Europäische Union

Beschluss 2013/668/GASP des Rates vom 18. November 2013 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0668. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsstand im Hinblick auf die Eindämmung biologischer Zwischenfälle und den Beginn der Harmonisierung der Zuständigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen in Bezug auf den nationalen Bereitschaftsplan für biologische Bedrohungen und/oder Zwischenfälle sowie gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite (Public Health Event of International Concern — PHEIC) im Sinne der IGV. Die Planung sollte durch „good governance“ und Eigenverantwortung für die Initiative untermauert werden. Danach werden die Tätigkeiten und die Beschaffung von Ausrüstung und Materialien, wie geplant und von allen beteiligten Parteien vereinbart, durchgeführt. Dieser Beschluss bietet die erforderliche technische und finanzielle Hilfe, um die nationalen Akteure untereinander und mit internationalen Organisationen und anderen interessierten Parteien in Kontakt zu bringen, damit ihre Aktivitäten gefördert und sie dabei unterstützt werden, verantwortungsvolle und aktive globale Partner in regionalen Fachgemeinschaften und internationalen Netzwerken zu werden. Die WHO wird zusammen mit den ausgewählten Ländern Sachstandsberichte ausarbeiten, in denen die Umsetzung der nationalen Pläne zur Förderung des Managements biologischer Risiken sowie die Leistungen der Laboratorien des Landes unter dem Gesichtspunkt der biologischen Sicherheit und aus der IGV-Perspektive bewertet werden; sie wird diese Berichte der Union vorlegen. Zum Abschluss der Durchführungsphase wird zusammen mit den Nachbarländern ein subregionaler oder regionaler Workshop zur Verbreitung der Ergebnisse und Erfahrungen organisiert. 3.   Dauer Die Dauer der Durchführung dieses Beschlusses wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt. 4.   Begünstigte Staaten Projekt 1 kommt Ländern und Subregionen zugute, die in Absprache mit der Union ermittelt wurden und in denen Bedarf an Aufklärung über ein verbessertes Management biologischer Risiken sowie an entsprechenden Strategien und Verfahren besteht, möglicherweise unter Beteiligung der BWÜ-Vertragsstaaten. Projekt 2 kommt Ländern zugute, die ihre nationalen Kapazitäten und Fähigkeiten mittels dieses Beschlusses umfassend stärken wollen; sie werden in Absprache mit der Union und den einschlägigen nationalen Behörden anhand ihres Engagements für die Verbesserung des Managements biologischer Risiken in Laboratorien und der Laborsysteme ausgewählt. 5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle Die Projekte werden von der WHO in regelmäßiger Absprache mit der Union und gegebenenfalls mit Unterstützung entsprechender externer Sachverständiger verwaltet und durchgeführt. 6.   Für die Durchführung zuständige Stelle: Begründung der Wahl Die WHO ist die internationale Organisation, die durch Bereitstellung von Rahmen, Fachwissen und Hilfsmitteln ihren Mitgliedstaaten die Informationen, Anleitung und Unterstützung bietet, die sie für den Schutz der menschlichen Gesundheit in und in der Umgebung von Laboratorien durch geeignetes Management biologischer Risiken sowie einschlägige Standards, Vorschriften und Verfahren benötigen. Das vorliegende Projekt reiht sich in das übergeordnete verbindliche IGV-Rechtsinstrument ein, das weltweit einen erheblichen Beitrag zum Gesundheitsschutz leistet. Die WHO unterstützt ihre Vertragsstaaten, indem sie einen Koordinierungsrahmen für das Management von Ereignissen bietet, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten; zudem verbessert die WHO die Kapazität aller Länder zur Erkennung, Bewertung, Meldung und Bewältigung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Die WHO hat bereits Gespräche mit potenziell begünstigten Ländern aufgenommen, um deren Einverständnis einzuholen. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten gehen aus einem iterativen Dialog mit diesen Ländern, für den der förmliche Verfahrensweg der WHO genutzt wird, hervor und stützen sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Prioritäten gemäß den jeweiligen nationalen Strategien Die Union ist bestrebt, ihre fruchtbare Zusammenarbeit mit der WHO fortzusetzen. 7.   Kofinanzierung Die WHO ist weder ein Geber noch eine Hilfsagentur, sondern eine Fachagentur, so dass ein Kofinanzierungsprozess mit externen Einrichtungen eine äußerst komplexe Angelegenheit wäre, insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes, deren Akteure unterschiedliche Prioritäten und regionale Zielvorgaben haben. Die WHO wird das technische Fachwissen beisteuern und das Projektmanagement übernehmen, ist aber außerstande, Finanzmittel für gemeinsame Tätigkeiten in diesem Zusammenhang bereitzustellen. Allerdings werden die anderen begleitenden Projekte der WHO im Laborbereich als synergistisch, miteinander verbunden und sich gegenseitig ergänzend betrachtet werden. Auch wenn es keine Kofinanzierung des Projekts in der Form eines finanziellen Beitrags geben wird, so wird die WHO dennoch die Dienstbezüge des an der Projektdurchführung beteiligten Personals teilweise oder vollständig zahlen, was als Sacheinlage betrachtet werden könnte. Die Dienstbezüge des Projektbetreuers, des Verwaltungsassistenten und des nationalen Beraters in Bangladesch werden teilweise von der WHO getragen. Die Dienstbezüge des Finanzdirektors, des Koordinators, des regionalen Beraters und der ärztlichen Personals in Indonesien, Myanmar/Birma und Nepal werden in vollem Umfang von der WHO gezahlt. 8.   Erkennbarkeit Die WHO ergreift geeignete Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass beide Projekte gänzlich von der Union finanziert wurden. Diese Maßnahmen werden gemäß dem von der Kommission erstellten und herausgegebenen Communication and Visibility Manual for European Union External Actions und anderen zwischen der Kommission und der WHO vereinbarten Leitlinien durchgeführt. Besonderes Augenmerk wird dabei darauf gerichtet, dass die Rolle der Union als einziger Finanzierer beider Projekte deutlich gemacht und in der Öffentlichkeit hervorgehoben wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.