Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1354 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1143 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1354 15.5.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/1354 DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1143 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 12. Juli 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1143 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) (1) angenommen. (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) hat am 6. März 2024 im Kontext der strategischen Überprüfung der EUTM Mozambique Einvernehmen darüber erzielt, dass die Mission bis zum 30. Juni 2026 verlängert werden sollte. (3) Das PSK ist am 16. April 2024 zudem übereingekommen, dass die Mission in dem Zeitraum von Juni bis September 2024 schrittweise in ein Unterstützungsmodell überführt werden sollte, bei dem Beratung, Anleitung und Spezialausbildung zur Unterstützung der Einheiten der schnellen Eingreiftruppe (Quick Reaction Force — QRF) der mosambikanischen Streitkräfte kombiniert werden, und dass die Mission folglich in „militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUMAM Mozambique)“ umbenannt werden sollte. (4) Der Beschluss (GASP) 2021/1143 sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2021/1143 wird wie folgt geändert: 1. Ab dem 1. September 2024 wird im Titel der Passus „militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)“ durch „militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUMAM Mozambique)“ ersetzt; in Artikel 1 Absatz 1 wird der Passus „führt eine militärische Ausbildungsmission in Mosambik (EUTM Mozambique) durch“ durch „führt eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUMAM Mozambique) durch“ ersetzt; und im gesamten Text wird „EUTM Mozambique“ durch „EUMAM Mozambique“ ersetzt. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Bis zum 31. August 2024 ist das strategische Ziel der EUTM Mozambique die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die zur Bildung einer künftigen schnellen Eingreiftruppe (im Folgenden ‚QRF‘ — Quick Reaction Force) ausgewählt wurden, damit sie die notwendigen und nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado aufbauen können.“ b) In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(3)   Zu diesem Zweck leistet die EUTM Mozambique bis zum 31. August 2024 Folgendes:“ c) Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a)   Ab dem 1. September 2024 ist das strategische Ziel der EUMAM Mozambique die Unterstützung Mosambiks bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildeten Einheiten der QRF autonom vorzubereiten und einzusetzen und so zu einem sicheren und geschützten Umfeld für die Bevölkerung der Provinz Cabo Delgado beizutragen. (3b)   Zu diesem Zweck leistet die EUMAM Mozambique ab 1. September 2024 Folgendes: a) Anleitung und Beratung der mosambikanischen Streitkräfte zur Unterstützung eines nachhaltigen Einsatzzyklus der QRF, insbesondere durch Anleitung und Beratung bei Einsatzplanung, Logistik und Wartung; b) Überwachung von Regeneration/Ausbildung der QRF sowie Überwachung des Einsatzes und der Wartung der im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme der Union bereitgestellten Ausrüstung, um zur Einsatzfähigkeit und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte sowie zur Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen beizutragen; c) Bereitstellung von Spezialausbildung für die QRF, insbesondere in den Bereichen Ausrüstungswartung, zivil-militärische Zusammenarbeit, Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen, humanitäres Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen sowie Gleichstellungsfragen. (3c)   In dem Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 1. September 2024 erfolgt der schrittweise Übergang der Mission von den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 hin zu den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 3a und 3b.“ 3. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der Mission dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2026 auf 14 100 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“ 4. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Mission endet am 30. Juni 2026.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024. Im Namen des Rates Der Präsident V. VAN PETEGHEM (1)   ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 93. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1354/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.