Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2095 des Rates vom 28. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)

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29.9.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 241/123 BESCHLUSS (GASP) 2023/2095 DES RATES vom 28. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen. (2) Der Rat hat am 12. Oktober 2020 auf der Grundlage eines Ersuchens des UNVIM den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM für 12 Monate erneuert. (3) Der Rat hat am 15. November 2021 auf der Grundlage eines weiteren Ersuchens des UNVIM durch Beschluss (GASP) 2021/1991 (3) den Beschluss (GASP) 2020/1465 geändert, um die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM nochmals für 12 Monate bis zum 30. September 2022 zu verlängern. (4) Aufgrund eines Ersuchens des UNVIM hat der Rat am 29. September 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1682 (4) angenommen und die Maßnahme der Union zur Unterstützung des UNVIM um 12 Monate bis zum 30. September 2023 verlängert. (5) Der Rat hat am 12. Dezember 2022 in seinen Schlussfolgerungen zu Jemen den grundsätzlichen Einsatz der Union für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens und die Unterstützung der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen sowie des Sondergesandten der Vereinten Nationen bei den Vermittlungsbemühungen bekräftigt. In diesem Zusammenhang bestätigte die Union erneut ihre uneingeschränkte Unterstützung für den UNVIM, sagte zu, ihre finanzielle Unterstützung fortzusetzen und bestärkte andere Geber darin, ebenfalls Unterstützung zu leisten. Darüber hinaus forderte die Union die Regierung Jemens und die Koalition auf, den UNVIM bei seinen operativen Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten in Hudaida, Dschidda und im König-Abdullah-Hafen zu unterstützen. (6) Am 10. Juli 2023 wurde mit der Resolution 2691 (2023) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hudaida-Abkommens verlängert, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hudaida und die Häfen von Hudaida, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen, das von den Konfliktparteien in Jemen am 13. Dezember 2018 geschlossen und durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrates gebilligt worden war. (7) Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht. (8) Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM für ein Jahr erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann (9) Daher sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 abdeckt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgenden Fassung: „(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt: — 2 059 838 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022, — 2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022, — 2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023, — 2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024.“ 2. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. September 2024.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Oktober 2023. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023. Im Namen des Rates Der Präsident F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ (1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14). (2)  Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13). (3)  Beschluss (GASP) 2021/1991 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) (ABl. L 405 vom 16.11.2021, S. 12). (4)  Beschluss (GASP) 2022/1682 des Rates vom 29. September 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 76.)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.