Europäische Union

2005/272/EG: Beschluss des Rates vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren

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Quellenkennung: 32005D0272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/35 BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren (2005/272/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen mit der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt, andererseits IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Serbien (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) zu fördern, als einem weiteren Schritt in Richtung engerer Beziehungen in Handel und Politik, einschließlich umfangreicher Handelsliberalisierungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine internationale Zivilpräsenz errichtet wurde, um vorläufige Verwaltungsstrukturen in Kosovo (Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo) aufzubauen und es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen in Kosovo anzuwenden - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Dieses Abkommen legt die Regeln für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien fest. TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 2 Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein: (1) Die in Serbien geltenden Zollsätze für Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem in Anhang II aufgeführten Zeitplan abgebaut. (2) Die Gemeinschaft wird auch weiterhin im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht für Textilwaren mit Ursprung in Serbien Zollfreiheit gewähren. Artikel 3 (1)   Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren der in Anhang I genannten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Serbien und Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Handelshemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5 und 7 genannten Fällen. (2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 werden die in Anhang I genannten mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren von Textilwaren in die Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Serbien ausgesetzt. Maßnahmen gleicher Wirkung, einschließlich nicht tarifärer Hemmnisse, insbesondere der in Anhang III genannten, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens weder beibehalten noch eingeführt, ausgenommen in den in Artikel 5, 6 und 7 genannten Fällen. Artikel 4 (1)   Die Gemeinschaft wird die mengenmäßigen Beschränkungen, die gegenwärtig für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien gelten, aussetzen, sobald Serbien der Gemeinschaft notifiziert, dass es seine Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt hat. (2)   In Titel II sind die auf die mengenmäßigen Beschränkungen und die Überwachung anzuwendenden Regelungen festgelegt. Artikel 5 (1)   Sollte eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, so ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, ihre Verpflichtungen nach Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 auszusetzen. (2)   Sollte die Gemeinschaft erneut mengenmäßige Beschränkungen einführen, so werden diese auf dem Niveau des Jahres 2004 mit den zuletzt für jenes Jahr angewandten jährlichen Steigerungsraten eingeführt. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß Artikel 8 zu konsultieren, bevor sie ihre Rechte ausüben. Artikel 6 (1)   Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder des Ursprungsortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer. (2)   Lassen die verfügbaren Angaben darauf schließen, dass dieses Abkommen umgangen wird, so konsultiert die Gemeinschaft Serbien gemäß Artikel 8. (3)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht: a) mengenmäßige Beschränkungen für dieselben Waren mit Ursprung in Serbien einzuführen, wie die an der Umgehung beteiligten Waren bzw. andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen; b) die entsprechenden Mengen auf die im Rahmen dieses Abkommens festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen anzurechnen. (4)   Liegen Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Serbien gemacht worden sind, so haben beide Vertragsparteien das Recht, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen. (5)   Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs V zu verhüten bzw. wirksam zu lösen. Artikel 7 (1)   Werden als direkte Folge der Anwendung der in diesem Abkommen festgelegten Liberalisierungsmaßnahmen Waren in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dies dazu führt oder zu führen droht: a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugeführt wird oder b) dass in einem verwandten Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden, die eine Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die betreffende Vertragspartei im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 geeignete Maßnahmen ergreifen. Hält die andere Vertragspartei die ergriffenen Maßnahmen für nicht gerechtfertigt, so steht es ihr frei, im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 8 die Anwendung von im Rahmen dieses Abkommens gewährten im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen auszusetzen. (2)   Die Vertragsparteien können Konsultationen gemäß Artikel 8 beantragen, wenn eine von ihnen feststellt, dass während eines bestimmten Anwendungsjahres dieses Abkommens in der Gemeinschaft oder in Serbien Schwierigkeiten aufgrund eines im Verhältnis zum Vorjahr plötzlichen starken Anstiegs der Einfuhren von Waren einer bestimmten Kategorie der Gruppe I zu verzeichnen sind. Artikel 8 (1)   Für die in diesem Abkommen genannten Konsultationsverfahren gelten folgende Bestimmungen: a) Das Konsultationsersuchen ist der anderen Vertragspartei schriftlich zu notifizieren. b) Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist — in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung — eine Darstellung der Umstände beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen. c) Die Vertragsparteien nehmen spätestens 30 Tage nach Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens weiteren 30 Tagen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen, es sei denn diese Frist wird in beiderseitigem Einvernehmen verlängert. (2)   Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt. TITEL II MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND ÜBERWACHUNG Artikel 9 (1)   Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen. Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter die sie nach diesen Änderungen fällt. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen bewirken. (2)   Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bestimmt. Der Ursprung der Waren, für die der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Zeitplan für den Abbau der Zölle gilt, wird gemäß den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, die für autonome Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete gelten. Jegliche Änderung dieser Ursprungsregeln wird Serbien mitgeteilt. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten Waren sind in Anhang V festgelegt. Artikel 10 (1)   Werden gemäß Artikel 5, 6 und 7 mengenmäßige Beschränkungen wieder eingeführt, so findet auf die Ausfuhren von Textilwaren, für die die mengenmäßigen Beschränkungen gelten, ein System der doppelten Kontrolle Anwendung, dessen Einzelheiten in Anhang V festgelegt sind. (2)   Im Anschluss an Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 8 kann auf die Ausfuhren von Waren des Anhangs I, für die keine Höchstmengen gelten, das in Anhang V genannte System der doppelten Kontrolle oder ein von der Gemeinschaft eingeführtes System der vorherigen Überwachung Anwendung finden. Artikel 11 (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in Serbien um eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit handelt. (2)   Werden im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten diese nicht für solche Wiedereinfuhren, die den besonderen Regelungen nach Titel III unterliegen. Artikel 12 Für serbische Ausfuhren von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Waren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die im Rahmen dieses Abkommens eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in Serbien die Voraussetzungen nach Anhang VI erfüllen. Artikel 13 (1)   Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. Für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ist jedoch die Vorlage einer vom serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen erteilte Ausfuhrlizenz sowie eines Ursprungsnachweises gemäß Anhang V erforderlich. (2)   Stellen die Behörden der Gemeinschaft fest, dass eingeführte Textilwaren auf nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkungen angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen sie dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für das laufende bzw. das folgende Jahr. Artikel 14 Werden im Rahmen dieses Abkommens mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen: 1. In jedem Jahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkung bis zu 5 % der für das laufende Jahr geltenden mengenmäßigen Beschränkung im Vorgriff ausgenutzt werden. Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Jahr festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen. 2. Die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende mengenmäßige Beschränkung des folgenden Jahres ist für jede Warenkategorie bis zu 10 % der Höchstmenge des laufenden Jahres zulässig. 3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden: — Übertragungen zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird. — Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird. Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II und III auf eine Kategorie in den Gruppen II und III sind bis zu 12 % der mengenmäßigen Beschränkung der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird. 4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben. 5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in einem Jahr ergibt, darf 17 % nicht überschreiten. 6. Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen notifiziert die Inanspruchnahme der Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im Voraus. Artikel 15 Die Vertragsparteien vereinbaren die jährliche Wachstumsrate für die mengenmäßigen Beschränkungen, die gemäß diesem Abkommen für die unter dieses Abkommen fallenden Waren eingeführt werden können, gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 8. Artikel 16 (1)   Das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhrlizenzen für die Kategorien von Textilwaren, die den im Rahmen dieses Abkommens festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den Zollbehörden Serbiens ausgestellten Bescheinigungen für die Waren, die in Artikel 12 genannt sind und unter Anhang VI fallen. (2)   Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sowie Einfuhrstatistiken über Textilwaren. (3)   Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. (4)   Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt das serbische Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen statistische Angaben über die Einfuhren aller Waren des Anhangs I. (5)   Scheinen die ausgetauschten Angaben darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach den Verfahren des Artikels 8 Konsultationen eingeleitet werden. (6)   Für die Anwendung dieses Abkommens verpflichtet sich die Gemeinschaft, dem serbischen Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen vor dem 15. April jeden Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, zu übermitteln. Artikel 17 (1)   Bei Waren, für die Höchstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Serbien die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt. (2)   Serbien bemüht sich sicherzustellen, dass bei Textilwaren, für die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls mengenmäßige Beschränkungen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden. Artikel 18 Wird dieses Abkommen gekündigt, so werden die gemäß diesem Abkommen gegebenenfalls festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen pro rata temporis abgebaut, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas Gegenteiliges beschließen. Artikel 19 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Zuteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren gemäß den Anhängen V und VI jede Diskriminierung zu vermeiden. TITEL III PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR Artikel 20 Bei der Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 findet dieses Abkommen Anwendung, sofern nicht im Folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind: (1) Für die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft nach Artikel 11 können nach Konsultationen gemäß Artikel 8 besondere mengenmäßige Beschränkungen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen mengenmäßigen Beschränkungen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen. (2) Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 8: a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder Teilmengen der besonderen mengenmäßigen Beschränkungen von einem Jahr auf das andere im Vorgriff auszunutzen bzw. zu übertragen; b) erwägen, besondere mengenmäßige Beschränkungen zu erhöhen. (3) Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Absatz 2 automatisch innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen: a) Übertragungen zwischen Kategorien dürfen 25 % der Menge für die Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird, nicht übersteigen; b) Übertragungen einer besonderen mengenmäßigen Beschränkung von einem Jahr auf das andere dürfen 13,5 % der Menge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung nicht übersteigen; c) die Ausnutzung der besonderen mengenmäßigen Beschränkungen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere darf 7,5 % der Menge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung nicht übersteigen. (4) Die Gemeinschaft unterrichtet Serbien über alle aufgrund der vorstehenden Nummern getroffenen Maßnahmen. (5) Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung nach Nummer 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere mengenmäßige Beschränkung erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird. (6) Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Titel fallenden Waren von den nach dem serbischen Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe des Anhangs V ausgestellt. Dieses Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Nummer 5 als Nachweis dafür, dass der darin beschriebene Veredelungsvorgang in Serbien durchgeführt wurde. (7) Die Gemeinschaft übermittelt Serbien die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 5 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Dieses Abkommen wird vor dem Beitritt Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) überprüft. Sollte Serbien vor Außerkrafttreten dieses Abkommens Mitglied der WTO werden, so finden ab dem Tag des Beitritts Serbiens zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. Artikel 22 (1)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Serbiens andererseits. Dieses Abkommen ist für Serbien verbindlich und gilt unmittelbar für alle serbischen Behörden. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht in Kosovo, das gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 gegenwärtig einer internationalen Verwaltung unterstellt ist. Dies gilt unbeschadet des gegenwärtigen Status des Kosovo oder der Bestimmung seines endgültigen Status gemäß derselben Resolution. Artikel 23 (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Parteien kommen überein, dieses Abkommen zur Berücksichtigung der Ergebnisse möglicher Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu prüfen. (2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist. (4)   Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 24 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Bruselas, el treinta y uno de marzo del dos mil cinco. V Bruselu dne třicátého prvního března dva tisíce pět. Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte marts to tusind og fire. Geschehen zu Brüssel am einunddreißigsten März zweitausendfünf. Kahe tuhande viienda aasta märtsikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μία Μαρτίου δύο χιλιάδες πέντε. Done at Brussels on the thirty-first day of March in the year two thousand and five. Fait à Bru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.