Europäische Union

2006/736/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Berlin — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3924) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rag erbringt, konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass Beihilfen aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigt werden könnten. Die Kommission ging davon aus, dass dieser Punkt für die Beurteilung der in Frage stehenden Maßnahme in einer abschließenden Entscheidung nicht relevant ist, sofern sich an dieser Faktenlage nichts ändert. (39) Ferner erklärte die Kommission, dass sie im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung und in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) davon ausgeht, dass es sich bei der Maßnahme, sofern sie eine Beihilfe ist, um eine neue und nicht um eine bestehende Beihilfe handelt. In diesem Zusammenhang wies die Kommission auf Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung hin und macht darauf aufmerksam, dass die Verjährungsfrist durch die in dem Eröffnungsbeschluss beschriebenen Maßnahmen, wie die Schreiben der Kommission vom 12. Januar 1993, 10. November 1993, 13. Dezember 1993 und 1. September 1999, die den hier in Rede stehenden Eröffnungsbeschluss selbst sowie den Eröffnungsbeschluss und abschließende Entscheidung 2000/392/EG im Fall „WestLB“ unterbrochen wurde. Da die potenzielle Beihilfe nicht angemeldet wurde und seit ihrer Umsetzung wirksam ist, stellte die Kommission ebenfalls fest, dass der Eröffnungsbeschluss der aufschiebenden Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf Deutschlands Verpflichtung, die Maßnahme bis zum Erlassen einer abschließenden Entscheidung durch die Kommission nicht durchzuführen, nichts hinzufügte. IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (40) Deutschland führte in seiner Stellungnahme zunächst die Gründe für die Übertragung der damaligen WBK (dann IBB) aus und erklärte, dass die Zielvorstellungen des Landes seinerzeit auf die Schaffung eines „schlagkräftigen Bankkonzerns“ gerichtet waren, was sowohl den zusammengeführten Kreditinstituten als auch dem Eigentümer Land Berlin und seinem Bankenplatz vorteilhaft erschien. Dabei betonte Deutschland wiederum, dass die Gewährleistung der Kapitalquoten gemäß neuer Solvabilitätsregeln der LBB — anders als beim Fall WestLB — für die Übertragung keinerlei Rolle gespielt habe, was sich auch in der Nicht-Inanspruchnahme des haftenden Eigenkapitals der IBB (vormals WBK) durch die LBB bis Ende 1995 zeigte. (41) Deutschland bestätigte, dass von dem bankenaufsichtsrechtlich per 31. Dezember 1992 festgelegten haftenden Eigenkapital der LBB 1,902714 Mrd. DEM der Erhöhung durch die übertragenen Mittel entsprachen. Davon entfielen 187,5 Mio. DEM auf die Erhöhung des Grundkapitals der LBB (14) und 1,715214 Mrd. DEM auf die Gewinnrücklage der WBK, wobei der Jahresüberschuss von 190,586 Mio. DEM unberücksichtigt blieb. Mit Ablauf des 31. Dezember 1992, also zum 1. Januar 1993, gingen alle Zuständigkeiten der WBK auf die IBB über und diese wurde auf die LBB übertragen. Das übertragene Kapital und die Zweckrücklage standen der LBB mit Ablauf des 31. Dezember 1992 bzw. zum 1. Januar 1993 als haftendes Kernkapital zur Verfügung. (42) In den Folgejahren stieg die IBB-Zweckrücklage laut Deutschland kontinuierlich an. Allerdings habe die IBB-Zweckrücklage der LBB nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestanden, da jeweils ein Teil davon pro Jahr für die Haftungsunterlegung des IBB-Fördergeschäfts benötigt worden sei. Deutschland übermittelte die genauen Daten für die einzelnen Jahre von 1993 bis 2003, die in der Tabelle in Randnummer 149 enthalten sind. (43) Mit der Ausgliederung der IBB aus der LBB wurde zum 1. September 2004 die Zweckrücklage an das Land Berlin zurück überführt, wobei etwa 1,1 Mrd. EUR dieser Zweckrücklage in zwei stille Einlagen des Landes an der LBB eingebracht wurden. (44) Das seinerzeit aufgenommene Grundkapital der IBB in Höhe von 187,5 Mio. DEM verblieb im Grundkapital der LBB. Die LBB wiederum sei 1994 (75,01 % der Anteile) und 1998 (24,99 % der Anteile) an die BGB verkauft worden. (45) Deutschland vervollständigte ebenfalls die anderen Daten. So erklärte es wiederum, dass nur jeweils ein Teil der Zweckrücklage tatsächlich zur Haftungsunterlegung in Anspruch genommen worden sei. Demnach variierte der Betrag der im Dezember 1995 begonnen teilweisen Inanspruchnahme der Haftungsfunktion zwischen etwa 212 Mio. DEM in 1995 und gut […] (*1) Mrd. DEM in den letzten Jahren. Die nur auf die Inanspruchnahme ab Dezember 1995 gezahlten Vergütungen an die IBB (zwischen gut 1 Mio. DEM für 1995/1996 und […] Mio. DEM für 2001) wurden monatlich auf der Basis eines Zinssatzes berechnet, der im fraglichen Zeitraum zwischen 0,2 % (1998) und 0,35 % (1996) variierte. Die von Deutschland angegebenen genauen Beträge sind der Tabelle in Randnummer 147 zu entnehmen. (46) Als Begründung für die Festlegung der Vergütung einer etwaigen Inanspruchnahme der IBB-Zweckrücklage übermittelte Deutschland einen Vorstandsbeschluss vom Juni 1993. Dort heißt es, dass „... der Investitionsbank Berlin diese Eigenkapitalbelastung (Inanspruchnahme) in Höhe des Aufwandes zu vergüten (sei), der erforderlich wäre, um nachrangig haftendes Kapital aufzunehmen“. 1995 wurde dieser Beschluss dahingehend konkretisiert, dass die Vergütung mit einem Nachrangaufschlag gleichgesetzt wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die LBB alternativ Nachrangmittel am Markt hätte aufnehmen können, die nicht nur in ihrer Haftungsfunktion, sondern auch in ihrer Ertragsfunktion voll der LBB zur Verfügung gestanden hätten. (47) Da die IBB-Zweckrücklage jedoch nur die Haftungsfunktion erfüllte, sei die Differenz zwischen dem Zinssatz für normales Fremdkapital, das diese Haftungsfunktion nicht erfüllt, und Kapital, dem auch diese Haftungsfunktion zukommt, als „Preis“ für die eingekaufte Nutzungsfunktion festgelegt worden. Berechnet wurde dieser Aufschlag in Basispunkten gegenüber dem LIBOR (London Interbank Offered Rate) auf der Basis eigener Konditionen bzw. externer Marktdaten für Nachrangdarlehen. Berechnungsgrundlagen und Statistiken wurden beigefügt. (48) Die Entscheidung, nur den in Anspruch genommenen Teil der IBB-Zweckrücklage zu vergüten, begründet Deutschland unter anderem damit, dass die Zweckrücklage vorrangig der IBB zur Verfügung stehe und dass, falls diese nicht ausreiche, vorrangig die LBB verpflichtet sei, ihre Risikoaktiva abzubauen bzw. Nachrangmittel am Markt aufzunehmen. Das Land Berlin habe als Eigentümer der IBB jederzeit das Recht, Teile der Zweckrücklage zu entnehmen. (49) In diesem Zusammenhang führte Deutschland des Weiteren aus, dass die Liquidität der IBB-Zweckrücklage in den bestehenden Geschäften der IBB insgesamt gebunden sei und in seinem Finanzierungscharakter der LBB nicht Verfügung stehe. Die IBB müsse die von ihr vergebenen Kredite selbst mit Eigenmitteln unterlegen und dabei auf die Zweckrücklage zurückgreifen. Deutschland erklärte, dass das WBK-Vermögen wegen dieser Besonderheiten nicht mit einer frei disponiblen Finanzanlage zu vergleichen sei und dass damit lediglich die Haftungs- und damit Geschäftsausweitungsfunktion in Rede stehe. (50) Ob die Vergütung an das Land oder die IBB gezahlt werde, sei hier ohne Belang, da das Land als Anstaltsträger sowohl der IBB als auch der LBB in jedem Fall profitieren würde — entweder durch Wertzuwachs und Gewinnausschüttungen der LBB oder durch Zuflüsse in die dem Land zustehende Zweckrücklage der IBB. (51) Abgesehen von diesen Ausführungen zur direkten Vergütung, vertrat Deutschland jedoch ganz grundsätzlich die Auffassung, dass es bei einer Investitionsentscheidung darauf nicht bzw. nicht allein ankomme und dass „in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ...der Anleger, der am betreffenden Unternehmen keine nennenswerte Beteiligung hält und sie auch nicht anstrebt, sondern an zügig erreichbarer Verzinsung seiner Investition interessiert ist, von den langfristig orientierten Investoren, z. B. Holdings, zu unterscheiden (ist)“. Letztere seien von langfristigeren Rentabilitätserwartungen gelenkt und würden auch strategische Erwägungen berücksichtigen. (52) Das Land als alleiniger Eigentümer der LBB sei zum Zeitpunkt der Investition davon ausgegangen, vollständig und unmittelbar vom durch die WBK-Einbringung bewirkten Wertzuwachs der LBB zu profitieren. Lege man den Prüfungsmaßstab der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG (15) zugrunde, so sei „eine finanzielle Maßnahme als für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber unannehmbar zu betrachten, wenn die Finanzlage des Unternehmens dergestalt ist, dass eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Wertzuwachs) in einer angemessenen Frist nicht zu erwarten ist.“ Dabei komme es auf Renditeerwartungen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung an. (53) Die LBB habe, wie Deutschland zunächst erklärte, 1992 eine Eigenkapitalrendite von 13,5 % und 1993 von 30,83 % erwirtschaftet. Diese bereits 1999 übermittelten Zahlen seien auf das Verhältnis „Ergebnis vor (Ertrags-) Steuern/bilanzielles Eigenkapital am Beginn desselben Jahres“ zu beziehen. Allerdings hatte Deutschland bei der Übermittlung dieser Zahlen die IBB-Zweckrücklage ab 1993 nicht in das Eigenkapital der LBB mit einbezogen. Auf Anfrage der Kommission wurde dies bei der Übermittlung von Zahlenreihen, die einen größeren Zeitraum abdecken, korrigiert. Für den Zeitraum 1985 bis 1992 ergab sich nach diesen Zahlen eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von etwa 13 %. (54) Deutschland erklärte, dass sich diese Kennzahlen in der Spannbreite der Werte bewegen würden, welche die privaten deutschen Banken im fraglichen Zeitraum erwirtschaftet hätten. Von der Methodik her vergleichbare Daten anderer Banken fehlten jedoch zunächst. Später reichte Deutschland eigene Berechnungen auf der Basis öffentlich zugänglicher Gewinn- und Verlustrechnungen von 35 deutschen Banken (16) nach. Demnach ergab sich auf der auf der Basis „Ergebnis vor Steuern/bilanzielles Eigenkapital am Anfang desselben Jahres“ für 1992 für diese Banken eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von rund 11 % und für den Zeitraum 1988 bis 1992 ein Mittel von knapp 13 %. (55) Deutschland erklärte ferner, dass für eine Investitionsentscheidung aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Ertragskraft maßgeblich sei und diese sich bei einer Bank am ehesten auf der Basis des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bzw. Betriebsergebnisses im Verhältnis zum bilanziellen Eigenkapital ableiten lasse, da dann außerordentliche Erträge und Aufwendungen unberücksichtigt bleiben. So habe es für die LBB in den Jahren 1990-1992 außerordentliche Einflüsse gegeben, vor allem durch die Integration der „Sparkasse Ost“ und den damit u. a. verbundenen Aufbau einer eigenen Altersversorgung bei gleichzeitiger Leistung einer Ablösesumme für den Austritt aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie die Risikovorsorge für allgemeine Bankrisiken der ehemaligen „Sparkasse Ost“. (56) Was die Beschaffung von in der Methodik vergleichbaren Eigenkapitalrenditen anderer Banken im selben Zeitraum anbelangt, erklärte Deutschland, dass erst ab 1993 verlangt worden sei, ein außerordentliches Ergebnis sowie das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen, was mit der Methodik vor 1993 nicht vergleichbar sei, weil bis dahin außerordentliche Erträge und Aufwendungen — neben anderen Posten — in der Position „sonstige Erträge/Aufwendungen“ zusammengeflossen und damit nicht genau identifizierbar seien. Was den Zeitraum davor betrifft, reichte Deutschland eigene Berechnungen ein. Ebenso wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von Deutschland Korrekturen bzw. Ergänzungen in der Berechnungsmethode der LBB-Eigenkapitalrenditen vorgenommen, um die LBB-Zahlen mit den offiziellen Erhebungen der Bundesbank für deutsche Banken insgesamt vergleichbar zu machen. Laut Deutschland änderte dies nichts an der grundsätzlichen Einschätzung, dass sich die LBB-Eigenkapitalrenditen im Branchenschnitt bewegten. (57) Nach Auffassung Deutschlands belegen sämtliche Zahlen, dass die LBB zum Zeitpunkt der Mittelzuführung ein ertragskräftiges Unternehmen war. Das Land Berlin sei der alleinige Kapitaleigner, dem allein der geschäftliche Erfolg der Bank zufalle, sei es in Form von Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung. Insofern habe das Land die zu erwartende Renditesteigerung nicht mit anderen Anteilseignern teilen müssen und die quasi „konzerninterne“ Verlagerung sei ein aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vernünftiges Verhalten. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Vergütung für die Mittelzufuhr von der LBB gezahlt wurde, sei damit für die Frage der marktwirtschaftlichen Natur der Übertragung irrelevant. (58) Die Kommission habe diesen Beurteilungsmaßstab ausdrücklich in ihrer Entscheidung 2000/392/EG zu Grunde gelegt: „Ein Mittel zur Gewährleistung einer angemessenen Rendite aus dem bereitgestellten Kapital wäre daher gewesen, die Beteiligung des Landes an der WestLB entsprechend zu erhöhen, sofern die Gesamtrentabilität der Bank der normalen Rendite entspricht, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aus seiner Anlage erwartet. Dadurch wäre die Erörterung der Frage überflüssig geworden, ob das Entgelt von 0,6 % angemessen ist, doch hat sich das Land nicht für diese Vorgehensweise entschieden“ (17). (59) Deutschland erklärte in diesem Zusammenhang ferner, dass die Steigerung des Wertes der LBB durch das WBK-Vermögen nach Einbringung der LBB in die BGB dem Land zugeflossen sei. Die 1994 und 1998 in drei Etappen vollzogene Übertragung von 100 % des wirtschaftlichen Eigentums an der LBB auf die BGB sei auf der Grundlage von Gutachten diverser Wirtschaftsprüfer und einer Investment Bank umgesetzt worden, die die Werthaltigkeit der eingebrachten stillen Beteiligung des Landes an der LBB und die Marktgerechtigkeit der Gegenleistungen — übertragene BGB-Aktien, auch im Verhältnis zu anderen Aktionären — betrafen. Deutschland übermittelte entsprechende Auszüge dieser Gutachten und diesbezügliche Korrespondenz mit den Wirtschaftsprüfern. Demnach wurde der Wert der LBB 1993 auf rund 3,5 Mrd. DEM (ohne IBB selbst, aber unter Berücksichtigung der durch die Zweckrücklage erhöhten Kernkapitalquote der LBB) geschätzt und zum 31. Dezember 1997 von einem weiteren Gutachter auf knapp 6 Mrd. DEM geschätzt. (60) Im Übrigen vertrat Deutschland — hilfsweise — die Auffassung, dass die bei der Entscheidung 2000/392/EG angewandte Methodik fehlerhaft sei, weil sie von einer Vergleichbarkeit mit liquiden, gewöhnlichen Stammkapitalinvestitionen ausgehe. Dieser Ansatz werde den Besonderheiten der in Rede stehenden Transaktion nicht gerecht. Sachgerecht sei es, schon für den Ausgangswert auf vergleichbare Eigenkapitalinstrumente abzustellen. Das möge zwar, wie die Kommission schon im Fall WestLB ausführe, schwierig sein; diese Schwierigkeiten ließen sich jedoch nicht dadurch beheben, dass man auf ein gänzlich ungeeignetes Eigenkapitalinstrument, quasi als „Umweg“ abstelle. (61) Ferner sei das Abstellen auf eine Durchschnittsrendite als Maßstab fehlerhaft. Erst eine Rendite unterhalb der Bandbreite, die als Beurteilungsspielraum Investoren zur Verfügung stehe, sei auch für einen privaten Kapitalgeber nicht mehr akzeptabel. Schließlich sei ein Abzug lediglich der Nettorefinanzierungskosten statt der vollen Refinanzierungskosten falsch. Etwaige Steuerersparnisse des Unternehmens seien für den Blickwinkel des Investors unerheblich. Auch zeige schon eine andere Kontrollüberlegung, dass dieser Ansatz unakzeptabel sei, denn bei einer nicht liquiden Überlassung von Kapital stünde dem Kapitalgeber die Ertragsfunktion des Kapitals weiterhin zur Verfügung, so dass er dies wiederum anlegen könne und mindestens den risikofreien Zins erhalten, also „doppelte“ Erträge erhalten würde. (62) Ferner vertrat Deutschland die Auffassung, dass der Kommission wegen Fristablaufs (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999) keine Befugnisse zustünden, eventuelle Beihilfen zurückzufordern Der Grundsatzbeschluss bezüglich der WBK-Übertragung sei bereits am 16. Juni 1992 gefasst worden, also mehr als zehn Jahre vor der Verfahrenseröffnung, die am 4. Juli 2002 zugestellt worden sei. Dabei sei es um die grundsätzliche Absicht gegangen, die Bankenbeteiligungen des Landes und die WBK unter einer Holding (spätere BGB) zusammenzuführen, sofern die Fortführung des Fördergeschäfts der WBK, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und die Steuerfreiheit gewährleistet sein würde. Der Beschluss sei der Öffentlichkeit seitdem bekannt gewesen, die Kommission sei 1999 über das Beschlussdatum informiert worden. (63) Die Kommission habe in mehreren Entscheidungen schon die Absichtserklärung der zuständigen Körperschaft — selbst unter Bedingungen — als Zeitpunkt der Durchführung der Beihilfe gewertet. Dies sei beispielsweise auch bei der Entscheidung zur Rettungsbeihilfe für die BGB (18) so von der Kommission gewertet worden, obwohl für den in Frage stehenden Beschluss vom 22. Mai 2002 noch Zustimmungen des Abgeordnetenhauses und der Kommission ausstehend gewesen wären. (64) Ferner habe es nach der Auffassung Deutschlands keine Unterbrechung der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr; 659/1999 gegeben. Demzufolge könne die Frist nur durch Maßnahmen der Kommission unterbrochen werden. Dies sei erst durch das Schreiben betreffend die Verfahrenseröffnung vom 4.Juli 2002 geschehen, nicht durch bloße Auskunftsersuchen, die keine Maßnahme der Kommission oder des zuständigen Mitglieds der Kommission seien. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist der Rechtssicherheit diene, und zwar nicht nur der Rechtssicherheit im Verhältnis Kommission -Mitgliedstaaten, sondern auch der Rechtssicherheit des Beihilfeempfängers. Da Deutschland erstmals in der Verfahrenseröffnung aufgefordert worden sei, eine Kopie des Schreibens an den Beihilfeempfänger weiterzuleiten, was am 9. Juli 2002 geschehen sei, habe die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen erst an diesem Tage eintreten können. Da die fragliche Maßnahme, die der Beihilfekontrolle unterzogen werden solle, der Beschluss vom 16. Juni 1992 sei, wäre sie, wenn überhaupt, nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine bestehende Beihilfe. V.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (65) Nach der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt (19) erhielt die Kommission im Oktober bzw. November eine Stellungnahme der Berliner Volksbank („BV“) sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Banken („BdB“). (66) Die BV vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der WBK eine Beihilfe darstelle, weil Kapitalmittel zu Bedingungen zur Verfügung gestellt worden seien, zu denen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht bereit gewesen wäre. Die Zahlungen seien von der LBB an die IBB erfolgt, die selbst als Abteilung der LBB geführt werde; zudem liege der vereinbarte Zinssatz von 0,25 % weit unter den marktüblichen Sätzen, wie beispielsweise die Entscheidungen 2000/392/EG (WestLB) sowie 95/547/EG (20) und 98/490/EG (21) (Crédit Lyonnais) zeigen würden, in denen eine erwartete Eigenkapitalrendite von mindestens 12 % zu Grunde gelegt worden sei. Diese Beihilfe führe zu einer gravierenden Verfälschung des gemeinschaftsweiten Wettbewerbs, insbesondere jedoch zu außergewöhnlich starken Auswirkungen auf den Wettbewerb in Berlin, wo die BGB einschließlich LBB im Privat- und Firmenkundengeschäft (einschließlich Berliner Bank und Berliner Sparkasse) Marktführer sei. Demgegenüber sei die BV ein kleiner Wettbewerber mit entsprechenden Marktanteilen von 5-7 % und daher besonders von den negativen Auswirkungen der Beihilfe betroffen. Die Stellungnahme schließt mit der Bitte an die Kommission, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen. (67) Der BdB erklärte zunächst, dass das in Rede stehende Verfahren als Teil eines Komplexes von Ermittlungen der Kommission bilde, nämlich der Übertragung von Wohnungsbauförderungsanstalten der Länder auf die im Wettbewerbsgeschäft tätigen Landesbanken. Dabei seien auch im Falle der LBB, entgegen der Behauptung Deutschlands, die verschärften Eigenkapitalanforderungen der Solvabilitätsrichtlinie ausschlaggebend gewesen. Diese Motivation zeige schon der Zeitpunkt der Übertragung wie auch Aussagen des damals zuständigen Senators, der die seinerzeit zu erwartenden schärferen europäischen Eigenkapitalvorschriften auch erwähnt habe. Insoweit bestehe kein beihilferechtlich relevanter Unterschied zwischen der hier zu beurteilenden Übertragung der WBK auf die LBB und der Übertragung der WfA auf die WestLB, so dass die von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG angewandte Methodik übertragbar sei. (68) Der BdB merkte ferner an, dass es hier nicht nur um die Zweckrücklage gehe, sondern auch um die Übertragung des Kapitals der WBK von 187,5 Mio. DEM, die dem gezeichneten Kapital der LBB zugeführt worden sei, was ein geldwerter Vorteil sei, da es das Rating beeinflusse und sich auf die Bedingungen der Fremdkapitalaufnahme auswirke. Von erheblich größerer Bedeutung sei aber die insgesamt mit der Übertragung verbundene aufsichtsrechtlich anerkannte Erhöhung des Kernkapitals gewesen. Da dies trotz der vorrangigen Nutzung der Zweckrücklage für Förderaufgaben voll als haftendes Kapital zur Verfügung gestanden habe, komme es auf die Zweckbindung nicht an. Maßgeblich sei der wirtschaftliche Vorteil der Geschäftsausweitungsfunktion, zumal gerade das Kernkapital eine gewaltige Hebelwirkung habe (eine 12,5-fache Kreditvergabemöglichkeit bei 100 % risikogewichteten Aktiva wie beispielsweise Kredite an Unternehmen; eine 25-fache bei 50 % risikogewichteten Aktiva wie beispielsweise Kredite an öffentliche Stellen). Bei einer Aufnahme von Ergänzungskapital könnten mit Kernkapital in Höhe von (hypothetisch) 1 Mrd. EUR und einer Risikogewichtung von 50 % sogar Kredite in Höhe von 50 Mrd. EUR vergeben werden. (69) Zur Berechnung dessen, was eine marktgerechte Vergütung sei, verwies der BdB auf in der Entscheidung 2000/392/EG angewandte bewährte Methodik der Kommission und die dort verwendete Benchmark einer marktüblichen Rendite von 12 % sowie den dann in einem zweiten Schritt vorgenommenen Zu- und Abschlägen für die besonderen Eigenarten der Transaktion. Jedenfalls könne eine marktgerechte Vergütung weder in den gezahlten 0,25 % an die IBB gesehen werden, noch im Verkauf der stillen Beteiligung und der Gewinnabtretungsansprüche an die BGB 1994 bzw. 1998. (70) Zum einen sei eine Zahlung nur auf die Inanspruchnahme nicht sachgerecht, zum anderen gehöre die IBB zur LBB, so dass die LBB quasi an sich selbst und nicht das Land gezahlt habe. Des weiteren sei das Argument Deutschlands, dass die Haftungsfunktion der Zweckrücklage im Zuge der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung der BGB an der LBB 1994 ordnungsgemäß vergütetet worden sei nicht überzeugend, da wichtige Sachangaben zu Werten nicht vorhanden seien und ganz grundsätzlich die Verengung auf die Sichtweise des Beihilfegebers fehl gehe. Beihilferechtlich relevant sei die Übertragung der WBK auf die LBB zum Ablauf des 31. Dezember 1992, die damit verbundenen Vorteile der LBB und daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen und nicht darum, ob nachträglich die Beihilfeschuld erfüllt worden sei. Ferner handele es sich bei der Einbringung der LBB in die BGB lediglich um einen konzerninternen Vorgang, da auch die BGB mehrheitlich vom Land kontrolliert sei. Ähnliches gelte für die Abtretung der Gewinnansprüche an die BGB im verbleibenden Umfang von 24,99 % im Jahr 1998. Auf jeden Fall aber sei bis 1998 überhaupt keine vollständige Beseitigung des Beihilfeelements erfolgt. (71) Zu einem späteren Zeitpunkt weit außerhalb der laut Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gewährten Frist zur Stellungnahme Dritter ergänzte der BdB diesen Punkt und führte insbesondere an, dass der zum Zweck der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.