Europäische Union

2008/579/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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15.7.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/12 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2008/579/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Internationale Kaffeerat hat am 28. September 2007 mit der Resolution Nr. 431 den Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens gebilligt. (2) Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 soll das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 ersetzen, dessen Geltungsdauer bis zum 30. September 2008 verlängert wurde. (3) Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 liegt bis zum 31. August 2008 zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden auf. (4) Die Gemeinschaft ist Mitglied des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und es liegt somit in ihrem Interesse, dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 zuzustimmen, das jenes ersetzt — BESCHLIESST: Artikel 1 Das internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), bis zum 31. August 2008 das Abkommen für die Europäische Union zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde zusammen mit der dazu beigefügten Erklärung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL ÜBERSETZUNG INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Präambel 15 KAPITEL I —   ZIELSETZUNG 1. Zielsetzung 15 KAPITEL II —   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2. Begriffsbestimmungen 16 KAPITEL III —   ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER 3. Allgemeine Pflichten der Mitglieder 17 KAPITEL IV —   MITGLIEDSCHAFT 4. Mitgliedschaft in der Organisation 17 5. Gruppenmitgliedschaft 17 KAPITEL V —   INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION 6. Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation 17 7. Vorrechte und Befreiungen 17 KAPITEL VI —   INTERNATIONALER KAFFEERAT 8. Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates 18 9. Aufgaben und Befugnisse des Rates 18 10. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates 18 11. Tagungen des Rates 18 12. Stimmen 19 13. Abstimmungsverfahren des Rates 19 14. Beschlüsse des Rates 19 15. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen 19 16. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen 20 KAPITEL VII —   EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL 17. Exekutivdirektor und Personal 20 KAPITEL VIII —   FINANZEN UND VERWALTUNG 18. Finanz- und Verwaltungsausschuss 20 19. Finanzen 20 20. Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge 20 21. Entrichtung der Beiträge 21 22. Haftung 21 23. Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung 21 KAPITEL IX —   ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG 24. Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen 21 25. Absatzförderung und Marktentwicklung 22 26. Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee 22 27. Mischungen und Substitute 22 KAPITEL X —   PROJEKTE DER ORGANISATION 28. Entwicklung und Finanzierung von Projekten 22 KAPITEL XI —   PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT 29. Konsultativrat der Privatwirtschaft 22 30. Weltkaffeekonferenz 23 31. Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft 23 KAPITEL XII —   STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN 32. Statistische Informationen 23 33. Ursprungszeugnisse 24 34. Studien, Untersuchungen und Berichte 24 KAPITEL XIII —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 35. Vorbereitung eines neuen Übereinkommens 24 36. Nachhaltige Kaffeewirtschaft 25 37. Lebensstandard und Arbeitsbedingungen 25 KAPITEL XIV —   KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN 38. Konsultationen 25 39. Streitigkeiten und Beschwerden 25 KAPITEL XV —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN 40. Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung 25 41. Vorläufige Anwendung 25 42. Inkrafttreten 25 43. Beitritt 26 44. Vorbehalte 26 45. Freiwilliger Rücktritt 26 46. Ausschluss 26 47. Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern 26 48. Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung 26 49. Änderung 27 50. Ergänzungs- und Übergangsbestimmung 27 51. Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens 27 ANHANG: Umrechnungsfaktoren des internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 für Röstkaffee, entkoffeinierten Kaffee, flüssigen Kaffee und löslichen Kaffee 28 INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007 PRÄAMBEL DIE VERTRAGSREGIERUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — in Anerkennung der außerordentlichen Bedeutung von Kaffee für die Wirtschaft vieler Länder, die in Bezug auf ihre Ausfuhrerlöse und für die Verwirklichung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind; in Anerkennung der Bedeutung der Kaffeewirtschaft für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen, vor allem in Entwicklungsländern, und in dem Bewusstsein, dass die Erzeugung in vielen dieser Länder in kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben stattfindet; in Anerkennung des Beitrags einer nachhaltigen Kaffeewirtschaft für die Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung der Armut; in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung der Kaffeewirtschaft zu unterstützen, die zu einer verbesserten Beschäftigungslage und höheren Einkommen sowie zu einem höheren Lebensstandard und besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedsländern führt; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeefragen, einschließlich betreffend den internationalen Handel, eine wirtschaftlich diversifizierte globale Kaffeewirtschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Kaffee-Ausfuhrländern und den Kaffee-Einfuhrländern fördern kann; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und allen anderen beteiligten Akteuren zur Entwicklung der Kaffeewirtschaft beitragen kann; in Anerkennung der Tatsache, dass ein verbesserter Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und marktgestützten Risikomanagementstrategien dazu beitragen kann, Unausgewogenheiten bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch zu vermeiden, die zu starken Marktschwankungen führen können, die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sein können, und in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962, 1968, 1976, 1983, 1994 und 2001 erwachsen sind — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ZIELSETZUNG Artikel 1 Zielsetzung Ziel dieses Übereinkommens ist es, die globale Kaffeewirtschaft zu stärken und ihre nachhaltige Ausweitung in einem marktgestützten Umfeld zum Nutzen aller Beteiligten in diesem Sektor zu fördern durch: 1. Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Kaffeefragen, 2. Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über Kaffeefragen zwischen den Regierungen und mit der Privatwirtschaft, 3. Anregung für die Mitglieder, eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kaffeewirtschaft zu entwickeln, 4. Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über die strukturellen Bedingungen auf den internationalen Märkten und die langfristigen Tendenzen bei Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und zu sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher angemessenen Preisen führen, 5. Förderung der Ausweitung und der Transparenz des internationalen Handels mit allen Kaffeearten in jedweder Form und Förderung des Abbaus von Handelshemmnissen, 6. Sammlung, Verbreitung und Veröffentlichung von wirtschaftlichen, fachlichen und wissenschaftlichen Informationen, Statistiken und Studien sowie von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung in Kaffeefragen, 7. Förderung der Entwicklung des Verbrauchs und von Märkten für alle Kaffeearten in jedweder Form, unter anderem in den Kaffee-Erzeugerländern, 8. Entwicklung und Evaluierung von Projekten, die den Mitgliedern und der weltweiten Kaffeewirtschaft zugute kommen, sowie Einwerbung entsprechender finanzieller Unterstützung, 9. Verbesserung der Kaffeequalität, um die Verbraucherzufriedenheit zu steigern und die Vorteile für die Erzeuger zu vergrößern, 10. Anregung für die Mitglieder, geeignete Maßnahmen für die Nahrungsmittelsicherheit in der Kaffeewirtschaft zu entwickeln, 11. Förderung von Ausbildungs- und Informationsprogrammen, mit denen der Transfer kaffeerelevanter Technologie an die Mitglieder unterstützt werden soll, 12. Anregung für die Mitglieder, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Kapazitäten der örtlichen Gemeinschaften und der Kleinbauern vergrößern, Vorteile aus der Kaffeeerzeugung zu ziehen, was zur Armutsminderung beitragen kann, und 13. Förderung der Verfügbarkeit von Informationen zu finanziellen Instrumenten und Diensten, die Kaffeeerzeuger unterstützen können, einschließlich Zugang zu Krediten und Konzepten für das Risikomanagement. KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kaffee umfasst die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, sowie gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee. So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend alle drei Jahre überprüft der Rat die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d, e, f und g genannten Kaffeearten. Nach diesen Überprüfungen setzt der Rat geeignete Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht sie. Vor der ersten Überprüfung und für den Fall, dass der Rat nicht zu einem Beschluss in dieser Frage gelangt, gelten die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die im Anhang aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: a) Rohkaffee ist Kaffee in Form grüner Kaffeebohnen vor dem Rösten. b) Getrocknete Kaffeekirschen sind die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs. Zur Ermittlung des Äquivalents von getrockneten Kaffeekirschen zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren. c) Nichtgeschälter Kaffee sind die grünen Kaffeebohnen in der Pergamenthaut. Zur Ermittlung des Äquivalents von nichtgeschältem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des nichtgeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren. d) Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee, unabhängig vom Röstgrad, einschließlich des gemahlenen Kaffees. e) Entkoffeinierter Kaffee ist roher, gerösteter oder löslicher Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist. f) Flüssiger Kaffee sind die wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht worden sind. g) Löslicher Kaffee sind die getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen worden sind. 2. Sack ist eine Masse von 60 kg oder 132,276 englischen Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund eine Masse von 453,597 Gramm. 3. Kaffeejahr ist der Zeitraum eines Jahres, vom 1. Oktober bis zum 30. September. 4. Organisation und Rat sind die Internationale Kaffeeorganisation bzw. der Internationale Kaffeerat. 5. Vertragspartei ist eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens nach Artikel 40, 41 oder 42 hinterlegt hat oder ihm nach Artikel 43 beigetreten ist. 6. Mitglieder sind die Vertragsparteien. 7. Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoausführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen. 8. Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoeinführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen. 9. Beiderseitige Mehrheit erfordert mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen. 10. Verwahrer ist die zwischenstaatliche Organisation oder Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die gemäß dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 durch einen Beschluss des Rates, der vor dem 31. Januar 2008 im Konsens zu treffen ist, bestimmt wird. Dieser Beschluss ist Bestandteil dieses Übereinkommens. KAPITEL III ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Mitglieder (1)   Die Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen erforderlich sind, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Anwendung dieses Übereinkommens erleichtern. (2)   Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse wichtige Informationen über den Kaffeehandel liefern. Es obliegt daher den Ausfuhrmitgliedern, die ordnungsgemäße Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse nach den vom Rat festgelegten Vorschriften zu gewährleisten. (3)   Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass für die korrekte Analyse des Weltkaffeemarktes auch Informationen über Wiederausfuhren von Bedeutung sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmäßig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise vorzulegen. KAPITEL IV MITGLIEDSCHAFT Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation (1)   Jede Vertragspartei gilt als ein Mitglied der Organisation. (2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind. (3)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation mit ausschließlicher Zuständigkeit für Aushandlung, Abschluss und Anwendung dieses Übereinkommens. Artikel 5 Gruppenmitgliedschaft Zwei oder mehr Vertragsparteien können in einer an den Rat und an den Verwahrer gerichteten Notifikation, die an dem von den betreffenden Vertragsparteien anzugebenden Tag und unter den vom Rat zu vereinbarenden Bedingungen in Kraft tritt, erklären, dass sie sich als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen. KAPITEL V INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION Artikel 6 Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation (1)   Die mit dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffeeorganisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort. (2)   Sitz der Organisation ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. (3)   Der Internationale Kaffeerat ist die höchste Instanz der Organisation. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss, den Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung und den Projektausschuss unterstützt. Der Rat wird ferner durch den Konsultativrat der Privatwirtschaft, die Weltkaffeekonferenz und das Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft beraten. Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen (1)   Die Organisation ist rechtsfähig. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern und vor Gericht Klage erheben. (2)   Der Status und die Vorrechte und Befreiungen der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlandes aufhalten, durch ein Sitzstaatabkommen zwischen der Gastregierung und der Organisation geregelt. (3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft, a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird, b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen. (4)   Die Organisation kann mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (5)   Die Regierungen der Mitgliedsländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden. KAPITEL VI INTERNATIONALER KAFFEERAT Artikel 8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates (1)   Der Internationale Kaffeerat setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. (2)   Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in den Rat und ernennt, falls es dies wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter benennen. Artikel 9 Aufgaben und Befugnisse des Rates (1)   Alle mit diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse liegen beim Rat, der die Aufgaben erfüllt, die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (2)   Der Rat kann andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschüsse und nachgeordneten Organe einsetzen oder auflösen, soweit dies zweckdienlich ist. (3)   Der Rat legt die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen bestimmte Fragen ohne Sitzung entschieden werden können. (4)   Der Rat erstellt regelmäßig einen strategischen Aktionsplan, an dem er sich bei seiner Tätigkeit orientiert und in dem er Prioritäten festlegt, einschließlich der Prioritäten für Projekte nach Artikel 28 sowie für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 34. Die in dem Aktionsplan genannten Prioritäten werden in den vom Rat angenommenen jährlichen Arbeitsprogrammen berücksichtigt. (5)   Der Rat führt auch die Akten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich erachtet. Artikel 10 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates (1)   Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Organisation keine Vergütung erhalten. (2)   Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien. (3)   Der Vorsitzende bzw. der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds wird in diesem Fall von dem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. Artikel 11 Tagungen des Rates (1)   Der Rat hält zwei ordentliche Tagungen pro Jahr ab und kann durch Beschluss außerordentliche Tagungen einberufen. Außerordentliche Tagungen werden auch abgehalten, wenn zehn Mitglieder dies beantragen. Die Tagungen werden mindestens 30 Tage im Voraus einberufen; in dringenden Fällen werden sie mindestens zehn Tage im Voraus einberufen. (2)   Die Tagungen werden am Sitz der Organisation abgehalten, sofern der Rat nicht etwas anderes beschli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.