Europäische Union

2008/579/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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eßt. Lädt ein Mitglied den Rat ein, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und nimmt der Rat diese Einladung an, so hat dieses Mitglied die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären. (3)   Der Rat kann Nichtmitgliedsländer und die in den Artikeln 15 und 16 genannten Organisationen einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. Auf jeder Tagung beschließt der Rat über die Zulassung von Beobachtern. (4)   Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr- und der Einfuhrmitglieder anwesend sind und über mindestens zwei Drittel der Stimmen der jeweiligen Kategorie verfügen. Ist der Rat bei Eröffnung einer Tagung oder Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so vertagt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat auch zu dem neu festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung erneut um mindestens zwei weitere Stunden verschieben. Ist der Rat auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht beschlussfähig, so wird die Angelegenheit, über die zu beschließen ist, auf die nächste Tagung des Rates vertagt. Artikel 12 Stimmen (1)   Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben zusammen jeweils 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie — d. h. unter den Ausfuhrmitgliedern und unter den Einfuhrmitgliedern — nach Maßgabe der folgenden Absätze verteilt werden. (2)   Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen. (3)   Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren in alle Bestimmungsländer während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt. (4)   Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt. (5)   Der Europäischen Gemeinschaft und einer Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 stehen dieselben Stimmen zu wie einem Einzelmitglied; sie hat fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren bzw. -einfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre. (6)   Die Verteilung der Stimmen wird zu Beginn jedes Kaffeejahres nach Maßgabe dieses Artikels vom Rat festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 für die Dauer des betreffenden Jahres. (7)   Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied das Stimmrecht nach Artikel 21 zeitweilig entzogen oder zurückgegeben worden ist. (8)   Jedes Mitglied hat höchstens zwei Drittel der Stimmen in seiner Mitgliederkategorie. (9)   Es gibt keine Teilstimmen. Artikel 13 Abstimmungsverfahren des Rates (1)   Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen zustehenden Stimmen abzugeben, können aber ihre Stimmen nicht teilen. Mit den ihnen nach Absatz 2 übertragenen Stimmen können sie jedoch anders abstimmen. (2)   Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, auf den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Artikel 14 Beschlüsse des Rates (1)   Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger Mehrheit von mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben. (2)   Für Beschlüsse des Rates, für die nach diesem Übereinkommen eine beiderseitige Mehrheit erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren: a) wird bei der Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit wegen der Nein-Stimmen von höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitgliedern nicht erreicht, so wird der Antrag innerhalb von 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt, sofern der Rat dies mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt; b) wird bei dieser Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Antrag als nicht angenommen. (3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, alle nach diesem Übereinkommen vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen. Artikel 15 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (1)   Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen treffen. Er nutzt in vollem Umfang die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und andere Finanzierungsmöglichkeiten. Diese Vereinbarungen können Finanzierungsvereinbarungen umfassen, sofern der Rat dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweckdienlich hält. Bei der Durchführung von Projekten aufgrund dieser Vereinbarungen entstehen der Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen aus Bürgschaften, die einzelne Mitglieder oder andere Stellen übernehmen. Die Mitglieder haften aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die sich aus der Darlehensaufnahme oder der Darlehensgewährung durch ein anderes Mitglied oder eine andere Stelle im Zusammenhang mit diesen Projekten ergeben. (2)   Die Organisation sammelt — nach Möglichkeit auch bei Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Stellen — Informationen über Entwicklungsprojekte und -programme, in denen die Kaffeewirtschaft im Mittelpunkt steht. Gegebenenfalls kann die Organisation diese Informationen mit Zustimmung der betreffenden Parteien anderen Organisationen oder Mitgliedern zur Verfügung stellen. Artikel 16 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens kann die Organisation unbeschadet der Artikel 15, 29, 30 und 31 Kooperationsmaßnahmen mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die über Fachwissen in einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft verfügen, sowie mit anderen Experten in Kaffeefragen einrichten und ausbauen. KAPITEL VII EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL Artikel 17 Exekutivdirektor und Personal (1)   Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen. (2)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation und hat die ihm zur Anwendung dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (3)   Der Exekutivdirektor ernennt das Personal der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften. (4)   Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffeeindustrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein. (5)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Die Mitglieder verpflichten sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. KAPITEL VIII FINANZEN UND VERWALTUNG Artikel 18 Finanz- und Verwaltungsausschuss Es wird ein Finanz- und Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses. Dieser Ausschuss ist für die Aufsicht über die Aufstellung des dem Rat zur Genehmigung vorzulegenden Verwaltungshaushalts zuständig sowie für die Ausführung aller sonstigen Aufgaben, mit denen er vom Rat beauftragt wird, zu denen die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation zählen. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss erstattet dem Rat über seine Tätigkeit Bericht. Artikel 19 Finanzen (1)   Die Kosten für die Delegationen beim Rat und für die Vertreter in den Ausschüssen des Rates werden von den betreffenden Regierungen getragen. (2)   Die übrigen Kosten für die Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 20 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie durch Einnahmen aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Mitglieder und aus dem Verkauf von Informationen und von nach den Artikeln 32 und 34 erstellten Studien bestritten. (3)   Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr. Artikel 20 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge (1)   In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag der Mitglieder zum Haushalt fest. Der Entwurf des Verwaltungshaushalts wird vom Exekutivdirektor ausgearbeitet und nach Artikel 18 vom Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft. (2)   Der Beitrag eines Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 12 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angepasst. Bei der Berechnung der Stimmenzahl der Mitglieder für die Festsetzung der Beiträge wird ein zeitweiliger Entzug des Stimmrechts und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen nicht berücksichtigt. (3)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 42 beitritt, wird vom Rat anhand der diesem Mitglied zustehenden Stimmen und des im laufenden Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums festgesetzt, die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr werden jedoch nicht geändert. Artikel 21 Entrichtung der Beiträge (1)   Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu entrichten und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres fällig. (2)   Entrichtet ein Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt, so werden ihm das Stimmrecht und sein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse so lange entzogen, bis sein Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine übrigen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Pflichten aus diesem Übereinkommen befreit, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. (3)   Ein Mitglied, dem nach Absatz 2 das Stimmrecht zeitweilig entzogen worden ist, bleibt zur Entrichtung seines Beitrags verpflichtet. Artikel 22 Haftung (1)   Die Organisation ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen, und kann nicht so angesehen werden, als sei sie von den Mitgliedern dazu ermächtigt worden; insbesondere ist sie nicht befugt, Darlehen aufzunehmen. Schließt die Organisation in Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit Verträge, so hat sie die Bestimmungen dieses Artikels so in die Verträge einzubeziehen, dass sie von den anderen vertragsschließenden Parteien zur Kenntnis genommen werden; werden diese Bedingungen nicht in den Vertrag einbezogen, so ist der Vertrag jedoch nicht deshalb oder wegen Überschreitung der Befugnisse ungültig. (2)   Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Höhe ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beiträge. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Haftung der Mitglieder kennen. Artikel 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres, muss eine Aufstellung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten, der Einnahmen und der Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres ausgearbeitet und von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft worden sein. Diese Aufstellung wird dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt. KAPITEL IX ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG Artikel 24 Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen (1)   Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung der Kaffeewirtschaft und der Beseitigung bestehender Hindernisse sowie der Vermeidung neuer Hindernisse an, die Handel und Verbrauch hemmen können, und erkennen gleichzeitig das Recht der Mitglieder an, regelnd tätig zu werden und neue Vorschriften zu erlassen, um nationalen Zielsetzungen in Bezug auf Gesundheit und Umweltpolitik zu entsprechen, die mit ihren Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkommen, einschließlich der Zusagen und Verpflichtungen im Bereich des internationalen Handels, in Einklang stehen. (2)   Die Mitglieder erkennen an, dass zurzeit Maßnahmen bestehen, die eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs in unterschiedlichem Maße behindern können, insbesondere a) Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich Präferenzzöllen und sonstigen Abgaben, Kontingente, staatliche Monopole und amtliche Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken, b) Ausfuhrregelungen in Verbindung mit direkten oder indirekten Subventionen und sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken und c) interne Handelsbedingungen und interne und regionale Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können. (3)   Im Hinblick auf die genannten Ziele und auf Absatz 4 bemühen sich die Mitglieder, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen und andere Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für eine Steigerung des Verbrauchs zu treffen. (4)   Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise abgebaut und schließlich nach Möglichkeit beseitigt oder in ihren Auswirkungen erheblich verringert werden können. (5)   Unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über die zur Durchführung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen. (6)   Der Exekutivdirektor erstellt in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Verbrauchshindernisse, die vom Rat überprüft wird. (7)   Zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Artikels kann der Rat den Mitgliedern Empfehlungen unterbreiten; diese erstatten dem Rat so bald wie möglich Bericht über die zur Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Artikel 25 Absatzförderung und Marktentwicklung (1)   Die Mitglieder erkennen die Vorteile an, die sich sowohl für die Ausfuhr- als auch für die Einfuhrmitglieder aus den Bemühungen zur Förderung des Kaffeeverbrauchs, zur Verbesserung der Qualität des Produkts und der Entwicklung der Märkte für Kaffee insbesondere in den Ausfuhrmitgliedern ergeben. (2)   Aktionen zur Absatzförderung und Marktentwicklung können Informationskampagnen, Forschung, Kapazitätenaufbau und Untersuchungen im Zusammenhang mit Kaffeeerzeugung und Kaffeeverbrauch umfassen. (3)   Solche Aktionen können in das Jahresarbeitsprogramm des Rates oder in die in Artikel 28 genannten Projekte aufgenommen werden und können durch freiwillige Beiträge von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und aus der Privatwirtschaft finanziert werden. (4)   Es wird ein Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses. Artikel 26 Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, die Grundlage ihrer Wirtschaft zu verbreitern, u. a. durch Industrialisierung und Ausfuhr gewerblicher Waren, einschließlich der Verarbeitung von Kaffee und der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g. Zu diesem Zweck sollten die Mitglieder von der Einführung staatlicher Maßnahmen absehen, die die Kaffeewirtschaft anderer Mitglieder beeinträchtigen könnten. Artikel 27 Mischungen und Substitute (1)   Die Mitglieder erhalten keine Vorschriften aufrecht, nach denen Kaffee für den gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee gemischt, verarbeitet oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verwendet werden muss. Die Mitglieder bemühen sich, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung für Erzeugnisse unter der Bezeichnung Kaffee zu untersagen, deren Grundrohstoff weniger als das Äquivalent von 95 % Rohkaffee enthält. (2)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels. KAPITEL X PROJEKTE DER ORGANISATION Artikel 28 Entwicklung und Finanzierung von Projekten (1)   Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die in dem vom Rat nach Artikel 9 genehmigten strategischen Aktionsplan festgelegt wurden, unterbreiten. (2)   Der Rat legt Verfahren und Mechanismen für die Einreichung, Bewertung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten sowie für die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der Projekte und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse fest. (3)   Auf jeder Tagung des Rates erstattet der Exekutivdirektor Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Projekte, einschließlich der Projekte, die seit der vorherigen Tagung des Rates zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. (4)   Es wird ein Projektausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses. KAPITEL XI PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT Artikel 29 Konsultativrat der Privatwirtschaft (1)   Der Konsultativrat der Privatwirtschaft (nachstehend „KRPW“ genannt) ist ein beratendes Gremium, das auf Anfrage des Rates Empfehlungen aussprechen und den Rat auffordern kann, mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Fragen zu prüfen. (2)   Der KRPW setzt sich aus acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Ausfuhrländern und acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Einfuhrländern zusammen. (3)   Die Mitglieder des KRPW sind Vertreter von Verbänden oder Gremien, die alle zwei Kaffeejahre vom Rat benannt werden; ihre Wiederernennung ist zulässig. Dabei bemüht sich der Rat zu benennen: a) zwei Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Ausfuhrländern oder -regionen, die die vier Kaffeegruppen und möglichst sowohl Erzeuger als auch Ausführer vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter und b) acht Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Einfuhrländern, bei denen es sich nicht um Mitglieder handeln muss, die möglichst sowohl Einführer als auch Röster vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter. (4)   Jedes Mitglied des KRPW kann einen oder mehrere Berater benennen. (5)   Der KRPW hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für ein Jahr aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten von der Organisation keine Vergütung. Der Vorsitzende wird eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen. (6)   Der KRPW tritt in der Regel während einer ordentlichen Tagung des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch der KRPW dort zusammen; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land oder die die Tagung ausrichtende Organisation der Privatwirtschaft die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären. (7)   Der KRPW kann mit Genehmigung des Rates außerordentliche Sitzungen abhalten. (8)   Der KRPW erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. (9)   Der KRPW gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen in Einklang steht. Artikel 30 Weltkaffeekonferenz (1)   Der Rat trifft Vorkehrungen, um in geeigneten Abständen eine Weltkaffeekonferenz (nachstehend die „Konferenz“ genannt) abzuhalten, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertretern der Privatwirtschaft und anderen interessierten Teilnehmern, u. a. Teilnehmern aus Nichtmitgliedsländern, zusammensetzt. Der Rat gewährleistet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Konferenz, dass die Konferenz dazu beiträgt, die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern. (2)   Die Konferenz hat einen Vorsitzenden, der von der Organisation keine Vergütung erhält. Der Vorsitzende wird für einen geeigneten Zeitraum vom Rat ernannt und eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen. (3)   Der Rat beschließt im Benehmen mit dem Konsultativrat der Privatwirtschaft über Form, Bezeichnung, Gegenstand und Ablauf der Konferenz. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rates am Sitz der Organisation abgehalten. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann die Konferenz auch dort abgehalten werden; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären. (4)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert die Konferenz sich selbst. (5)   Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Schlussfolgerungen der Konferenz. Artikel 31 Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft (1)   Der Rat beruft in geeigneten Abständen und in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen ein Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft (nachstehend „Forum“ genannt) ein, um Konsultationen im Zusammenhang mit den Aspekten Finanzierung und Risikomanagement in der Kaffeewirtschaft zu erleichtern, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse kleiner und mittlerer Erzeuger und örtlicher Gemeinschaften in kaffeeerzeugenden Gebieten. (2)   Dem Forum gehören Vertreter der Mitglieder, zwischenstaatlicher Organisationen, von Finanzinstitutionen, der Privatwirtschaft, von Nichtregierungsorganisationen, interessierten Nichtmitgliedsländern und sonstige Vertreter mit einschlägigem Fachwissen an. Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert das Forum sich selbst. (3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung für den Betrieb des Forums, die Ernennung des Vorsitzenden und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse des Forums fest und greift hierfür gegebenenfalls auf die nach Artikel 34 eingerichteten Verfahren zurück. Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse des Forums. KAPITEL XII STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN Artikel 32 Statistische Informationen (1)   Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung a) statistischer Informationen über Welterzeugung, Preise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.