Europäische Union

97/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die dem zweiten spanischen GSM- Mobilfunknetzbetreiber auferlegten Bedingungen (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0181. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31997D0181 97/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die dem zweiten spanischen GSM- Mobilfunknetzbetreiber auferlegten Bedingungen (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1997 S. 0019 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über die dem zweiten spanischen GSM-Mobilfunknetzbetreiber auferlegten Bedingungen (Nur der spanische Text ist verbindlich) (97/181/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3, nachdem den spanischen Behörden mit Schreiben vom 23. April 1996 und dem Unternehmen Telefónica de España SA mit Schreiben vom 30. Mai 1996 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission betreffend die dem Unternehmen Airtel Móvil SA auferlegte Erstzahlung zu äußern, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT Die staatliche Maßnahme (1) Die spanische Regierung hat die Vergabe einer Lizenz zur Errichtung und Nutzung eines zweiten Netzes für die Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste nach der europaweiten digitalen GSM-Norm ("Global System for Mobile Communications") auf spanischem Hoheitsgebiet von der Erstzahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht. Diese Erstzahlung ergibt sich aus den Bedingungen Nr. 9 Absatz 4 und Nr. 16 der in der Ministerialverordnung vom 26. September 1994 (1) festgelegten Vergabebedingungen. Sie gilt nicht für die öffentliche Betreibergesellschaft Telefónica de España. Das Unternehmen und die relevanten Dienste (2) Telefónica de España ist ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (2). Die spanische Regierung übt aus folgenden Gründen entscheidenden Einfluß auf Telefónica de España aus: i) Der spanische Staat ist der größte Einzelaktionär von Telefónica de España. Bei Einleitung des Verfahrens hielt der spanische Staat 31,8 % des Aktienkapitals. Momentan hält er 21,16 %. Das übrige Kapital befindet sich im Streubesitz von rund 300 000 Aktionären. ii) Die spanische Regierung ist befugt, einen Vertreter in den Vorstand von Telefónica de España zu entsenden, der die Beschlüsse der übrigen Vorstandsmitglieder überstimmen kann. Dieses Vetorecht wird erst zum 1. Januar 1998 durch Artikel 2 Absatz 9 des Real Decreto-Ley 6/1996 vom 7. Juni 1996 (3) abgeschafft. iii) Nach dem am 26. Dezember 1991 mit dem Unternehmen geschlossenen Konzessionsvertrag (4) hat die spanische Regierung das Recht, 25 % der Mitglieder des Vorstands von Telefónica de España direkt zu berufen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Regierung als größter Einzelaktionär insgesamt 18 der gegenwärtig 25 Vorstandsmitglieder - darunter auch den Vorsitzenden - berufen. Die Aktien von Telefónica de España werden sowohl an den spanischen Börsen als auch in New York, London, Frankfurt und Tokio notiert. Sowohl nach dem Umsatz (1 740,5 Mrd. Pta im Jahr 1995) als auch nach dem Geschäftsergebnis (1995: 133,2 Mrd. Pta) gehört Telefónica de España zu den zehn größten Telekommunikationsgesellschaften der Welt. Das Unternehmen hat 69 570 Beschäftigte und über 16 Millionen Kunden. Telefónica de España ist somit ein öffentliches Unternehmen bzw. ein Unternehmen, dem ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt. (3) Nach dem spanischen Telekommunikationsgesetz (Ley de Ordenación de las Telecomunicaciones) 31/1987 vom 18. Dezember 1987 (5) und dem Konzessionsvertrag bietet Telefónica de España Telekommunikationsdienste (Übertragungs-, herkömmliche Endbenutzer- und Mehrwertdienste) in ganz Spanien an. In bestimmten Bereichen - z. B. beim Sprachtelefondienst im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (6) - war das Unternehmen bis vor kurzem der einzige Anbieter; bei anderen Diensten (z. B. GSM-Mobilfunk) besteht hingegen in begrenztem Umfang Wettbewerb. Weiterhin wurde Telefónica de España neben den ebenfalls öffentlichen Unternehmen Ente Público Retevisión ("Retevisión") und Organismo Autónomo de Correos y Telégrafos das besondere Recht eingeräumt, Übertragungskapazitäten für Telekommunikationsdienste bereitzustellen. Das Monopol für den Sprachtelefondienst und das Oligopol bei den entsprechenden Infrastrukturen wurden durch das Real Decreto-Ley 6/1996 vom 7. Juni 1996 förmlich aufgehoben. Die spanische Regierung ist nunmehr in der Lage, weitere Lizenzen an neue nationale oder regionale Anbieter zu vergeben. Retevisión plant, sein Telekommunikationsgeschäft auf eine neue Gesellschaft zu übertragen, die eine Lizenz zur Erbringung sämtlicher Telekommunikationsdienste erhalten hat. Dafür müssen 80 % der Anteile des neuen Unternehmens in einem nicht offenen Verfahren zum Verkauf ausgeschrieben werden. Der neue Anbieter wird jedoch den Betrieb voraussichtlich nicht vor Mitte 1997 aufnehmen. Das spanische Telekommunikationsgesetz und der Konzessionsvertrag gaben Telefónica de España die Möglichkeit, GSM-Dienste anzubieten, ohne an einem Lizenzvergabeverfahren teilnehmen zu müssen (siehe Randnummer 7). Die spanische Regierung erteilte dem Unternehmen außerdem die Erlaubnis, seine Mobilfunklizenz für analoge und GSM-Mobilfunkdienste auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft - Telefónica Servicios Móviles SA - zu übertragen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich allerdings durchgehend auf die Muttergesellschaft Telefónica de España, der die GSM-Lizenz ursprünglich erteilt wurde. (4) Der zellulare digitale GSM-Mobilfunk ist ein Kommunikationssystem, das in den vergangenen Jahren in Europa entwickelt wurde und das es den Fernsprechteilnehmern erlaubt, überall in der Gemeinschaft sowie in einigen anderen europäischen Ländern Anrufe zu tätigen und zu empfangen. Das System, das auf digitaler Übertragungstechnik, einem Code und einem Teilnehmer-Identifikationsmodul - der SIM-Karte ("Subscriber Identity Module") - aufbaut, ist leistungsfähiger als die herkömmlichen analogen Funktelefonsysteme. Die Vorteile der digitalen gegenüber der analogen Technik sind bessere Tonqualität, Übertragung von Daten mit hoher Geschwindigkeit und digitale Verschlüsselung, wodurch die Vertraulichkeit von Gesprächen besser gewährleistet wird, sowie sparsamerer Frequenzgebrauch. Bei GSM werden nur ganz bestimmte, gemeinschaftsweit vereinbarte Frequenzbänder nach Gemeinschaftsnormen genutzt, so daß es im Unterschied zu verschiedenen nationalen analogen Systemen, die oftmals inkompatibel sind, einem echten europaweiten Kommunikationssystem nahekommt. Der Aufbau eines solchen europäischen Systems zählt nach der Empfehlung 87/371/EWG des Rates (7) zu den vorrangigen Zielen der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Telekommunikation. Außerdem handelt es sich bei den GSM-Mobilfunkdiensten um einen besonders dynamischen Wachstumsmarkt: Einer Reihe von Studien zufolge könnte die Zahl der Fernsprechteilnehmer in Westeuropa, die 1993 noch bei knapp über einer Million lag, bis zum Jahr 2000 auf 15-20 Millionen ansteigen (8). (5) Nach der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen, digitalen und terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (9), werden die Frequenzbänder 890-915 und 935-960 MHz für ein gemeinschaftliches GSM-Telefonsystem registriert. Diese gemeinsamen Frequenzen erlauben es, daß mehrere konkurrierende Betreiber nebeneinander bestehen können. Seit dem kommerziellen Start des GSM-Mobilfunks im Jahr 1992 haben alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme Luxemburgs, das aber schon entsprechende Maßnahmen angekündigt hat, jeweils zwei (Schweden: drei) Mobilfunklizenzen vergeben. Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für das Post- und Fernmeldewesen (CEPT), in der die Regulierungsbehörden von 36 Staaten einschließlich Spaniens zusammengeschlossen sind, hat empfohlen, den Wettbewerb zwischen GSM-Diensteanbietern aktiv zu fördern und Rechtsvorschriften, die diesen Wettbewerb einschränken, aufzuheben (10). (6) Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben inzwischen einem dritten Betreiber die Lizenz zur Erbringung zellularer digitaler Mobilfunkdienste auf einem höheren Frequenzband nach DCS-1800-Spezifikationen erteilt bzw. die Vergabe einer dritten Lizenz beschlossen. Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (11) müssen die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Januar 1998 die Genehmigungen für den Betrieb von Mobilfunksystemen nach der DCS-1800-Norm erteilen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten die Kombination von Mobiltechnologien oder Systemen nicht beschränken und müssen unter allen Umständen der Notwendigkeit Rechnung tragen, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten. Vorgeschichte (7) Der spanische Markt für die Erbringung von GSM-Diensten wurde nach dem spanischen Telekommunikationsgesetz in der Fassung des Gesetzes 32/1992 vom 3. Dezember 1992 zum 31. Dezember 1993 liberalisiert. Danach gelten GSM-Leistungen nicht länger als herkömmliche Endbenutzerdienste, für die besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden können, sondern als Mehrwertdienste, die im Wettbewerb angeboten werden sollen. Im Anschluß an die Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedete die spanische Regierung den königlichen Erlaß 1486/1994 vom 1. Juli 1994 (12), dessen Anhang die technischen Vorschriften für die Bereitstellung mobiler automatischer Mehrwert-Telekommunikationsdienste enthält. Artikel 2 der technischen Vorschriften bestimmt, daß GSM-Dienste im Wettbewerb anzubieten sind. Nach Artikel 4 werden GSM-Dienste in Spanien von Telefónica de España und einem konkurrierenden Lizenznehmer angeboten. Aus der ersten Übergangsbestimmung geht hervor, daß Telefónica de España die Lizenz ohne Teilnahme an einem Vergabeverfahren erhält. Der königliche Erlaß selbst sieht nicht ausdrücklich vor, daß der Erwerb der GSM-Mobilfunklizenz die Erstzahlung eines Geldbetrags voraussetzt. Lediglich in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) der technischen Vorschriften ist als Kriterium für die Beurteilung von Anträgen auf Erteilung einer zweiten Lizenz u. a. die "Maximierung finanzieller Beiträge" aufgeführt. (8) Mit der Ministerialverordnung vom 26. September 1994 (13) legte die spanische Regierung die Bedingungen und das Verfahren für die Vergabe einer zweiten GSM-Betreiberlizenz fest, die für die Dauer von 15 Jahren erteilt wird und um fünf Jahre verlängert werden kann. Alle übrigen Lizenzkonditionen ergeben sich aus den Vergabebedingungen. Die Vergabebedingungen Nr. 9 und Nr. 16 sahen eine Erstzahlung an die Staatskasse in Höhe von mindestens 50,095 Mrd. Pta vor. Es wurden auch Anhaltspunkte dafür gegeben, wie die einzelnen Vergabekriterien gewichtet würden. Nach der Bedingung Nr. 16 letzter Absatz waren Gebote unter 50 Mrd. Pta automatisch auszuschließen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Umwelt vergab die zweite GSM-Betreiberlizenz per Ministerialverordnung vom 29. Dezember 1994 (14) an das Unternehmen Airtel Móvil SA, das seinerzeit noch unter dem Namen Alianza Internacional de Redes Telefónicas SA firmierte, obwohl die Erstzahlung, die dieses Unternehmen in Aussicht stellte - 85 Mrd. Pta - unter dem Hoechstgebot von 89 Mrd. Pta lag. Nach der Vergabebedingung Nr. 9 war Airtel Móvil verpflichtet, den fraglichen Betrag beim förmlichen Erhalt der Lizenz - d. h. bei Unterzeichnung des Lizenzvertrags am 3. Februar 1995 - zu entrichten. Am selben Tag erhielt auch Telefónica de España die GSM-Mobilfunklizenz, ohne jedoch eine entsprechende Summe zu zahlen. (9) Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 äußerte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich des bei der Auswahl der zweiten Betreibergesellschaft gewählten Verfahrens und der im Vergleich zu Telefónica de España ungünstigeren Konditionen. Mit Schreiben vom 20. April 1995 erläuterte die spanische Regierung der Kommission die Modalitäten der Lizenzvergabe, die ihrer Ansicht nach die Erstzahlung von Airtel Móvil aufwogen. Am 1. Juli 1995 nahm Telefónica de España den kommerziellen GSM-Betrieb auf. Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 forderte die Kommission die spanische Regierung auf, ihr nähere Einzelheiten zu den Möglichkeiten der Benutzung alternativer Telekommunikationsnetze und der direkten Zusammenschaltung mit Mietleitungsnetzen sowie die Methode zur Neufestsetzung der Gebühren für die Zusammenschaltung mit dem Festnetz mitzuteilen, um prüfen zu können, ob sich daraus unter Umständen Vorteile für den zweiten Mobilfunknetzbetreiber ergeben, die den Wettbewerbsnachteil infolge der obligatorischen Erstzahlung aufwiegen würden. Am 3. Oktober 1995 nahm Airtel Móvil den Betrieb auf. Mit Schreiben vom 27. November 1995 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, daß der zweite Betreiber die Wahl habe, sich entweder eine eigene Infrastruktur aufzubauen oder aber - alternativ zum Netz von Telefónica de España - auf die Infrastruktur von Retevisión und Correos y Telégrafos zurückzugreifen, daß ihr kein Antrag auf eine direkte Zusammenschaltung mit einem anderen Netz vorliege und daß die Frage der Gebührenermäßigungen im Verlauf des Jahres 1996 geprüft werde. Bei einer Besprechung am 16. Januar 1996 zwischen Vertretern der spanischen Regierung und der Kommission erklärte die spanische Seite, daß es unmöglich sei, die Ungleichbehandlung von Telefónica de España und der zweiten Betreibergesellschaft dadurch aufzuheben, daß Telefónica de España einen entsprechenden Betrag (85 Mrd. Pta) nachzahlt. Die spanische Regierung schlug statt dessen vor, gegebenenfalls die Zusammenschaltungsgebühren für die Dauer der Lizenz (15 Jahre) zu verringern. Die Verringerung würde jedoch für Telefónica de España und den zweiten Anbieter gleichermaßen gelten. Nach Aussage der spanischen Regierungsvertreter könnten die Vorkehrungen für eine Gebührensenkung um 25 % bis September 1996 getroffen werden. Die Kommission vertrat dagegen die Ansicht, daß dieser Vorschlag nichts an der Ungleichbehandlung der beiden Mobilfunknetzbetreiber ändern würde. Mit Fristsetzungsschreiben vom 23. April 1996 forderte die Kommission die spanische Regierung förmlich auf, entweder i) der zweiten Betreibergesellschaft den fraglichen Betrag zurückzuerstatten bzw. anderweitige Kompensationsmöglichkeiten vorzusehen oder ii) zu den Einwänden der Kommission Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 übermittelte die Kommission dem Unternehmen Telefónica de España eine Kopie ihres Schreibens vom 23. April 1996 an die spanische Regierung mit der Bitte um Stellungnahme. Bei einer erneuten Zusammenkunft zwischen Vertretern der spanischen Regierung und der Kommission am 28. April 1996 schlug die spanische Regierung vor, die ungleiche Behandlung von Telefónica de España und dem zweiten Betreiber dadurch zu korrigieren, daß der erste Betreiber die Betriebskosten für das Projekt "TRAC" ("Tecnología Rural de Acceso Celular"-Anbindung ländlicher Gebiete an zellulare Dienste) auf seinen Geschäftsbereich Mobilfunk - Telefónica Servicios Móviles - überträgt. Im Rahmen dieses Projekts berechnet Telefónica de España Fernsprechteilnehmern in dünn besiedelten abgelegenen Gebieten feste Gesprächsgebühren für die Anbindung an das öffentliche Festnetz über ein analoges Mobilfunksystem. Mit Schreiben vom 29. April und 10. Mai 1996 bat die Kommission die spanischen Behörden um weitere Informationen, um den Vorschlag abschließend prüfen zu können. Da beide Schreiben unbeantwortet blieben, richtete die Kommission am 3. Juni 1996 ein Erinnerungsschreiben an die spanische Regierung. Deren Antwortschreiben vom 7. Juni 1996 enthielt zwar einige der erwünschten Informationen. Da aber Angaben über die Kosten fehlten, die Telefónica Servicios Móviles im Zusammenhang mit dem TRAC-System tatsächlich entstehen, konnte die Kommission nicht ermessen, inwieweit der Vorschlag der spanischen Regierung wieder gleiche Ausgangsbedingungen für die beiden GSM-Mobilfunknetzbetreiber schaffen würde. Bei einer weiteren Besprechung am 9. Juli 1996 stellte die Kommission klar, daß die Angelegenheit nicht abgeschlossen sei und daß die spanische Regierung einen neuen Vorschlag unterbreiten solle. Bislang liegen der Kommission weder eine Antwort der spanischen Regierung auf ihr Fristsetzungsschreiben vom 23. April 1996 noch eine Stellungnahme von Telefónica de España zu diesem Schreiben und auch keine weiteren Vorschläge seitens der spanischen Behörden vor. BEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION Artikel 90 Absatz 1 (10) Nach Artikel 90 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere und ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Wettbewerbsregeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Telefónica de España ist ein öffentliches Unternehmen, dem ausschließliche Rechte für den Betrieb des Telekommunikationsfestnetzes und das Anbieten von Sprachtelefondiensten und mobilen analogen Funktelefondiensten übertragen worden sind. Telefónica de España wurde ferner in dem Konzessionsvertrag das Recht zum Betrieb eines GSM-Mobilfunknetzes eingeräumt, das insofern als besonderes Recht anzusehen ist, als dieser Betreiber nicht auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurde. Die der zweiten Betreibergesellschaft auferlegte Erstzahlung ist eine staatliche Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 1. Artikel 86 Der relevante Markt (11) Bei dem relevanten Markt handelt es sich um die Erbringung mobiler Funktelefondienste mit zellularer digitaler Technik. Dieser Markt ist von dem des Sprachtelefondienstes über Festnetze sowie dem Markt oder den Märkten der übrigen mobilen Telekommunikationsdienste zu unterscheiden. (12) Die Kommission hat den Markt der Sprachtelefondienste in der Richtlinie 90/388/EWG definiert. Sie unterscheidet dabei zwischen den "Diensten, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz bestehen" und den mobilen Funktelefondiensten, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. (13) Der Sprachtelefondienst im Sinne der genannten Richtlinie ist der wichtigste im öffentlichen Festnetz, d. h. der zwischen definierten Netzabschlußpunkten erbrachte Dienst. Diese Netzabschlußpunkte sind definiert als "alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen". Beim Mobilfunk hingegen befindet sich der Netzabschlußpunkt an der Funkschnittstelle zwischen der Basisstation des Mobilfunknetzes und der mobilen Station, d. h. es gibt keinen physischen Netzabschlußpunkt. Daraus folgt, daß die Definition der Sprachtelefondienste in Artikel 1 der genannten Richtlinie auf Mobilfunkdienste unanwendbar ist. (14) Damit ein Erzeugnis als "Gegenstand eines hinreichend abgesonderten Marktes" angesehen werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (15) seine besonderen, es von den anderen Erzeugnissen unterscheidenden Eigenschaften so kennzeichnend sein, daß es mit diesen nur geringfügig austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. Zwischen Mobilfunk- und Festnetztelefonsystemen besteht jedoch nur eine sehr geringe Austauschbarkeit: Fernsprechteilnehmer, die ein Autotelefon oder ein tragbares Telefon erwerben, melden dafür ihr Telefon in der Wohnung oder am Arbeitsplatz gewöhnlich nicht ab. Der mobile Funktelefondienst ist daher sehr wohl ein neuer, zusätzlicher Dienst, der mit dem herkömmlichen Telefondienst nicht austauschbar ist. Diese Unterscheidung spiegelt sich auch in einem deutlichen Preisunterschied wider. Zwar ist es denkbar, daß mit der weiteren Verbreitung des Mobilfunks eines Tages nur noch ein Telekommunikationssystem übrigbleibt, das verschiedene, bislang noch getrennte Märkte umfaßt. Die Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 86 müssen jedoch auf der Grundlage der heutigen Nachfrage und nicht im Hinblick auf mögliche Entwicklungen irgendwann in der Zukunft beurteilt werden. (15) Da der Mobilfunktelefondienst somit nicht dem über das Festnetz angebotenen Sprachtelefondienst zuzurechnen ist, bleibt zu untersuchen, ob und inwieweit es gerechtfertigt ist, die zellularen digitalen Mobilfunksysteme der GSM-Norm (in Spanien von Telefónica de España unter dem Markennamen "Movistar" angeboten), die Gegenstand dieser Entscheidung sind, von den zellularen analogen Funktelefondiensten (in Spanien von Telefónica de España unter dem Namen "Moviline" vermarktet) zu unterscheiden. Der zellulare GSM-Mobilfunk ist nach Auffassung der Kommission mehr als nur eine Fortentwicklung der älteren zellularen analogen Funktelefontechnik. Er bietet außer den Vorteilen einer höheren Sprachwiedergabequalität und einer effizienteren Nutzung des verfügbaren Frequenzbereichs (erheblich mehr Benutzer pro Frequenz) neue Funktionen, die jeweils nur den Bedürfnissen eines Teils der Mobilfunkteilnehmer entsprechen: i) Das GSM-System, das auf einer Gemeinschaftsnorm basiert, ist für den europaweiten Einsatz ausgelegt. Im Rahmen der zwischen den Netzbetreibern geschlossenen "Roaming"-Verträge kann jeder Fernsprechteilnehmer von seinem Handgerät aus auch Teilnehmer im Ausland - grundsätzlich in allen Gebieten der europäischen und außereuropäischen Unterzeichnerstaaten der GSM-Absichtserklärung - erreichen. Diese Möglichkeit ist für Teilnehmer, die Mobilfunkdienste aus beruflichen Gründen nur im Inland bzw. nur in einer bestimmten Region nutzen, uninteressant. Für andere Teilnehmer hingegen könnte diese neue Funktion gerade den Ausschlag für einen GSM-Anschluß geben. ii) Außer Sprache kann das GSM-System auch große Datenmengen übermitteln, wofür ebenfalls nur bei einem Teil der gegenwärtigen oder potentiellen Mobilfunkkunden Bedarf bestehen dürfte. iii) Die digitale Kodierung der Gespräche gewährleistet im Vergleich zum analogen System ein sehr hohes Maß an Vertraulichkeit. Auch dieser Vorteil ist nur für einen Teil der Benutzer (insbesondere Geschäftsleute) von Interesse. iv) Die digitale Technik ermöglicht eine ganze Reihe fortgeschrittener Telekommunikationsdienste, die in einem analogen System nicht (oder nur zu wesentlich höheren Preisen) angeboten werden können. Hierzu zählen u. a. moderne Dienste wie die Anzeige der Rufnummer des Anrufers ("call line identification"), Sprachspeicherung ("voice mail") einschließlich Senden von Kurznachrichten ("short message services") sowie Vertraulichkeitsschutz ("call security services"). Unter diesen Umständen ist in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, daß der GSM-Mobilfunk die analogen Funktelefondienste schlichtweg ersetzt. Viel wahrscheinlicher ist, daß die beiden Systeme auch dann noch mehrere Jahre nebeneinander bestehen werden (16), wenn die Kunden in nennenswertem Umfang auf GSM umsteigen sollten, da sie weitgehend unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechen. Selbst in Ländern, in denen das GSM-System voll etabliert ist, wird weiterhin in analoge Netze investiert. Alle diese Faktoren unterscheiden den GSM-Markt von den analogen Mobilfunknetzen. (16) Unter diesen Umständen und angesichts des weiteren Marktentwicklungspotentials sind die GSM-Mobilfunkdienste daher aller Wahrscheinlichkeit nach auch als ein von den analogen Funktelefondiensten getrennter Markt anzusehen. Die rechtliche Würdigung würde auch dann nicht anders ausfallen, wenn der analoge Funktelefondi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.