. einmalige UHT(1)-Behandlung 1.3. doppelte HTST(2)-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von über 7,0 1.4. einmalige HTST-Behandlung von Milch mit einem pH-Wert von unter 7,0 1.5. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung 1.5.1. entweder in Form einer zweiten Hitzebehandlung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist, 1.5.2. oder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde 1.5.3. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren. 2. Milcherzeugnisse dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden. (1) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden (2) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist. ANHANG VI-B BEHANDLUNG VON MILCH ZUR SICHEREN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS IN WERKMILCH UND FUTTERMILCH Milch und Milcherzeugnisse sind je nach dem, für welchen Zweck die Milch oder die Milcherzeugnisse bestimmt sind, nach den Methoden gemäß den Nummern 1 bis 3 zu behandeln, und in jedem Falle sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Milch oder die Milcherzeugnisse nach der Behandlung mit potenziellen MKS-Virusträgern in Berührung kommen. 1. Werk- und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1. Sterilisierung bei einem F0-Wert von mindestens 3 1.2. einmalige UHT(1)-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung gemäß Nummer 1.4.1 oder 1.4.2 1.3. doppelte HTST(2)-Behandlung 1.4. einmalige HTST-Behandlung kombiniert mit einer anderen physikalischen Behandlung 1.4.1. entweder durch Senkung des pH-Wertes auf < 6 für mindestens eine Stunde 1.4.2. oder durch weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einem Trocknungsverfahren. 2. Milcherzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß Nummer 1 hergestellt werden. 3. Milcherzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, dürfen erst nach Behandlung der Milch gemäß den Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 hergestellt werden. 4. Molke, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach dem Gerinnen der Milch gesammelt werden, und ihr pH-Wert muss vor der Beförderung zu den Schweinehaltungsbetrieben < 6 betragen. (1) UHT = Ultrahocherhitzung bei 130 °C für 2-3 Sekunden. (2) HTST = Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15-17 Sekunden oder Pasteurisierung gleicher Wirkung, bis ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.