Europäische Union

2005/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR)

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on Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? 13.2 Sind sonstige Informationen betreffend den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. 14.   Allgemeine Bemerkungen 14.1 Geben in Ihrem Land spezifische Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben. TEIL 2 Tabelle 1 Zahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I   Mitgliedstaat:   Berichterstattungszeitraum: Tätigkeiten gemäß Anhang I Zahl der Anlagen (1)   Energieumwandlung und -umformung E1 Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)   E2 Mineralölraffinerien   E3 Kokereien     Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung F1 Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz)   F2 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde     Mineralverarbeitende Industrie M1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag   M2 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen pro Tag   M3 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität über 4 m3 und einer Besatzdichte über 300 kg/m3     Sonstige Industriezweige   Industrieanlagen zur Herstellung von   O1 a) Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen   O2 b) Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen pro Tag   Tabelle 2 Änderungen bei der Liste der Anlagen   Mitgliedstaat:   Berichterstattungszeitraum: A B C D E F G H I J Anlage Betreiber Haupttätigkeit gemäß Anhang I (2) Sonstige Tätigkeiten gemäß Anhang I (2) Haupttätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt (3) Veränderung gegenüber Anlagen, die im NAP erfasst sind (4) Zugewiesene oder vergebene Zertifikate (5) Transaktionskennung (6) Genehmigungskennung Anlagenkennung Name Menge Jahr(e)           Tabelle 3 Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen mit übermittelten jährlichen CO2-Emissionen über 500 000 t jährlich und bei Anlagen, für die es aus technischen Gründen nicht möglich war, die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG anzuwenden)   Mitgliedstaat:   Berichterstattungsjahr: A B C D E F G H I J K L M N Gewählte Stufe (9) Wert (11) Anlage Gesamtemissionen jährlich (8) Tätigkeitsdaten Emissionsfaktor Spezifischer Heizwert Oxidationsfaktor Brennstoff oder Art der Tätigkeit (10) Emissionsfaktor Spezifischer Heizwert Oxidationsfaktor Genehmigungskennung Anlagenkennung Haupttätigkeit gemäß Anhang I (7) t CO2 Ebene Ebene Ebene Ebene Wert Einheit (12) Wert Einheit (13) %           Tabelle 4 Vorübergehende Änderung des Überwachungsverfahrens   Mitgliedstaat:   Berichterstattungsjahr: A B C D E F G H I J Anlage Tätigkeit gemäß Anhang I (14) Gesamtemissionen jährlich betroffener Überwachungsparameter (15) Ursprünglich genehmigtes Verfahren Übergangsverfahren Grund für vorübergehende Änderung (16) Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiedereinführung eines geeigneten Ebenenkonzepts Anfang Ende Genehmigungskennung Anlagenkennung t CO2 Ebene Ebene Monat/Jahr Monat/Jahr           Tabelle 5 Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt   Mitgliedstaat:   Berichterstattungsjahr: A B C D Haupttätigkeit gemäß Anhang I (17) < 50 000 t CO2e 50 000 bis 500 000 t CO2e > 500 000 t CO2e E1   E2   E3   F1   F2   M1   M2   M3   O1   O2   Tabelle 6 Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3, die für unzureichend befunden wurden   Mitgliedstaat:   Berichterstattungsjahr: A B C D E F G Anlage Von den Anlagen gemeldete Emissionen Gelöschte Zertifikate Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate Grund für die Nichtannahme des Emissionsberichts (18) Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde Genehmigungskennung Anlagenkennung t CO2 t CO2 t CO2 t CO2         (1)  Wenn im ersten Bericht keine vollständigen Angaben gemacht werden können, bitte Schätzungen einsetzen und die vollständigen Angaben im zweiten Bericht machen. (1)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten angeben (selbst wenn dadurch die Anlage mehrfach gezählt wird). (2)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (3)  Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant. (4)  Bitte angeben, ob „neuer Marktteilnehmer“ oder „Stilllegung“. (5)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Stilllegungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden. (6)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben. (7)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (8)  Geprüfte Emissionen wenn verfügbar, ansonsten die vom Betreiber übermittelten Emissionen. (9)  Nur auszufüllen, wenn Emissionen berechnet sind. (10)  Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.; bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt. (11)  Die Spalten J bis N sind nur auszufüllen bei bei Anlagen mit übermittelten CO2-Emissionen über 500 000 t jährlich. (12)  kg CO2/kWh, t CO2/kg etc. (13)  kJ/kg, kJ/m3 etc. (14)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (15)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF); sind mehrere Werte in einer Anlage betroffen, eine Zeile pro Wert ausfüllen. (16)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben). (17)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle 1. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte diese einmal als Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden. (18)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.