Europäische Union

2006/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/81 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3927) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (200/739/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorerwähnten Bestimmungen zur Stellungnahme (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung von Wohnungsbauförderdarlehen durch den Freistaat Bayern auf die Bayerische Landesbank — Girozentrale („BayernLB“). Das Verfahren steht im Zusammenhang mit sechs weiteren Verfahren gegen Deutschland wegen Vermögensübertragungen auf Landesbanken, insbesondere der Westdeutschen Landesbank Girozentrale („WestLB“). (2) Die Kommission übermittelte Deutschland am 12. Januar 1993 ein Auskunftsersuchen bezüglich einer Kapitalerhöhung von 4 Mrd. DEM bei der WestLB durch die Integration der Wohnungsbauförderanstalt („Wfa“) sowie ähnlicher Erhöhungen von Eigenmitteln der Landesbanken anderer Bundesländer. Deutschland wurde gebeten anzugeben, bei welchen Landesbanken es zur Übertragung von Fördervermögen gekommen ist und welche Gründe die Transaktionen rechtfertigen könnten. (3) Die deutschen Behörden übermittelten Antwortschreiben mit Datum vom 16. März 1993 und 17. September 1993. Weitere Informationen wurden von der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1993 und 13. Dezember 1993 angefordert und von Deutschland mit Schreiben vom 8. März 1994 übermittelt. (4) Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 und 21. Dezember 1994 teilte der Bundesverband deutscher Banken e.V. („BdB“), der Privatbanken mit Sitz in Deutschland repräsentiert, der Kommission unter anderem mit, dass durch Gesetz vom 23. Juli 1994 Wohnungsbauförderdarlehen in das haftende Eigenkapital der BayernLB eingebracht würden. Der BdB sah in der damit verbundenen Erhöhung der Eigenmittel der BayernLB eine Wettbewerbsverfälschung zu deren Gunsten, da eine mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehende Vergütung hierfür nicht vereinbart worden sei. Mit dem zweiten genannten Schreiben legte der BdB daher formell Beschwerde ein und forderte die Kommission auf, gegen Deutschland ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) einzuleiten. (5) Die Beschwerde bezog sich des Weiteren auf ähnliche Vermögensübertragungen zugunsten der Westdeutschen Landesbank, der Norddeutschen Landesbank, der Landesbank Schleswig-Holstein, der Hamburger Landesbank bzw. der Landesbank Berlin. Im Februar und März 1995 und Dezember 1996 traten mehrere einzelne Banken der Beschwerde ihres Verbandes bei. (6) Mit Schreiben vom 6. August 1997 und vom 30. Juli 1998 informierte der BdB die Kommission über zwei weitere Vermögensübertragungen in Schleswig-Holstein und Hessen zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein und der Landesbank Hessen-Thüringen. (7) Die Kommission untersuchte zunächst die Vermögensübertragung auf die Westdeutsche Landesbank („WestLB“), erklärte aber, dass sie die Übertragungen auf die anderen Banken im Lichte der Ergebnisse in der Sache WestLB (2) prüfen werde. In dieser Sache entschied sie schließlich im Jahr 1999, die Beihilfemaßnahme (die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der marktüblichen Vergütung) für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären und die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen (3). Diese Entscheidung wurde vom Gericht erster Instanz am 6. März 2003 wegen unzureichender Begründung von zwei Elementen bei der Bemessung der Höhe der Vergütung aufgehoben (4). Am 20.Oktober 2004 erließ die Kommission in Kenntnis einer Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und allen betroffenen Landesbanken (mit Ausnahme der Helaba) sowie den jeweiligen Ländern eine neue Entscheidung, die den Kritikpunkten des Gerichts Rechnung trug. (8) Am 1. September 1999 übermittelte die Kommission Deutschland ein Auskunftsersuchen, das die Übertragungen auf die anderen Landesbanken betraf. Die Bundesregierung übersandte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 Informationen zur Übertragung der Wohnungsbauförderdarlehen des Landes auf die BayernLB, die nach weiteren Informationsgesuchen der Kommission mit Schreiben der Bundesregierung vom 22. Januar 2001 und vom 3. Juli 2001 ergänzt wurden. (9) Mit Schreiben vom 13. November 2002 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss, hinsichtlich der Übertragung der Wohnungsbauförderdarlehen des Freistaates Bayern auf die BayernLB das förmliche Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrages zu eröffnen. Zeitgleich hat die Kommission auch Verfahren wegen ähnlicher Vermögensübertragungen auf die Norddeutsche Landesbank — Girozentrale, die Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, die Hamburgische Landesbank — Girozentrale und die Landesbank Hessen-Thüringen eröffnet. Zuvor hatte die Kommission bereits im Juli 2002 das Verfahren wegen einer weiteren ähnlichen Übertragung von Fördervermögen durch das Land Berlin auf die Landesbank Berlin eröffnet. (10) Die Entscheidungen zur Eröffnung der Verfahren wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (1). Die Kommission forderte die sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme auf. (11) Mit Schreiben vom 15. April 2003 nahm Deutschland zu der Verfahrenseröffnung in Sachen BayernLB Stellung. (12) Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 nahm der BdB zu allen Eröffnungsentscheidungen vom 13. November 2002 gemeinsam Stellung. (13) Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Kommission, datiert auf den 5. September 2003, übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 24. Oktober weitere Informationen und ging auf die Stellungnahme des BdB zur BayernLB ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 übermittelte Deutschland Ausführungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der WestLB zur Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Banken, die sich auch auf das Verfahren wegen der Übertragung der Wohnungsbauförderdarlehen auf die BayernLB bezieht. (14) Mit Schreiben Deutschlands vom 15. März 2004 wurde die Kommission über eine Änderung der Satzung der BayernLB zum 5. März 2004 unterrichtet, wonach das übertragene Zweckvermögen unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital nicht mehr zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der BayernLB zur Verfügung steht. Weitere Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. April 2004, 27. April 2004 sowie vom 23. Juni 2004 beantwortete Deutschland mit Schreiben vom 1. Juni 2004 und 6. Juli 2004. Das letzte Auskunftsersuchen der Kommission vom 27. Juli 2004 beantwortete Deutschland mit Schreiben vom 18. August 2004. (15) Am 19. Juli 2004 übermittelten der Beschwerdeführer BdB, das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB AG eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Vermögen. Diese Vergütung sollte nach ihrer Ansicht der Entscheidung der Kommission zugrunde gelegt werden. Die endgültige Fassung dieser Verständigung erreichte die Kommission am 13. Oktober 2004. Ebenso übermittelten der BdB, der Freistaat Bayern und die BayernLB am 10. September 2004 eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Zweckvermögen. In der Folgezeit gingen mehrere Schreiben dieser Beteiligten sowie Deutschlands bei der Kommission ein. Die endgültige Fassung der Verständigung bezüglich der Übertragung des Zweckvermögens auf die BayernLB erreichte die Kommission ebenfalls am 24. September 2004. Daneben erfolgten mit Ausnahme im Fall Helaba auch in den anderen Fällen wegen Vermögensübertragungen auf Landesbanken entsprechende Verständigungen, die der Kommission übermittelt wurden. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN 1.   DIE BAYERISCHE LANDESBANK — GIROZENTRALE (16) Die Bayerische Landesbank Girozentrale (BayernLB) mit Sitz in München ist mit einer Konzernbilanzsumme von 313 Mrd. Euro (Stichtag 31. Dezember 2003) eine der größten Banken Deutschlands. Sie entstand 1972 aus der Fusion von Landesbodenkreditanstalt („LABO“) und Bayerischer Gemeindebank (Girozentrale) (5). Die Bank ist ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut und führt die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Eigentümer der BayernLB sind — indirekt — zu je 50 Prozent der Freistaat Bayern und der Bayerische Sparkassen- und Giroverband (Sparkassenverband Bayern). Die Anteilseigner verständigten sich im Jahre 2002 darauf, ihre Anteile an der BayernLB gegen die Gewährung von Aktien auf die BayernLB Holding AG zu übertragen, an der der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband ebenfalls zu 50 % beteiligt sind. Die BayernLB Holding AG ist mit der alleinigen Trägerschaft für die Bayerische Landesbank beliehen und ist selbst kein Kreditinstitut. (17) Für das Jahr 2003 wurden im Geschäftsbericht eine Kernkapitalquote von 7,8 % und eine Eigenmittelquote von 11,3 % ausgewiesen. Die Eigenkapitalrentabilität lag im Jahre 2002 bei 4,3 % und im Jahre 2003 bei 4,9 %, was einen starken Rückgang im Vergleich zu den Vorjahren bedeutet, in denen die Eigenkapitalrentabilität noch 15,5 % (2000) und 18,7 % (1999) betrug. (18) Aufgrund ihrer Eigentümerstruktur fungiert die BayernLB als Hausbank des Freistaats Bayern und als Zentralinstitut der Bayerischen Sparkassen. In enger Kooperation mit Verbundpartnern trägt sie nach eigenen Angaben zur nachhaltigen Sicherung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Bayern bei. Darüber hinaus agiert die BayernLB als eine internationale Wholesale-Bank, die im Investment- und Commercial Banking-Geschäft aktiv ist. Ferner ist sie nach eigenen Angaben eines der größten deutschen Emissionshäuser. Ihre Zielkunden sind Staats- und Kommunalkunden, Sparkassen, multinationale Konzernkunden, inländische Firmenkunden, private und gewerbliche Immobilienkunden sowie institutionelle Kunden und Finanzinstitutionen. Als rechtlich unselbständige Anstalten unterhält die BayernLB die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (LABO) als Organ der staatlichen Wohnungspolitik und die Landesbausparkasse Bayern (LBS). (19) Mit ihren über 9.000 Mitarbeitern ist der BayernLB Konzern an den wichtigen Finanzzentren der Welt präsent. In den europäischen Kernmärkten einschließlich Mittel- und Osteuropa, in Nordamerika und in Asien bietet die BayernLB über eigene Niederlassungen, Repräsentanzen und Beteiligungen ihren Kunden eine umfassende Palette des Bankgeschäfts an. Nach einer Redimensionierung des Stützpunktenetzes im Jahre 2003 verfügt die BayernLB heute neben zwei Stützpunkten in Bayern und 15 Vertriebsdirektionen der LBS-Bayern in Europa über vier und weltweit über neun Stützpunkte. (20) Die 84 bayerischen Sparkassen (31. Dezember 2003), die Versicherungskammer Bayern, die Landesbausparkasse (LBS) und die Bayerische Landesbank bilden die Sparkassen-Finanzgruppe Bayern. Im Rahmen dieses Verbunds werden entsprechend dem „Allfinanzkonzept“ alle Dienstleistungen des Finanzsektors angeboten. 2.   DIE ÜBERTRAGUNG DER WOHNUNGSBAUFÖRDERDARLEHEN AUF DIE BAYERNLB (21) Im Zuge der Stärkung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der BayernLB hat der Landtag des Freistaates Bayern am 23. Juli 1994 das „Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale (Zweckvermögensgesetz)“ beschlossen (6). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Zweckvermögensgesetzes wird die Landesregierung ermächtigt, die seitens der LABO verwalteten Landesmittel der Jahre 1957 bis 1990 an die BayernLB zur Bildung einer Sonderrücklage zu übertragen. Das übertragene Zweckvermögen solle weiterhin den Belangen des sozialen Wohnungsbaus dienen. (22) Laut der Gesetzesbegründung war eine Eigenkapitalaufstockung erforderlich, um die Fortsetzung der erfolgreichen Geschäftstätigkeit der BayernLB zu gewährleisten (7). Ein Unterlassen der Stärkung der Eigenkapitalbasis komme nicht in Frage, weil damit die Konkurrenzfähigkeit der BayernLB dauerhaft beeinträchtigt wäre. Laut Gesetzesbegründung solle durch die Übertragung bisheriger staatlicher Baudarlehensforderungen auf die BayernLB deren Eigenkapitalbasis gestärkt werden (8). (23) Die erste Tranche von offenen Forderungen aus Förderdarlehen in Höhe von rund 3 811 Mio. DEM wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 per Einbringungsvertrag vom 15. Dezember 1994 auf die BayernLB übertragen (9). Eine zweite Tranche von offenen Forderungen aus Förderdarlehen in Höhe von 1 216 Mio. DEM wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 per Einbringungsvertrag vom 28. Dezember 1995 auf die BayernLB übertragen (2). Damit wurde insgesamt Fördervermögen in Höhe von 5 027 Mio. DEM auf die BayernLB übertragen. 3.   KAPITALANFORDERUNGEN NACH DER EIGENMITTELRICHTLINIE UND DER SOLVABILITÄTSRICHTLINIE (24) Nach der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (10) (im folgenden „Solvabilitätsrichtlinie“) und der Richtlinie 89/299/EWG des Rates über die Eigenmittel von Kreditinstituten (11) (im folgenden „Eigenmittelrichtlinie“), gemäß denen das Kreditwesengesetz („KWG“) novelliert wurde, haben die Banken über haftendes Kapital in Höhe von 8 % ihrer risikogewichteten Aktiva zu verfügen. Mindestens 4 Prozentpunkte hiervon müssen sogenanntes Kernkapital („Klasse-1“-Kapital) darstellen, welches Kapitalbestandteile umfasst, die dem Kreditinstitut unbeschränkt und unmittelbar zur Verfügung stehen, um Risiken oder Verluste zu decken, sobald sich diese ergeben. Das Kernkapital ist für die Gesamtausstattung einer Bank mit Eigenmitteln im aufsichtsrechtlichen Sinne von entscheidender Bedeutung, weil Ergänzungskapital („Klasse-2“-Kapital) nur in Höhe des vorhandenen Kernkapitals zur Unterlegung risikotragender Geschäfte einer Bank anerkannt wird. (25) Zum 30. Juni 1993 hatten die deutschen Banken ihre Ausstattung mit haftendem Kapital an die neuen Anforderungen gemäß der Solvabilitätsrichtlinie und der Eigenmittelrichtlinie anzupassen (12). Bereits vor der Umsetzung der Solvabilitätsrichtlinie in deutsches Recht waren viele Landesbanken verhältnismäßig schwach mit haftendem Kapital ausgestattet. Für die betroffenen Kreditinstitute war es daher dringend notwendig, die Eigenkapitalbasis zu stärken, um eine Beschränkung ihrer Unternehmensexpansion zu verhindern oder wenigstens ihr bestehendes Geschäftsvolumen beibehalten zu können. (26) Wegen der angespannten Haushaltslage konnten die öffentlichen Anteilseigner jedoch kein frisches Kapital zuführen, wollten andererseits aber auch nicht privatisieren und zusätzliches Kapital über die Kapitalmärkte finanzieren. So beschloss man, Vermögens- bzw. Kapitalübertragungen vorzunehmen, z. B. im Falle der WestLB das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen („Wfa“). Im Falle der BayernLB wurden die genannten Wohnungsbauförderdarlehen allerdings erst nach diesem Datum eingebracht, dienten also unabhängig von diesem konkreten Anlass der Stärkung der Kapitalbasis zur Aufrechterhaltung bzw. Ausweitung der allgemeinen Geschäftsmöglichkeiten. 4.   AUSWIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNG AUF DIE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG DER BAYERNLB (27) Der Umfang der Geschäfte eines Kreditinstituts ist stark von der Eigenkapitalhöhe abhängig. Diese erhöhte sich durch die Übertragung der Wohnungsbauförderdarlehen von der LABO auf die BayernLB in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß. (28) Vor Übertragung an die BayernLB wurden die einzubringenden Wohnungsbauförderdarlehen durch zwei Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [...] (*1) vom 5. Oktober 1994 und vom 30. April 1996 bewertet und der daraus abgeleitete Barwert der Darlehensforderungen wurde in Form einer Kapitalrücklage als Eigenkapital der BayernLB zugeführt. Der Barwert der ersten Tranche zum 31. Dezember 1994 bezifferte sich auf 655 Mio. DM, der Barwert der zweiten Tranche zum 31. Dezember 1995 bezifferte sich auf 542 Mio. DM. Insgesamt wurde damit eine Zweckrücklage von 1,197 Mrd. DEM gebildet. (29) Mit Schreiben vom 8. Mai 1996 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (13) („BAKred“) mit, die seitens der BayernLB gebildete Zweckrücklage in Höhe von 655 Mio. DEM in dieser Höhe als haftendes Eigenkapital im Sinne des § 10 KWG anzuerkennen. Unter Einbeziehung der gesamten Zweckrücklage in Höhe von 1,197 Mrd. DEM als haftendes Kernkapital setzte das BAKred mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 das haftende Eigenkapital der BayernLB, einschließlich des Ergänzungskapitals zum 23. Dezember 1996 auf den Betrag von 14,6 Mrd. DEM fest (14). Der Anteil des Kernkapitals am haftenden Eigenkapital betrug damit insgesamt 8,8 Mrd. DM. (30) Die Kapitalzuführung mittels Zweckrücklage betrug daher, gemessen an Eigenmitteln in Höhe von 14,6 Mrd. DEM zum 31. Dezember 1995, rd. 8 % der zum 31. Dezember 1995 bereits bestehenden haftenden Eigenmittel und rd. 13 % des anerkannten Kernkapitals in Höhe von rund 8,8 Mrd. DEM. (31) Tatsächlich als Haftungsunterlegung nutzbar waren die Mittel nach den vorliegenden Informationen ab Zugang der Festsetzungen durch das BAKred, d. h. in Höhe von 655 Mio. DEM ab dem 20. Mai 1996 und in Höhe von 1,197 Mrd. DEM ab dem 23. Dezember 1996. (32) Tatsächlich hat die BayernLB nach Angaben Deutschlands die Zweckrücklage nur ein einziges Mal im Jahre 1998 und nur für die Dauer eines Monats mit einem Betrag in Höhe von 14 Mio. DEM belegt. (33) Deutschland führte ferner aus, dass der vom BAKred als Eigenmittel anerkannte Barwert der Zweckrücklage von 1,197 Mrd. DEM der BayernLB lediglich als Obergrenze für die Belegung mit Risikoaktiva zu verstehen sei und nicht dauerhaft und unverändert in dieser Höhe zur Kreditunterlegung zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr habe der Barwert Schwankungen unterlegen, die vor allem auf die laufende Verwendung liquider Mittel zur Neuausreichung als Darlehen zurückzuführen gewesen seien, worüber gemäß § 1 Absatz 3 des Einbringungsvertrages allein der Freistaat zu entscheiden hatte (15), aber auch auf gewährte Nachlässe auf die Darlehensschuld, die auf bestimmten Fördergesichtspunkten beruhten. So unterschritt der Barwert des Zweckvermögens im Jahre 1998 den aufsichtsrechtlich anerkannten Betrag von 1,197 Mrd. DEM in Höhe von [...] DEM und im Jahre 1999 um [...] EUR und musste durch die Heranziehung anderer Kapitalbestandteile ausgeglichen werden. Das Kapital stand damit nach Angaben Deutschlands nicht durchgängig in dem vom BAKred anerkannten Umfang zur Belegung mit Risikoaktiva zur Verfügung. (34) Die tatsächlichen Schwankungen hat Deutschland in folgendem Schaubild dargelegt (Schaubild 1):   1994 TDM 1995 TDM 1996 TDM 1997 TDM 1998 TDM -> 1998 TEUR 1999 TEUR 2000 TEUR 2001 TEUR 2002 TEUR 2003 TEUR Barwert Zweckvermögen 655 728 1 233 164 1 229 258 1 255 390 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Veränderung Barwert Zweckvermögen   577 436 -3 906 26 132 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Kapitalausweis Zweckrücklage 655 000 1 197 000 1 197 000 1 197 000 1 197 000 612 016 612 016 612 016 612 016 612 016 612 016 Differenz Barwert/Kapitalausweis 728 36 164 32 258 58 390 [...] (16) [...] [...] [...] [...] [...] [...] 5.   VERGÜTUNG FÜR DIE ÜBERTRAGENEN EIGENMITTEL (35) Gemäß § 4 Absatz 1 des Einbringungsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und der BayernLB vom 15. Dezember 1994 wurde für die durch die Übertragung zur Verfügung stehenden Mittel ein Entgelt, allerdings nur auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag, vereinbart. Laut Einbringungsvertrag betrug diese Zahlung 0,6 % zu Lasten des Betriebsergebnisses des Bankbereiches auf den tatsächlich zur Unterlegung von Wettbewerbsgeschäft in Anspruch genommenen Teil der eingebrachten Mittel, wobei die Vergütung mit der Feststellung der Bilanz für das jeweilige Geschäftsjahr fällig wurde (17). Bei der Festlegung dieses Vergütungssatzes wurde nach vorliegenden Angaben und Informationen Deutschlands berücksichtigt, dass die Zweckrücklage ohne Liquidität zur Verfügung gestellt wurde, so dass eine tatsächliche Geschäftsausweitung vollständig durch Aufnahme liquider Mittel refinanziert werden musste. (36) Ferner wurde nach Angaben Deutschlands die Vergütung für das Zweckvermögen steuerlich als Gewinnverwendung eingeordnet, konnte also nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, und war somit die Vergütung daher nach Steuern zu entrichten. (37) In Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die zu bezahlende Vergütung wurde seitens Deutschlands im Verfahren angegeben, dass bei vollständiger Belegung der Zweckrücklage die vereinbarte Vergütung von 0,6 % p.a (18). etwa 7,2 Mio. DEM betragen hätte. Wie bereits erläutert, hat die BayernLB nach Angaben Deutschlands die Zweckrücklage nur ein einziges Mal im Jahre 1998 und nur für die Dauer eines Monats mit einem Betrag in Höhe von 14 Mio. DEM belegt, wofür eine Vergütung von 7 000 DEM geleistet wurde. (38) Darüber hinaus hat die BayernLB gemäß § 6 Absatz 2 des Einbringungsvertrags vom 15. Dezember 1994 in Verbindung mit § 2 des Einbringungsvertrages vom 28. Dezember 1995 an den Freistaat eine Gebühr in Höhe von 0,05 % für die Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Darlehen des Zweckvermögens gezahlt. Die gezahlten Beträge hat Deutschland im Einzelnen beziffert. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (39) In ihrer Eröffnungsentscheidung vom 13. November 2002 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Übertragung der Wohnungsbauförderdarlehen des Freistaates Bayern auf die BayernLB wahrscheinlich um eine staatliche Beihilfe im Sinne Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele. (40) Ausgangspunkt ihrer Prüfung war der Grundsatz des marktwirtschaftlichen Kapitalgebers. Danach stellt der Umstand, dass sich Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und ihnen durch diese Mittel zugeführt werden, keine staatliche Beihilfe dar. Lediglich wenn diesem öffentlichen Unternehmen Mittel zu Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, liegt eine Begünstigung durch die Zufuhr staatlicher Mittel vor. (41) Im vorliegenden Fall sah die Kommission den wirtschaftlichen Vorteil für die BayernLB, der sich aus der Zufuhr von Eigenmitteln ergab, insbesondere in der Erhöhung der Kreditvergabekapazität für das kommerzielle, wettbewerbsorientierte Kreditgeschäft der BayernLB (Geschäftsausweitungsfunktion des Eigenkapitals). Unter normalen Marktbedingungen werde die Einbringung von Kapital entsprechend dessen Wert unter Berücksichtigung seiner Funktion und des eingegangenen Risikos vergütet. Einen Anhaltspunkt für die marktübliche Vergütung des eingebrachten Kapitals sei demzufolge im langfristigen risikofreien Zinssatz (Bundesanleihen mit 10 Jahren Laufzeit) zu sehen, der mit einem das erhöhte Risiko von Eigenmitteln abbildenden Risikoaufschlag zu versehen sei. Da bereits der Vergütungssatz für eine langfristige risikofreie Vermögensanlage zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung, Ende 1994, von Deutschland mit 7,9 % p.a. angegeben wurde, hatte die Kommission erhebliche Zweifel, dass eine Vergütung von 0,6 % p.a. für die tatsächlich in Anspruch genommenen Eigenmittel, selbst ohne Berücksichtigung des notwendigen Risikoaufschlags, als m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.