Europäische Union

Beschluss des Rates vom 23. Mai 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0646. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Projekte. 7. Er trägt alle verfügbaren Informationen über die Seen und ihr Einzugsgebiet zusammen, erbittet und akzeptiert Vorschläge von Regierungsstellen, Einrichtungen und NRO, um seine Arbeit und die Bereitschaft der Vertragsparteien zur Umsetzung der Vereinbarung zu verbessern. 8. Er erstellt und veröffentlicht einen Jahresbericht über den Umweltzustand des Prespa-Parkgebiets, der in einem Abschnitt die Arbeiten des Ausschusses beschreibt. 9. Er fungiert als Verbindungsstelle zum Ohrid-Verwaltungsausschuss, wohnt als Beobachter dessen Sitzungen bei und koordiniert Maßnahmen, um beim Schutz und bei der nachhaltigen Entwicklung der Großregion optimale Ergebnisse zu erzielen. 10. Er fördert gegebenenfalls den Dialog über die nachhaltige Bewirtschaftung des erweiterten Drin-Einzugsgebiets. 11. Er fördert die Mobilisierung von Ressourcen der Vertragsparteien und gegebenenfalls der Staatengemeinschaft, um Risiken zu erfassen und zu bewerten und im Falle unerwarteter Ereignisse wie Hochwasser, Waldbrände und anderer Natur- oder von Menschenhand verursachter Katastrophen die negativen Auswirkungen abzuschwächen und die empfindlichen Ökosysteme des Parkgebiets sowie ihre Funktionen und Dienstleistungen vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen. Artikel 12 Beschlüsse des Verwaltungsausschusses (1)   Die Beschlussfassung im Ausschuss erfolgt einvernehmlich. Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Frage dem Hochrangigen Segment zur Beschlussfassung vorgelegt. (2)   Der Ausschuss richtet seine Empfehlungen an die Vertragsparteien. (3)   Jede Vertragspartei setzt die Empfehlungen des Ausschusses nach staatlichem Recht um und berichtet dem Ausschuss regelmäßig über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen. (4)   Ist eine Vertragspartei nicht oder nur teilweise in der Lage, eine Empfehlung des Ausschusses umzusetzen, so teilt sie dies dem Ausschuss unter Angabe der Gründe für die Nichtumsetzung mit und schlägt die Modalitäten sowie den Zeitrahmen für die Umsetzung vor. (5)   Der Ausschuss führt ein Register über die gefassten Beschlüsse. Artikel 13 Sekretariat (1)   Der Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem technischen Nebenorgan, dem Sekretariat, unterstützt. (2)   Das Sekretariat besteht aus drei Personen, die vom jeweiligen Umweltministerium der Vertragsstaaten ernannt werden und unter der Leitung eines Sachverständigen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Schutzgebieten und für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten stehen, den der Ausschuss im Wege einer internationalen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bestellt. (3)   Die Arbeit des Sekretariats richtet sich nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses und wird vom Ausschussvorsitzenden überwacht. (4)   Das Sekretariat nimmt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel die folgenden spezifischen Aufgaben wahr: a) Vorbereitung des jährlichen Arbeitsplans des Verwaltungsausschusses Prespa-Park, einschließlich detailliertem Finanzplan, sowie der punktuellen Arbeitspläne (z. B. Kommunikationspläne), ebenfalls mit detaillierten Finanzplänen, und Überwachung der Umsetzung dieser Pläne; b) Vorbereitung oder Unterstützung der Vorbereitung von Sitzungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung abgehalten werden; c) Erleichterung von Konsultationen zu politischen und anderen relevanten Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zwischen Interessenträgern und Konsultationen auf Ebene politischer Entscheidungsträger und auf technischer Ebene durch Arbeitsgruppen und/oder Sachverständigengruppen; d) Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Informationen über Vorschriften, Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2 nachhaltig beeinflussen oder beeinflussen können; e) Follow-up gemeinsamer Projekte; f) Zusammentragung, Auswertung, Veröffentlichung und Förderung von Forschungsprojekten und Zusammenarbeit im Prespa-Parkgebiet; g) Kontaktpflege zu und Sitzungen mit Sponsoren; Vorbereitung oder Unterstützung der Vorbereitung von Projektunterlagen; h) Übersetzung wichtiger Dokumente; technische Unterstützung und Sekretariatsarbeiten für Vertreter lokaler Gebietskörperschaften; i) Vertretung des Ausschusses in internationalen Foren; j) jede andere Aufgabe, die ihm vom Ausschuss übertragen wird. (5)   Das Sekretariat hat seinen Sitz für die Dauer von vier Jahren in Aghios Germanos, Griechenland, oder bis der Ausschuss anders entscheidet; es gilt das Rotationsprinzip. (6)   Der Ausschuss ist befugt, mit dem Gastland eine Sitzvereinbarung über die Ausübung seiner Funktionen zu schließen. Artikel 14 Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung (1)   Der Verwaltungsausschuss Prespa-Park setzt gemäß Artikel 10 eine Arbeitsgruppe für Wasserbewirtschaftung ein. (2)   Als Mitglieder dieser Arbeitsgruppe benennen die Vertragsstaaten nach gegenseitiger Konsultation Behörden und Stellen, die in dem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Prespa-Parks für die Wasserbewirtschaftung zuständig sind und teilen diese Ernennungen dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Prespa-Park mit. (3)   Die Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung legt dem Verwaltungsausschuss Empfehlungen, die auf den Grundsätzen der integrierten Bewirtschaftung von Einzugsgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der EU (2000/60/EG) beruhen, zur Annahme vor. (4)   Die spezifischen Aufgaben und das Mandat der Arbeitsgruppe werden im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. (5)   Die operationellen Kosten der Arbeitsgruppe Wasserbewirtschaftung (Teilnahme an und Organisation von Sitzungen) werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von vier Jahren vom Hellenischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel getragen. Artikel 15 Ausgaben gemeinsamer Gremien (1)   Die Umsetzung des Arbeitsplans des Verwaltungsausschusses Prespa-Park wird aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Vertragsparteien und aus anderen Quellen finanziert. (2)   Jede Vertragspartei finanziert grundsätzlich die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer nationalen Vertreter an den Sitzungen des Ausschusses, des Sekretariats und der Arbeitsgruppen, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 5. (3)   Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet eine Ausschusssitzung stattfinden wird, trägt die Kosten der Sitzungsorganisation. (4)   Das Sekretariat erstellt einen jährlichen Kostenfinanzierungsplan, der dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird; die Finanzierung erfolgt aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Vertragsstaaten und aus anderen Quellen. Die Büroausstattung wird von dem Vertragsstaat bereitgestellt, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat; die diesbezüglichen Kosten fallen in der Regel nicht unter den Finanzierungsplan. VIERTER TEIL STREITBEILEGUNG Artikel 16 Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung streben die Vertragsparteien nach einer Verhandlungslösung oder einer anderen international anerkannten Form der Streitbeilegung, die für beide Seiten akzeptabel ist. FÜNFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Änderungen der Vereinbarung (1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen der vorliegenden Vereinbarung vorschlagen. (2)   Jede Änderung der vorliegenden Vereinbarung wird einvernehmlich beschlossen. Änderungen treten nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 in Kraft. Artikel 18 Inkrafttreten (1)   Diese Vereinbarung ist nach den Verfahrensvorschriften der jeweiligen Vertragspartei zu ratifizieren. (2)   Diese Vereinbarung tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung über die Ratifizierung der Vereinbarung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig zusenden, in Kraft. Artikel 19 Bezug zu anderen Übereinkommen (1)   Diese Vereinbarung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus etwaigen anderen Übereinkommen, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung in Kraft sind. Diese Vereinbarung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus dem EU-Recht. (2)   Zur Umsetzung dieser Vereinbarung können die Vertragsparteien bi- oder trilaterale Verträge oder Vereinbarungen schließen, soweit diese der vorliegenden Vereinbarung nicht zuwiderlaufen. Artikel 20 Laufzeit und Kündigung Diese Vereinbarung ist von unbegrenzter Laufzeit, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt auf diplomatischem Wege mit, dass sie beabsichtigt, die Vereinbarung zu kündigen; in diesem Falle läuft die Vereinbarung sechs Monate nach dem Tag der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung ab. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Gültigkeit etwaiger anderer laufender Vereinbarungen oder Projekte im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung von der Kündigung unberührt. Ausgefertigt in Pyli am zweiten Februar zweitausendzehn in vier Urschriften in englischer Sprache, wobei jede Urschrift gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.