Europäische Union

2007/818/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Staatsangehörigkeit und Sprache: ledig geschieden verheiratet verwitwet Text von Bild C. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsdatum und -ort: 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: D. BESONDERE UMSTÄNDE IN BEZUG AUF DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit) 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat; aggressives Verhalten: E. BEIGEFÜGTE BEWEISMITTEL 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 Text von Bild [Emblem Montenegros] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3) C. BEMERKUNGEN auf dem Luftweg auf dem Seeweg auf dem Landweg Ja Nein Ja Nein (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4 Bis zur Einrichtung von diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen der Republik Montenegro im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten werden Reisedokumente nach Artikel 2 Absatz 4 von den diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen der Republik Serbien gemäß Artikel 6 der Vereinbarung zwischen der Republik Montenegro und der Republik Serbien oder von den diplomatischen Vertretungen oder Konsularstellen anderer Staaten ausgestellt, die Montenegro vertreten. Verfügt der ersuchte Staat über keine diplomatische Vertretung oder Konsularstelle in der Republik Montenegro wird das Reisedokument nach Artikel 4 Absatz 4 von der diplomatischen Vertretung oder der Konsularstelle des Mitgliedstaats ausgestellt, der den ersuchten Mitgliedstaat vertritt. Das Reisedokument wird im Namen des ersuchten Mitgliedstaats vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung ausgestellt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5 Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet Montenegros „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland auf dem Land-, Luft- oder Seeweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Montenegro und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Montenegro mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Republik Montenegro mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.