Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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29.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 142/16 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/887 DER KOMMISSION vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 (2) legte die Kommission eine Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest. (2) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgehoben und ersetzt. Daher ist es erforderlich, eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privaten Partnerschaften nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) anzunehmen. (3) Um Vorschriften zu erlassen, die die wirtschaftliche Verwendung von Mitteln der Union gewährleisten und die PPP-Einrichtungen in die Lage versetzen, ihre eigene Finanzregelung zu erlassen, muss für die genannten Einrichtungen eine Musterfinanzregelung angenommen werden. Die Finanzregelungen der PPP-Einrichtungen dürfen von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. (4) Die Musterfinanzregelung für PPP-Einrichtungen sollte mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen und unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen für zusätzliche Vereinfachungen und Präzisierungen sorgen. (5) Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission (5) geändert, um die Vorschriften für die Entlastung, Berichterstattung und externe Prüfung von PPP-Einrichtungen an die Vorschriften anzugleichen, die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten. Die für PPP-Einrichtungen geltenden Vorschriften in den Bereichen Governance, interne Prüfung und Rechenschaftspflicht sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (6), die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt, angepasst werden. (6) Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) aufgehoben wurde, sollte die Verpflichtung der PPP-Einrichtungen zum Erlass eigener Durchführungsbestimmungen gestrichen werden. (7) PPP-Einrichtungen sollten ihren Haushaltsplan nach den Haushaltsgrundsätzen der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufstellen und ausführen; dies erfordert Transparenz sowie eine wirksame und effiziente interne Kontrolle. (8) Damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist und laufende Verwaltungsausgaben am Ende eines Haushaltsjahres gebunden werden können, sollten PPP-Einrichtungen unter besonderen Bedingungen derartige Ausgaben im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel binden können. (9) Wegen der Besonderheiten von PPP-Einrichtungen sollte Unternehmenssponsoring nicht zulässig sein. (10) Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Die Leistungsorientierung sollte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gekoppelt sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren einerseits und Ergebnissen und Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung andererseits geschaffen werden. (11) Um die vollständige Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten einer PPP-Einrichtung zu gewährleisten, sollte diese die Möglichkeit haben, die nicht verwendeten Mittel für ein bestimmtes Jahr in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der drei folgenden Haushaltsjahre einzusetzen. (12) Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten sind unter Berücksichtigung des öffentlich-privaten Charakters von PPP-Einrichtungen festzulegen. Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich sein; sie sollten über diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollten die Anweisungsbefugten eine mehrjährige Kontrollstrategie aufstellen, die risikobasiert ist und sich auf Kosteneffizienzaspekte stützt. (13) Damit gewährleistet ist, dass jede PPP-Einrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans verantwortlich ist und sich an die bei ihrer Gründung festgelegten Ziele hält, sollten PPP-Einrichtungen im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben externe privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, diese Aufgaben beinhalten die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer Ermessensbefugnis. (14) Für eine einfachere Ausführung ihrer Mittel und unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten PPP-Einrichtungen Leistungsvereinbarungen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, insbesondere mit den Unionsorganen und anderen Unionseinrichtungen, schließen können. Es sollte eine angemessene Berichterstattung über diese Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden. (15) Zur Verbesserung der Kosteneffizienz sollte PPP-Einrichtungen die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Leistungen oder ihre Übertragung auf eine andere Einrichtung oder die Kommission eingeräumt werden, wobei es insbesondere zulässig sein sollte, dass der Rechnungsführer der Kommission mit der Gesamtheit oder einem Teil der Aufgaben eines Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betraut wird. (16) Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den PPP-Einrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Solche Regelungen sollten sich an den von der Kommission vorgelegten Leitlinien orientieren. (17) Die Grundsätze, die in Bezug auf die Einnahme- und Ausgabevorgänge der jeweiligen PPP-Einrichtung zu befolgen sind, sollten festgelegt werden. (18) Entsprechend dem speziellen Charakter von PPP-Einrichtungen, sollten deren Mitglieder die Kosten für ihren Beitrag zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung tragen. Begünstigte, die keine Mitglieder sind, aber Mittel einer PPP-Einrichtung erhalten, sollten nicht direkt oder indirekt oder in irgendeiner Form zu Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beitragen und dazu nicht ersucht oder aufgefordert werden, wenn sie an von der Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen. (19) PPP-Einrichtungen nehmen ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Dieses jährliche Arbeitsprogramm sollte eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten und eine Angabe der ihnen jeweils zugewiesenen Beträge, Informationen über die Gesamtstrategie für die Durchführung des der PPP-Einrichtung anvertrauten Programms sowie die Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien enthalten. Daneben sollte das jährliche Arbeitsprogramm eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle enthalten einschließlich einer Betrugsbekämpfungsstrategie sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben. (20) Zusätzlich zu den bereits etablierten Formen, die ein Beitrag der Union annehmen kann (Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen), ist es angemessen zuzulassen, dass die PPP-Einrichtungen Förderungen durch Finanzierungen vornehmen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden. (21) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Vorschriften für ein mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 errichtetes Früherkennungs- und Ausschlusssystem auch für die PPP-Einrichtungen gelten. (22) Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. (23) Angesichts des öffentlich-privaten Charakters der PPP-Einrichtungen und insbesondere des Beitrags des Privatsektors zu ihrem Haushalt sollten flexible Verfahren für die Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen, können aber von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern von PPP-Einrichtungen dürfte zu einer besseren und preisgünstigeren Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der Vermeidung übermäßiger Kosten im Bereich der Auftragsvergabe beitragen. PPP-Einrichtungen sollten daher mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt und ohne Rückgriff auf Dritte zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen können, ohne dass es der Durchführung eines Vergabeverfahrens bedarf. (24) PPP-Einrichtungen sollten für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten sowie für die Abgabe von Stellungnahmen und Ratschlägen in bestimmten Fällen externe Sachverständige in Anspruch nehmen können. Die Auswahl dieser Sachverständigen sollte nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten erfolgen. (25) Für die Gewährung von Finanzhilfen und Preisgeldern sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist. (26) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) übermitteln die PPP-Einrichtungen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) melden die PPP-Einrichtungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich jegliche Straftaten, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der genannten Verordnung ausüben könnte. Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. Die Kommission und die PPP-Einrichtungen sollten Verfahren einführen, die den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten sowie laufende oder abgeschlossene Untersuchungen gewährleisten. (27) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 sollte aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. (28) Damit die überarbeiteten Finanzregelungen von den PPP-Einrichtungen rechtzeitig bis zum 1. September 2019 erlassen werden können und die PPP-Einrichtungen von den Vereinfachungen und Angleichungen an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 profitieren können, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Gegenstand Die vorliegende Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. Die PPP-Einrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verwaltungsrat“ das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung; 2. „Direktor“ die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung; 3. „Mitglied“ ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts; 4. „Gründungsakt“ den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt. Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß. Artikel 3 Anwendungsbereich des Haushaltsplans Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung sämtliche als für die PPP-Einrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst a) die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus: i) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten; ii) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten; iii) bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen; iv) den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen; b) die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben. KAPITEL 2 HAUSHALTSGRUNDSÄTZE Artikel 4 Wahrung der Haushaltsgrundsätze Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Artikel 5 Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit (1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagt. (2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und bewilligt werden. (3)   In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen. (4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein. Artikel 6 Grundsatz der Jährlichkeit (1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. (3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. (4)   Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i. (5)   In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet. (6)   Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen. Artikel 7 Mittelbindung (1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden. (2)   Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel des Gesamtbetrags der entsprechenden, vom Verwaltungsrat für das laufende Haushaltsjahr beschlossenen Mittel. Artikel 8 Grundsatz des Haushaltsausgleichs (1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen. (2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5. (3)   Die PPP-Einrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen. (4)   Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht. Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht. Artikel 9 Grundsatz der Rechnungseinheit Der Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen. Artikel 10 Grundsatz der Gesamtdeckung (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden. (2)   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen. (3)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der PPP-Einrichtung annehmen, beispielsweise Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen. Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrates, so gilt die Zuwendung als angenommen. Der Verwaltungsrat legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist. Artikel 11 Unternehmenssponsoring Artikel 26 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für PPP-Einrichtungen. Artikel 12 Grundsatz der Spezialität (1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. (2)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen: a) von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; b) von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung. (3)   Bei Beträgen, die die in Absatz 2 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. (4)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen. Artikel 13 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung (1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden: a) Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden; b) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft; c) Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden. (2)   Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden a) Ziele für Tätigkeiten vorab festgelegt; b) die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht; c) das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet. (3)   Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und — soweit angezeigt — relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich Informationen über diese Indikatoren vor, spätestens bei der Übermittlung der Begleitdokumente zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung. (4)   Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Evaluierungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Evaluierungen, einschließlich rückblickender Evaluierungen, vor, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden dem Verwaltungsrat übermittelt. (5)   Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.