Europäische Union

96/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-06-12

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1996D0603 — DE — 12.06.2003 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A „Kein Beitrag zum Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (96/603/EG) (ABl. L 267, 19.10.1996, p.23) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000   L 258 36 12.10.2000 ►M2 Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003   L 144 9 12.6.2003 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 60  (603/96) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A „Kein Beitrag zum Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (96/603/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), gestützt auf die Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte ( 3 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten und den technischen Spezifikationen festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Nach Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 Brandschutz in der Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( 4 ) können unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung abhängen von — Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, — der Bauwerksplanung, — der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen. Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann. Abschnitt 4.2.3.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine der in den Mitgliedstaaten verbreiteten Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder in einem gegebenen Bereich), indem der Beitrag der Bauprodukte zu einem Vollbrand begrenzt wird. Die Festlegung von Klassen für die wesentliche Anforderung hängt teilweise von diesem Grenzniveau ab. Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens ausgedrückt werden, die Bauprodukte unter ihren Verwendungsbedingungen aufweisen. In Abschnitt 4.3.1.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren. Diese Lösung besteht in einem System von Klassen, die nicht im Grundlagendokument enthalten sind, aber mit der Entscheidung 94/611/EG veröffentlicht wurden. In dem in der Entscheidung 94/611/EG enthaltenen System von Klassen wurde die Kategorie „Kein Beitrag zum Brand“ eingerichtet, um Produkte abzudecken, die keiner Prüfung auf ihr Brandverhalten bedürfen und auf die in den Tabellen 1 und 2 als Klassen A und zusätzlich in Tabelle 1 als „Verzeichnis nicht brennbarer Produkte“ bezug genommen wird. In Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG wird erläutert, welches Verfahren beim Erlaß der Bestimmung anzuwenden ist, die für die Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, erforderlich ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 ▼M1 Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Materialien und aus diesen hergestellten Produkte werden aufgrund ihres niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls im Anhang genannten Voraussetzungen in die Klassen A1 und A1FL („kein Beitrag zum Brand“) gemäß den Tabellen 1 und 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG eingestuft. ▼B Für Zwecke dieser Einstufung ist eine Prüfung des Brandverhaltens dieser Materialien und Produkte nicht erforderlich. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Materialien, die ohne Prüfung in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL der Entscheidung 2000/147/EG einzustufen sind. ▼B Allgemeine Bemerkungen Die Produkte sind ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien herzustellen, wenn sie ohne Prüfung in die ►M1  Klasse A1 und Klasse A1FL  ◄ eingestuft werden sollen. Produkte, die durch Verleimung eines oder mehrerer der nachstehenden Materialien hergestellt werden, sind ohne Prüfung den ►M1  Klasse A1 und Klasse A1FL  ◄ zuzuordnen, sofern der Leim gewichts- oder volumenmäßig ►M1  (hier findet der Wert Anwendung, der der größeren Masse entspricht) ◄ 0,1 % nicht übersteigt. Produkte in Form von Tafeln (z. B. Dämmstoffe) mit einer oder mehreren organischen Schichten oder Produkte, die nicht homogen verteiltes organisches Material enthalten (Leim ausgenommen), sind von dieser Liste ausgeschlossen. Produkte, die durch Beschichtung eines der nachstehenden Materialien mit einer anorganischen Schicht (z. B. beschichtete Metallprodukte) hergestellt werden, können ohne Prüfung den ►M1  Klasse A1 und Klasse A1FL  ◄ zugeordnet werden. ▼C1 Keines der nachstehend aufgeführten Produkte darf gewichts- oder volumenmäßig ►M1  (hier findet der Wert Anwendung, der der größeren Masse entspricht) ◄ mehr als 1 % des homogen verteilten organischen Materials enthalten. ▼B Material Bemerkungen ►C1  Blähton ◄   Geblähter Perlit   Geblähter Vermiculit   Mineralwolle   Schaumglas   Beton Einschließlich Fertigbeton, Betonfertigteile und Spannbetonprodukte Betonzuschlag (Schwer- und Leichtbeton mit mineralischen Zuschlagstoffen, ausgenommen integrierte Wärmedämmung) Kann Zusatzmittel und Zusatzstoffe (z. B. Flugasche), Pigmente und andere Materialien enthalten. Umfaßt Fertigteile Im Autoklav behandelter Porenbeton (Gasbeton) Einheiten, die hydraulische Bindemittel enthalten, z. B. Zement und/oder Kalk, kombiniert mit Feinmaterialien (kieselhaltige Materialien, Flugasche, Hochofenschlacke) und luftporenbildendem Material. Umfaßt Fertigteile Faserzement   Zement   Kalk   Hochofenschlacke/Flugasche (PFA)   Mineralische Zuschlagstoffe   Eisen, Stahl und nichtrostender Stahl Nicht in fein verteilter Form Kupfer und Kupferlegierungen Nicht in fein verteilter Form Zink und Zinklegierungen Nicht in fein verteilter Form Aluminium und Aluminiumlegierungen Nicht in fein verteilter Form Blei Nicht in fein verteilter Form Gips und Putz auf Gipsbasis Kann Zusatzstoffe enthalten (Verzögerungsmittel, Füllstoffe, Fasern, Pigmente, Löschkalk, Luft und Wasser zurückhaltende Stoffe und Plastikatoren), Schwerbetonzuschlagstoffe (z. B. Natursand oder gemahlener Schlackensand) oder Leichtbetonzuschlagstoffe (z. B. Perlit oder Vermiculit) Mörtel mit anorganischen Bindemitteln ►M2  Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z. B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips ◄ Toneinheiten Einheiten aus Ton oder anderen tonigen Materialien, mit oder ohne Sand, Brennstoff oder anderen Zusätzen. Umfaßt Ziegelsteine, Platten, Pflaster- und Schamotte-Einheiten (z. B. Schornsteinauskleidungen) Kalziumsilikat-Einheiten Einheiten aus einem Gemisch aus Kalk und natürlichen kieselhaltigen Materialien (Sand, Kies oder Felsgestein oder entsprechende Gemische). Kann Farbkörper enthalten Naturstein- und Schieferprodukte Bearbeitetes oder unbearbeitetes Element aus Naturstein (Ergußgestein, Sedimentgestein oder metamorphes Gestein) oder Schiefer Gipseinheit Umfaßt Blöcke und andere Einheiten aus Kalziumsulfat und Wasser, gegebenenfalls mit Fasern, Füllstoffen, Zuschlagstoffen und anderen Zusätzen und farbpigmentiert Terrazzo Einschließlich vorgefertigte Terrazzobetonplatten und in-situ-Fußbodenbelag Glas Einschließlich gehärtetes, chemisch vorgespanntes, Verbund- und mit Drahteinlagen verstärktes Glas Glaskeramische Erzeugnisse Glaskeramische Erzeugnisse aus einer kristallinen und einer Rest-Glasphase Keramische Erzeugnisse Einschließlich trockengepreßte und extrudierte Produkte, glasiert oder unglasiert ( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. ( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1. ( 3 ) ABl. Nr. L 241 vom 16. 9. 1994, S. 25. ( 4 ) ABl. Nr. C 62 vom 28. 2. 1994, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.