Europäische Union

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-06-11

Quellenkennung: 32008D0633. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. (3)  Diese Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren nach Absatz 2 erforderlich sind. Artikel 17 Überwachung und Bewertung (1)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen. (2)  Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS. (3)  Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss. Der Bericht enthält Informationen über die Leistung des VIS im Hinblick auf von der Kommission zuvor bestimmte quantitative Indikatoren und insbesondere über die Erforderlichkeit und Anwendung des Artikels 4 Absatz 2. (4)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS gemäß diesem Beschluss. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien dieses Beschlusses weiterhin Gültigkeit haben, bewertet dessen Anwendung in Bezug auf das VIS und die Sicherheit des VIS und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)  Die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung von Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten. (6)  Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. (7)  Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während der Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte gemäß Absatz 3 zuständig. Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung (1)  Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)  Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, der vom Rat festzulegen ist, sobald ihm die Kommission mitgeteilt hat, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft getreten und voll anwendbar ist. Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht diesen Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union. ( ) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. ( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.