89/456/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1989 über das Beihilfevorhaben der französischen Regierung zugunsten des Baumwollgarnherstellers Caulliez Frères in Prouvy, Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 223 vom 02/08/1989 S. 0022 - 0026
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1989 über das Beihilfevorhaben der französischen Regierung zugunsten des Baumwollgarnherstellers Caulliez Frères in Prouvy, Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/456/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Parteien, ihre Stellungnahme gemäß Artikel 93 abzugeben, und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 3. März 1988 hat die französische Regierung unter Bezugnahme auf den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie aus den Jahren 1971 und 1977 (den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 1971 und 4. Februar 1977 vorgelegt) der Kommission das Vorhaben zur Gewährung einer Finanzhilfe an dem Baumwollgarnhersteller Caulliez Frères in Prouvy gemeldet. Die Beihilfe in Form eines Zuschusses von 5,3 Millionen ffrs soll im Rahmen der Regionalbeihilfenregelung PAT (Prime d'Aménagement du Territoire) zur Förderung von Investitionen in Höhe von 77,6 Millionen ffrs für den Bau einer neuen Baumwollgarnspinnerei gewährt werden. Nach einer ersten Prüfung der Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Beihilfevorhaben die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfuellt, der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie nicht eingehalten worden ist und die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt würden. Die Kommission hat deshalb ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz eröffnet. Mit Schreiben vom 20. April 1988 wurde die französische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hierzu am 11. August und die anderen Beteiligten am 18. August 1988 aufgefordert. II Mit Schreiben vom 29. Juni 1988 hat die französische Regierung ihre Stellungnahme vorgelegt und unterstrichen, daß die Beihilfe im Rahmen der von der Kommission mit Entscheidung 85/18/EWG (1) genehmigten PAT-Regelung gewährt würde, weshalb nach ihrer Auffassung dieses Verfahren nicht hätte eingeleitet werden müssen. Zur Sache machte die französische Regierung geltend, daß bei dem betreffenden Sektor Baumwollkammgarn keine Überkapazitäten vorlägen und daß die Hersteller in den anderen Mitgliedstaaten ihre Produktion ständig ausweiteten, während in Frankreich der Ausstoß in den vergangenen Jahren erheblich zurückgegangen sei. Ferner sei das geförderte Investitionsvorhaben für den Fortbestand des Unternehmens Caulliez Frères unabdingbar, das nur durch die Modernisierung und Rationalisierung seiner Produktion verhindern könne, technisch zurückzufallen und vom Markt gedrängt zu werden. Mit der vorgesehenen Kapazitätsausweitung von 1 750 Tonnen Baumwollkammgarn (gegenwärtige Kapazität 2 400 Tonnen) wird sich nach den Angaben der französischen Regierung der Anteil von Caulliez Frères an der Produktion in der Gemeinschaft um 0,6 % erhöhen. Eine solche Erhöhung sei nicht dazu geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Die Lage auf dem französischen Baumwollkammgarnmarkt zeichnet sich gegenwärtig durch einen Einfuhranteil von rund 60 % des Gesamtverbrauchs aus. Von diesen Einfuhren entfallen 50 % auf Drittländer innerhalb und ausserhalb Europas. Mit 9 Millionen ffrs je Arbeitsplatz ist die geplante Investition nach Auffassung der französischen Behörden besonders kapitalintensiv und von grosser Bedeutung für die Entwicklung einer Region, die mit 17 % Arbeitslosigkeit grosse wirtschaftliche Probleme aufweist. Ein anderer Mitgliedstaat und drei andere Beteiligte haben im Rahmen des Verfahrens ihre Stellungnahmen vorgelegt. Mit Schreiben vom 11. November 1988 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß sie ihre Anmeldung vom 3. März 1988 zurückzuziehen wünsche. Ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wird von der Kommission üblicherweise eingestellt, wenn die betreffende Anmeldung von dem Mitgliedstaat zurückgezogen wird und dieser förmlich erklärt, daß die vorgesehene Beihilfe nicht gewährt wird. Diese Bestätigung wurde von der französischen Regierung nicht erteilt. Auf ihrer Sitzung vom 25. November sowie mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 lehnte die Kommission den Antrag der französischen Regierung ab; der Antrag könne sich nur dann auf das nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitete Verfahren auswirken, wenn eine Bestätigung der französischen Behörden vorliege, daß die vorgesehene Beihilfe nicht gewährt werde. Die französische Regierung wurde aufgefordert, diese Bestätigung bis spätestens 8. Dezember 1988 vorzulegen. Diese Aufforderung blieb ohne Erwiderung. Die französische Regierung hat somit nach Auffassung der Kommission keinerlei Gewähr dafür gegeben, daß die betreffende Beihilfe nicht vergeben wird. Die Kommission sieht sich infolgedessen verpflichtet, das Verfahren ordnungsgemäß mit dem Erlaß dieser Entscheidung zum Abschluß zu bringen. III Von der gesamten Baumwollkammgarnproduktion in der Gemeinschaft gelangt ein Anteil von rund 35 % in den innergemeinschaftlichen Handel. Das Unternehmen Caulliez Frères, das mit der vorgesehenen Investition seine Produktionskapazität um 72,9 % von 2 400 Tonnen auf 4 150 Tonnen, erhöhen würde, führt rund 25 % seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten aus und ist damit am innergemeinschaftlichen Handel aktiv beteiligt. Sein Anteil an der französischen Baumwollkammgarnproduktion beträgt 13,9 %, d. h. 0,9 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft. Nach der Erweiterung der Produktionskapazität würden sich diese Anteile auf 24 % bzw. 1,6 % erhöhen. Mit einem Umsatz von rund 230 Millionen ffrs und 430 Beschäftigten ist das Unternehmen bereits wesentlich grösser als die meisten Erzeuger von Baumwollkammgarn in Frankreich und der Gemeinschaft. Der Anteil von Baumwollkammgarn an der Gesamterzeugung von Baumwollgarn beträgt rund 30 %; die übrigen Anteile entfallen auf gekrempelte und gekrempelte Ö-Garne. Diese Garne werden in der Textil- und Bekleidungsindustrie überwiegend zur Herstellung von Wirkwaren verarbeitet. Diese drei Baumwollgarnuntergruppen bilden gemeinsam die Erzeugnisgruppe 1 des Multifaserabkommens, die bei Textilien und Bekleidung zu den sensibelsten Gruppen zählt, da ein besonders hoher Druck von Drittländern in diesem Produktbereich ausgeuebt wird. Auch ist mit dem Rückgang der gewebten und gewirkten Erzeugnisse in der Gemeinschaft die Nachfrage nach einheimischen gesponnenen Garnen zurückgegangen. Hinzu kommt die verstärkte Verwendung von synthetischen Filamenten in Strümpfen, Socken und anderen Bekleidungsartikeln und vor allem bei Teppichen und Industrietextilien, die einen weiteren Rückgang der Nachfrage nach gesponnenem Garn verursacht hat. Aus diesem Grund ist der Wettbewerb zwischen den rund 90 Herstellern von Baumwollkammgarn in der Gemeinschaft besonders ausgeprägt. Die Preise sind ausserordentlich niedrig, und die Produktion ist zu Beginn des Jahres 1988 um 5 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres zurückgegangen. Dies hat zu einer als unzureichend eingestuften Kapazitätsauslastung geführt, die vor dem Hintergrund des von Drittländern ausgeuebten erheblichen und weiterhin zunehmenden Drucks zu sehen ist. Bei der im Rahmen der Regionalbeihilfe vorgesehenen Fördermaßnahme von 5,3 Millionen ffrs handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1. Dieser Betrag mag als absolute Grösse gering erscheinen; er würde dem Unternehmen jedoch erhebliche Vorteile verschaffen, das seine Investitionskosten um 3,96 % Nettosubventionsäquivalent senken und seine Herstellungskapazität um 72,9 % erhöhen könnte, ohne die Gesamtheit der mit dieser Ausweitung verbundenen Kosten tragen zu müssen. Dies wäre ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die keine Fördermittel erhalten und Investitionen dieser Art vornehmen möchten. Mit dieser Beihilfe würde die Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt und dieser Handel beeinträchtigt. Da das begünstigte Unternehmen an dem umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel mit Baumwollkammgarn aktiv beteiligt und der Wettbewerb hierbei besonders ausgeprägt ist, ist die vorgesehene Maßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 geeignet, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. IV Gemäß Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, welche die darin beschriebenen Merkmale aufweisen. Die Ausnahmebestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels sind angesichts der Merkmale dieser Beihilfe und unter Berücksichtigung der Tatsache nicht anwendbar, daß die Regelung, in deren Rahmen diese Beihilfe gewährt werden soll, nicht für die damit verfolgten Zwecke bestimmt ist. In Artikel 92 Absatz 3 werden die Beihilfen genannt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen muß auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaates ermittelt werden. Bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe sind die Ausnahmebestimmungen vom Prinzip des Artikels 92 Absatz 1, aufgeführt in Artikel 92 Absatz 3, eng auszulegen, um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 3 Buchstabe f) zu gewährleisten. Diese Ausnahmebestimmungen dürfen nur angewendet werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe das freie Spiel der Marktkräfte allein den Begünstigten nicht zu einem Vorgehen veranlassen würde, das zur Verwirklichung eines der in diesem Artikel genannten Ziele beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen, die zur Verwirklichung dieser Ziele nicht beitragen oder dafür nicht erforderlich sind, käme der Gewährleistung unbilliger Vorteile an Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren Finanzlage lediglich aufgebessert würde. Dadurch würden die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des Gemeinschaftsinteresses nach Artikel 92 Absatz 3 gegeben wäre. Weder konnte die französische Regierung den Nachweis dafür erbringen, noch konnte die Kommission Anhaltspunkte dafür finden, daß eine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 auf diese Beihilfe anwendbar wäre. V Die Erzeugung von Baumwollkammgarn ist ein Teilsektor der Textilindustrie. Die zugunsten von Caulliez Frères vorgesehene Beihilfe muß somit die Voraussetzungen der Leitlinien für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie erfuellen, auf die sich die französische Regierung in ihrer Anmeldung dieses Vorhabens vom 3. März 1988 ausdrücklich bezogen hat. Die Leitlinien enthalten eine Reihe von Kriterien, die von der Kommission gemeinsam mit nationalen Sachverständigen ausgearbeitet wurden, um den Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Planung von Fördermaßnahmen in diesem Sektor Anhaltspunkte zu geben. In den Leitlinien aus dem Jahr 1971 weist die Kommission darauf hin, daß Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, die durch ein hohes Maß an Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene gekennzeichnet ist, für nicht geförderte Wettbewerber zu unannehmbaren Wettbewerbsverfälschungen führen könnten. Beihilfen, die in diesem Industriezweig in der Regel tiefgreifende Auswirkungen zeitigen, sind gemäß diesen Leitlinien zu rechtfertigen, wenn sie zur Verbesserung der Struktur der Textilindustrie beitragen. Unter Beihilfen für die Strukturverbesserung ist den Leitlinien zufolge die Förderung von Textilunternehmen zu verstehen, die u. a. darauf abzielt, den Abbau von Überkapazitäten in den Textilbranchen und Textilsparten zu erleichtern und die Umstellung von Grenzbetrieben auf andere als textilwirtschaftliche Tätigkeiten zu beschleunigen. Beihilfen dieser Art müssen jedoch bestimmte in den Leitlinien von 1971 genannte Voraussetzungen erfuellen und dürfen insbesondere nicht zu Kapazitätsausweitungen führen. Die weitere Entwicklung in den 70er Jahren, insbesondere bestimmte aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher und beschäftigungspolitischer Erwägungen eingeführte Beihilferegelungen und gewährte Einzelbeihilfen, die sich in verschiedener Hinsicht als mit dem Gemeinschaftsinteresse unvereinbar erwiesen, bestärkte die Kommission in ihrer Besorgnis, die sie zu den Leitlinien von 1977 veranlasste. Zur Überwindung der Strukturprobleme und Beseitigung der Überkapazitäten bekräftigte die Kommission ihre Auffassung, daß »Beihilfen zur Schaffung neuer Kapazitäten in bestimmten Bereichen der Textil- und Bekleidungsindustrie, in denen bereits ein struktureller Kapazitätsüberhang besteht oder der Markt ständig stagniert, unterbunden werden müssen". Aus diesem Grund könne mit einer sofortigen Zustimmung der Kommission nur bei Fördermaßnahmen zugunsten von Unternehmen gerechnet werden, die sich auf Produktionen ausserhalb dieses Wirtschaftszweigs umstellen. Baumwollkammgarn ist ein Textilerzeugnis, bei dem die Nachfrage stagniert bzw. zurückgeht und die Kapazitätsauslastung unzureichend ist. Die gesamte Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft hat im vergangenen Jahrzehnt einen ausserordentlich raschen Wandel durchgemacht. Unter dem Druck von Wettbewerbern aus Drittländern ist die Produktion sowohl für die traditionellen Ausfuhrmärkte als auch für den Gemeinschaftsmarkt zurückgegangen. Zwischen 1975 und 1985 wurden in diesem Industriezweig rund 1 Million Arbeitsplätze, d. h. rund 40 % der Gesamtbeschäftigtenzahl, abgebaut. Angesichts des Ausmasses und der Dauer der Krise waren die Unternehmen dieses Sektors gezwungen, grosse Anstrengungen zur Umstrukturierung und Modernisierung ihrer Produktionsanlagen zu unternehmen. Aufgrund dieser Anpassungsbemühungen konnten die Unternehmen ihre Wettbewerbs- und Ertragsfähigkeit schrittweise zurückerlangen. Die wichtige Rolle des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an diesen Industriezweig bei der Wiedererlangung eines gewissen Gleichgewichts unter Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung echter marktwirtschaftlicher Bedingungen wurde weitgehend anerkannt. Angesichts der fortbestehenden Anfälligkeit dieses Industriezweigs, die auch auf den äusserst scharfen internationalen Wettbewerb zurückzuführen ist, stehen unkoordinierte staatliche Fördermaßnahmen im Widerspruch zum Gemeinschaftsinteresse, indem sie die bereits unternommenen und noch andauernden Bemühungen der Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft zur Anpassung an die sich verändernden Marktbedingungen ernsthaft gefährden. Die Kommission legt deshalb grössten Wert darauf, daß die Leitlinien für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie von den Mitgliedstaaten befolgt werden. Angesichts des erheblichen Einfuhrdrucks auf die Herstellung von Baumwollkammgarn in der Gemeinschaft und einer schwierigen Marktlage, die sich durch die zunehmenden Einfuhren von Geweben, Bekleidungsartikeln und Heimtextilien noch verschlechtert hat und durch Kapazitätsüberhang, eine angespannte Ertragslage und intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist, würde eine staatlich geförderte Verbilligung der Kosten für Erweiterungsinvestitionen eines Baumwollkammgarnherstellers die Wettbewerbsstellung anderer Hersteller beeinträchtigen und zu einer weiteren Senkung der Kapazitätsauslastung und des Preisniveaus zu Lasten der Hersteller führen, die aufgrund von aus eigenen Kräften unternommenen Umstrukturierungen und Produktivitätsverbesserungen überleben konnten und nunmehr vom Markt verdrängt werden könnten. Unter diesen schwierigen Voraussetzungen haben andere Unternehmen in der Gemeinschaft, darunter auch französische Unternehmen, Investitionen zur Modernisierung und Erneuerung ihrer Spinnereianlagen ohne staatliche Förderung vorgenommen. Die unsicheren wirtschaftlichen Aussichten dieser Investitionen würden jedoch durch einen subventionierten Kapazitätsausbau beeinträchtigt. Eine staatlich geförderte Kapazitätssteigerung von 72,9 %, mit der Caulliez Frères zum wichtigsten französischen Hersteller von Baumwollkammgarn aufsteigen würde, hätte auf diesem Sektor beträchtliche Auswirkungen, zumal die langfristige Zunahme der Mengennachfrage nach Baumwollerzeugnissen in der Gemeinschaft unterhalb von 1 % pro Jahr liegt. Nach Tätigung der geplanten Investition würde das Unternehmen zu den 15 grössten Baumwollkammgarnherstellern der Gemeinschaft zählen. Das Argument der französischen Regierung, die mit der Investition verbundene Kapazitätsausweitung sei unerheblich, ist daher zurückzuweisen. Die französische Regierung hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, daß der französische Anteil an der Herstellung dieser Erzeugnisgruppe in der Gemeinschaft ständig zurückgeht. Hierzu ist festzustellen, daß der französische Produktionsanteil seit Beginn der 80er Jahre praktisch unverändert geblieben ist. Er ist sogar im Zuge einer Produktionssteigerung von 20,3 % im Jahr 1987 gestiegen, während der Anteil des Vereinigten Königreichs von 5,4 % auf 4,9 % und der Anteil Deutschlands von 28,4 % auf 27 % zurückgegangen sind. Die äusserst angespannte Lage dieses Sektors im Vereinigten Königreich ist daraus ersichtlich, daß viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet und einige Unternehmen im Jahr 1988 ihre Betriebsferien verlängert haben, um die Produktion zu verringern. Die Herstellung von Baumwollgarn in Deutschland ging im ersten Halbjahr 1988 um 8 % zurück. Diese Zahlen machen einerseits die relativ gute Lage der französischen Baumwollgarnindustrie und andererseits die hohe Empfindlichkeit dieses Sektors deutlich. Hinzuzufügen ist, daß die Ausfuhren von Baumwollgarn aus Frankreich nach den anderen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben (+ 15 % im Jahr 1987), so daß Frankreich zu einem der Hauptbeteiligten an diesem Handel wurde. Hinsichtlich des von der französischen Regierung vorgebrachten Arguments, Caulliez Frères habe seine Produktionsanlagen modernisieren und rationalisieren müssen, um technisch überleben zu können, erinnert die Kommission daran, daß sie stets die Auffassung vertreten hat, Investitionen eines Unternehmens für den vorgenannten Zweck, die zu keinen grundlegenden Änderungen führten, könnten vor allem in der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht als förderungswürdig angesehen werden. Erfahrungsgemäß haben Beihilfen für die Modernisierung, Rationalisierung und Kapazitätsausweitung in den Krisensparten der Textilindustrie weder auf nationaler noch auf Gemeinschaftsebene zu einer grundlegenden Strukturverbesserung geführt. Sie sind vielmehr geeignet, die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen, ohne zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieses Industriezweigs beizutragen, die eine Voraussetzung für seine Gesundung und seine Selbstbehauptung auf dem weltweiten Textilmarkt ist. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß die Genehmigung dieses Beihilfevorhabens ein Präzedenzfall wäre, der zu einer erheblichen Zunahme der staatlichen Beihilfen in der äusserst anfälligen Textilbranche und damit zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Im konkreten Fall steht das Beihilfevorhaben infolgedessen nicht mit dem Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Einklang. Die Beihilfe zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens des Unternehmens Caulliez Frères, mit dem die Produktionskapazitäten des Unternehmens um 72,9 % in einem Sektor ausgeweitet würden, der sich in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ernsten Schwierigkeiten befindet, beeinträchtigt die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf dieses Beihilfevorhaben kommt deshalb nicht in Betracht. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß in dem französischen Departement Nord weder die Lebenshaltung ungewöhnlich niedrig ist, noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Industriezweige oder Wirtschaftsgebiete ist zu bemerken, daß der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie Ausdruck einer Gemeinschaftspolitik ist, die von allen Mitgliedstaaten getragen wird. Angesichts dieser Politik und der wirtschaftlichen Lage, in der sich die Baumwollgarnindustrie gegenwärtig befindet, würden subventionierte Investitionen zur Schaffung neuer Herstellungskapazitäten nicht zur Entwicklung eines Wirtschaftsgebietes beitragen, da sie weder die finanzielle und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Produktionsanlagen auf mittlere oder lange Sicht herbeiführen, noch die zu schaffenden Arbeitsplätze sichern könnten. Die Beihilfe wäre somit kein Beitrag zur dauerhaften Verringerung der von der französischen Regierung angeführten Arbeitslosenrate von 17 %, weshalb die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Ziele nicht verwirklicht würden. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Kapitalintensität des Investitionsvorhabens von 9 Millionen ffrs je Arbeitsplatz. Die vorgesehene Schaffung von 53 neuen Arbeitsplätzen innerhalb von drei Jahren kann die bereits geschilderten negativen Auswirkungen des Vorhabens nicht aufwiegen, die bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu berücksichtigen sind. Die Baumwollspinnerei zählt zu den ältesten industriellen Herstellungsverfahren der Textilindustrie, weshalb die betreffenden Unternehmen überwiegend in den vom industriellen Niedergang gekennzeichneten Gebieten der Gemeinschaft angesiedelt sind. Vor diesem Hintergrund wäre die Beihilfe aus der Sicht der Gemeinschaft kein Beitrag zur Entwicklung der betreffenden Region. Wie bereits erwähnt, wäre die Förderung einer Investition mit dem Ziel einer Kapazitätserhöhung um 72,9 % angesichts der Lage dieses Industriezweiges geeignet, die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) - Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete - kommt daher nicht in Betracht. Daß die Beihilfe im Rahmen der von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung PAT gewährt werden soll, ändert dieses Ergebnis nicht. Es kann nicht bestritten werden, daß die Arbeitsmarktregion Prouvy im französischen Departement Nord grundsätzlich für Beihilfen im Rahmen dieser Regelung in Betracht kommt; die Kommission muß jedoch auf Artikel 7 ihrer Entscheidung 85/18/EWG zur Genehmigung der PAT-Regelung verweisen, wonach für bestimmte Wirtschaftszweige bestehende Sonderregelungen zu beachten sind. Zu diesen Sektoren zählt die Textil- und Bekleidungsindustrie, für die der schon erwähnte Gemeinschaftsrahmen gilt, der für die französische Regierung Anlaß zur Anmeldung dieses Beihilfevorhabens war. Die grundsätzliche Zustimmung zu der PAT-Regelung kann sich insofern nicht auf dieses Beihilfevorhaben erstrecken, als im vorliegenden Fall die im Gemeinschaftsrahmen genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. In dem Gemeinschaftsrahmen ist ausdrücklich festgelegt, daß die Gesichtspunkte des Wettbewerbs und des Innergemeinschaftlichen Handels bei der Bewertung der regionalen Auswirkungen von Regionalbeihilfen gesteuert werden können. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist offenkundig, daß die Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs beizutragen. Eine gezielte Beihilfe zugunsten eines einzelnen Herstellers von Baumwollgarn ist nicht geeignet, eine Störung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung zu beheben. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kommission aus den gleichen oder ähnlichen Gründen bereits in der Vergangenheit ihre Zustimmung zu Beihilfevorhaben oder Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie, ja sogar zugunsten der gleichen Sparte versagen musste. Sie verweist auf ihre Entscheidungen in den Fällen Boussac Saint Frères (87/585/EWG) (1), ENI/Lanerossi (89/43/EWG) (2), Van den Berghe (88/173/EWG) (3), die französische Regelung steuerähnlicher Abgaben (85/380/EWG) (4), die Textilbeihilferegelung des Vereinigten Königreichs (85/305/EWG) (5) und die belgische Beihilferegelung zugunsten der Textilindustrie des Jahres 1984 (84/564/EWG) (6). VI Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß das mit Schreiben vom 3. März 1988 von der französischen Regierung angemeldete Beihilfevorhaben zugunsten des Textilunternehmens Caulliez Frères die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das der Kommission mit Schreiben vom 3. März 1988 von der französischen Regierung gemeldete Vorhaben, dem Textilunternehmen Caulliez Frères eine Beihilfe in Höhe von 5,3 Millionen ffrs zu gewähren, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die genannte Beihilfe darf infolgedessen nicht vergeben werden. Artikel 2 Die französische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung an gerechnet, die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. März 1989 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985, S. 28. (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 42. (2) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1989, S. 52. (3) ABl. Nr. L 78 vom 23. 3. 1988, S. 44. (4) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 20. (5) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 55. (6) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 27.