Europäische Union

Beschluss 2009/969/GASP des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/314/GASP

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0969. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/76 BESCHLUSS 2009/969/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2009 zur Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/314/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen. (2) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/314/GASP vom 6. April 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP (2) sind die restriktiven Maßnahmen bis zum 15. März 2010 verlängert worden. Die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote wurden jedoch bis 15. Dezember 2009 ausgesetzt, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden. (3) Der Rat ist am 17. November 2009 übereingekommen, dass die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis Oktober 2010 verlängert werden sollten, da es in den vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2008 benannten Bereichen an greifbaren Fortschritten fehlt; gleichzeitig sollte aber auch die Aussetzung der gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote bis Oktober 2010 verlängert werden, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen im Lichte der Lage in Belarus überprüfen. Der Rat kann im Lichte der Maßnahmen der belarussischen Behörden in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie jederzeit beschließen, diese Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aber aufzuheben. (4) Der Gemeinsame Standpunkt 2009/314/GASP sollte daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wird bis zum 31. Oktober 2010 verlängert. Artikel 2 (1)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP verhängten Maßnahmen werden, was Herrn Juri Nikolaewitsch Podobed betrifft, bis zum 31. Oktober 2010 ausgesetzt. (2)   Die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden bis zum 31. Oktober 2010 ausgesetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird vor dem 31. Oktober 2010 im Lichte der Situation in Belarus überprüft. Artikel 4 Der Gemeinsame Standpunkt 2009/314/GASP wird aufgehoben. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009. Im Namen des Rates Der Präsident E. ERLANDSSON (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5. (2)   ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.