Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

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Quellenkennung: 32020R0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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or in diesen Fällen mehrere Ziele innerhalb einer Maßnahme verfolgt werden können, z. B. Investitionen in einen Weinbaubetrieb und einen Weinkeller. Ist ein Begünstigter in solchen Fällen nicht in der Lage, das Ziel eines Vorhabens vollständig zu verwirklichen, so sollte es ihm gestattet sein, die Ziele dieses Vorhabens enger zu fassen. Solche Änderungen sollten jedoch weiterhin von der zuständigen Behörde genehmigt werden. (28) Damit Begünstigte nicht dafür mit Sanktionen belegt werden, dass sie die eingeführte Flexibilität zur Änderungen genehmigter Vorhaben ohne vorherige Genehmigung nutzen, weil sie ihr ursprünglich von der zuständigen Behörde genehmigtes Gesamtvorhaben nicht durchgeführt haben oder weil sie das Ziel des Vorhabens geändert haben, muss zudem vorübergehend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 abgewichen werden, wonach die Unterstützung gezahlt wird, sobald festgestellt wurde, dass die Durchführung entweder eines Gesamtvorhabens oder aber aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, vollständig abgeschlossen worden ist. Damit wird sichergestellt, dass die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, wie in dieser Verordnung vorgesehen, gezahlt wird, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt werden. (29) Damit bei Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, Begünstigte nicht mit Sanktionen belegt werden, weil sie ihre Vorhaben infolge der Krise nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt haben, für die eine Unterstützung genehmigt wurde, muss zudem vorübergehend von Artikel 54 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 abgewichen werden, um sicherzustellen, dass die Unterstützung für den Teil des Vorhabens, der durchgeführt wurde, ohne Anwendung von Sanktionen gezahlt wird. (30) Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I OBST UND GEMÜSE Artikel 1 Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 (1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 darf im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf, 50 % der gesamten Stimmrechte und 50 % der Anteile oder des Kapitals übersteigen. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch durch juristische oder natürliche Personen zu verhindern, die Stimmrechte und Anteile oder Kapital von mehr als 50 % der gesamten Stimmrechte und von mehr als 50 % der Anteile oder des Kapitals halten. (2)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 wird im Falle, dass sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog, davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind. (3)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die nationale Strategie im Jahr 2020 nach der jährlichen Vorlage der Entwürfe der operationellen Programme ändern. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontinuität und Durchführung mehrjähriger laufender Vorhaben, die Teil genehmigter operationeller Programme von Erzeugerorganisationen sind, nicht beeinträchtigt werden. (4)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 entfällt für das Jahr 2020 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten. (5)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 Erzeugerorganisationen gestatten, ihre operationellen Programme für das Jahr 2020 ganz oder teilweise auszusetzen. (6)   Für das Jahr 2020 werden Beihilfen für förderfähige Maßnahmen, die vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, nicht wiedereingezogen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erfüllt sind und die Einstellung des operationellen Programms mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stand und aus Gründen erfolgte, die sich der Kontrolle und Verantwortung der betreffenden Erzeugerorganisation entzogen. (7)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen wie etwa Umweltmaßnahmen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen aufgrund der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 nicht erreicht werden können, nicht wiedereingezogen und dem EGFL erstattet. (8)   Abweichend von Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 dürfen im Jahr 2020 Maßnahmen des Nichterntens durchgeführt werden, wenn bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche eine gewerbliche Erzeugung stattgefunden hat. Abweichend von Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 4 dürfen im Jahr 2020 die Ernte vor der Reifung und das Nichternten für das gleiche Erzeugnis und dieselbe Fläche angewendet werden. (9)   Abweichend von Artikel 54 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 3 wird der Bericht über die im Jahr 2020 durchgeführte Bewertung bis zum 30. Juni 2021 an die Kommission übermittelt. (10)   Abweichend von Artikel 59 Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, diese Fristen über die in Artikel 59 Absätze 1 und 4 genannten vier Monate hinaus verlängern. (11)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 setzen die Mitgliedstaat im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 die Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen des Artikels 5 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht einhält, die Zahlung der Beihilfe an die betreffende Erzeugerorganisation nicht aus. (12)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die Frist für die Ergreifung dieser Abhilfemaßnahmen über die zwölf Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation hinaus, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängern. (13)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet die Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 2 % je Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung einer Erzeugerorganisation ausgesetzt war, keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage war, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (14)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 findet die Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 1 % je Kalendermonat oder Teil davon keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage war, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. (15)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 6 Unterabsatz 1 wird das Jahr 2020 bei der Feststellung der Einhaltung der Mindestmenge oder des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt. (16)   Abweichend von Artikel 61 Absatz 6 wird im Falle, dass das operationelle Programm im Jahr 2020 ausläuft und die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt wurden, der Gesamtbetrag der Unterstützung für das letzte Jahr der Durchführung des operationellen Programms nicht gekürzt. TITEL II WEIN Artikel 2 Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 (1)   Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese im Jahr 2020 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden. (2)   Abweichend von Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf spätestens am 15. Oktober 2020 übermittelten Antrag der Begünstigten die Dauer der Unterstützung für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit für Vorhaben, für die der Unterstützungszeitraum im Jahr 2019 endete, um zwölf Monate verlängern. (3)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, dass spätestens am 15. Oktober 2020 vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden, sofern sie die Förderfähigkeit eines jeglichen Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele nicht beeinträchtigen und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt. (4)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, bis spätestens am 15. Oktober 2020 vorgenommene Änderungen einzureichen, die das Ziel des im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits genehmigten Gesamtvorhabens ändern, sofern die laufenden einzelnen Aktionen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. (5)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird im Falle, dass der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 eine Änderung eines bereits genehmigten Vorhabens mitgeteilt wurde, die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten einzelnen Aktionen gezahlt, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (5) unterzogen wurden. (6)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten bei spätestens am 15. Oktober 2020 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche. TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Mai 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549. (2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1). (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.