Europäische Union

2008/579/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0579. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz und Verbrauch von Kaffee, einschließlich Angaben zu Kaffeeerzeugung, -handel und -preise in verschiedenen Marktkategorien und entsprechender Angaben zu kaffeehaltigen Erzeugnissen, und b) technischer Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, sofern dies als zweckdienlich erachtet wird. (2)   Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die Informationen vorzulegen, die er als für seine Tätigkeit erforderlich ansieht, einschließlich regelmäßiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Trends bei der Erzeugung, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz, Verbrauch, Vorräte, Preise und Steuern; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, die die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vermarkten. Die verlangten Informationen sind von den Mitgliedern nach Möglichkeit so ausführlich, aktuell und genau wie praktisch durchführbar vorzulegen. (3)   Der Rat richtet ein System von Indikatorpreisen ein und veröffentlicht einen zusammengesetzten Tagesindikatorpreis, der die tatsächliche Marktlage widerspiegelt. (4)   Legt ein Mitglied die statistischen und sonstigen Informationen, die der Rat für die ordnungsgemäße Tätigkeit der Organisation benötigt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder treten dabei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung anzugeben. Das Mitglied kann den Rat ebenfalls über seine Schwierigkeiten unterrichten und technische Hilfe anfordern. (5)   Stellt sich heraus, dass technische Hilfe erforderlich ist, oder hat ein Mitglied die nach Absatz 2 erforderlichen statistischen Informationen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht vorgelegt und nicht die Hilfe des Rates angefordert oder dem Rat die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung nicht mitgeteilt, so kann der Rat Maßnahmen treffen, die geeignet sind, das betreffende Mitglied dazu zu veranlassen, die angeforderten Angaben vorzulegen. Artikel 33 Ursprungszeugnisse (1)   Um die Zusammenstellung von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt worden sind, richtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen ein, für das die vom Rat festgelegten Vorschriften gelten. (2)   Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse werden nach den vom Rat festgelegten Vorschriften von einer geeigneten Stelle ausgestellt, die von dem Mitglied ausgewählt und von der Organisation zugelassen wird. (3)   Die Ausfuhrmitglieder notifizieren der Organisation die staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen soll. Nichtstaatliche Stellen müssen von der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften eigens zugelassen werden. (4)   Die Ausfuhrmitglieder können ausnahmsweise und mit hinreichender Begründung beim Rat beantragen, der Organisation die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Angaben über ihre Kaffeeausfuhren auf anderem Wege zu übermitteln. Artikel 34 Studien, Untersuchungen und Berichte (1)   Zur Unterstützung der Mitglieder fördert die Organisation die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zu einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft. (2)   Dies kann Arbeiten über die ökonomischen Aspekte von Kaffeeerzeugung und Kaffeeabsatz, Analysen der Wertschöpfungskette von Kaffee, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf Kaffeeerzeugung und -verbrauch, Aspekte der Nachhaltigkeit in der Kaffeewirtschaft, Verbindungen zwischen Kaffee und Gesundheit und zu den Chancen für die Erweiterung der Kaffeemärkte für traditionelle und etwaige neue Verwendungsmöglichkeiten beinhalten. (3)   Soweit technisch machbar können auch Informationen zu den folgenden Aspekten erhoben, zusammengestellt, ausgewertet und verbreitet werden: a) Mengenangaben und Preise für Kaffee unter Berücksichtigung von Faktoren wie geografische Lage und qualitätsrelevante Produktionsbedingungen; b) Informationen zu Marktstrukturen, Nischenmärkten und neuen Trends, die sich bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch abzeichnen. (4)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 nimmt der Rat ein jährliches Arbeitsprogramm für Studien, Untersuchungen und Berichte unter Angabe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs an. Diese Tätigkeiten werden entweder aus im Verwaltungshaushalt vorgesehenen Mitteln oder aus außerbudgetären Quellen finanziert. (5)   Die Organisation achtet besonders darauf, kleinen Kaffeeerzeugern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, um sie bei der Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Kredit- und Risikomanagements zu unterstützen. KAPITEL XIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 35 Vorbereitung eines neuen Übereinkommens (1)   Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen. (2)   Zur Durchführung dieser Bestimmung prüft der Rat die von der Organisation erzielten Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 1 aufgeführten Ziele dieses Übereinkommens. Artikel 36 Nachhaltige Kaffeewirtschaft Die Mitglieder tragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und der nachhaltigen Verarbeitung von Kaffee gebührend Rechnung und berücksichtigen dabei die in der Agenda 21 enthaltenen Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurden, und die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannisburg 2002 angenommenen Grundsätze und Ziele. Artikel 37 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der in der Kaffeewirtschaft tätigen Menschen im Einklang mit dem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung und berücksichtigen dabei die international anerkannten Grundsätze und geltenden Normen in diesem Bereich. Ferner sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. KAPITEL XIV KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN Artikel 38 Konsultationen Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen, die von anderen Mitgliedern in dieses Übereinkommen betreffenden Fragen erhoben werden, und bieten in geeigneter Form Gelegenheit zu Konsultationen. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf der Konsultationen auf Ersuchen der einen und mit Zustimmung der anderen Partei einen unabhängigen Ausschuss ein, der gute Dienste für eine Schlichtung leistet. Die Kosten des Ausschusses gehen nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der Einsetzung des Ausschusses durch den Exekutivdirektor nicht zu oder führen die Konsultationen nicht zu einer Lösung, so kann die Frage nach Artikel 39 dem Rat vorgelegt werden. Führen die Konsultationen zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor ein Bericht vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu. Artikel 39 Streitigkeiten und Beschwerden (1)   Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines Mitglieds, das Streitpartei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. (2)   Der Rat richtet ein Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren ein. KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 40 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (1)   Sofern nichts anderes bestimmt wird, liegt dieses Übereinkommen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. August 2008 am Sitz des Verwahrers für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und für die zu der Tagung des Rates, auf der dieses Übereinkommen angenommen wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung aus. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren. (3)   Sofern in Artikel 42 nichts anderes bestimmt ist, sind die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30. September 2008 beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden nicht bis zu diesem Tag hinterlegen können, eine Fristverlängerung gewähren. Ein solcher Beschluss ist dem Verwahrer zu übermitteln. (4)   Bei Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft eine Erklärung beim Verwahrer, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Artikel 41 Vorläufige Anwendung Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren vorläufig anwenden wird. Artikel 42 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, sobald Unterzeichnerregierungen, die nach einer am 28. September 2007 ohne Berücksichtigung eines zeitweiligen Entzugs des Stimmrechts nach Artikel 21 vorgenommenen Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und Unterzeichnerregierungen, die nach derselben Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Andernfalls tritt dieses Übereinkommen endgültig in Kraft, sofern es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten Anteile durch Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind. (2)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem späteren Tag innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate vorläufig in Kraft, sofern Unterzeichnerregierungen mit den in Absatz 1 genannten Stimmen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben. (3)   Ist dieses Übereinkommen vorläufig in Kraft getreten, aber am 25. September 2009 noch nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es vorläufig außer Kraft, es sei denn, die Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben, beschließen im gegenseitigen Einvernehmen, dass dieses Übereinkommen für einen bestimmten Zeitraum weiter vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeichnerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt. (4)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können die Unterzeichnerregierungen, die nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt. Artikel 43 Beitritt (1)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, können die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen nach vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten. (2)   Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam. (3)   Bei Hinterlegung einer Beitrittsurkunde hinterlegt jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 eine Erklärung, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten dieser Organisationen können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Artikel 44 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 45 Freiwilliger Rücktritt Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam. Artikel 46 Ausschluss Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Anwendung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss unverzüglich dem Verwahrer. 90 Tage nach dem Beschluss des Rates verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Organisation und ist nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens. Artikel 47 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern (1)   Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge an die Organisation verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei einer Änderung nicht zustimmen kann und sich deshalb nach Artikel 49 Absatz 2 nicht mehr an diesem Übereinkommen beteiligt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen. (2)   Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet. Artikel 48 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung (1)   Dieses Übereinkommen gilt ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt wird. (2)   Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse. (3)   Der Rat kann beschließen, dass dieses Übereinkommen nach seinem Außerkrafttreten um einen oder mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren verlängert wird. Ein Mitglied, das der Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Verwahrer vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und ist mit Beginn des Verlängerungszeitraums nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens. (4)   Der Rat kann jederzeit beschließen, dass dieses Übereinkommen außer Kraft gesetzt wird. Es tritt dann zu dem vom Rat festgesetzten Zeitpunkt außer Kraft. (5)   Unbeschadet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens besteht der Rat so lange fort, wie dies für die Beschlüsse notwendig ist, die in dem für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlichen Zeitraum gefasst werden müssen. (6)   Der Rat übermittelt dem Verwahrer ordnungsgemäß die Beschlüsse über die Geltungsdauer und die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens sowie die nach diesem Artikel beim Rat eingegangenen Notifikationen. Artikel 49 Änderung (1)   Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und übermittelt diesen Vorschlag allen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für alle Mitglieder der Organisation 100 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, beim Verwahrer eingegangen sind. Der genannte Anteil von zwei Dritteln wird auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag den betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung übermittelt wurde, berechnet. Der Rat legt die Frist fest, innerhalb deren die Vertragsparteien dem Verwahrer ihre Zustimmung zu der Änderung notifizieren müssen, und unterrichtet alle Vertragsparteien und den Verwahrer über diese Frist. Sind bei Ablauf dieser Frist die für das Wirksamwerden der Änderung erforderlichen Anteile nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als abgelehnt. (2)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, ist eine Vertragspartei, die nicht innerhalb der vom Rat gesetzten Frist ihre Zustimmung zu der Änderung notifiziert hat, mit Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens. (3)   Der Rat notifiziert dem Verwahrer die den Vertragsparteien nach diesem Artikel zugeleiteten Änderungen. Artikel 50 Ergänzungs- und Übergangsbestimmung Die nach dem Internationalen Kaffeeübereinkommen von 2001 von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft. Artikel 51 Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens Der englische, der französische, der portugiesische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. Die Urschriften werden beim Verwahrer hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben. ANHANG UMRECHNUNGSFAKTOREN DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS VON 2001 FÜR RÖSTKAFFEE, ENTKOFFEINIERTEN KAFFEE, FLÜSSIGEN KAFFEE UND LÖSLICHEN KAFFEE Röstkaffee Zur Ermittlung des Äquivalents von Röstkaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren. Entkoffeinierter Kaffee Zur Ermittlung des Äquivalents von entkoffeiniertem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren. Flüssiger Kaffee Zur Ermittlung des Äquivalents von flüssigem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren. Löslicher Kaffee Zur Ermittlung des Äquivalents von löslichem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche verfügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.