Europäische Union

89/456/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1989 über das Beihilfevorhaben der französischen Regierung zugunsten des Baumwollgarnherstellers Caulliez Frères in Prouvy, Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0456. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htspunkte des Wettbewerbs und des Innergemeinschaftlichen Handels bei der Bewertung der regionalen Auswirkungen von Regionalbeihilfen gesteuert werden können. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist offenkundig, daß die Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs beizutragen. Eine gezielte Beihilfe zugunsten eines einzelnen Herstellers von Baumwollgarn ist nicht geeignet, eine Störung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung zu beheben. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kommission aus den gleichen oder ähnlichen Gründen bereits in der Vergangenheit ihre Zustimmung zu Beihilfevorhaben oder Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie, ja sogar zugunsten der gleichen Sparte versagen musste. Sie verweist auf ihre Entscheidungen in den Fällen Boussac Saint Frères (87/585/EWG) (1), ENI/Lanerossi (89/43/EWG) (2), Van den Berghe (88/173/EWG) (3), die französische Regelung steuerähnlicher Abgaben (85/380/EWG) (4), die Textilbeihilferegelung des Vereinigten Königreichs (85/305/EWG) (5) und die belgische Beihilferegelung zugunsten der Textilindustrie des Jahres 1984 (84/564/EWG) (6). VI Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß das mit Schreiben vom 3. März 1988 von der französischen Regierung angemeldete Beihilfevorhaben zugunsten des Textilunternehmens Caulliez Frères die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das der Kommission mit Schreiben vom 3. März 1988 von der französischen Regierung gemeldete Vorhaben, dem Textilunternehmen Caulliez Frères eine Beihilfe in Höhe von 5,3 Millionen ffrs zu gewähren, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die genannte Beihilfe darf infolgedessen nicht vergeben werden. Artikel 2 Die französische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung an gerechnet, die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. März 1989 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985, S. 28. (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 42. (2) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1989, S. 52. (3) ABl. Nr. L 78 vom 23. 3. 1988, S. 44. (4) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 20. (5) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 55. (6) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.