Europäische Union

2006/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0739. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arktüblich angesehen werden konnte. (42) Die Kommission bezweifelte ferner, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Begrenzung seiner Vergütung auf den Teil der tatsächlichen Inanspruchnahme akzeptiert hätte. Auch erschien zweifelhaft, dass es sich bei den weiteren von Deutschland angeführten Vergütungskomponenten, wie unter anderem die an den Freistaat für die Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Darlehensforderungen geleisteten Gebühr in Höhe von 0,05 % p.a. der verbürgten übertragenen Forderungen zugunsten des Freistaates Bayern, die Zinszahlungen der Darlehensnehmer, die weiterhin an den Freistaat fließen oder die Verzinsung von Zwischenanlagen (19) tatsächlich um eine Vergütung für die Geschäftsausweitungsfunktion von haftenden Eigenkapital handelt. (43) Jedoch räumte die Kommission ein, dass bei der marktüblichen Vergütung die mangelnde Liquidität des vorliegend zugeführten Kapitals Berücksichtigung finden müsse. Laut Artikel 1 des Zweckvermögensgesetzes müssten die als Zweckrücklage ausgewiesenen Wohnungsbaudarlehen in gleicher Weise wie vor der Einbringung für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus eingesetzt werden. Mit der Übertragung der Fördervermögen wurde der BayernLB somit keine Liquidität verschafft. Obgleich die nicht liquiden Mittel der Bank eine Ausweitung des Volumens erlaubten, sei zu berücksichtigen, dass die Bank den vollen möglichen Umfang der Erhöhung des Geschäftsvolumens nur dann erzielen könne, wenn sie das zusätzliche Kreditvolumen in vollem Umfang auf dem Kapitalmarkt refinanziere. Damit könne das Land nicht genau die gleiche Rendite erwarten wie ein Geber von liquidem Kapital und sei daher ein entsprechender Abschlag sachgerecht. (44) Die Kommission konnte nicht erkennen, dass der Freistaat bei der Einbringung der Wohnungsbauförderdarlehen darauf geachtet hätte, dass er an den ausgeschütteten Gewinnen der Bank und dem Wertanstieg der Bank angemessen teilnimmt. Insbesondere habe der Freistaat nicht auf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse zu seinen Gunsten gedrungen, was aber erforderlich gewesen wäre, um sicherzustellen, dass die Dividendenzahlungen und Wertsteigerungen der Höhe des eingebrachten Kapitalbeitrags entsprächen. (45) Da keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sowie in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen in der vorliegenden Situation anwendbar waren, erschien die staatliche Beihilfe als nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (46) Deutschland stellte sich in seiner Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung auf den Standpunkt, dass die Übertragung des Zweckvermögens auf die BayernLB anders als im WestLB-Fall vorliegend nicht mit einer Stammkapitalzufuhr, sondern mit stillen Einlagen im Sinne des § 10 Absatz 4 KWG zu vergleichen sei, was die Kommission verkannt habe. (47) Ein entscheidendes Argument war für Deutschland, dass bis Ende 1996, dem Zeitpunkt der bankaufsichtsrechtlichen Anerkennung des Zweckvermögens, die bayerischen Sparkassen, aber auch private Investoren bereits Kernkapital von insgesamt knapp 1,3 Mrd. DEM — davon rund 900 Mio. DEM durch die bayerischen Sparkassen — in Form stiller Einlagen der BayernLB zur Verfügung gestellt hätten. Diese Einlagen seien vom BAKred als Kernkapital im Sinne des § 10 Absatz 4 KWG anerkannt worden. Stille Einlagen stellten also im Einbringungszeitpunkt bereits ein übliches Instrument der Kernkapitalbeschaffung der BayernLB dar. (48) Darüber hinaus sei das Zweckvermögen auch inhaltlich mit den stillen Einlagen der BayernLB vergleichbar. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Funktion, der Möglichkeit der Geschäftsauweitung, seien beide Kapitalformen identisch gewesen, da beide als Kernkapital anerkannt worden waren. Beide hätten auch nicht unmittelbar an den Wertsteigerungen der Bank teilgenommen und keine zusätzlichen Stimmrechte gewährt. Was das Risiko des Verlusts anginge, so hätten ebenfalls keine Unterschiede bestanden, da beide zum Verlustausgleich heranzuziehen gewesen seien. Der einzige Unterschied sei darin zu sehen, dass das Zweckvermögen unbefristet zur Verfügung gestellt werde, während Stille Einlagen typischerweise in ihrer Laufzeit beschränkt seien. Die Zweckrücklage sei jedoch nicht zwingend als unbefristet zu betrachten, sondern sei jederzeit einvernehmlich auflösbar. Auch gäbe es nicht nur befristete Stille Einlagen, sondern auch unbefristete. Eine vergleichende Betrachtung zeige, dass am Markt kein nennenswerter Preisunterschied zwischen befristeten und unbefristeten stillen Einlagen festzustellen sei. (49) Auch führte Deutschland an, dass das Zweckvermögen nicht in gleicher Weise dem Risiko des Verlusts ausgesetzt sei wie Stammkapital. Im Gegensatz zur Situation bei der WestLB, wo nach Übertragung des Wfa Vermögens dieses fast 50 % der Eigenmittel der Bank ausmachte, habe der entsprechende Anteil der zugeführten Wohnungsbauforderungen zum Zeitpunkt der Einbringung nur rd. 8 % an den Eigenmitteln der BayernLB ausgemacht. Außerdem sei die BayernLB anders als die WestLB nicht auf das in dem Wohnungsbauvermögen verkörperte Kernkapital angewiesen gewesen. Die Bank sei stets profitabel gewesen und habe bereits vor diesem Zeitpunkt über erhebliche Eigenmittel verfügt. Diese beruhten nicht zuletzt auf den bereits ab dem Jahr 1991 sowohl von den bayerischen Sparkassen als auch von privaten Unternehmen getätigten stillen Einlagen. Ferner habe zwischen dem Freistaat und der BayernLB Einvernehmen darüber bestanden, dass das Zweckvermögen erst nach Belegung aller anderen Kapitalbestandteile mit Risikoaktiva belegt werden durfte. (50) Dass der Freistaat mit der Übertragung des Zweckvermögens ein geringeres Risiko eingegangen sei als ein Stammkapitalinvestor, sei auch darin begründet gewesen, dass der Sparkassenverband Bayern als zweiter Anteilseigner gemäß § 2 des Vertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bayerischen Sparkassenverband vom 15. Dezember 1994 dazu verpflichtet war, einen Verlust der BayernLB hälftig zu tragen, soweit die Zweckrücklage dadurch entweder aufgezehrt oder von Gläubigern der BayernLB zur Abdeckung von Verlusten in Anspruch genommen wird. 1.   ANGEMESSENE VERGÜTUNG DES ZWECKVERMÖGENS (51) Ausgehend davon, dass das zur Verfügung gestellte Kapital mit dem Kernkapitalinstrument der stillen Einlagen zu vergleichen sei, und nicht mit Stammkapital, kam Deutschland zu dem Ergebnis, dass das Zweckvermögen angemessen vergütet worden sei und somit keine Begünstigung der BayernLB und damit keine staatliche Beihilfe vorliege. (52) Die vereinbarte Vergütung bestand dabei Deutschland zufolge in der belegungsabhängigen Haftungsprovision in Höhe von 0,6 % p.a. zu Lasten des Betriebsergebnisses des Bankbereichs des als Kernkapital aufsichtsrechtlich anerkannten Wertes der Zweckrücklage. (53) Daneben sei auch die Bürgschaftsgebühr von 0,05 % p.a. für die vom Freistaat Bayern zu verbürgende Summe der Darlehensforderungen als Gegenleistung für die Übertragung des Zweckvermögens berücksichtigungsfähig. Dieses folgt für Deutschland daraus, dass die Übernahme der Bürgschaft in unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht gestanden habe, das Eigenkapital der Landesbank zu stärken. Gemäß Gesetzesbegründung sei die Bürgschaft erforderlich gewesen, um die durch das Gesetz beabsichtigte Stärkung des Eigenkapitals der Landesbank zu sichern, indem eine Bestandsminderung des Zweckvermögens infolge von Ausfällen verhindert werde (20). Auch weist Deutschland unter Bezugnahme auf die Gutachten der [...] vom 5. Oktober 1994 und vom 30. April 1996 darauf hin, dass der sog. Kapitalisierungszinsfuß zur Berechnung des Barwertes der Forderungen ohne die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch den Freistaat Bayern, der mit 7,5 % veranschlagt wurde, um einen zusätzlichen Risikoaufschlag hätte erhöht werden müssen. Konsequenterweise hätte sich aus diesem Grunde ein niedrigerer Barwert ergeben und hätte somit auch nur ein niedrigerer Betrag vom BAKred anerkannt werden können (21). (54) Von seinem früher vertretenen Standpunkt, dass auch die Zinsen aus Zwischenanlagen sowie die Zinsrückflüsse aus den Darlehen, die auch weiterhin dem Freistaat zugeflossen waren, als Vergütungselemente anzusehen waren, rückte Deutschland im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich ab. (55) Zur Marktüblichkeit der geleisteten Vergütung führte Deutschland aus, dass aufgrund der Vergleichbarkeit mit den stillen Einlagen der BayernLB der Ausgangspunkt der Satz sein müsse, den die BayernLB im beihilferelevanten Zeitraum ihren stillen Gesellschaftern gezahlt habe, im Ergebnis ca. 7-8 % p.a. ihres jeweiligen Nennwertes. (56) Allein das Fehlen der Liquidität müsse dabei bereits zu einem erheblichen Abschlag von diesem Ausgangssatz führen. Dabei seien vorliegend nicht nur die Nettorefinanzierungskosten wie im Fall WestLB, sondern die Bruttorefinanzierungskosten abzuziehen. Ein privater Investor hätte schon vor dem Hintergrund, dass der der BayernLB zugeführte Kapitalbetrag nur 8 % der Eigenmittel ausmachte und nicht wie im WestLB-Fall 50 %, einen Abzug lediglich der Nettorefinanzierungskosten nicht durchsetzen können. 2.   UNTERBLIEBENE VERÄNDERUNG DER EIGENTÜMERSTRUKTUR UND EIGENTÜMEREFFEKT (57) Ferner wies Deutschland in seiner Stellungnahme auf die Eröffnungsentscheidung der Kommission darauf hin, dass ausgehend von der Annahme, dass es sich auch bei dem Zweckvermögen lediglich um mit stillen Einlagen vergleichbares Kapital handele, eine Änderung der Anteilsverhältnisse an der BayernLB zugunsten des Freistaates nicht notwendig gewesen seien. Dessen ungeachtet hätte der Sparkassenverband einer Veränderung der Anteilsverhältnisse zu seinen Ungunsten auch gar nicht zugestimmt, da zum Zeitpunkt der Einbringung gar kein Bedarf an zusätzlichem Kapital bestand und er selbst zuvor rd. 900 Mio. DEM in Form stiller Einlagen in die Bank eingebracht habe (22), ohne das dem eine vergleichbare Position des Freistaates Bayern gegenüber gestanden hätte. (58) Weiterhin führte Deutschland an, dass der Freistaat als hälftiger Anteilseigner davon ausgehen durfte, an im Vergleich zu anderen Kreditinstituten sehr vorteilhaften Eigenkapitalrenditen zu profitieren. Der Freistaat habe sich also nicht mit einer begrenzten oder gar fehlenden Rendite begnügt. Dieses sei bei der Beurteilung der Investition durch die Kommission zu berücksichtigen. V.   STELLUNGNAHME DES BESCHWERDEFÜHRERS BDB (59) Nach Auffassung des BdB hat die BayernLB keine angemessene Vergütung für das zugeführte Kernkapital gezahlt und damit eine staatliche Beihilfe erhalten. (60) In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2003 zu den am 13. November 2002 eröffneten Landesbanken Verfahren führte der BdB aus, dass sich die Frage, welche Vergütung angemessen sei, anhand der Methodik bestimme, die die Kommission in ihrer WestLB Entscheidung vom 8. Juli 1999 zugrunde gelegt habe. (61) Somit sei in einem ersten Schritt ein Vergleich des zur Verfügung gestellten Kapitals mit anderen Eigenkapitalinstrumenten vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sei die Mindestvergütung zu ermitteln, die ein Investor für die konkrete Eigenkapitalinvestition in die Landesbank erwarten würde. Zuletzt seien eventuelle Zu- und Abschläge wegen der Besonderheiten der Übertragung zu berechnen. 1.   VERGLEICH MIT ANDEREN EIGENKAPITALINSTRUMENTEN (62) Der BdB gelangte in der genannten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Einbringung der Wohnungsbau- und Fördervermögen im Fall der BayernLB sowie in den anderen genannten Landesbankenverfahren mit einer Stammkapitalzufuhr zu vergleichen sei. (63) Nahezu alle Landesbanken hätten ab dem Jahr 1992 neues Kernkapital benötigt, um den strengeren Anforderungen aufgrund der neuen Solvabilitätsrichtlinie gerecht zu werden. Ohne die Kapitalerhöhungen hätten die Landesbanken ihr Geschäft reduzieren müssen. Daraus sei zu schließen, so der BdB, dass das zugeführte Kapital nur mit solchen Eigenkapitalinstrumenten verglichen werden dürfe, die in Deutschland im Jahr der Einbringung als Kernkapital („Klasse-1“-Kapital) anerkannt und verfügbar gewesen seien. Aus diesem Grund schieden bei einem Vergleich von vornherein Vorzugsaktien, die kein Stimmrecht haben, Genussrechte und sog. Perpetual Preferred Shares aus. Diese drei Eigenkapitalinstrumente seien in Deutschland kein anerkanntes Kernkapital, sondern nur Ergänzungskapital („Klasse-2“- Kapital). Perpetual Preferred Shares habe es zudem Anfang der neunziger Jahre in Deutschland noch nicht gegeben. (64) Als Kernkapital anerkannt seien in den jeweiligen Einbringungszeiträumen in Deutschland lediglich Stammkapital und stille Beteiligungen gewesen. Ein Vergleich mit stillen Beteiligungen scheide dabei in allen Fällen aus. Erstens hätten stille Beteiligungen gegenüber zur Verfügung gestelltem Stammkapital nur eine befristete Laufzeit bzw. könnten gekündigt werden und seien nach `Ablauf der Laufzeit an den Investor zurückzuzahlen. Ein Investor könne deshalb nicht erwarten, für eine Stille Einlage dieselbe Vergütung zu erhalten, wir für bankaufsichtsrechtlich unbefristet anerkannte Eigenkapitalinstrumente. (65) Soweit zweitens in einigen Fällen geltend gemacht werde, dass das zugeführte Kapital aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Eigentümern der Landesbank nachrangig nach dem Stammkapital hafte, dürfe daraus kein reduziertes Risiko für den Investor abgeleitet werden. In allen Übertragungsfällen mache das zugeführte Kapital einen bedeutenden Teil des gesamten Kernkapitals, teilweise sogar mehr als 50 %, aus. Damit bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass das eingebrachte Kapital bei Verlusten zumindest teilweise hätte herangezogen werden können (23). (66) Die unterschiedliche Qualität stiller Einlagen im Vergleich zu Stammkapital sei drittens auch vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in Bezug auf die bankaufsichtliche Kernkapitaldefinition bestätigt worden. Danach seien stille Einlagen bankaufsichtlich lediglich als sog. Lower-Tier-1 Kapital anzuerkennen. Dieses Kapital dürfe nur noch 15 % der erforderlichen Kernkapitalquote ausmachen, d. h. bei einer Kernkapitalquote von 4 % müssten 3,4 % durch Grundkapital und offene Rücklagen (z. B. die eingebrachten Zweckrücklagen in die Landesbanken) dargestellt werden. Darüber hinaus würden nachrangige Eigenkapitalinstrumente, z. B. Vorzugsaktien oder Genussrechte, von Banken immer nur in geringem Umfang aufgenommen. Auf Druck der Rating-Agenturen erreichten sie — ganz anders als in den hier zu beurteilenden Fällen — fast nie mehr als 10 % des gesamten Kernkapitals der Bank. Vor diesem Hintergrund seien stille Beteiligungen für große Volumina, die ein Investor allein investiere, nicht einsetzbar. 2.   MINDESTVERGÜTUNG FÜR EINE STAMMKAPITALINVESTITION IN DIE BAYERNLB (67) Der BdB führt aus, dass sämtliche Methoden zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung (Rendite) für zur Verfügung gestelltes Stammkapital von einer risikolosen Rendite ausgehen und eine Risikoprämie addieren. Sie ließen sich auf das folgende Grundprinzip zurückführen: Erwartete Rendite einer risikobehafteten Investition = Risikolose Rendite + Risikoprämie der risikobehafteten Investition (68) Zur Ermittlung der risikolosen Rendite zieht der BdB die Renditen für langfristige Staatsanleihen heran, da es sich bei festverzinslichen Wertpapieren staatlicher Emittenten um die Anlageform mit dem geringsten oder keinem Risiko handele (24). (69) Zur Ableitung der Risikoprämie ermittelt der BdB zunächst die sog. Markt-Risikoprämie, also die Differenz zwischen der langfristigen Durchschnittsrendite auf Aktien und der auf Staatsanleihen. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2003 legte er zunächst unter Bezugnahme auf eine Studie von Stehle/Hartmond aus dem Jahre 1991 eine langfristige Markt-Risikoprämie von einheitlich 4,6 % zugrunde. (70) In einem zweiten Schritt bestimmte der BdB den Betawert der Landesbanken, d. h. die individuelle Risikoprämie der Banken, mit der die allgemeine Markt-Risikoprämie anzupassen sei. Die Betawerte ermittelte der BdB dabei in der genannten Stellungnahme nach eigenen Angaben statistisch, was bedeute, dass die Betawerte auf der Grundlage einer historischen Datenstichprobe geschätzt werden. Der BdB gelangte dabei zunächst zu dem Ergebnis, dass sämtliche Betawerte für sämtliche Landesbanken und betrachteten Zeiträume größer als eins seien (25). (71) Unter Zugrundelegung eines risikolosen Basiszinssatzes von 8,37 % (für die erste Tranche) und 6,57 % (für die zweite Tranche) und einem Betafaktor für die BayernLB von 1,0803 (Zeitpunkt Einbringung erste Tranche) sowie 1,0739 (Zeitpunkt Einbringung zweite Tranche) gelangte der BdB zu einer zu erwartenden Mindestvergütung für eine Stammkapitalinvestition in die BayernLB zum Zeitpunkt der Übertragung der Baudarlehensforderungen zum 31. Dezember 1994 von 13,34 % p.a. und für den Zeitpunkt 31. Dezember 1995 von 12,87 % p.a. 3.   ZU- UND ABSCHLÄGE WEGEN DER BESONDERHEITEN DER TRANSAKTIONEN (72) Der BdB stellte ferner fest, dass der von der Kommission in der WestLB Entscheidung von der Mindestvergütung abgezogene Satz wegen der fehlenden Liquidität des Wfa-Vermögens vom Gericht erster Instanz bestätigt wurde. Nach seiner Auffassung besteht kein Anlass, in den vorliegenden Fällen von dieser Methode abzuweichen und ist auch hier ein Liquiditätsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs für die fehlende Liquidität bestimme sich entsprechend der WestLB-Methodik nach den Nettorefinanzierungskosten (Bruttorefinanzierungskosten abzüglich der anwendbaren Unternehmenssteuer). (73) Nach Auffassung des BdB ist der von der Kommission im Fall WestLB vorgenommene Aufschlag (dort 1,5 %), der als solches vom Gericht erster Instanz bestätigt worden sei, auch bei der BayernLB vorzunehmen. Auch hier wirkten sich die drei Aspekte in der WestLB-Entscheidung genannten Gründe gegenüber einer „normalen Stammkapitalinvestition“ risikoerhöhend aus: das zum Teil außerordentlich hohe Volumen der Vermögensübertragung, die unterbliebene Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile und der damit verbundene Verzicht auf zusätzliche Stimmrechte sowie die fehlende Fungibilität der Anlage, d. h. die fehlende Möglichkeit, das investierte Kapital jederzeit auch wieder aus dem Unternehmen abzuziehen. 4.   KAPITALBASIS UND VERGÜTUNGSELEMENTE (74) Zuletzt hob der BdB hervor, dass bei der Berechnung der angemessenen Vergütung im Fall der BayernLB der gesamte Betrag, der als Kernkapital anerkannt wurde, zu Grunde zu legen sei und nicht lediglich der tatsächlich beanspruchte Teil. Er begründete dies damit, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine Begrenzung seiner Vergütung auf den tatsächlich belegten Teil nicht akzeptieren würde. Für den privaten Investor, der das Risiko des Verlusts seiner Einlage trage, sei es unerheblich, ob das Kreditinstitut das zugeführte Kapital tatsächlich zur Geschäftsausweitung nutze. Entscheidend sei für ihn vielmehr, dass er mit dem zugeführten Betrag selbst nicht mehr wirtschaften könne und damit keine entsprechenden Renditen erzielen könne. (75) Auch dürfe die von Deutschland angeführte Bürgschaftsgebühr nach Auffassung des BdB nicht als Vergütungsbestandteil berücksichtigt werden. Dieses ergebe sich insbesondere daraus, dass die Einbringung des Fördervermögens von vornherein zum Barwert (1,197 Mrd. DM) und nicht zum Nominalwert (5,027 Mrd. DM) erfolgte. Mit der Anrechnung auf den Barwert seien bereits die mit der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen verbundenen (Ausfall-)Risiken berücksichtigt und eine zusätzliche Vergütung für die Übernahme der Ausfallbürgschaft nicht mehr gerechtfertigt. (76) Entsprechend der WestLB-Methodik sei zudem für den Zeitraum zwischen der Einbringung des Kapitals sowie der Anerkennung als Kernkapital eine Haftungsprovision von 0,3 % p.a. zu leisten. Denn auch bis zu diesem Zeitpunkt hatte das zugeführte Kapital zumindest Haftungsfunktion. Dies gelte bis zum 8. Mai 1996 für den Gesamtbetrag von DEM 1,197 Mrd. und zwischen dem 8. Mai und dem 23. Dezember 1996 für den Betrag von DEM 542 Mio. VI.   REAKTION DEUTSCHLANDS AUF DIE STELLUNGNAHME DES BDB (77) In seiner Stellungnahme zu den oben genannten Ausführungen des BdB wies Deutschland darauf hin, dass bei einer Investition in Stammkapital einer Aktiengesellschaft weder eine Dividende noch eine Kurs- bzw. Wertsteigerung garantiert sei und der Investor naturgemäß das Risiko trage, ob sich seine Renditeerwartung auch tatsächlich erfülle. Bei Vereinbarung einer Festvergütung, wie im Fall der BayernLB, entfalle das Prognoserisiko und sei die Rendite somit regelmäßig geringer. Das zeige, dass es gerade nicht marktüblich gewesen wäre, wenn die BayernLB dem Freistaat Bayern zum Zeitpunkt der Zuführung des Zweckvermögens eine lediglich zu erwartende Rendite vertraglich garantiert und so den Zweckvermögeninvestor besser gestellt hätte als den Aktieninvestor. Auch sei die Vorgehensweise des BdB schon deshalb problematisch, weil im Falle einer Aktieninvestition der Investor die Wertsteigerung nur durch Verkauf seiner Beteiligung realisieren könne, ohne das damit die Gesellschaft belastet würde. Ein privater Investor hätte niemals durchsetzen können, dass das Unternehmen, in das er investiert, aus seiner Substanz heraus ein Äquivalent für Wertsteigerungen zahle, die der Investor im Falle einer Stammkapitalinvestition nur durch Verkauf an Dritte hätte realisieren können. (78) Auch sei die CAPM-Methode zur Ermittlung einer Marktrendite nicht geeignet. Insbesondere habe das vom CAPM vorausgesetzte Risiko für Marktschwankungen nicht bestanden, weil die Landesbanken nicht börsennotiert waren. Dementsprechend gebe es auch keine historische Datenreihe für Beta-Faktoren. (79) Ungeachtet dessen war Deutschland der Auffassung, dass dem BdB auch bei der Ermittlung der einzelnen Komponenten des CAPM Fehler unterlaufen seien. Nicht richtig sei es, bei der Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes die langfristige Inflationserwartung zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, welche Zinsen tatsächlich am Markt zu erzielen waren. Diese waren in Deutschland zu den Zeitpunkten der Übertragung des Zweckvermögens auf die BayernLB nur 7,50 % bzw. 6,10 % p.a. Die aktuellen Inflationserwartungen seien darin bereits eingepreist gewesen. (80) Die vom BdB zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 4,6 % sei unangemessen hoch. Deutschland trug dazu unter anderem vor, dass die Untersuchung von Stehle/Hartmond aus dem Jahre 1991 zur Renditeentwicklung am deutschen Aktienmarkt, auf die sich der BdB bezog, keine Aussage zur Marktrisikoprämie am deutschen Kapitalmarkt treffe. Außerdem gebe es unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Marktrisikoprämie, die zu stark unterschiedlichen Ergebnissen führten. Anhand eigener Berechnungen legte Deutschland dar, dass eine Marktrisikoprämie von 4,6 % in den vergangenen 30 Jahren nicht annäherungsweise erreicht wurde. (81) Bei der Bestimmung des Betawertes seien die Landesbanken außerdem nicht mit sog. Kreditbanken gleichzusetzen, die vom BdB zudem nicht klar definiert seien. Allenfalls sei auf die klar definierte Gruppe der börsennotierten Banken, den sog. CDAX-Banken, abzustellen. Für diese Gruppe ergebe sich bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren auf monatlicher Basis ein Betawert von 0,85 zum 31. Dezember 1994 und von 0,80 zum 31. Dezember 1995, wie den beigefügten Berechnungen der Datenbasis „Datastream“ zu entnehmen sei, in der im Übrigen zutreffend lediglich ein Fünfjahreszeitraum für die Ermittlung des Betafaktors zugrunde gelegt werde. Der vom BdB betrachtete Zeitraum ab 1974 für die Ermittlung des Betafaktors sei zu lang, da sich sowohl das Kapitalmarktumfeld als auch der Bankensektor Anfang der Neunziger Jahre gravierend verändert habe. (82) Somit seien alle für das CAPM benötigten Faktoren falsch geschätzt und die marktüblichen Mindestrenditen für die in Frage stehenden Transaktionen überschätzt worden. VII.   BEMERKUNGEN DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN UND DER WEST

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.