Europäische Union

97/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die dem zweiten spanischen GSM- Mobilfunknetzbetreiber auferlegten Bedingungen (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0181. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enst und der GSM-Mobilfunk lediglich zwei Segmente ein und desselben Marktes darstellten. In diesem Fall müßte lediglich die Anfangsvermutung eines Mißbrauchs leicht umformuliert werden (s. u. Randnummer 21). (17) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge ist dieser Markt, der sich zur Zeit über das gesamte spanische Staatsgebiet erstreckt, ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes. Marktbeherrschende Stellung (18) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Unternehmen, das ein gesetzliches Monopol für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen innehat, eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrags einnehmen (17). Dies trifft auf das Unternehmen Telefónica de España und seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Telefónica de Servicios Móviles zu, die bis vor kurzem noch einzigen Unternehmen, die in Spanien ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben sowie Sprachtelefondienste und analoge Mobilfunkdienste anbieten durften und die diese drei Märkte somit beherrschen. Die kürzlich erfolgte Zulassung von Retevisión für den Sprachtelefondienst und die dazugehörige Infrastruktur wird sich, wie erwähnt, in absehbarer Zeit nicht signifikant auf den Marktanteil von Telefónica de España auswirken. Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (19) Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß "ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist" (18). Eine solche Chancengleichheit ist besonders dann wichtig, wenn neue Anbieter einen Markt erobern wollen, auf dem bereits Unternehmen - wie Telefónica de España und seine Tochtergesellschaft Telefónica Servicios Móviles - den Markteintritt vorbereiten, die auf anderen, aber verwandten Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen. (20) Telefónica de España verfügt schon jetzt über eine Reihe von Vorteilen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, auf dem Markt der GSM-Mobilfunkdienste eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen: i) Zeitvorsprung: Telefónica de España hat noch vor dem zweiten Betreiber angefangen, sein GSM-Netz aufzubauen, so daß es flächendeckender operieren kann. Es nahm seinen Betrieb am 1. Juli 1995 auf, während der zweite Anbieter erst am 3. Oktober 1995 an den Start ging; ii) potentielle Kunden: Telefónica de España bediente mit seinem analogen Mobilfunkdienst Moviline im Oktober 1996 insgesamt 1 235 690 Fernsprechteilnehmer; jeden Monat kommen weitere 10 000 bis 20 000 neue Teilnehmer hinzu. Der Moviline-Teilnehmerbestand kann als potentieller Kundenstamm für den GSM-Dienst Movistar angesehen werden; iii) ein der Öffentlichkeit bekanntes bestehendes Vertriebsnetz: Telefónica de España kann die GSM-Dienste auf Beteiligungsbasis über seine Moviline-Vertriebshändler anbieten; iv) einschlägige Informationen: Telefónica de España ist dank seiner Moviline-Erfahrung genau über die Telefongewohnheiten der Spanier, aufgeschlüsselt nach Benutzergruppen und Regionen, informiert. Aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung bei der Lieferung von Festverbindungen für die Netze der GSM-Betreiber wird das Unternehmen auch weiterhin einschlägige Informationen über den Sprechverkehr erhalten. Der zweite Betreiber hat derzeit zum Netz von Telefónica de España keine echte Alternative; v) Größenvorteile bei der Infrastruktur: Telefónica de España war bis Juni 1996 das einzige Unternehmen, das eine Lizenz für die Erbringung von Sprachtelefondiensten über das spanische Festnetz hatte und ist noch stets der einzige Anbieter im Markt. Bis 3. Oktober 1995 war es auch der einzige Mobilfunknetzbetreiber. Das Unternehmen kann daher beim Aufbau seines GSM-Netzes auf Standorte und Antennenanlagen zurückgreifen, über die der Wettbewerber nicht verfügt. Darüber hinaus wird der Ausbau des analogen Mobilfunknetzes in Gebieten mit unzulänglicher Verkabelung im Rahmen des TRAC-Projekts von einigen Autonomen Gemeinschaften gefördert. Im Gegensatz dazu operiert der zweite Betreiber infolge der ihm auferlegten Erstzahlung unter erschwerten Bedingungen. Sollte Telefónica de España versuchen, seine marktbeherrschende Stellung im herkömmlichen Telefondienst oder im analogen Mobilfunk dadurch auf den Markt der GSM-Mobilfunkdienste auszudehnen, daß es die Kosten für seinen Wettbewerber (z. B. durch Zusammenschaltungsgebühren, die nicht durch die tatsächlichen Gestehungskosten gerechtfertigt sind) in die Höhe treibt, so läge ein Verstoß gegen Artikel 86 vor. Dies wäre auch dann der Fall, wenn es nur einen Markt für alle Mobilfunkdienste gäbe und Telefónica de España seine Stellung auf diesem Markt auf dieselbe Weise zu stärken suchte. (21) Nach Artikel 90 Absatz 1 darf Spanien keine Maßnahmen ergreifen, die den Wettbewerb auf einem vor kurzem liberalisierten Markt erheblich verfälschen, indem die Kosten für den Markteintritt des einzigen Wettbewerbers eines öffentlichen Unternehmens in die Höhe geschraubt werden. In Anbetracht der finanziellen Belastung, die dem Wettbewerber zusätzlich aufgebürdet wird, hat Telefónica de España die Wahl zwischen zwei Geschäftsstrategien, die beide auf einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 hinauslaufen würden: i) Ausdehnung oder Stärkung der eigenen marktbeherrschenden Stellung und ii) Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b). i) Ausdehnung (19) oder Stärkung der beherrschenden Stellung des öffentlichen Unternehmens Der zweite Anbieter muß die Erstzahlung in Höhe von 85 Mrd. Pta notgedrungen erst einmal durch Einnahmen wieder ausgleichen. Es dürfte ihm daher schwer fallen, niedrigere Tarife anzubieten, um mit dem ersten Betreiber konkurrieren zu können. Der erste Anbieter - Telefónica de España - braucht dagegen keine Erstzahlung zu leisten und hat aufgrund seiner bisherigen marktbeherrschenden Stellung bei der Infrastruktur Einblick in die Kostenstruktur des Wettbewerbers. Dadurch könnte er sich ermutigt fühlen, seine jetzige beherrschende Stellung sowohl auf dem Festnetzmarkt als auch beim analogen Mobilfunk durch niedrigere Gebühren auf den GSM-Markt auszudehnen. Gäbe es nur einen Markt für sämtliche Funktelefondienste, dann würde Telefónica de España seine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt weiter stärken. Außerdem könnte Telefónica de España den eingesparten Betrag von 85 Mrd. Pta dazu benutzen, sein Verteilernetz auszubauen, seine GSM-Dienste durch eine aggressive Preispolitik gegenüber dem Wettbewerber zu vermarkten, potentielle Kunden mit Sonderkonditionen zu locken und/oder intensiv Werbung zu betreiben. Eine solche Strategie, ausgelöst durch die fragliche staatliche Maßnahme, wäre für die zweite Betreibergesellschaft existenzbedrohend. Durch die Verzerrung der Kostenstruktur des Wettbewerbers infolge der Erstzahlung entsteht Telefónica de España deshalb ein Wettbewerbsvorteil, der das Unternehmen in die Lage versetzt, seine marktbeherrschende Stellung auszudehnen, bzw. zu stärken. Die staatliche Maßnahme verstößt somit gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86. ii) Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b) Um die Erstzahlung von 85 Mrd. Pta finanzieren zu können, wird der neue Marktteilnehmer voraussichtlich auch Investitionen zurückstellen. Der für die Erstzahlung aufzuwendende Teil des Anfangskapitals wird dem Unternehmen dann nicht mehr für den Auf- und Ausbau seines Netzes oder für Gebührensenkungen zur Verfügung stehen. Im Februar 1996 mußte der zweite Betreiber denn auch sein Kapital um etwa 40 Mrd. Pta aufstocken, um seinen Investitionsplan einhalten zu können. Diese Entwicklung könnte Telefónica de España dazu ermutigen, den Ausbau seines GSM-Mobilfunknetzes hinauszuzögern und sich auf das analoge Movine-Netz zu konzentrieren, das für das Unternehmen wirtschaftlich attraktiver ist, weil das Anlagevermögen bereits zum größten Teil abgeschrieben wurde und weil dieses Netz flächendeckender ist. Für die Errichtung eines GSM-Netzes in Spanien sind Anfangsinvestitionen in Höhe von rund 250 Mrd. Pta erforderlich. Die zusätzlich zu leistende Erstzahlung erhöht den Finanzierungsbedarf des zweiten Betreibers somit um mehr als ein Drittel. Die Tatsache, daß sich die Bewerber um die zweite Lizenz einer Wettbewerbsverfälschung auf dem spanischen GSM-Markt zugunsten von Telefónica de España bewußt waren, ändert wenig an der Ungleichheit der Chancen, denn die interessierten Unternehmen hatten gar keine andere Wahl, als diesen Nachteil in Kauf zu nehmen. Des weiteren könnte sich der erste Betreiber, der ja, wie erwähnt, aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung bei der Infrastruktur die Kostenstruktur des zweiten Anbieters kennt, ermutigt sehen, für seinen GSM-Dienst höhere Gebühren beizubehalten, als dies ohne die fragliche staatliche Maßnahme der Fall wäre. Dadurch würde er die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung im Bereich des fortschrittlicheren GSM-Mobilfunks zugunsten des älteren analogen Systems im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b) einschränken. Dies würde wiederum den Übergang zu Personal-Communications-Systemen verzögern, bei denen mobile und feste Netze miteinander verknüpft werden, weil diese Entwicklung wesentlich niedrigere Tarife für die Mobilkommunikation voraussetzt. Telefónica de España könnte sich zu einem solchen Verhalten veranlaßt sehen, weil zum einen das Unternehmen sich wegen seines Moviline-Monopols in einer günstigen Ausgangsposition befindet und ihm ausreichend Frequenzen zur Fortsetzung dieses Dienstes zur Verfügung gestellt werden und zum anderen die spanische Regierung dem einzigen anderen Unternehmen, das eine Genehmigung zum Aufbau eines konkurrierenden GSM-Netzes erhalten hat, finanzielle Bürden auferlegt. Verzögerungen bei der Entwicklung des GSM-Netzes und die damit einhergehende Behinderung der technischen Entwicklung zum Nachteil der Verbraucher wären somit die Folge der staatlichen Maßnahme in Form der lediglich vom zweiten Netzbetreiber erhobenen Gebühr von 85 Mrd. Pta. Die Kommission ist in einem anderen Fall, bei dem es um eine Erstzahlung in Italien ging, zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt. Nachdem die italienischen Behörden ihrer Aufforderung, die Situation zu bereinigen, nicht nachgekommen waren, erließ sie auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag die an Italien gerichtete Entscheidung 95/489/EG (20). Der Kommission liegen Informationen vor, wonach inzwischen berichtigende Maßnahmen getroffen wurden oder in Vorbereitung sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (21) steht Artikel 90 Absatz 1 Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegen, die geeignet sind, ein Unternehmen zu einem Verstoß gegen die Vorschriften, auf die dieser Artikel - im vorliegenden Fall insbesondere die Bestimmungen des Artikels 86 - verweist, zu verleiten. Die fragliche staatliche Maßnahme verstößt unabhängig davon, welchen der beiden beschriebenen Wege das Unternehmen wählt, gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86. (22) Die Mitgliedstaaten haften nur dann für Verstöße gegen Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 86, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall könnte dies aus folgenden Gründen der Fall sein: Jegliche Ausdehnung oder Stärkung der marktbeherrschenden Stellung von Telefónica de España sowie jegliche Beschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des GSM-Mobilfunks dürfte die stetige Senkung der Preise für GSM-Mobilfunkdienste verzögern. Ohne die vom zweiten Betreiber zu leistende Erstzahlung wäre der Preiswettbewerb seit Einführung der GSM-Dienste in Spanien stärker gewesen und wären die GSM-Gebühren schneller gefallen. - Wenn die GSM-Tarife nicht so schnell fallen, wie sie ohne die fragliche Maßnahme gefallen wären, werden Bürger anderer Mitgliedstaaten weniger dazu neigen, sich als Alternative zu anderen in- oder ausländischen Anbietern einer spanischen Betreibergesellschaft anzuvertrauen. Ein Geschäftsmann oder eine Privatperson aus Frankreich dürfte sich kaum eine spanische SIM-Karte zulegen, um mit ihr im Rahmen von Roaming-Vereinbarungen verschiedener Betreiber Gespräche zu führen, solange die spanischen Tarife nicht so niedriger sind, wie sie eigentlich sein sollten, wenn der zweite spanische Anbieter seine 85 Mrd. Pta nicht in die Erstzahlung, sondern in niedrigere Gebühren investiert hätte. - Verzögerungen bei der Senkung der Tarife wiederum würden die weitere Entwicklung des Mobilfunks hin zu verbesserten Telefonanschlußbedingungen und fortgeschrittenen Diensten (s. o.) bremsen. Dies würde Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, in denen Wettbewerbsbedingungen herrschen und neue Dienste eingeführt wurden, davon abhalten, weiter in die spanischen Telekommunikationsmärkte zu investieren. - Eine weitere Folge von Verzögerungen bei der stetigen Reduzierung der Tarife kann sein, daß von Spanien aus grundsätzlich weniger Auslandsgespräche geführt werden. Unternehmen und Privatpersonen mit hohem Mobilkommunikationsbedarf dürften verstärkt Anschlüsse bei ausländischen Betreibergesellschaften beantragen oder auf Rückrufsysteme zurückgreifen, um die günstigeren Tarife in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen zu können. - Beschränkungen der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b) können dazu führen, daß weniger technische Ausrüstungen, die für Investitionen in den Mobilfunkmarkt und den Aufbau einer leistungsfähigen und effizienten Infrastruktur erforderlich sind, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Die Antwort der spanischen Behörden (23) Die spanische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, daß - Telefónica de España aufgrund des 1991 mit ihr geschlossenen Konzessionsvertrags für die GSM-Mobilfunklizenz keine Zahlung zu leisten braucht, weshalb sie von dem Unternehmen keine Erstzahlung in Höhe von 85 Mrd. Pta verlangen könne. Eine Nachzahlung sei daher grundsätzlich ausgeschlossen. Im übrigen sei für die Erstzahlung nicht die Summe von 85 Mrd. Pta, sondern 50,095 Mrd. Pta maßgeblich, da Airtel Móvil den ursprünglich geforderten Betrag von 50,095 Mrd. Pta aus freien Stücken auf 85 Mrd. Pta angehoben habe. Es dürfe daher nur dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag von 50,095 Mrd. Pta Rechnung getragen werden; - als Lösung eine Verringerung der Zusammenschaltungsgebühren für die Dauer der Lizenz (15 Jahre) in Betracht gezogen werden könne; - die Kosten des TRAC-Projekts auf Telefónica Servicios Móviles übertragen werden könnten. Beurteilung durch die Kommission (24) Die Erstzahlung erfolgte nach Auffassung der Kommission ungeachtet des Umstands, daß die zweite Betreibergesellschaft von sich aus eine höhere Summe (85 Mrd. Pta) anbot, nicht aus freien Stücken, da sie ein Kriterium für die Auswahl der Bewerber im Lizenzvergabeverfahren war (22). Jeder Bieter mußte, um in dem Verfahren mithalten zu können, den höchstmöglichen Betrag bieten, den seine Geschäftsplanung zuließ. Es wurden nur wenige Hinweise darauf gegeben, wie die einzelnen Auswahlkriterien gewichtet würden. Der sicherste Anhaltspunkt war die Angabe des Mindestbetrags. Bei der Erstzahlung handelte es sich somit um ein Auswahlkriterium im Rahmen des Vergabeverfahrens; sie wurde am Tag der Unterzeichnung des Lizenzvertrags fällig. Die Erstzahlung stellt daher eindeutig eine staatliche Maßnahme dar. Der zweite GSM-Betreiber wurde in Wirklichkeit nicht in einem Vergabeverfahren als solchem ausgewählt. Das in Spanien gewählte Verfahren war eine Mischung aus vergleichendem und regulärem Angebot. Eines der Kriterien, anhand derer die Angebote verglichen wurden, war das Erstzahlungsgebot für die zweite Lizenz. Es war daher schwierig festzustellen, welche Kriterien maßgeblich waren. Die Tatsache, daß die Lizenz ohne klare Anhaltspunkte vergeben wurde, impliziert, daß jedes Kriterium wichtig gewesen sein könnte. (25) Eine Verringerung der Zusammenschaltungsgebühren, wie sie die spanische Regierung vorgeschlagen hat, würde die Chancengleichheit nach Ansicht der Kommission keineswegs wiederherstellen, da die spanische Regierung nicht bereit war, eine asymmetrische Gebührensenkung zugunsten des zweiten Betreibers in Betracht zu ziehen. (26) Auch die von der spanischen Regierung vorgeschlagene zweite Lösung, die Erstzahlung des zweiten Betreibers durch Investitionen in das TRAC-Projekt zu kompensieren, ist unter den derzeitigen Umständen nicht annehmbar. Abgesehen von der Tatsache, daß die der Kommission vorliegenden Informationen der spanischen Behörden keine angemessene Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen solcher Investitionen zulassen und nicht auszuschließen ist, daß es sich dabei um eine rein buchhalterische Operation handelt, ist diese Lösung aus zwei Gründen abzulehnen: Erstens wird die Belastung, die Telefónica de España durch die Bereitstellung eines Universaldienstes - einschließlich der Versorgung entlegener Gebiete - entsteht, gegenwärtig durch die dem Unternehmen eingeräumten ausschließlichen oder besonderen Rechte ausgeglichen. Und zweitens hat Telefónica de España bei der Einführung des TRAC-Systems Zuwendungen der öffentlichen Hand - u. a. EFRE-Fördermittel - erhalten. (27) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die lediglich dem zweiten spanischen GSM-Netzbetreiber auferlegte Erstzahlung in Höhe von 85 Mrd. Pta mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 unvereinbar ist. (28) Ziel dieses Verfahrens ist es, die spanische Regierung anzuhalten, die nötigen Schritte zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung zu unternehmen. Die naheliegendste Lösung wäre, Airtel Móvil den fraglichen Betrag zurückzuerstatten. Auf Wunsch der spanischen Regierung wäre die Kommission aber bereit, zu prüfen, ob die Vertragsverletzung auch durch andere berichtigende Maßnahmen abgestellt werden kann, sofern die Benachteiligung des zweiten Betreibers dadurch angemessen kompensiert wird. Die spanische Regierung kann hierzu Vorschläge unterbreiten, die in jedem Fall mit Zahlen zu belegen sind, aus denen hervorgeht, daß die vom zweiten Betreiber geleistete Zahlung in Höhe von 85 Mrd Pta in angemessener Weise aufgewogen wird. Die Nachforderung eines Betrags in gleicher Höhe von Telefónica Servicios Móviles würde jedoch unter den gegebenen Umständen und insbesondere solange nicht als angemessene Ausgleichsmaßnahme angesehen, wie keine Kostenrechnung durchgeführt wird, die sicherstellt, daß die Belastung ausschließlich von Movistar getragen wird. (29) Die Kommission hat bereits eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen mit der spanischen Regierung erörtert: i) Airtel Móvil erhält Zugang zur Kundendatenbank TACS 900 von Telefónica de España mit der Auflage, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren; ii) die Tarifbedingungen für die Zusammenschaltung mit dem Vermittlungsnetz von Telefónica de España werden asymmetrisch angepaßt; iii) der GSM-Dienst von Telefónica Servicios Móviles und Airtel Móvil erhalten Zugang zu derselben Anzahl von GSM-Frequenzen, während gleichzeitig die Freigabe der GSM-Frequenzen, die Telefónica de España derzeit für sein analoges Netz benutzt, beschleunigt wird; iv) die GSM-Lizenz von Airtel Móvil wird entsprechend der jüngsten Entscheidung der spanischen Regierung über die Kabelfernsehlizenzen verlängert. Ein Widerruf der dem Unternehmen Airtel Móvil erteilten Lizenz kann unter keinen Umständen als angemessene Lösung angesehen werden, da in diesem Fall der einzige bestehende Wettbewerber von Telefónica Servicios Móviles aus dem GSM-Markt gedrängt und der Wettbewerb aufgrund des zusätzlichen Zeitvorsprungs, den Telefónica de España bis zur erforderlichen Neuausschreibung durch die Monopolstellung beim analogen Mobilfunk und bei den GSM-Diensten gewinnt, erschwert würde. Artikel 90 Absatz 2 (30) Nach Artikel 90 Absatz 2 gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die spanische Regierung hat diese Bestimmung nicht geltend gemacht, um die lediglich dem einzigen zweiten Betreiber auferlegte Erstzahlung zu rechtfertigen. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 kann nach Ansicht der Kommission nicht zur Anwendung gelangen, da kein Grund vorliegt, der die Erstzahlung durch die rechtliche oder tatsächliche Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rechtfertigen würde. SCHLUSSFOLGERUNG (31) Die Kommission gelangt abschließend zu der Auffassung, daß der Wettbewerbsnachteil infolge der Tatsache, daß lediglich der zweite spanische GSM-Mobilfunknetzbetreiber eine Erstzahlung für die Lizenz zum Betrieb eines GSM-Netzes in Spanien leisten muß, gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen, die sich aus der dem Unternehmen Airtel Móvil SA auferlegten Erstzahlung ergibt, und stellt bis spätestens 24. April 1997 gleiche Bedingungen für alle GSM-Mobilfunknetzbetreiber auf dem spanischen Markt her. Dies geschieht i) entweder durch die Rückerstattung der von Airtel Móvil erhobenen Erstzahlung ii) oder durch den Erlaß, nach Zustimmung der Kommission, von berichtigenden Maßnahmen, die wirtschaftlich der dem zweiten GSM-Netzbetreiber auferlegten Verpflichtung entsprechen. Die konkreten Maßnahmen dürfen den durch die Zulassung eines zweiten GSM-Mobilfunknetzbetreibers am 29. Dezember 1994 eingeführten Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Artikel 2 Spanien teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Boletín Oficial del Estado (BOE) Nr. 231 vom 27. 9. 1994, S. 29778. (2) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. (3) BOE Nr. 139 vom 8. 6. 1996, S. 18975. (4) BOE Nr. 20 vom 23. 1. 1992, S. 2132. (5) BOE Nr. 303 vom 19. 12. 1987, geändert u. a. durch das Gesetz 32/1992 vom 3. Dezember 1992. (6) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (7) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81. (8) Siehe u. a. EUTELIS Consult, "Scenario Mobile Communications up to 2010 - study on forecast developments and future trends in technical development and commercial provision up to the year 2010" vom Oktober 1993. (9) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 85. (10) "Review of the Requirements for the Future Harmonisation of Regulatory Policy Regarding Mobile Communication Services", CEPT/ECTRA (92) 57, S. 17. (11) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59. (12) BOE Nr. 168 vom 15. 7. 1994, S. 22672. (13) BOE Nr. 231 vom 27. 9. 1994, S. 29779. (14) BOE Nr. 4 vom 5. 1. 1995, S. 464. (15) Urteil vom 14. Februar 1978, Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, S. 207. (16) Vgl. Ministerialverordnung vom 13. März 1995, BOE Nr. 101 vom 28. 4. 1995, S. 12573. (17) Urteil vom 3. Oktober 1985, Rechtssache C-311/84, Centre Belge d'Études de Marché Télémarketing/Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion, Slg. 1985, S. 3261. (18) Vgl. Urteil vom 19. März 1991, Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, S. I-1223, Randnummer 51. (19) Vgl. etwa Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1992, verbundene Rechtssachen C-271/90, C-281/90 und C-289/90, Königreich Spanien, Königreich Belgien und Italienische Republik/Kommission, Slg. 1992, S. I-5833, Randnummer 36. (20) ABl. Nr. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 49. (21) Vgl. Urteil vom 23. April 1991, Rechtssache C-41/90, Höfner/Macrotron

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.