Europäische Union

Beschluss (GASP) 2019/1298 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika

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2.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/37 BESCHLUSS (GASP) 2019/1298 DES RATES vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“ (Arms Trade Treaty)) ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten, und alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien. Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten. (2) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (im Folgenden „Strategie“) angenommen. Das Hauptziel dieser Strategie ist die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten. In der Strategie heißt es, dass die EU weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern wird und dass sie auch weiterhin die Universalisierung und Umsetzung des ATT unterstützen wird. Ferner heißt es dort, dass die EU die Afrikanische Union und relevante regionale Wirtschaftsgemeinschaften weiterhin bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition unterstützen wird. (3) Im Januar 2017 wurde auf der 28. Ordentlichen Tagung der Versammlung der Afrikanischen Union der „Umfassende Fahrplan der Afrikanischen Union mit praktischen Schritten, mit denen die Waffen in Afrika bis zum Jahr 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen“ („African Union Master Roadmap of Practical Steps to Silence the Guns in Africa by Year 2020“) verabschiedet, mit dem die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union dazu verpflichtet werden, im Einklang mit dem ATT den illegalen Zustrom und die illegale Verbreitung unerlaubter Waffen einzudämmen, Rebellen bzw. Aufständischen den Zugang zu Waffen zu verwehren und die Verbindungen zu Lieferanten und Empfängern von unerlaubten Waffen zu unterbinden, auch durch die Verhängung von Verboten. (4) Der Rat trat in seinen Schlussfolgerungen zu vom 18. Juli 2016 dafür ein, dass ein regelmäßiger und substanzieller Dialog der EU mit China eingerichtet wird, um in Absprache mit den Mitgliedstaaten nach mehr Gemeinsamkeiten in Bezug auf Abrüstung, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, Migration und Cybersicherheit zu suchen. (5) Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Ferner bekräftigen die Staaten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken. Die Staaten verpflichten sich zudem zum Austausch und — im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen und Sicherheitsanforderungen — zur Umsetzung der Erfahrungen, gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Ein- und Durchfuhrkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich Zertifizierungsverfahren und Endverbleibsbescheinigungen. (6) In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird bekräftigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unerlässlich für die Verwirklichung zahlreicher Nachhaltigkeitsziele der Agenda ist, zu denen unter anderem die Ziele in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte zählen. Mit der Zielvorgabe 16.4 der Ziele für nachhaltige Entwicklung haben sich die Staaten verpflichtet, die illegalen Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern. (7) Der Rat hat am 27. Februar 2012 den Beschluss 2012/121/GASP (1) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle angenommen. Saferworld hat dieses Projekt erfolgreich durchgeführt, es sind jedoch weitere Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich, um die in diesem Beschluss festgelegten Ziele zu erreichen. (8) Seit 2008 hat der Rat elf Beschlüsse zur Unterstützung der Outreach-Maßnahmen für eine verantwortungsvolle Waffenausfuhrkontrolle im Einklang mit dem ATT und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2) erlassen, aber die Interaktion mit China in diesem Bereich war begrenzt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Mit diesem Beschluss soll ein Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika geleistet werden. (2)   Gemäß Absatz 1 unterstützt die Union daher folgende Ziele: a) Sensibilisierung der Interessenträger in Afrika, China und der Union für die Frage, wie der unerlaubte Strom von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und deren Munition, an unbefugte Akteure erheblich zur Verschärfung von Unsicherheit und Gewalt in verschiedenen Teilen Afrikas beiträgt und dadurch den sozialen Zusammenhalt, die öffentliche Sicherheit, die sozioökonomische Entwicklung und das wirksame Funktionieren der staatlichen Institutionen untergräbt; b) Förderung der Rechenschaftspflicht und Verantwortung im Hinblick auf den legalen Waffenhandel, indem den Interessenträgern in Afrika, China und der Union aufgezeigt wird, wie wirksame Waffenausfuhrkontrollen zur Minderung des Risikos einer Umlenkung von Waffen auf den illegalen Markt beitragen können. (3)   Zur Erreichung dieser Ziele wird mit diesem Beschluss die Einsetzung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa für konventionelle Rüstungskontrolle (im Folgenden „EWG“ (Expert Working Group)) unterstützt, deren Hauptaufgaben darin bestehen werden, die politischen Kreise in Afrika, China und der Union zu sensibilisieren und ihr Engagement zu fördern sowie sie zum Handeln zu bewegen und die regionale und internationale Zusammenarbeit zu stärken, um die Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika zu verhindern. (4)   Es wird erwartet, dass dieser Beschluss zu folgenden Ergebnissen führt: a) besseres Verständnis der Auswirkungen der Umlenkung von Waffen und ihres Missbrauchs in Afrika durch gemeinsame Forschung und handlungsorientierte Analysen von Forschern und Wissenschaftlern aus Afrika, China und der Union, mit Empfehlungen für spezifische Projekte, die von China unterstützt werden; b) stärkeres Bewusstsein der Interessenträger in Afrika, China und der Union in der Frage, welche Rolle eine wirksame Waffenausfuhrkontrolle im Hinblick darauf spielt, das Risiko einer Umlenkung unerlaubter Waffen und Munition und deren negativen Auswirkungen zu verringern; c) größerer Beitrag Chinas zu einschlägigen internationalen und regionalen Initiativen, einschließlich der Initiative der Afrikanischen Union, mit der die Waffen in Afrika bis 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen, und der Umsetzung des ATT; d) Berücksichtigung der Kontrolle von Kleinwaffen im Dialog im Rahmen gemäß der Agenda des China-Afrika-Kooperationsforums (FOCAC); e) Einsetzung neuer Gremien, in denen Sachverständige der Regierungen, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft aus Afrika, China und der Union zusammenkommen und die einen Beitrag zum strategischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China leisten werden. (5)   Direkt Begünstigte der Projektmaßnahmen werden etwa 500 Akteure der Politiknetzwerke in Afrika, China und der Union sein, zu denen unter anderem Nichtregierungsorganisationen, Reflexionsgruppen, Industrievertreter, für die Kontrolle konventioneller Waffen zuständige Regierungsbeamte sowie Parlamentarier gehören. Indirekt Begünstigte werden die Bevölkerung, Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen in Afrika sein, auf die die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition auf dem Kontinent negative Auswirkungen hat. (6)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Nichtregierungsorganisation Saferworld. (3)   Saferworld nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit Saferworld. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 994 007 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie das erforderliche Finanzierungsabkommen mit Saferworld. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass Saferworld zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger vierteljährlicher Berichte von Saferworld über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Abkommen geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN (1)  Beschluss 2012/121/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle (ABl. L 54 vom 28.2.2012, S. 8). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). ANHANG DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT AFRIKA-CHINA-EUROPA ZUR VERHINDERUNG DER UMLENKUNG VON WAFFEN UND MUNITION IN AFRIKA 1.   Beschreibung des Projekts und der Projektmaßnahmen Das Projekt besteht aus zwei Hauptphasen, die in den Abschnitten 1.1 über die Einsetzung einer EWG und 1.2 über die Einbindung der Interessenträger in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika zusammengefasst sind. 1.1   Phase 1: Einsetzung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika. 1.1.1.   Ziele Einsetzung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa (im Folgenden „EWG“ (Expert Working Group)), die sich aus regierungsunabhängigen Sachverständigen aus Afrika, China und der Union zusammensetzt, die sich um die Einbindung der Interessenträger in Afrika, China und der Union bemühen und den trilateralen Dialog sowie die trilaterale Zusammenarbeit zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika stärken werden, um a) die sicherheitsbezogenen, sozioökonomischen und humanitären Kosten der Umlenkung von Waffen —insbesondere von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition — in Afrika zu veranschaulichen und zu demonstrieren, wie eine bessere Kontrolle von Waffentransfers, auch auf der Angebotsseite, dazu beitragen kann, das Risiko einer Umlenkung von Waffen in die Hände unbefugter Akteure zu verringern; b) einen Beitrag zum strategischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China zu leisten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Rüstungskontrolle in Afrika; c) Informationen, Ideen, Fachwissen und Forschungsergebnisse unter ihren Mitgliedern auszutauschen und die Wirksamkeit der derzeitigen Strategien und Initiativen zu bewerten; d) sich aktiv an staatliche Akteure zu wenden und ihnen Empfehlungen zu geben. Beamte aus Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten sollen aufgefordert werden, die Arbeit der EWG zu beobachten und dazu beizutragen. 1.1.2.   Maßnahmen Zu den Projektmaßnahmen, die bei der Durchführung der unter Phase 1 genannten Aufgaben unterstützt werden sollen, gehören u. a. a) Entwurf und Entwicklung — durch Saferworld — eines Ansatzes für die Interaktion mit Schlüsselpartnern und Interessenträgern in Regierungen, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Hochschulen und multilateralen Einrichtungen sowie mit regionalen und lokalen Akteuren, die für den Erfolg und die Nachhaltigkeit des Projekts von entscheidender Bedeutung sein werden; b) aufbauend auf den Ergebnissen eines früheren Unionsprojekts, das im Rahmen des Beschlusses 2012/121/GASP unterstützt wurde: i) Organisation von bis zu 20 Vorbereitungs- und Folgetagungen in Afrika, China und Europa zur stärkeren Sensibilisierung für das Projekt, einschließlich Struktur und Zeitplan, und Sicherstellung der Unterstützung durch die zuständigen Behörden; ii) Ermittlung der wichtigsten Sachverständigen in Afrika, China und der Union, die an der EWG mitwirken werden; iii) Ausarbeitung detaillierter Arbeitspläne für die Einsetzung und Arbeitsfähigkeit der EWG; iv) Einsetzung eines Projektkoordinierungsteams; v) Abgrenzung und Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Teams; ferner vi) Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Projektmaßnahmen; c) Schaffung der EWG zur Unterstützung des trilateralen Dialogs und der trilateralen Zusammenarbeit. Die EWG wird voraussichtlich aus neun Sachverständigen für die Kontrolle von Kleinwaffen aus Afrika, China und Europa zusammengesetzt sein, die aus Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulen stammen und aufgrund ihrer Interessen, ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeit, sich an dem Projekt zu beteiligen, ausgewählt werden; d) Einrichtung einer Website der EWG, die als Online-Plattform für die öffentliche Schnittstelle der EWG dienen wird; e) Abhaltung von drei Sitzungen der EWG (jeweils eine in Afrika, in China und in Europa), um die Interaktion und die Übernahme von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedern der EWG und Beamten aus Afrika, China, der Union und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen sowie Leitlinien für die Durchführung von Sensibilisierungs- und Forschungsmaßnahmen bereitzustellen. 1.1.3.   Ergebnisse Die EWG wird das Fundament für den durch diesen Beschluss geförderten Dialog bilden, wobei sie eine zentrale Rolle bei der Zusammenführung von Sachverständigen für die Kontrolle von Kleinwaffen aus Afrika, China und Europa übernimmt, dazu beiträgt, die Kluft zwischen Forschung und Politik zu überbrücken, und sicherstellt, dass die Ergebnisse des Projekts effektiv an die Regierungen in Afrika, China und Europa sowie an die Institutionen der Union weitergegeben werden. 1.2.   Phase 2: Einbindung der staatlichen Akteure in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika sowie die Bekämpfung ihres illegalen Besitzes, Transfers und Einsatzes 1.2.1.   Ziele a) Einschränkung der Umlenkung von Waffen und Munition auf dem afrikanischen Kontinent und damit Verringerung der Bedrohungen für die menschliche Sicherheit sowie Beitrag zu einem friedlichen und sicheren Umfeld für die afrikanischen Bürger und Förderung der Entwicklung; b) Unterstützung der afrikanischen Staaten bei der Umsetzung des Umfassenden Fahrplans der Afrikanischen Union mit praktischen Schritten, mit denen die Waffen in Afrika bis zum Jahr 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen, und der einschlägigen Strategien der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften; c) Förderung von Synergien mit der Durchführung anderer einschlägiger internationaler und regionaler Initiativen einschließlich des ATT, des VN-Aktionsprogramms zu SALW und des VN-Feuerwaffen-Protokolls; d) Koordinierung und Erzielung von Synergieeffekten mit einschlägigen von der Union unterstützten Initiativen in Afrika, einschließlich der durch die Beschlüsse (GASP) 2018/299 (1) und (GASP) 2018/101 (2) des Rates unterstützten Outreach-Projekte der EU im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und des ATT und des durch den Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates (3) unterstützten und von der Organisation Conflict Armament Research Ltd. (CAR) durchgeführten iTrace-Projekts; e) Beitrag zu dem derzeit in China laufenden mehrjährigen Prozess der rechtlichen Überprüfung, der zur Annahme eines neuen Ausfuhrkontrollgesetzes führen wird; f) Unterstützung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen auf lokaler Ebene durch Einbindung der Menschen vor Ort und Schaffung von Möglichkeiten dafür, dass sie sich äußern und Wege aufzeigen können, wie sich die menschlichen Kosten unerlaubter Waffen und Munition verringern lassen; g) Unterstützung gemeinsamer Forschung und maßnahmenorientierter Analysen von Sachverständigen aus Afrika, China und der Union zu den Problemen im Zusammenhang mit der Umlenkung und dem Missbrauch von Waffen und Munition in Afrika, mit Empfehlungen für spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, die Bedrohungen im Zusammenhang mit unerlaubten Waffen und unerlaubter Munition anzugehen und zu verringern. Diese spezifischen Maßnahmen können sich — unter anderem — auf Folgendes erstrecken: Ausfuhrkontrolle; sichere Verwahrung von Waffen und Munition; Vernichtung überschüssiger Waffen und Munition; Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung, auch in Zusammenarbeit mit Missionen der Vereinten Nationen, die mit der Ermittlung und Rückverfolgung unerlaubter Waffen betraut sind; Überwachung und Durchsetzung von Waffenembargos; ferner Austausch operativer Informationen, um die Netze von Waffenhändlern zu zerschlagen. 1.2.2.   Projektmaßnahmen Zu den Projektmaßnahmen, die bei der Durchführung der unter Phase 2 genannten Aufgaben unterstützt werden sollen, gehören u. a. a) zwei Seminare (jeweils eines in Afrika und in China) zum Thema „Förderung der Rechenschaftspflicht und der Verantwortung in Bezug auf den Waffenhandel und die Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition an unbefugte und destabilisierende Akteure in Afrika“ unter der Federführung der EWG, deren Mitglieder Saferworld unterstützen und auch an den Veranstaltungen teilnehmen werden; b) Erstellung und Verbreitung eines Themenpapiers zur „Bekämpfung der Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika: Empfehlungen an das FOCAC“ im Vorfeld des FOCAC-Gipfeltreffens im Jahr 2021; c) Erstellung und Verbreitung eines Themenpapiers in englischer und chinesischer Sprache zum Thema „Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika: Was können Lieferanten-Staaten tun, um die Gefahr einer Umlenkung zu verringern?“; d) drei zehntägige Studienbesuche der EWG in drei ausgewählten afrikanischen Ländern zur Auseinandersetzung mit Fragen im Zusammenhang mit der Verbreitung und unkontrollierten Verschiebung unerlaubter Waffen und Munition (einschließlich der Komplexität der Umlenkungsprozesse, die von genehmigten Transfers oder dem genehmigten Besitz ausgehen, und problematischer grenzüberschreitender Phänomene, wie z. B. Rinderdiebstahl, die durch die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition gefördert werden); e) Erstellung von drei Forschungspapieren (in chinesischer, englischer und französischer Sprache) durch die EWG über die Feldforschung, mit Empfehlungen zu praktischen Maßnahmen, die zur Bekämpfung unerlaubter Waffen und Munition erforderlich sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Rolle der Waffenlieferanten in Afrika, China und der Union bei der Verringerung der Gefahr einer Umlenkung gelegt wird; f) etwa 20 bilaterale Treffen mit Beamten aus Afrika, China und den Mitgliedstaaten, um die Empfehlungen der EWG auszutauschen und wirksam zu kommunizieren, sowie für kooperative Projekte auf offizieller Ebene zu sensibilisieren und diesen mehr politische Zugkraft zu verleihen; g) Erstellung und Verbreitung eines Forschungsberichts (in chinesischer, englischer und französischer Sprache) über die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika, in dem die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen bewertet wird und der Empfehlungen für realisierbare Projekte enthalten wird, die dazu beitragen werden, besser gegen unerlaubte Waffen und Munition vorzugehen und so ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und einen Beitrag zu mehr Frieden und Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu leisten. Der Bericht wird einen besonderen Schwerpunkt auf die Rolle der Waffenlieferanten in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Verringerung der Gefahr einer Umlenkung von Waffen in Afrika legen; h) Abhaltung eines Abschlussseminars in China, um die sich aus der Forschung und dem Dialog ergebenden Empfehlungen zu kommunizieren und die Vorteile der Zusammenarbeit zwischen Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen aufzuzeigen, sowie Einrichtung von Verfahren zur Aufrechterhaltung des Dialogs in der Zukunft. 1.2.3.   Ergebnisse — Stärkeres Bewusstsein, umfangreichere Kenntnisse und mehr Verständnis von 500 politischen Akteuren in Afrika, China und der Union, einschließlich der für Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen zuständigen Beamten, Wissenschaftler, Parlamentarier, Nichtregierungsorganisationen, Industrievertreter und Journalisten, in Bezug auf die Faktoren, die zu der breiten Verfügbarkeit unerlaubter Waffen und Munition in Afrika beitragen, die wichtigsten Fragen und Auswirkungen vor Ort sowie die Rolle und Verantwortung von Waffenlieferanten-Staaten bei der Verringerung der Gefahr einer Umlenkung bei der Verbringung von Waffen; — Verbesserung des Dialogs, der Interaktion und der Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Waffen und Munition zwischen 60 Beamten und Akteuren der Zivilgesellschaft aus Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Festlegung von Bereichen für die praktische Zusammenarbeit zwischen Afr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.