Europäische Union

2007/818/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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Quellenkennung: 32007D0818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Fristen (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen. (2)   Ein Rückübernahmeersuchen muss in allen Fällen innerhalb von 12 Kalendertagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 12 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um bis zu 6 Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Überstellung als erteilt. (4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. (5)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 11 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Montenegros und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind. (2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft-, See- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Montenegros oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Montenegro oder einem Mitgliedstaat handelt. Artikel 12 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden übermittelt. ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 13 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und Montenegro beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. (2)   Montenegro genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Montenegros die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist. (3)   Die Durchbeförderung kann von Montenegro oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates. (4)   Montenegro oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück. Artikel 14 Durchbeförderungsverfahren (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält: a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT V KOSTEN Artikel 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 16 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Montenegros bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Serbiens bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; b) personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: — Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit), — Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), — Zwischenstopps und Reiseroute, — sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden; d) personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden; e) personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; f) die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein; g) auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat; h) personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich; i) die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 17 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Montenegros unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus — dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; — den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird; — der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; — dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; — internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung; — multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 18 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; d) Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Montenegros zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten. (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 19 Durchführungsprotokolle (1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Montenegros vereinbaren Montenegro und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind. (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind. (3)   Montenegro erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 20 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Montenegros. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 22 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam. (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 23 Anhänge Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Za Evropsku Zajednicu За Република Черна гора Por la República de Montenegro Za Republiku Ċerná Hora For Republikken Montenegro Für die Republik Montenegro Montenegro Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου For the Republic of Montenegro Pour la République du Monténégro Per la Repubblica del Montenegro Melnkalnes Republikas vārdā Juodkalnijos Respublikos vardu A Montenegrói Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Montenegro Voor de Republiek Montenegro W imieniu Republiki Czarnogóry Pela República do Montenegro Pentru Republica Muntenegru Za Čiernohorskú republiku Za Republiko Črno goro Montenegron tasavallan puolesta För Republiken Montenegro Za Republiku Crnu Goru (1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994. (2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). ANHANG 1 LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1) Wenn der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat ist: — Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen); — Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise); — Wehrpässe und Militärausweise; — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise. Wenn der ersuchte Staat Montenegro ist: — Reisedokumente (nationale Pässe und Sammelpässe), die nach dem 15. Juni 1997 vom Innenministerium der Republik Montenegro ausgestellt wurden („blaue Reisepässe“), Reisedokumente (Diplomatenpässe und Dienstpässe), die vom Außenministerium der Republik Montenegro ausgestellt wurden, sowie Reisedokumente, die nach dem neuen Gesetz über Reisedokumente ausgestellt werden; — vom Innenministerium der Republik Montenegro nach dem 1. Mai 1994 ausgestellte Personalausweise sowie Personalausweise, die nach dem neuen Gesetz über Personalausweise ausgestellt werden; — Wehrpässe und Militärausweise der Armee Montenegros; — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise. ANHANG 2 LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2) Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Montenegro ist: — Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente; — Führerscheine oder Fotokopien davon; — Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — jedes sonstige von den Behörden des ersuchten Staates ausgestellte Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen; — Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit deutlich hervorgeht. Wenn der ersuchte Staat Montenegro ist: — vom Innenministerium der Republik Montenegro vor dem 15. Juni 1997 ausgestellte Reisepässe („rote Reisepässe“) und Fotokopien davon; — vom Innenministerium der Republik Montenegro vor dem 1. Mai 1994 ausgestellte Personalausweise und Fotokopien davon. ANHANG 3 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1) — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise; — mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht; — förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht. ANHANG 4 GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2) — Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde; — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden; — Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.; — Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; — Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat. ANHANG 5 LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS ODER ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHMEVON EHEMALIGEN ANGEHÖRIGEN DER EHEMALIGEN SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3, ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 5) Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten) — Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — von Montenegro, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen Staatenunion von Serbien und Montenegro oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3. Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten) — Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet Montenegros; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 6 Text von Bild [Emblem Montenegros] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN nach Artikel 7 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Familienstand: Falls verheiratet, Name des Ehegatten: Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: 8. Letzte Anschrift im ersuchenden Staat: B. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.