Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/189 des Rates vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte

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3.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 29/40 BESCHLUSS (EU) 2017/189 DES RATES vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) (1) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. (2) In Artikel 4 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen. Dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“). (3) Nach Artikel 74 des Abkommens hat der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren festzulegen. (4) Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sich eine Geschäftsordnung zu geben. (5) Nach Artikel 83 des Abkommens hat der Zoll-Unterausschuss sich eine Geschäftsordnung zu geben. (6) Nach Artikel 211 des Abkommens hat der GA-Unterausschuss sich eine Geschäftsordnung zu geben. (7) Es ist zweckmäßig, die in den Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung jener Unterausschüsse festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 74 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten SPS-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 300 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 83 des Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 4 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 211 des Abkommens eingesetzten GA-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des GA-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU–UKRAINE vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 74 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 des Abkommens zu befassen. (3) Nach Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens hat der SPS-Unterausschuss seine Arbeitsverfahren zu beschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Ukraine Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU–UKRAINE Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben. (2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 74 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der in Artikel 59 des Abkommens genannten Zielsetzung. (3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Behörden der Vertragsparteien zusammen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind. (4)   Den Vorsitz führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2. (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, und danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich. (2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen. (4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz. (5)   Außerhalb der Sitzungen kann der SPS-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation. Artikel 5 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei. (2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden. (3)   Das Sekretariat des SPS-Untersuchungsausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses verteilt. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. (5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 67 des Abkommens. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt. (3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des SPS-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben, b) die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und d) die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt. (4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der SPS-Unterausschuss verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 74 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. (2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden. (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. (4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt. (6)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert. (7)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden. Artikel 12 Berichte Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen (1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 74 Absatz 3 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch wissenschaftliche Arbeitsgruppen, einsetzen oder abschaffen. (2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen wird nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (3)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig. (4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden. (5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen. (6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich anzunehmen und dem Vorsitz zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt. (7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen. Artikel 16 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden. (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 300, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Umsetzung von Titel IV Kapitel 13 des Abkommens zu überwachen. (3) Nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung zu geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben. (2)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben. (3)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich aus Vertretern aus der Verwaltung jeder Vertragspartei zusammen, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind. (4)   Den Vorsitz im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ führt ein für Fragen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine. (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.