Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/189 des Rates vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0189. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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werden von den beiden Sekretären beglaubigt. (6)   Die Beschlüsse werden an beide Vertragsparteien verteilt. (7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert. (8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden. Artikel 12 Berichte (1)   Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht. (2)   Die Berichte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich genehmigt und tragen die Überschrift „Bericht“. Die Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt. (3)   Das Verfahren für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für Berichte. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden. (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.