Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/189 des Rates vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0189. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Besondere Bestimmungen (1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine sinngemäß. (2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“. Artikel 3 Sitzungen Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen. Artikel 4 Änderung Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ geändert werden. (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU-UKRAINE vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU–UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 83, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 83 des Abkommens hat der Zoll-Unterausschuss die Umsetzung und Verwaltung von Titel IV Kapitel 5 des Abkommens zu überwachen. (3) Nach Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens hat sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Unterausschuss „Zoll“ EU-Ukraine Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU–UKRAINE Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zoll-Unterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 83 wahr. (2)   Der Zoll-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind. (3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2. (4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Zoll-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zoll-Unterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. (2)   Alle Sitzungen des Zoll-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Die Sitzungen des Zoll-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz. (4)   Außerhalb der Sitzungen kann der Zoll-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation. Artikel 5 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zoll-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. (4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Ukraine übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zoll-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem Zoll-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt. (3)   Der Zoll-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des Zoll-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1)   Der Sekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung, und zwar einschließlich der operativen Schlussfolgerungen. (2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, wird dem Zoll-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Zoll-Unterausschuss verabschiedet praktische Regelungen, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 83 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. (2)   Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zoll-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. (4)   Ein Akt des Zoll-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt. (6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien verteilt. (7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Zoll-Unterausschusses informiert. (8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden. Artikel 12 Berichte Der Zoll-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des Zoll-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zoll-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zoll-Unterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zoll-Unterausschusses geändert werden. (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 211, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 211 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren. (2) Nach Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die als Anhang dieses Beschlusses beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Unterausschuss „Geografische Angaben“ EU-Ukraine Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben. (2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 211 des Abkommens genannten Aufgaben. (3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind. (4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen. (5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz nach Artikel 2. (6)   Jeder Delegationsleiter kann einige oder alle der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen. (7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss abwechselnd in der Union und der Ukraine auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, und zwar spätestens 90 Tage nach Antragstellung. (2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen. (4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des GA-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation. Artikel 5 Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Ukraine nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des GA-Unterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt. (3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des GA-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben, b) die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und d) erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt. (4)   Der GA-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in späteren Sitzungen des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden. Artikel 11 Beschlüsse (1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. (2)   Jeder Beschluss wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter jene Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. (4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse des GA-Unterausschusses

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.