Europäische Union

Beschluss 2008/877/GASP des Rates vom 24. Oktober 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUMM Georgia nicht haftbar gemacht werden. (2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUMM Georgia über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUMM Georgia zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was Ansprüche der EUMM Georgia anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUMM Georgia und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. (4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit a) bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; b) bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. (5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUMM Georgia und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUMM Georgia ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUMM Georgia keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt. (6)   Zwischen der EUMM Georgia und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 18 Kontaktpflege und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUMM Georgia und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und den Vertretern der EU beigelegt. Artikel 19 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUMM Georgia und des Personals der EUMM Georgia Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUMM Georgia leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 20 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 21 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Weg die letzte schriftliche Notifizierung darüber eingeht, dass die Parteien die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 8 bis 10, Artikel 14 und Artikel 17 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUMM Georgia verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Änderungen und Berichtigungen dieses Abkommens werden in gegenseitigem Einvernehmen von den Parteien schriftlich vorgenommen. Sie werden in Form separater Protokolle festgelegt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind und nach der Regelung gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten. (4)   Das Abkommen ist gültig, bis eine der beiden Parteien die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzt, dass sie eine Beendigung des Abkommens wünscht. Die Beendigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung rechtskräftig. Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Brüssel am 3. November 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Europäische Union Für Georgien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.