Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2404 der Kommission vom 28. November 2024 zu Steuervorbescheid SA.38375 (2014/C) (ex 2014/NN) — Luxemburg — mutmaßliche Beihilfe für FFT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8564)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2404 28.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2404 DER KOMMISSION vom 28. November 2024 zu Steuervorbescheid SA.38375 (2014/C) (ex 2014/NN) — Luxemburg — mutmaßliche Beihilfe für FFT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8564) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 übermittelte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg (im Folgenden „Luxemburg“) ein Auskunftsersuchen, in dem sie um ausführliche Informationen zur Steuervorbescheidpraxis des Landes ersuchte (2). (2) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 antwortete Luxemburg in allgemeiner Weise auf das Auskunftsersuchen und stellte einen Teil der angeforderten Informationen zur Verfügung. Luxemburg kam jedoch weder der Aufforderung der Kommission nach, eine Liste der von seiner Steuerverwaltung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erteilten Steuervorbescheide vorzulegen, noch übermittelte das Land bestimmte andere angeforderte Informationen. (3) Am 11. Oktober 2013 fand ein Treffen zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission statt. Anschließend äußerten die luxemburgischen Börden in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 2013 Zweifel, ob die von der Kommission angeführte Rechtsgrundlage geeignet sei, das ihrer Ansicht nach weit gefasste und allgemein gehaltene Auskunftsersuchen zu rechtfertigen. Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 15. Oktober 2013. (4) Es fanden weitere Briefwechsel zwischen Luxemburg (Schreiben vom 11. November und 2. Dezember 2013) und der Kommission (Schreiben vom 14. November und 12. Dezember 2013) statt. Luxemburg erklärte in seinen Schreiben, dass aufgrund der Regierungsneubildung nicht auf das Auskunftsersuchen der Kommission geantwortet werden könne. Daher gewährte die Kommission eine Verlängerung der Antwortfrist bis zum 15. Januar 2014. (5) Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 übermittelte Luxemburg 22 Steuervorbescheide aus dem Zeitraum 2010-2013, in denen die Namen der Steuerzahler geschwärzt worden waren. Nach Angaben Luxemburgs waren diese Vorbescheide für die luxemburgische Steuervorbescheidpraxis repräsentativ. (6) Einer dieser Steuervorbescheide betraf eine Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung (Advance Pricing Arrangement, im Folgenden „Vorabvereinbarung“) mit einem als „FFT“ bezeichneten Unternehmen. Mit Schreiben vom 3. September 2012 hatte die luxemburgische Steuerverwaltung die vom Steuerberater vorgeschlagene Vorabvereinbarung gebilligt (im Folgenden „streitiger Steuervorbescheid“ oder „FFT-Vorabvereinbarung (3)“). Die FFT-Vorabvereinbarung bezog sich auf die folgenden Dokumente (4): a) ein Schreiben von KPMG (im Folgenden „Steuerberater“) vom 14. März 2012 im Namen seines Kunden FFT, in dem die luxemburgische Steuerverwaltung um Billigung einer Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung ersucht wurde; b) einen Verrechnungspreisbericht, der eine vom Steuerberater zur Stützung des Antrags erstellte Verrechnungspreisanalyse enthielt. (7) Mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Kommission Luxemburg um Bestätigung, dass es sich bei dem in der FFT-Vorabvereinbarung als „FFT“ bezeichneten Steuerzahler um „Fiat Finance and Trade Ltd“ handelte. Die Kommission teilte außerdem mit, dass auf Grundlage der bereitgestellten Information nicht ausgeschlossen werden könne, dass die FFT-Vorabvereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von FFT darstelle. Die Kommission ersuchte Luxemburg um Bereitstellung zusätzlicher, für die Prüfung der FFT-Vorabvereinbarung relevanter Informationen. (8) Am 24. März 2014 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (5), mit der sie Luxemburg zur Übermittlung der in Erwägungsgrund 2 genannten Liste von Steuervorbescheiden aufforderte. (9) Mit Schreiben vom 24. April 2014 antwortete Luxemburg auf das Schreiben vom 7. März 2014 und erklärte, dass es über keine zusätzlichen, für die Prüfung der FFT-Vorabvereinbarung relevanten Informationen verfüge. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei FFT um Fiat Finance and Trade Ltd handele, verwiesen die luxemburgischen Behörden auf Schweigepflichtsbestimmungen des luxemburgischen Rechts und argumentierten, dass diese Bestimmungen ihnen die Bestätigung der Identität des in Rede stehenden Steuerzahlers untersagten. (10) Am 11. Juni 2014 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die FFT-Vorabvereinbarung (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (6). Der Einleitungsbeschluss wurde mit einer Anordnung zur Auskunftserteilung verbunden, in der Luxemburg aufgefordert wurde, zusätzliche Informationen zur FFT-Vorabvereinbarung vorzulegen. Insbesondere forderte die Kommission Luxemburg auf, die Identität des Begünstigten der Maßnahme bekannt zu geben. (11) Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 nahm Luxemburg zum Einleitungsbeschluss Stellung. Luxemburg argumentierte ferner, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfemaßnahme nicht habe feststellen können und dass die luxemburgischen Behörden die im Einleitungsbeschluss bzw. in der Anordnung zur Auskunftserteilung gestellten Fragen daher nicht beantworten müssten. (12) Am 14. August 2014 forderte die Kommission Luxemburg auf, die fehlenden, im Einleitungsbeschluss und in der Anordnung zur Auskunftserteilung genannten Informationen bereitzustellen. Außerdem ersuchte die Kommission Luxemburg darum, ihre noch ausstehenden Fragen im Einklang mit Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 direkt an FFT richten zu dürfen. (13) Am 3. September 2014 übermittelte Luxemburg eine Teilantwort auf die ausstehenden Fragen und wies darauf hin, dass es sich bei einem Teil der von der Kommission angeforderten Information um Geschäftsgeheimnisse von FFT handele, die sich nicht im Besitz der luxemburgischen Behörden befänden. Luxemburg bestätigte ferner, dass die Abkürzung FFT tatsächlich für das Unternehmen „Fiat Finance and Trade Ltd“ stehe, und erteilte der Kommission die Genehmigung, ihre Fragen direkt an FFT zu richten. (14) Der Einleitungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten darin zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 erhielt sie eine Stellungnahme von FFT. (15) Am 22. Dezember 2014 übermittelte Luxemburg eine Liste mit Begünstigten von Steuervorbescheiden, um dem Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Juni 2013 nachzukommen. In dieser Liste waren die im Zeitraum 2010-2012 von der luxemburgischen Steuerverwaltung erlassenen Steuervorbescheide aufgeführt. (16) Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 übermittelte Luxemburg seine Anmerkungen zu den auf den Einleitungsbeschluss hin eingegangenen Stellungnahmen Dritter. (17) Am 12. Februar 2015 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie Luxemburg über ihre Feststellung nach Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 informierte, dass sich das förmliche Prüfverfahren zu dem streitigen Steuervorbescheid bisher als wirkungslos erwiesen habe. Auf dieser Grundlage und mit der Genehmigung Luxemburgs (8) konnte die Kommission ihre Fragen direkt an FFT richten. (18) Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Luxemburg und an FFT. (19) Mit E-Mails vom 26. Februar und 3. März 2015 bat FFT um Erläuterungen zum Auskunftsersuchen sowie um eine Fristverlängerung für dessen Beantwortung, die die Kommission dem Unternehmen mit E-Mail vom 5. März 2015 gewährte. (20) Am 23. März 2015 ersuchte die Kommission Luxemburg in Reaktion auf die am 22. Dezember 2014 bereitgestellte Liste von Steuervorbescheiden um zusätzliche Informationen zu den Steuervorbescheiden aus dem Zeitraum 2010-2012 (9). (21) Mit Schreiben vom 24. März 2015 antwortete Luxemburg auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015 (10). (22) Mit Schreiben vom 31. März 2015 antwortete FFT auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Februar 2015. (23) Am 23. April 2015 übermittelte Luxemburg zusätzliche Informationen zu 1 900 Vorbescheiden, die im Antwortschreiben vom 22. Dezember 2014 aufgelistet waren. (24) Am 27. April 2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern von FFT, Luxemburgs und der Kommission statt, woraufhin Luxemburg am 4. Juni 2015, 18. Juni 2015 und 10. Juli 2015 weitere Informationen übermittelte. (25) Am 15. Juli 2015 fand eine Zusammenkunft zwischen dem Finanzvorstand von Fiat Chrysler Automobiles N.V., dem Nachfolger von Fiat S.p.A., den luxemburgischen Behörden und der Kommission statt. (26) Am 21. Oktober 2015 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die FFT-Vorabvereinbarung mit einem abschließenden Beschluss (11) ab. In diesem Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der streitige Steuervorbescheid eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Zudem stellte sie darin fest, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar und von Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt worden ist. Luxemburg wurde angewiesen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von FFT zurückzufordern. (27) Am 29. bzw. 30. Dezember 2015 erhoben FFT und Luxemburg Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses. (28) Am 24. September 2019 wies das Gericht diese Klagen ab und bestätigte den abschließenden Beschluss der Kommission (12). (29) Am 8. November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 auf und erklärte den abschließenden Beschluss der Kommission für nichtig (im Folgenden „FIAT-Urteil“ (13)), ließ den Einleitungsbeschluss jedoch unberührt. Das in Abschnitt 2.2 eingehender beschriebene förmliche Prüfverfahren zu dem streitigen Steuervorbescheid läuft daher noch und muss noch abgeschlossen werden. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Der Beihilfeempfänger (30) FFT ist Teil der Fiat-Gruppe. Zum Zeitpunkt des streitigen Steuervorbescheids setzte sich die Fiat-Gruppe aus Fiat S.p.A., einer Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin, und allen von Fiat S.p.A. kontrollierten Unternehmen zusammen (im Folgenden zusammen als „Fiat“ oder als „Fiat-Gruppe“ bezeichnet). Nach dem Zusammenschluss von Fiat S.p.A mit Fiat Investments N.V. am 12. Oktober 2014 wurde Fiat Chrysler Automobiles N.V. Nachfolger von Fiat S.p.A. (31) Fiat übte industrielle Tätigkeiten aus und bot Finanzdienstleistungen in der Automobilbranche an. Das Unternehmen entwarf, baute, produzierte, vertrieb und verkaufte Fahrzeuge für den Massenmarkt. Zu seinen Marken gehörten Fiat, Alfa Romeo, Lancia, Abarth, Ferrari, Maserati und eine Reihe von Chrysler-Marken. Darüber hinaus war Fiat auch in den Bereichen Bauteile, Produktionssysteme sowie After-Sales-Dienstleistungen und -Produkte tätig. Des Weiteren erbrachte die Gruppe zur Unterstützung ihrer Automobiltätigkeiten auch Dienstleistungen für Privatkunden und Händler in den Bereichen Finanzierung, Leasing und Vermietung (über Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und kommerzielle Vereinbarungen mit spezialisierten Finanzdienstleistern). Im Jahr 2013 verzeichnete Fiat einen Umsatz in Höhe von 86,816 Mrd. EUR und einen Nettogewinn von 1,951 Mrd. EUR. Im Jahr 2012 beliefen sich die entsprechenden Beträge auf 83,957 Mrd. EUR (Umsatz) und 896 Mio. EUR (Nettogewinn). (32) FFT stellte für die (vor allem) in Europa (mit Ausnahmen von Italien) niedergelassenen Fiat-Unternehmen Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen bereit und verwaltete mehrere Cash-Pooling-Strukturen für die Unternehmen der Gruppe. FFT wurde zu etwa 40 % von Fiat S.p.A. und zu 60 % von Fiat Finance S.p.A. gehalten, das wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft von Fiat S.p.A war (14). FFT verzeichnete 2012 ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von 1 572 300 EUR und 2013 in Höhe von 2 334 301 EUR (15). (33) Der von Luxemburg am 15. Januar 2014 vorgelegte Verrechnungspreisbericht enthielt die folgenden Informationen zu FFT und zur Fiat-Gruppe: Fiat hatte seine Finanz- und Treasury-Funktionen zentralisiert, wodurch sämtliche Tätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Finanzdienstleistungen für Unternehmen, Beziehungen zu Banken, Management der Währungs- und Zinsrisiken, Cash-Pooling, Geldmarktaktivitäten, Cash-Management sowie Einzugs- und Zahlungsinitiierung von Treasury-Gesellschaften innerhalb der Gruppe (im Folgenden zusammen „Treasury-Gesellschaften“) wahrgenommen wurden. (34) Die Treasury-Gesellschaften waren wie folgt organisiert: a) Fiat Finance S.p.A. war die in Italien niedergelassene Treasury-Gesellschaft, die für die Koordinierung der Finanzierungsgeschäfte für die in Italien niedergelassenen Unternehmen der Gruppe zuständig war. b) FFT nahm Treasury-Funktionen für die in Europa niedergelassenen Unternehmen der Gruppe (mit der Ausnahme von Italien) wahr. c) Fiat Finance North America, Inc. (im Folgenden „FFNA“) nahm Treasury-Funktionen für die in den USA niedergelassenen Unternehmen der Gruppe wahr. d) Fiat Finance Canada Ltd. (im Folgenden „FFC“) nahm Treasury-Funktionen für die in Kanada ansässigen Unternehmen der Gruppe wahr. e) Fiat Finanças Brasil Ltda nahm Treasury-Funktionen für die in Brasilien niedergelassenen Unternehmen der Gruppe wahr. (35) Die grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen, an denen FFT beteiligt war, können in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden: i) Transaktionen mit anderen Treasury-Gesellschaften (brancheninterne Transaktionen) und ii) Transaktionen mit anderen Unternehmen der Gruppe (gruppeninterne Transaktionen). (36) Was die wahrgenommenen Aufgaben betrifft, war FFT in folgenden Bereichen tätig: Marktfinanzierungen und Liquiditätsanlagen, Beziehungen zu Finanzmarktteilnehmern, Finanzkoordinierungs- und Beratungsdienste für die Unternehmen der Gruppe, Cash-Management-Dienste für die Unternehmen der Gruppe, kurzfristige und mittelfristige gruppeninterne Finanzierungen sowie Koordinierung mit den anderen Treasury-Gesellschaften. (37) Zu den Hauptrisiken, mit denen die Treasury-Gesellschaften im Allgemeinen konfrontiert waren, gehörten das Marktrisiko, das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Bankeinlagen oder anderen vergleichbaren kurzfristigen Anlagen, das Kontrahentenrisiko und das operative Risiko. (38) FFT verwaltete eine beträchtliche Anzahl an Finanzvermögenswerten, die vor allem mit gruppeninternen Darlehen, Forderungen der Gruppenunternehmen und zu einem kleineren Anteil mit Bankeinlagen in Verbindung standen. FFT verwendete IT-Systeme, die für die Ausführung der täglichen Geschäfte und die Verfolgung der Finanzmarktperformance erforderlich waren. 2.2.   Der streitige Steuervorbescheid (39) Dieser Beschluss hat die FFT-Vorabvereinbarung zum Gegenstand, einen Steuervorbescheid bezüglich Verrechnungspreisen, den Luxemburg mit Schreiben vom 3. September 2012 an FFT gerichtet hat. Mit dem streitigen Steuervorbescheid wurde eine vom Steuerberater von FFT vorgeschlagene Methode gebilligt, nach der die Gewinne innerhalb der Fiat-Gruppe FFT zugewiesen werden und die es FFT ermöglicht, seine jährlich an Luxemburg zu entrichtende Körperschaftssteuer zu ermitteln. (40) Die Unterlagen, die Luxemburg der Kommission als Gesamtheit der wesentlichen Elemente zur Rechtfertigung des streitigen Steuervorbescheids zur Verfügung gestellt hat, umfassen zwei Schreiben und den in Erwägungsgrund 6 genannten Verrechnungspreisbericht. (41) Mit Schreiben vom 3. September 2012 bestätigte die luxemburgische Steuerverwaltung, dass die Verrechnungspreisanalyse in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben 164/2 vom 28. Januar 2011 durchgeführt worden sei und mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einklang stehe. Mit anderen Worten erkannte die luxemburgische Steuerverwaltung an, dass die im Verrechnungspreisbericht dargelegte Verrechnungspreisanalyse des Steuerberaters zu einer fremdvergleichskonformen Vergütung für die von FFT wahrgenommenen Funktionen und das von dem Unternehmen übernommene Risiko führte. Die „fremdvergleichskonforme Vergütung“ von FFT, wie sie im Verrechnungspreisbericht aufgeführt und mit dem streitigen Steuervorbescheid gebilligt wurde, gestaltete sich wie folgt: „In der Verrechnungspreis-Studie wird eine angemessene Vergütung in Höhe von 2,542 Mio. EUR für das risikotragende Kapital (capital at risk) und für das für die Vergütung der von dem Unternehmen wahrgenommenen Funktionen vorgesehene Kapital festgelegt, wobei eine Spanne von +/– 10 % in Betracht gezogen wird.“ Auf den von FFT auf der Grundlage dieser Vergütung erwirtschafteten Nettogewinn wurde der in Luxemburg übliche Körperschaftsteuersatz von 28,8 % erhoben. In dem Schreiben hieß es ferner, dass die Entscheidung der Steuerverwaltung für eine Dauer von fünf Jahren bindend sei (d. h. vom Steuerjahr 2012 bis zum Steuerjahr 2016). (42) Dem Verrechnungspreisbericht zufolge war die am besten geeignete Methode zur Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns von FFT innerhalb der Fiat-Gruppe die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden „TNMM“). Nach Angaben des Steuerberaters ist die TNMM besonders dann angemessen, wenn eine der Parteien im Rahmen einer Transaktion keine einzigartigen Wertbeiträge leistet. Da dies dem Steuerberater zufolge bei FFT, das ausschließlich Finanzdienstleistungen erbracht habe, der Fall war, sei diese Methode am besten geeignet, um fremdvergleichskonforme Preise im Einklang mit den Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (16) (im Folgenden „OECD-Leitlinien“) zu ermitteln. (43) Im Verrechnungspreisbericht bestimmte der Steuerberater die Vergütung für FFT, die den steuerpflichtigen Gewinn darstellte, in Abhängigkeit von dem Kapital, das FFT benötigte, um seine Funktionen wahrzunehmen und die entsprechenden Risiken zu übernehmen, unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte. (44) Diese Vergütung wurde wie folgt bestimmt: i) Schätzung des „risikotragenden Kapitals“ von FFT; ii) Bestimmung des Kapitals, das FFT für die Wahrnehmung seiner Funktionen und zur Unterlegung seiner Finanzinvestitionen verwendete; iii) Schätzung der erwarteten Vergütung des „risikotragenden Kapitals“ von FFT auf der Grundlage des „Capital Asset Pricing Model“ (im Folgenden „CAPM“) und Bestimmung der Rendite für das für die Wahrnehmung der Funktionen eingesetzte Kapital sowie iv) Berechnung der Gesamtrentabilität, die FFT für die Vergütung der übernommenen Risiken und der wahrgenommenen Funktionen verbleiben sollte, durch Kombination der Ergebnisse der Schritte i bis iii. (45) In diesem Beschluss wird geprüft, ob die mit dem streitigen Steuervorbescheid genehmigte Verrechnungspreisvereinbarung zu einem selektiven Vorteil geführt hat, der eine staatliche Beihilfe darstellt. 3.   BESCHREIBUNG DES EINSCHLÄGIGEN RECHTSRAHMENS 3.1.   Orientierungshilfen zu Verrechnungspreisen (46) Dieser Beschluss betrifft einen Steuervorbescheid, mit dem eine Verrechnungspreisvereinbarung gebilligt wird. Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise sind Vereinbarungen, mit denen für steuerliche Zwecke im Voraus für einen bestimmten Zeitraum geeignete Kriterien für die Bestimmung der Verrechnungspreise für gruppeninterne Transaktionen festgelegt werden. (47) In diesem Zusammenhang sind Verrechnungspreise die Preise, die für geschäftliche Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen einer Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden, insbesondere Preise für Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe einem anderen Unternehmen derselben Gruppe zur Verfügung stellt. Die Verrechnungspreise haben somit Einfluss auf die Gewinnverteilung zwischen den einzelnen Teilen einer Unternehmensgruppe. (48) Multinationale Unternehmen zahlen Steuern in Steuergebieten mit unterschiedlichen Steuersätzen. Der auf Ebene der Unternehmensgruppe erzielte Gewinn nach Steuern ist die Summe des in den einzelnen Ländern, in denen die Unternehmensgruppe steuerpflichtig ist, erzielten Gewinns nach Steuern. Für multinationale Unternehmen kann ein finanzieller Anreiz bestehen, nicht den in den einzelnen Ländern angegebenen Gewinn zu maximieren, sondern bei der Zuweisung der Gewinne zu den einzelnen Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe den Unternehmen in Niedrigsteuergebieten möglichst hohe Gewinne und den Unternehmen in Hochsteuergebieten möglichst niedrige Gewinne zuzuweisen. (49) Um eine gerechte Besteuerung zu erreichen, wurde ein international vereinbarter Standard für die Festsetzung der Verrechnungspreise festgelegt. So wird in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (17), in dem es um die Besteuerung verbundener Unternehmen geht, der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt, nach dem die Preise bei gruppeninternen Transaktionen den Marktpreisen entsprechen müssen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird in den OECD-Leitlinien näher ausgeführt. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (50) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des streitigen Steuervorbescheids mit dem Binnenmarkt. Insbesondere hatte sie Zweifel, ob die mit dem streitigen Steuervorbescheid genehmigte Verrechnungspreisvereinbarung zu einer fremdvergleichskonformen Vergütung für FFT führte. (51) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der streitige Steuervorbescheid nicht bewirken sollte, dass die in Rede stehenden Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, niedriger besteuert werden. Wenn Steuerbehörden durch Ermessensausübung in Form von Steuervorbescheiden akzeptieren, dass multinationale Unternehmen bei der Festlegung der Geschäftsbedingungen für gruppeninterne Transaktionen von den Marktbedingungen abweichen, verzichten sie unter Umständen auf steuerpflichtige Einkünfte in ihrem Steuergebiet, wodurch ihnen staatliche Mittel entgehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuerbehörden Geschäftsbedingungen akzeptieren, die von den zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern geltenden Bedingungen abweichen. (52) Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass es für die Feststellung, ob eine Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Unternehmens zu einem Vorteil geführt hat, erforderlich ist, diese Methode mit dem normalen Steuersystem zu vergleichen, das auf der Differenz zwischen Gewinnen und Verlusten eines Unternehmens beruht, das seine Tätigkeiten unter normalen Marktbedingungen ausübt. So erklärte die Kommission, dass Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht von einer Vereinbarung oder Vergütung abweichen dürfen, die ein unabhängiger umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen akzeptiert hätte (Fremdvergleichsgrundsatz) (18). (53) In diesem Zusammenhang verwies die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss auf die Rechtsprechung, der zufolge durch eine Festlegung der Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz Marktbedingungen geschaffen werden können. Wenn hingegen die Methode zur Besteuerung gruppeni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.