Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2018 zur förmlichen Einrichtung der Expertengruppe „Zollpolitik“ der Kommission

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Quellenkennung: 32018D0612(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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12.6.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 201/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018 zur förmlichen Einrichtung der Expertengruppe „Zollpolitik“ der Kommission (2018/C 201/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird der Union die Zuständigkeit für zollbezogene Angelegenheiten in verschiedenen internen und externen Politik- und Handlungsbereichen übertragen. Die Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Union und die Umsetzung der auf ihrer Grundlage angenommenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten haben die Zollunion seit 1968 geprägt und schrittweise gestärkt. (2) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ (1) muss die Kommission die Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten neu beleben, um mit der fachlichen Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Beratungsgremiums zu einer gemeinsamen globalen Sichtweise der Führung der Zollunion der EU zu gelangen und so eine flexiblere und effektivere Zusammenarbeit und bessere Rechtsetzung zu gewährleisten. (3) Außerdem muss durch eine bessere Koordinierung zwischen und Zusammenarbeit mit den operativen Diensten für die einheitliche Anwendung und wirksame Durchsetzung von Regelungen gesorgt werden. (4) Darüber hinaus ist für ein wirksames Management der Außengrenzen der Union heute eine vernetzte Grenzsicherung und Rechtsdurchsetzung erforderlich, ebenso wie eine Intensivierung der Zusammenarbeit und ein vermehrter Informationsaustausch mit den Verwaltungen, die an anderen maßgeblichen Politikfeldern wie der Sicherheitsunion beteiligt sind, um zu ihrer Wirksamkeit beizutragen. (5) Im Hinblick auf die Politikentwicklung, Koordinierung und Umsetzung der Zollunion hat die Kommission bislang weitgehend von dem Fachwissen und der Beratung der im Jahr 1962 eingerichteten Gruppe für Zollpolitik profitiert. Die Gruppe für Zollpolitik ist eine informelle Expertengruppe der Kommission im Sinne des Beschlusses der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen (2), in der die Leiter der Zollverwaltungen zusammenkommen. Die Bedeutung der Gruppe für Zollpolitik wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Reform der Governance der EU-Zollunion (3) anerkannt. (6) Um die Stellung der Gruppe für Zollpolitik im Rahmen der Governance der Zollunion zu festigen, und gleichzeitig die Beständigkeit der in diesem Zusammenhang geleisteten Arbeit zu gewährleisten und auf dem Fachwissen der Gruppe aufzubauen, und um die Bedeutung der Gruppe im Governance-Prozess der Zollunion neben den anderen beteiligten Gremien zu unterstreichen und ihre Rolle, ihre Aufgaben und ihre Struktur weiterzuentwickeln und zu präzisieren, muss der Status der Gruppe für Zollpolitik formalisiert werden. (7) Im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission über die Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion (4) dargelegten strategischen Zielen der Zollunion sollte die Gruppe die Kommission bei der Festlegung der Zollpolitik und -strategie unterstützen und deutliche strategische und operative Prioritäten für die künftige Entwicklung und Verwaltung der Zollunion festlegen. (8) Die Gruppe sollte die Kommission auch dabei unterstützen, im Hinblick auf die operativen Aspekte der Zollunion und die Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Strategien der Union im Zollbereich für eine übergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren zu sorgen. Darüber hinaus sollte die Gruppe den entsprechenden Aspekten anderer mit dem Zollbereich zusammenhängender Politikbereiche wie Betrugsbekämpfung oder Steuererhebung Rechnung tragen und Beratung zu diesen Aspekten anbieten. (9) Die Gruppe sollte sich aus den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. (10) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. (11) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen — BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Die Expertengruppe „Zollpolitik“ (im Folgenden die „Gruppe“) der Kommission wird förmlich eingerichtet. Artikel 2 Aufgaben Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) strategische Beratung der Kommission in Fragen der Zollpolitik sowie in der Frage, wie das Funktionieren der Zollunion verbessert werden kann; b) Beratung der Kommission in Bezug auf das wirksame und effiziente Funktionieren der Zollunion, einschließlich Beratung zu konkreten Strategien und ihrer Umsetzung; c) Austausch von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Informationen über neu auftretende Risiken und operative Herausforderungen sowie Herausforderungen in den Bereichen Finanzierung und Einhaltung der Vorschriften; d) strategische Beratung der Kommission in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der folgenden Finanzprogramme: i) Zoll 2020, eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); ii) Fiscalis 2020, eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); e) Beratung in Angelegenheiten der Einnahmenerhebung, die in die Zuständigkeit des Zolls fallen; f) strategische Beratung zu i) neuen oder geplanten neuen zollpolitischen und Programminitiativen sowie geplanten Rechtsvorschriften, die die derzeitige Zollpolitik verändern oder beeinflussen oder operative Verfahren berühren werden; ii) Fragen der konkreten Umsetzung politischer Maßnahmen, die sich aus neuen Rechtsvorschriften ergeben; iii) Aspekte, die die Organisation, die Personalverwaltung, einschließlich Schulungs- und Ausbildungsprogrammen, den Haushalt und die Kapazitäten der Verwaltungen oder Behörden der Mitgliedstaaten beeinflussen werden; iv) alle sonstigen Fragen strategischer Art zu zollbezogenen Angelegenheiten/Fragen, an denen die Mitglieder beteiligt sind und die in andere Politikbereiche der Union als die Zollunion fallen; g) Initiierung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren in zollbezogenen Fragen. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann die Gruppe in allen zollbezogenen Fragen konsultieren. Artikel 4 Mitgliedschaft (1)   Die Mitglieder sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Die Mitglieder benennen ihre Vertreter auf der Ebene des Generaldirektors der GD TAXUD/auf Abteilungsleiterebene oder auf einer vergleichbaren Ebene und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter das erforderliche Fachwissen einbringen. (2)   Vertreter von Mitgliedern, die nach Auffassung der GD TAXUD die Bedingungen des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden. Artikel 5 Vorsitz Den Vorsitz in der Gruppe führt der Generaldirektor der GD TAXUD oder, in Abwesenheit des Generaldirektors, ein anderer von der GD TAXUD ernannter Vertreter der Kommission. Artikel 6 Arbeitsweise (1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen der GD TAXUD in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig. (2)   Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten. (3)   Die GD TAXUD nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen. (4)   Im Einvernehmen mit der GD TAXUD kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden. (5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. (6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird. Artikel 7 Untergruppen (1)   Die GD TAXUD kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die GD TAXUD festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. (2)   Nur Mitglieder der Gruppe können zu Mitgliedern einer Untergruppe ernannt werden. Artikel 8 Hinzuziehung von Experten Die GD TAXUD kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen. Artikel 9 Beobachter (1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ein Beobachterstatus gewährt werden. (2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter. (3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil. Artikel 10 Geschäftsordnung Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD TAXUD mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Artikel 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (10) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 12 Transparenz (1)   Die Gruppe und die Untergruppen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. (2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der Zollbehörden; b) die Namen der Beobachter. (3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) voraussichtlich beeinträchtigt würde. Artikel 13 Sitzungskosten (1)   Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. (2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Kostenerstattungen sind auf einen Teilnehmer je Mitgliedstaat beschränkt. Brüssel, den 7. Juni 2018 Für die Kommission Pierre MOSCOVICI Mitglied der Kommission (1)  COM(2016) 813 final vom 21. Dezember 2016. (2)  C(2016) 3301 final vom 30. Mai 2016. (3)  ABl. C 171 vom 6.6.2014, S. 1. (4)  COM(2008) 169 final vom 1. April 2008. (5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209). (7)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25). (8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). (10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). (11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.