Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2404 der Kommission vom 28. November 2024 zu Steuervorbescheid SA.38375 (2014/C) (ex 2014/NN) — Luxemburg — mutmaßliche Beihilfe für FFT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8564)

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Quellenkennung: 32025D2404. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzten Jahren vor allem in Italien) kompensiert worden. 6.2.2.   Keine Selektivität (97) Laut FFT durfte das Bezugssystem für die Beurteilung der Selektivität nur Unternehmen einschließen, die Verrechnungspreisvorschriften unterliegen, d. h., die ausschließlich Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durchführen. Dies sei in der Groepsrentebox-Entscheidung (28) der Kommission anerkannt worden, in der in Bezug auf Fremdkapitalfinanzierungen festgestellt wurde, dass sich verbundene Unternehmen in einer Situation befinden, die faktisch und rechtlich nicht mit derjenigen von nicht verbundenen Unternehmen vergleichbar ist. Daher hätte die Kommission zum Nachweis der Selektivität aufzeigen müssen, dass sich die Voraussetzungen, unter denen FFT die Vorabvereinbarung gewährt wurde, von den Voraussetzungen unterschieden, die auf andere luxemburgische Gruppenunternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, angewandt wurden. Im Rundschreiben sei jedoch erklärt worden, dass alle im Bereich Finanzdienstleistungen tätigen Gruppenunternehmen Zugang zu Vorabvereinbarungen haben. Aus diesem Grund habe keine Selektivität vorgelegen. (98) Die von der luxemburgischen Steuerverwaltung gewährten Steuervorbescheide seien nicht diskretionär, da sie auf den Grundsätzen des Rundschreibens beruhten, das ausdrücklich auf den in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens definierten Fremdvergleichsgrundsatz verweise. Folglich sei der Ermessensspielraum der luxemburgischen Steuerverwaltung, sofern er überhaupt bestanden habe, durch die im Rundschreiben enthaltenen Orientierungshilfen eingeschränkt worden. Ferner ergebe sich dieser der Steuerverwaltung belassene eingeschränkte Ermessensspielraum aus der Anwendung der OECD-Leitlinien. Dies allein könne nicht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bewirken. Darüber hinaus sei die FFT-Vorabvereinbarung regelmäßig überprüft worden. (99) FFT wendete ferner ein, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die in der FFT-Vorabvereinbarung angewandte TNMM von anderen Steuervorbescheiden abweicht, die von Unternehmen geschlossen wurden, die sich in einer mit FFT vergleichbaren Situation befinden. Laut FFT besteht kein Zweifel daran, dass ein vergleichbares Unternehmen in einer ähnlichen Situation in der Lage gewesen wäre, einen Steuervorbescheid zu beantragen und seine steuerpflichtigen Gewinne auf der Grundlage der TNMM zu ermitteln. Da FFT und die vergleichbaren Unternehmen demselben Steuersystem unterlagen, sei es unerheblich festzustellen, ob die auf FFT angewandte Verrechnungspreismethode mit den OECD-Leitlinien im Einklang stand (was laut FFT jedoch zweifellos der Fall war). 6.2.3.   Die tatsächliche Situation von FFT habe sich erheblich von der in den Entscheidungen zu den Koordinierungsstellen festgestellten Situation unterschieden (100) Laut FFT weist der Einleitungsbeschluss eine Reihe erheblicher Unterschiede zu früheren Entscheidungen auf, in denen die Kommission die Anwendung einer Verrechnungspreismethode (d. h. der Kostenaufschlagsmethode) als steuerliche Maßnahme, die einen selektiven Vorteil bewirkt hat, infrage gestellt hat (29). Die Regelungen, die Gegenstand dieser Entscheidungen waren, hätten ausschließlich Steuerpflichtigen offengestanden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, während die Kommission im Einleitungsbeschluss einzig die Anwendung der TNMM infrage gestellt habe, d. h. die spezifische Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns im Rahmen eines Vorabvereinbarungsverfahrens, das allen luxemburgischen Steuerpflichtigen offenstehe, die Finanzierungstätigkeiten mit verbundenen Unternehmen ausüben. (101) Außerdem konnten bei diesen Entscheidungen die nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelten Erträge erheblich vom statutarischen Gewinn abweichen, was bei FFT nicht der Fall gewesen sei. Anders als bei FFT sei die in den früheren Entscheidungen verwendete Verrechnungspreismethode offensichtlich von den OECD-Leitlinien abgewichen. Auch hätten die OECD-Leitlinien keine klaren Orientierungshilfen in Bezug auf die Verrechnungspreise für bestimmte von FFT ausgeübte Tätigkeiten (wie z. B. die Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeiten) enthalten. (102) Nach Angaben von FFT habe die Kommission zudem nicht berücksichtigt, dass die FFT-Vorabvereinbarung auf einer Wirtschaftsstudie beruhte, die mit den OECD-Leitlinien im Einklang stand, was zeige, dass die Gewinnermittlung nicht willkürlich gewesen sei und dass es seitens der luxemburgischen Steuerverwaltung keinerlei Ermessensausübung gegeben habe. 7.   ANTWORT LUXEMBURGS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER (103) Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erklärte Luxemburg, dass es der Stellungnahme von FFT zustimme. 8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (104) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (105) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (30) festgestellt hat, setzt die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV daher voraus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (106) Für die Zwecke dieses Beschlusses ist insbesondere das Vorliegen eines selektiven Vorteils näher zu prüfen. (107) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert „[d]ie Voraussetzung des selektiven Vorteils … die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige‘ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann“ (31). (108) In Steuersachen hat der Gerichtshof eine dreistufige Analyse entwickelt, um festzustellen, ob eine bestimmte Steuermaßnahme selektiv ist (32). In einem ersten Schritt wird die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt. Diese stellt das „Bezugssystem“ dar. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob die betreffende Steuermaßnahme insofern eine Abweichung von diesem Bezugssystem darstellt, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf die mit dem System verfolgten Ziele in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Wenn die Maßnahme eine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, wird dann in einem dritten Schritt festgestellt, ob die Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. Eine steuerliche Maßnahme, die eine Abweichung von der Anwendung des Bezugssystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien dieses Steuersystems beruht (33). Ist das der Fall, so ist die Steuermaßnahme nicht selektiv. In diesem dritten Schritt liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat. (109) Im FIAT-Urteil (34) hat der Gerichtshof weiter klargestellt, wie das einschlägige Bezugssystem zu ermitteln ist. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Kommission bei der Festlegung des Bezugssystems Parameter und Regeln, die außerhalb des fraglichen nationalen Steuersystems liegen, nicht berücksichtigen sollte. Konkret stellte der Gerichtshof unter Randnummer 96 des FIAT-Urteils fest, dass „[b]ei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Steuervorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, und der Feststellung, welche Steuerbelastung ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, … daher Parameter und Regeln, die außerhalb des fraglichen nationalen Steuersystems liegen, nicht berücksichtigt werden [dürfen], es sei denn, das nationale Steuersystem bezieht sich ausdrücklich darauf“. (110) In Anbetracht dieser Grundsätze kam der Gerichtshof unter Randnummer 117 des FIAT-Urteils (35) zu dem Schluss, dass der abschließende Beschluss in der Sache für nichtig zu erklären sei, weil die Kommission rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines selektiven Vorteils anhand eines Bezugsrahmens festgestellt habe, der einen Fremdvergleichsgrundsatz umfasse, der sich nicht aus einer umfassenden Prüfung des einschlägigen nationalen Steuerrechts ergebe. (111) Gemäß Artikel 266 AEUV ist es daher Aufgabe der Kommission, die sich aus dem FIAT-Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. (112) In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, dass sie ihre Beurteilung des Kriteriums des selektiven Vorteils im Einleitungsbeschluss auf die Annahme gestützt hatte, dass der Bezugsrahmen einen Fremdvergleichsgrundsatz umfasst. Sie hatte diesen Fremdvergleichsgrundsatz sowohl aus früheren Kommissionsentscheidungen (36) als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (37) abgeleitet und nach den OECD-Leitlinien ausgelegt, wie in den Erwägungsgründen 53 bis 56 des vorliegenden Beschlusses dargelegt. (113) Dementsprechend gründeten sich die vier in den Erwägungsgründen 63 bis 80 des Einleitungsbeschlusses dargelegten und in Abschnitt 4 aufgegriffenen spezifischen Zweifel auf das Vorliegen eines eigenständigen Fremdvergleichsgrundsatzes (38). Mit anderen Worten stützte sich die vorläufige Schlussfolgerung zum Beihilfecharakter des streitigen Steuervorbescheids im Einleitungsbeschluss auf eine Abweichung oder fehlerhafte Anwendung von einem Fremdvergleichsgrundsatz und von Regeln, die sich nicht aus einer umfassenden Prüfung des luxemburgischen Rechts ergaben. (114) Die Kommission räumt jedoch ein, dass der Gerichtshof im FIAT-Urteil feststellte, dass die Kommission im abschließenden Beschluss nicht das Vorliegen eines selektiven Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von FFT festgestellt hatte, da die Kommission bei der Festlegung des Bezugssystems „einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt [hatte], als den im luxemburgischen Recht festgelegten. Sie hat sich somit darauf beschränkt, in der Zielsetzung des allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystems den abstrakten Ausdruck dieses Grundsatzes zu identifizieren und den fraglichen Steuervorbescheid zu prüfen, ohne die Art und Weise zu berücksichtigen, in der dieser Grundsatz insbesondere in Bezug auf integrierte Unternehmen im nationalen Recht konkret verankert ist“ (39). Diese Feststellung ist auch für die im Einleitungsbeschluss enthaltene Analyse relevant. (115) In Bezug auf die Besteuerung integrierter Unternehmen hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass das auf Unternehmen in Luxemburg anwendbare nationale Recht darauf abziele, zu einer verlässlichen Annäherung an den Marktpreis zu gelangen, und auch wenn dieses Ziel allgemein dem des Fremdvergleichsgrundsatzes entspreche, dies nichts daran ändere, dass die konkreten Modalitäten der Anwendung dieses Grundsatzes mangels einer Harmonisierung im Unionsrecht im nationalen Recht festgelegt werden und bei der Bestimmung des Bezugsrahmens für die Feststellung des Vorliegens eines selektiven Vorteils zu berücksichtigen sind (40). Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission jedoch nicht auf einen Fremdvergleichsgrundsatz Bezug genommen, der im Wesentlichen in Artikel 164 Absatz 3 L.I.R. verankert ist. (116) Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass sich aus dem Forum 187-Urteil nicht ableiten lasse, dass der Gerichtshof einen eigenständigen Fremdvergleichsgrundsatz aufstellen wollte, der unabhängig von seiner Verankerung im nationalen Recht bei der Prüfung steuerlicher Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt (41). (117) Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass selbst wenn ein internationaler Konsens über den Fremdvergleichsgrundsatz bestehen sollte und sich zahlreiche nationale, in Steuersachen zuständige Behörden bei der Bildung und Kontrolle der Verrechnungspreise an den OECD-Leitlinien orientieren, „nur die nationalen Bestimmungen relevant [sind], wenn zu prüfen ist, ob bestimmte Transaktionen anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes zu untersuchen sind, und gegebenenfalls, ob Verrechnungspreise, die die Grundlage für die Bemessung des von einem Steuerpflichtigen zu versteuernden Einkommens und seiner Verteilung zwischen den betreffenden Staaten bilden, von einem fremdvergleichskonformen Ergebnis abweichen“ (42). (118) In Anbetracht dieser Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im FIAT-Urteil ist der Schluss zu ziehen, dass das in den Erwägungsgründen 59 bis 63 des Einleitungsbeschlusses definierte Bezugssystem, das ausschließlich auf einem eigenständigen Fremdvergleichsgrundsatz beruht, der aus den Beschlüssen der Kommission und dem Forum 187-Urteil in der Auslegung durch die OECD-Leitlinien abgeleitet wurde, keinen geeigneten Ausgangspunkt für die beihilferechtliche Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils im vorliegenden Fall darstellen kann. Außerdem wurden im Einleitungsbeschluss keine Zweifel auf der Grundlage des Artikels 164 Absatz 3 L.I.R und des Rundschreibens geäußert. (119) Wie im FIAT-Urteil dargelegt, entkräftet ein Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Ermittlung des Bezugssystems, anhand dessen der fragliche Steuervorbescheid zu beurteilen war, zwangsläufig alle Erwägungen zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (43). (120) Folglich ist es der Kommission weder aufgrund der im Einleitungsbeschluss geäußerten spezifischen Zweifel noch der darin enthaltenen Argumentation in Bezug auf die Definition des Bezugssystems möglich festzustellen, dass Luxemburg FFT mit dem streitigen Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hat. Darüber hinaus hat die Kommission im Einleitungsbeschluss weder anhand eines anderen Bezugssystems geprüft, ob der streitige Steuervorbescheid von einem solchen System abweicht, noch aus anderen Gründen, die mit dem Vorliegen eines selektiven Vorteils in Zusammenhang stehen könnten, Bedenken in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe geäußert. (121) Im vorliegenden Beschluss muss die Kommission daher die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines selektiven Vorteils zurücknehmen. Da die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ sind, erübrigt sich die Prüfung der weiteren in dem Artikel aufgeführten Kriterien. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (122) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der streitige Steuervorbescheid Luxemburgs zugunsten von FFT keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der streitige Steuervorbescheid des Großherzogtums Luxemburg vom 3. September 2012 zugunsten von FFT stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 28. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 37. (2)  Das Schreiben trug das Aktenzeichen HT.4020 — Pratiques en matière de ruling fiscal. (3)  Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung, nachstehend separat als „Vorabvereinbarung“ bezeichnet. (4)  Luxemburg hatte ausgewählte Informationen geschwärzt, insbesondere die Namen von Unternehmen und Tochtergesellschaften. (5)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) ersetzt. (6)  Mutmaßliche Beihilfe für FFT (SA.38375) [2014] (ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 37). (7)   ABl. C 369 vom 17.10.2014, S. 37. (8)  Siehe Erwägungsgrund 13. (9)  Unter der Nummer SA.37267 — Pratiques en matières de ruling fiscal — Luxemburg. (10)  Das Schreiben vom 24. März 2015 wurde der Kommission am 24. März 2014 und erneut am 26. März 2015 übermittelt. (11)  Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 Luxemburgs zugunsten von Fiat (ABl. L 351 vom 22.12.2016, S. 1). (12)  Verbundene Rechtssachen T-755/15 (Luxemburg/Kommission) und T-759/15 (Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission), ECLI:EU:T:2019:670. (13)  Siehe Rechtssachen C-885/19 P (Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission) und C-898/19 P (Irland/Kommission u. a.), ECLI:EU:C:2022:859. (14)  Basisprospekt, Fiat S.p.A., 14. März 2014. (15)  Ebd. (16)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD Publishing, Paris, 2010. (17)  OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) (vollständige Fassung), OECD Publishing, Paris, 2012. (18)  Entscheidung 2003/757/EG der Kommission über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25), Erwägungsgrund 95. (19)  Insbesondere können Steuervorbescheide, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns unangemessene Verrechnungspreismethoden zu verwenden — wie festgelegte Margen für eine Kostenaufschlags- oder Weiterverkaufspreismethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise — staatliche Beihilfen darstellen (siehe Entscheidung 2003/438/EG der Kommission über die staatliche Beihilfe C 50/2001 — Finanzierungsgesellschaften — durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 153 vom 20.6.2003, S. 40), Erwägungsgründe 43 und 44; Entscheidung 2003/501/EG der Kommission über die Beihilferegelung C 49/2001 für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20), Erwägungsgründe 46-47 und 50; Entscheidung 2003/755/EG der Kommission über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25), Erwägungsgründe 89 bis 95, und das damit verbundene Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 96 und 97; Entscheidung 2004/76/EG der Kommission über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1), Erwägungsgründe 50 und 53. (20)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 95. (21)  Entscheidung 2003/757/EG der Kommission über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25). (22)  Artikel 164 Absatz 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes („Loi modifiée du 4.12.1967 concernant l’impôt sur le revenu“, im Folgenden „L.I.R.“). (23)  L.I.R.-Rundschreiben Nr. 164/2 vom 28. Januar 2010 (im Folgenden „Rundschreiben“). (24)  Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Juni 2004 (im Folgenden „Basel II“-Rahmenvereinbarung). (25)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1, in der geänderten Fassung). (26)  Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationaler Regulierungsrahmen für Banken (Basel III). (27)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (28)  Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 über die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 26) (im Folgenden „Groepsrentebox-Entscheidung“). (29)  Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14); Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25); Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20); Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 5. September 2002 über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Kontroll- und Koordinierungsstellen durchgeführt hat (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17). (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2023, Luxemburg/Kommission C-451/21 P und C-454/21 P, ECLI:EU:C:2023:948, Rn. 106. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 40. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 49 und 64-65. Diese dreistufige Methode zur Prüfung der Selektivität einer Beihilfe wurde entwickelt, um die verdeckte Selektivität von vorteilhaften steuerlichen Maßnahmen zu offenbaren, in deren Genuss scheinbar jedes Unternehmen kommen kann: Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2023, Spanien/Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, ECLI:EU:C:2023:60, Rn. 48. (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 65. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, ECLI:EU:C:2022:859. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, ECLI:EU:C:2022:859. Siehe auch die Argumentation unter den Randnummern 81 bis 112 des Urteils. (36)  Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14); Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinieru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.