Europäische Union

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

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21.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 366/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Nur der polnische Text verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/937/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Protokoll Nr. 8 des Beitrittvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1) (nachstehend „Protokoll Nr. 8“ genannt), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. August 2003 hat die Kommission um Informationen über die Kontrolle der staatlichen Beihilfe in Polen, darunter etwaiger Umstrukturierungsbeihilfen für den Begünstigten ersucht. Dieser Punkt wurde dann auf verschiedenen Treffen zu verfahrenstechnischen Fragen von den Diensten der Kommission und den polnischen Behörden erörtert. Er war außerdem Gegenstand eines intensiven Schriftverkehrs zwischen der Kommission und Polen. (2) Am 23. Januar 2004 legte der für die unabhängige Bewertung des Umstrukturierungsprogramms in Polen zuständige Unternehmensberater gemäß Protokoll Nr. 8 der Kommission seine Einschätzung in dieser Sache vor. (3) Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, ein Beihilfeverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag einzuleiten, und um entsprechende Informationen ersucht. (4) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 hat Polen diese Fragen beantwortet. Polen hat die Kommission auch um Genehmigung der Änderung des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Eisen- und Stahlindustrie gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 ersucht. (6) Die Stellungnahmen, die die Kommission von den Beteiligten erhalten hat, sind Polen mit Schreiben vom 27. September 2004 zugeleitet worden. (7) Mit Schreiben vom 22. November 2004 hat Polen hierzu seine Bemerkungen abgegeben. Im Anschluss daran sind die Dienste der Kommission mehrmals mit den polnischen Behörden zusammengetroffen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurden schließlich ergänzende Angaben übermittelt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   Einleitung (8) Das begünstigte Unternehmen, der Stahlhersteller Huta Częstochowa S.A. (nachstehend „HCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. a)), ist in seinem Bestand gefährdet. Im Oktober 2002 verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen an das neue Unternehmen, die Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. (nachstehend „HSCz“ genannt, siehe Pkt. 2 Buchst. b)). (9) Es geht um zwei Arten der Beihilfe: um die finanzielle Umstrukturierung der HCz (siehe Pkt. 3) und um andere Formen der Direktbeihilfe (siehe Pkt. 4). (10) Die „Umstrukturierung“ erfolgte in drei Etappen, wobei im Hinblick auf die Beihilfenkontrolle nur die letzte Etappe von Interesse ist. Der erste Umstrukturierungsversuch, der im Rahmen eines Vergleichsverfahrens im November 2001 stattfand, endete mit einem Fiasko. Infolgedessen musste die HCz im Oktober 2002 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen. Im Februar 2003 erhielt die HCz nach neuem Recht die Genehmigung zur Umstrukturierung, was eine Einstellung des Konkursverfahrens zur Folge hatte. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Aufteilung der Vermögenswerte auf verschiedene Unternehmen sowie den Verkauf der Unternehmen bzw. des Vermögens vor. Ein Unternehmen erhält die mit der Stahlproduktion in Verbindung stehenden Vermögenswerte, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern privatrechtlicher Forderungen zu tilgen (Banken und öffentliche Dienstleister), das andere Unternehmen vor allem den Grund und Boden, um die Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern zu tilgen (Verbindlichkeiten — wie z. B. Steuern — gegenüber öffentlichen Einrichtungen). Zudem werden die übrigen Niederlassungen der HCz verkauft, um die öffentlich-rechtlichen sowie die privatrechtlichen Forderungen zu bedienen, die nicht der Umstrukturierung unterliegen. 2.   Das begünstigte Unternehmen a.   Huta Częstochowa (11) Die HCz ist der zweitgrößte Stahlhersteller Polens. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Quartobleche, (3) eine Art Fertigstahl, her, der über 60 % des Verkaufsvolumens ausmacht. Dieses Produkt wird im Schiffbau und im Bauwesen verwendet. (12) Das erste Werk der HCz wurde in den Jahren 1896 — 1902 gegründet. Derzeit gehören zur HCz das relativ moderne Stahlwerk und das Grobblechwalzwerk mit einem Elektro-Ofen, einer Gießvorrichtung für den Dauerbetrieb und einer Grobblechstraße einschließlich Putzerei. Die nominelle Produktionskapazität des Stahlwerks (Fertigung von Halbfertigprodukten, d. h. Vorbrammen) beträgt 700 000 Tonnen, die des Walzwerks (Verarbeitung von Halbfertigprodukten zu Fertigprodukten) ca. 780 000 Tonnen. (13) Die HCz hat 14 Tochterunternehmen, die für das Unternehmen zusätzliche Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen der Rohrproduzent Rurexpol Sp. z o.o. (4), die Kokerei Koksownia Sp. z o.o. und das Stromversorgungsunternehmen Elsen Sp. z o.o. Im Jahr 2002 waren in der HCz und deren Niederlassungen ca. 5 000 Personen beschäftigt. (14) Die HCz gehört zu 100 % dem polnischen Finanzministerium. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 370 Mio. PLN (etwa 70 Mio. EUR (5). Der Buchwert der Vermögenswerte des Unternehmens belief sich per 31. Dezember 2003 auf 768,5 Mio. PLN (etwa 160 Mio. EUR). (15) Seit dem Sommer 2001 befindet sich die HCz in finanziellen Schwierigkeiten. Da das Unternehmen außerstande war, seine Schulden zu bedienen (die Ende 2003 ca. 1,4 Mrd. PLN bzw. ca. 310 Mio. EUR betrugen), wurde der überwiegende Teil seiner Vermögenswerte, darunter sämtliche mit der Stahlproduktion in Verbindung stehende Aktiva, zugunsten der Hauptgläubiger verpfändet. (16) Am 11. November 2001 beantragte die HCz zwecks Aufschubs der Verpflichtung zur Schuldentilgung die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens. Ziel eines Vergleichverfahrens ist die Umstrukturierung eines Unternehmens durch teilweisen Schuldenerlass seitens der Gläubiger. Im Oktober 2002 erklärte das Gericht das Vergleichsverfahren für nichtig, da die Gläubiger dem Umstrukturierungspaket nicht zugestimmt hatten. Den polnischen Behörden zufolge ist das Vergleichsverfahren gescheitert, weil die Gläubiger von der HCz verlangten, sämtliche Schulden aus der vom Staat gewährten Beihilfe zu tilgen. (17) Am 28. Oktober 2002 beantragte die HCz die Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach polnischem Recht war die HCz nach Abschluss des Vergleichsverfahrens verpflichtet, die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu beantragen, weil das Unternehmen nicht in der Lage war, seine mit Einstellung des Vergleichsverfahrens fälligen Schulden zu bedienen. Seit diesem Zeitpunkt verpachtete die HCz ihr Produktionsvermögen. Das Unternehmen stellte die Stahlproduktion ein und fungiert nur noch als Holding für seine Niederlassungen. Zurzeit besteht es lediglich aus dem Vorstand, dem etwa 40 Personen angehören. b.   Huta Stali Częstochowa (18) Als Ergebnis des Konkursverfahrens gegen die HCz wurde, um die Kontinuität der Produktion zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Konkursverwalter die Produktionstätigkeit im Rahmen des Konkursverfahrens vorübergehend einstellt, ein neues Unternehmen errichtet — HSCz –, das von der Finanzgesellschaft Towarzystwo Finansowe Silesia Sp. z o.o. (nachstehend „TFS“ genannt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Stahlbranche tätig ist und an der das Finanzministerium mehrheitlich beteiligt ist) kontrolliert wird. (19) Am 28. Oktober 2002 pachtete die HSCz von der HCz die Stahlproduktionsanlagen (darunter das Stahlwerk, das Grobblechwalzwerk, die Kokerei und einige grundlegende Dienstleistungen). Laut Pachtvertrag zahlt die HSCz einen monatlichen Pachtzins von [...]* (*1) Mio. PLN und übernimmt zudem 2 057 Beschäftigte der HCz (gegenwärtig 1 950). (20) Der Pachtvertrag sieht für die HSCz einen Aufschub der Ratenzahlung um 14 Monate vor. Obwohl im Vertrag die Zahlung von Zinsen für diesen Aufschub nicht eindeutig festgelegt ist, wurden am 30. November 2004 gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von [...] PLN berechnet, die die HSCz an die HCz zahlte. (21) Die TFS stellt 4 der HSCz lediglich das erforderliche Mindestkapital in Höhe von 50 000 PLN. Um ohne Umlaufvermögen auf dem Markt agieren zu können, verkürzte die HSCz die Frist für die Abgeltung der Forderungen auf ca. 15 Tage und verlängerte die Tilgungsfrist für die Verbindlichkeiten auf über 50 Tage. Das war deshalb möglich, weil alle Hauptlieferer (bis auf einen) diese Frist für die Abgeltung der Forderungen akzeptierten, um die HSCz als ihren wichtigsten Kunden zu halten. Viele Lieferer schlossen so genannte Bartervereinbarungen, denen zufolge für Rohstoffe, insbesondere Schrott, mit Fertigprodukten, wie Stahlblech, bezahlt wurde, das für den Weiterverkauf an bestimmte Endabnehmer bestimmt war. Diese Unternehmen haben die Produktion und Buchführung der HSCz sehr aufmerksam überwacht und für das Risiko, das sie zu tragen hatten, im Gegenzug beträchtliche Gewinne aus diesen Transaktionen verlangt. (22) Eine zusätzliche Sicherheit wurde lediglich für die Verbindlichkeiten aus der Stromlieferung durch die Polnische Energienetze AG (Polskie Sieci Energetyczne S.A. — nachstehend „PSE“ genannt) in Form der Unterzeichnung von drei Garantieverträgen durch die TFS verlangt, von denen jeder ein Volumen von [...] Mio. PLN hatte. Diese Verträge umfassen zum einen eine Sicherheit in Form von drei Wechseln, die die Zahlung von jeweils [...] Mio. PLN garantierten, und zum anderen drei Erklärungen mit der Zusicherung, sich der unverzüglichen Vollstreckung entsprechend der polnischen Zivilprozessordnung (Art. 777) zu unterziehen. Damit erlangten die PSE Garantien für einen Betrag von [...] Mio. PLN. Am 28. November 2002 wurden zwei Wechsel bzw. Garantien über jeweils [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2003 ausgestellt, eine weitere Garantie für einen Betrag von [...] Mio. PLN mit einer Gültigkeit bis 31. März 2005 wurde am 30. Dezember 2002 erteilt. Für alle Wechsel und Garantien zahlte die HSCz eine feste Provision in Höhe von [...] PLN, für die Garantie über den Betrag von [...] Mio. PLN hingegen einen Betrag in Höhe von ca. 0,8 %. Da die HSCz laut Garantievertrag jedoch verpflichtet war, Zahlungsrückstände innerhalb von fünf Wochen zu begleichen, überschritten die ausstehenden Energierechnungen niemals den Betrag von [...] Mio. PLN. 3.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa a.   Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (23) Im Juni 1998 verabschiedete der polnische Ministerrat das Erste Programm zur Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie. Dieses Programm wurde im Jahr 2001 aktualisiert und um das Gesetz vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie (6), das die Rechtsgrundlage für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie bildete, ergänzt. (24) Am 5. November 2002 nahm der polnische Ministerrat eine Änderung zum ersten Umstrukturierungsprogramm an, das letztendlich folgenden Titel erhielt: Programm zur Umstrukturierung und Entwicklung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie bis zum Jahr 2006 (nachstehend „Nationales Umstrukturierungsprogramm“ bzw. „NUP“ genannt). Dieses Programm ermöglicht vor allem die Bereitstellung staatlicher Beihilfen in Höhe von maximal 3,387 Mrd. PLN (713 Mio. EUR) für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006. (25) Laut NUP existieren in Polen 17 Stahlwerke, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen. Zur ersten Gruppe zählen acht Unternehmen, die im Rahmen des NUP staatliche Beihilfe erhalten. Diese Beihilfe dient hauptsächlich der Konsolidierung der vier wichtigsten Stahlwerke in Polen, die zum größten polnischen Stahlhersteller — der Polskie Huty Stali S.A (nachstehend „PHS“ genannt) — zusammengeschlossen wurden, die sich nach dem Verkauf an die Holding LNM (7), die unlängst in Mittal Steel (8) umgestaltet wurde, jetzt Mittal Steel Poland nennt (nachstehend „MSP“ genannt). Zur zweiten Gruppe gehören sechs Unternehmen, die nicht unter das Umstrukturierungsprogramm fallen, weil die Stahlproduktion nicht ihre Haupttätigkeit darstellte bzw. sie keine Beihilfe erhielten. Die dritte Gruppe besteht aus drei Unternehmen, die zwar Beihilfen erhielten, inzwischen jedoch Konkurs angemeldet haben. (26) Die HCz gehörte zur dritten Gruppe. Da die HCz die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt hatte, wurde im NUP in Bezug auf dieses Unternehmen festgelegt, dass „die weitere Umstrukturierung des Stahlwerks durch Konkurs erfolgt“ (Kapitel 3.1.2 und 5.1). Tatsächlich wird die HCz in Kapitel 3.1.3.3, als eines der Unternehmen genannt, „für die ein Konkursverfahren eingeleitet wurde“, und es heißt weiter, dass das Unternehmen zurzeit von einem „Konkursverwalter“ verwaltet wird. Kapitel 5.4.2 des NUP zufolge sei „zur Umstrukturierung der HCz eine staatliche Beihilfe in Höhe von ca. 1 Mrd. PLN erforderlich. Dies würde jedoch nicht die erwarteten Resultate bringen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierung der HCz durch Konkurs erfolgt und das Produktionsvermögen des Stahlwerks von der neu errichteten HSCz bewirtschaftet wird. Das neue Unternehmen führt die Produktionstätigkeit der HCz ohne staatliche Umstrukturierungsbeihilfe fort. Das Vermögen der HCz wird von keinem der begünstigen Unternehmen, die staatliche Beihilfe erhalten, übernommen (Kapitel 3.1.3.1)“. (27) Das NUP wurde der EU vorgelegt. Am 25. März 2003 erhielt es nach einem intensiven Dialog mit der Kommission seine endgültige Fassung. Nach einer entsprechenden Bewertung legte die Kommission in Bezug auf die Entscheidung des Rates einen Antrag auf Verlängerung der Karenzfrist für die Bereitstellung staatlicher Beihilfe für den polnischen Stahlsektor im Rahmen des Europa-Abkommens (die anfangs nur bis 1997 galt) bis Ende 2003 mit der Maßgabe vor, dass der Sektor bis 2006 Rentabilität erzielt. Dies wurde im Juli 2003 vom Rat genehmigt (9). (28) In Abweichung von ihren Grundsätzen gestattete die EU Polen deshalb, der Stahlindustrie eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren (10). Die wichtigsten Festlegungen des NUP sind in einem Protokoll zum Beitrittsvertrag, dem Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie enthalten. Laut Protokoll Nr. 8 kann acht ausgewählten Unternehmen (die HCz gehörte nicht dazu) staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 3 387 Mrd. PLN gewährt werden. Gleichzeitig wird in diesem Protokoll unterstrichen, dass weitere Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie nicht zulässig sind. b.   Gesetz vom 30. Oktober 2002 (29) Am 30. Oktober 2002, unmittelbar nach dem Antrag der HCz auf Eröffnung eines Konkursverfahrens, wurde das Gesetz über staatliche Beihilfen für Unternehmen von besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt verabschiedet (geändert im November 2003 (11) und nachstehend „Gesetz vom 30.10.2002 “ genannt) (12). Das Gesetz ermöglicht den Unternehmen die Durchführung eines Umstrukturierungsverfahrens, um eine Liquidation zu verhindern. Dazu verfolgt das Gesetz in Bezug auf die Umstrukturierung einen neuen Ansatz, der eine Umschuldung (einen sog. Teilerlass) der öffentlichen Schulden vorsieht. Zuvor war es nur möglich, den Zeitplan für die Tilgung dieser Schulden zu ändern. (30) Nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002 hat das einer Umstrukturierung unterliegende Unternehmen ab Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens bis zu seiner Vollendung bzw. Einstellung Anspruch auf Konkursschutz. Das Umstrukturierungsverfahren muss binnen 24 Monaten ab Erlass des Umstrukturierungsbeschlusses abgeschlossen sein (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.10.2002). (31) Das Gesetz vom 30.10.2002 schreibt die finanzielle Umstrukturierung der vor Juli 2002 entstandenen privatrechtlichen und der vor Juni 2002 entstandenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten fest (Art. 3 des Gesetzes vom 30.10.2002, wobei der letztgenannte Zeitraum um ein Jahr verlängert wurde). Im Gegensatz zur privaten finanziellen Umstrukturierung privatrechtlicher Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines Umstrukturierungsvergleichs, dem mindestens 50 % der Gläubiger zustimmen müssen (Kapitel 4 des Gesetzes vom 30.10.2002), können öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten durch Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłego S.A. — nachstehend „ARP“ genannt), die kraft des Gesetzes vom 30.10.2002. (Kapitel 5) für die Überwachung der Umstrukturierung von Unternehmen zuständig ist, teilweise erlassen werden. (32) Nach der Novellierung des Gesetzes vom 30.10.2002, die am 14. November 2003 in Kraft trat, besteht gemäß Kapitel 5a zudem die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus den öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage einer Sonderumstrukturierung zurückzuerhalten, in deren Rahmen der Begünstigte das Eigentum an einem Teil des nicht besicherten Vermögens der zur ARP gehörenden Gesellschaft (Operator genannt) überträgt, das dem Gegenwert von mindestens 25 % der Gesamtschuld entspricht. Dieses Vermögen wird anschließend veräußert, um die öffentlichen Gläubiger abzufinden (Art. 32 Buchst. d) des Gesetzes vom 30.10.2002). Allerdings müssen die öffentlichen Gläubiger der Sonderumstrukturierung zustimmen (Art. 32 Buchst. h) des Gesetzes vom 30.10.2002). (33) Durch Kapitel 5a sowie die Sonderumstrukturierung wird auch der zeitliche und materielle Rahmen der der Umstrukturierung unterliegenden Forderungen ausgeweitet (bis 30. Juni 2003), und nach Art. 32 Buchst. a) Abs. 1 können mehr Arten von öffentlich-rechtlichen Forderungen entsprechend dem Gesetz vom 30.10.2002 einbezogen werden (13). c.   Umstrukturierung der Huta Częstochowa (34) Am 21. Januar 2003 beantragte die HCz bei der ARP die Umstrukturierung des Unternehmens im Rahmen des Gesetzes vom 30.10.2002. Der Leiter der ARP nahm den Antrag am 21. Februar 2003 an und empfahl die Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.10.2002, was für die HCz Konkursschutz bedeutete. (35) Am 18. April 2003 legte die HCz der ARP einen Umstrukturierungsplan vor. Der Grundgedanke des Plans waren die Aufteilung der Aktiva der HCz in Produktionsvermögen und sonstige Vermögenswerte sowie der Verkauf des Produktionsvermögens im Rahmen der Übernahme des Konzerns durch einen privaten Investor, der die Produktionstätigkeit weiterführen sollte. Am 2. Juli 2003 genehmigte die ARP den Umstrukturierungsplan. Anschließend wurde der Plan dem Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, nachstehend „UOKiK“ genannt) vorgelegt, das ihn am 25. Juli 2003 unter der Bedingung billigte, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wird (14). (36) Am 7. August 2003 erging durch den Leiter der ARP entsprechend Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 30.10.2002 ein Umstrukturierungsbeschluss. Im Oktober 2003 wurde der Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der Anforderungen des UOKiK geändert. Am 1. Dezember 2003 wurde der Plan von der ARP genehmigt, die ihren ursprünglichen Umstrukturierungsbeschluss revidierte. (37) Am 30. April 2004 erging durch den Leiter der ARP eine weitere Entscheidung, mit der der Umstrukturierungsbeschluss geändert wurde und die sich auf den aktualisierten Geschäftsplan vom 26. April 2004 stützte. Eine Änderung des Plans war wegen der Änderung im Gesetz vom 30.10.2002 notwendig geworden, wonach eine detailliertere Beschreibung der Aufteilung der Vermögenswerte vorgeschrieben wurde (15). d.   Die Gläubiger der Huta Częstochowa (38) Im Umstrukturierungsplan werden je nach rechtlichem Charakter der Verbindlichkeiten mehrere Gruppen von Gläubigern unterschieden: (39) Zur ersten Gruppe zählen die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. Juni 2003): Sozialversicherungsbeiträge (für die Sozialversicherungsanstalt – Zakład Ubezpieczeń Społecznych, nachstehend „ZUS“ genannt) in Höhe von ca. [...] Mio. PLN ([...] Mio., die der Umstrukturierung unterliegen und [...] Mio., die nicht der Umstrukturierung unterliegen); — Grundsteuer (für die Stadtgemeinde Częstochowa) in Höhe von [...] Mio. PLN; — Umweltabgabe (für die Woiwodschaft Schlesien (Verwaltungseinheit)) in Höhe von [...] Mio. PLN; — Darlehen aus dem Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, nachstehend „ FGŚP“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN; — Einzahlungen in den Staatlichen Fonds für die Rehabilitation von Behinderten (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, nachstehend „ PFRON“ genannt) in Höhe von [...] Mio. PLN; — Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Częstochowa in Höhe von [...] Mio. PLN; — Mehrwertsteuer und sonstige Steuern (Finanzamt (nachstehend „Finanzamt“ genannt)) in Höhe von [...] Mio. PLN. „Öffentliche Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen“ sind demnach die ZUS, der FGŚP und der PFRON, die dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unterstehen, die Gemeinde Częstochowa einschließlich Finanzamt sowie die Stadtverwaltung und die Woiwodschaft Schlesien. Ansprüche geringeren Umfangs machen auch andere Gemeinden wie die Gemeinde Poraj geltend. (40) Zur zweiten Gruppe zählen die privatrechtlichen Verbindlichkeiten (Beträge per 30. September 2003), die sich in Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen sowie gegenüber privaten Gläubigern unterteilen lassen. Zur ersten Untergruppe (nachstehend „öffentliche Gläubiger privatrechtlicher Forderungen“ genannt) gehören: — PSE ([...] Mio. PLN); — Energieversorgungsunternehmen Częstochowa AG (nachstehend „Energieversorgungsunternehmen“ genannt, [...] Mio. PLN); — ARP ([...] Mio. PLN); — Polnische Staatsbahnen (Polskie Koleje Państwowe, nachstehend „ PKP“ genannt, [...] Mio. PLN); — Polnische Erdölbergbau und Gasindustrie (Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A., nachstehend „ PGNiG“ genannt, [...] Mio. PLN); — Centrala Zbytu Węgla Węglozbyt S.A. (nachstehend „ CZW Węglozbyt“ genannt, [...] Mio. PLN); — Kohlegesellschaft ([...] Mio. PLN). (41) Zur zweiten und gleichzeitig zur dritten Untergruppe gehören folgende Privatgläubiger (Beträge per 30. September 2003): — Kredyt Bank S.A. (Kreditbank AG) ([...] Mio. PLN); — ING Bank Śląski S.A. (nachstehend „ ING BSK“ genannt, [...] Mio. PLN); — BPK Logo ([...] Mio. PLN); — Bank Przemysłowo Handlowy S.A. (nachsteh

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